Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Verwaltungsgericht Gießen (Urteil vom 29.09.2010 - 6 K 4151/09 - Zur Versagung eines Busführerscheins wegen Nichtverkehrsdelikten

VG Gießen v. 29.09.2010: Zur Versagung eines Busführerscheins wegen Nichtverkehrsdelikten


Das Verwaltungsgericht Gießen (Urteil vom 29.09.2010 - 6 K 4151/09) hat entschieden:
Die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen erfordert, dass der Bewerber um die Fahrerlaubnis D oder D1 die Gewähr bietet, die besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm bei der Beförderung ihm anvertrauter Personen obliegen, zu beachten. Daraus folgt, dass sich Eignungsbedenken auch aus Straftaten, insbesondere Vermögensdelikten, ergeben, die nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder der Fahrgastbeförderung stehen.


Siehe auch Personenbeförderung - Fahrgastbeförderung


Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung. Mit Formularantrag vom 02.03.2009 beantragte der Kläger die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse D. Für ihn waren zum damaligen Zeitpunkt ausweislich des Führungszeugnisses im Bundeszentralregister folgende Eintragungen verzeichnet:
  1. Urteil des Amtsgerichts München vom …1977, - -, Freiheitsstrafe von 6 Monaten wegen fortgesetzter Hehlerei. Die Strafe wurde erlassen mit Wirkung vom …1980.

  2. Urteil des Amtsgerichts München vom …1980, - -, Geldstrafe von 120 Tagessätzen wegen homosexueller Handlungen in Tatmehrheit mit einem Vergehen der Beleidigung.

  3. Urteil des Landgerichts München I vom …1985, - -, Freiheitsstrafe von 8 Monaten wegen Urkundenfälschung in Mittäterschaft. Die Strafe wurde erlassen mit Wirkung vom …1988.

  4. Urteil des Landgerichts München I vom …1993, - -, lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub. Der Strafrest wurde bis zum …2012 zur Bewährung ausgesetzt durch Beschluss des Landgerichts A-Stadt vom …2007 ().
Am 26.03.2009 erklärte sich der Kläger mit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zur Feststellung seiner Fahreignung einverstanden.

Das der Fahrerlaubnisbehörde übersandte Gutachten des TÜV Hessen, Lifeservice, Begutachtungsstelle für Fahreignung in Gießen vom 02.04./23.04.2009 kam zu dem Ergebnis, dass die Ursachen für die aktenkundigen Straftaten bei dem Kläger beseitigt seien, so dass zukünftig strafrechtliche Verstöße mit Bezug zum Straßenverkehr nicht zu erwarten seien und auch keine Anhaltspunkte für ein weiterhin bestehendes hohes Aggressionspotential mehr vorlägen, so dass ein sicheres Führen von Kraftfahrzeugen und eine ausreichende Selbstkontrolle bei der Einhaltung von Regeln erwartet werden könnten. Der Kläger biete die Gewähr dafür, dass er bei der Beförderung von Fahrgästen seiner besonderen Verantwortung gerecht werde.

Mit Bescheid vom 26.05.2009 lehnte der Landrat des Beklagten den Antrag auf Erweiterung der Fahrerlaubnis des Klägers um die Klassen D1, D1E, D und DE ab. Zur Begründung führte der Landrat aus, dem Gutachten des TÜV Hessen könne nicht gefolgt werden. Ob ein Fahrer im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV vertrauenswürdig sei, müsse durch die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen anhand aller bekannten und verwertbaren Umstände prognostisch beurteilt werden. Das Untersuchungsgespräch bei der psychologischen Untersuchungsstelle sei dafür zu kurz gewesen. Ergänzend müsse daher das ausführliche prognostisch-psychologische Gutachten von Prof. Dr. phil. W herangezogen werden, das diese im Rahmen des Verfahrens zur Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung angefertigt habe. Diesem Gutachten vom 18.06.2007 lägen ausführliche Explorationen zugrunde. Das Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass beim Kläger aggressive Verhaltenstendenzen festzustellen seien und er stark akzentuierte Persönlichkeitszüge aufweise, die sich im Wunsch nach Kontrolle verbunden mit manipulativen Tendenzen und in einer erhöhten Impulsivität äußerten. Für die Tätigkeit als Busfahrer im Rahmen der Personenbeförderung seien jedoch Charaktereigenschaften wie Ausgeglichenheit und Neutralität erforderlich. Der Betroffene müsse fähig sein, ein besonderes Vertrauensverhältnis zu den Fahrgästen in Bezug auf deren ordnungsgemäße Beförderung aufzubauen, da das Beförderungsgewerbe auch von Fahrgästen in Anspruch genommen werde, die verstärkt Gefährdungen ausgesetzt oder aus sonstigen Gründen auf Hilfe in Folge Alters, Krankheit, Gebrechlichkeit, Trunkenheit oder Ortsfremdheit angewiesen seien. Dem W-Gutachten sei zu entnehmen, dass der Kläger zum Aufbau eines solchen Vertrauensverhältnisses zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht in der Lage sei. Das Fehlen der persönlichen Zuverlässigkeit könne auch aus Straftaten nicht verkehrsrechtlicher Art hergeleitet werden. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass das Landgericht München I, das den Kläger wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub verurteilt habe, die besondere Schwere seiner Schuld festgestellt habe. Zudem sei das Tötungsdelikt nicht das einzige Gewaltdelikt im Leben des Klägers gewesen. Dazu komme, dass einen Busfahrer auch eine Vermögensbetreuungspflicht für die von ihm beförderten Personen treffe. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Kläger vor seiner Inhaftierung mehrfach gegen Steuergesetze verstoßen und unter anderem mit gehehlten Waren gehandelt habe.

Am 03.06.2009 legte der Kläger Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid ein und führte zur Begründung aus, die Bewertung der Zuverlässigkeit müsse in Bezug auf die jeweilige Tätigkeit vorgenommen werden und dürfe im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG nur versagt werden, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass der Bewerber um die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht die Gewähr dafür biete, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werde. Bei dem hier in Rede stehenden Mord habe es sich um eine sehr spezifische und einmalige Situation und seine sehr spezifische Täter-Opfer-Beziehung gehandelt, die so im Rahmen der Personenbeförderung nicht auftrete. Im Übrigen spreche das vorgelegte Gutachten des TÜV Hessen dafür, dass beim Kläger keine Anhaltspunkte für ein aggressives Verhalten mehr gegeben seien. Der Kläger habe auch mittlerweile einen ausreichenden Zeitraum der Realbewährung absolviert. Er komme den verhängten Bewährungsauflagen zuverlässig nach und handele verantwortungsbewusst und weitblickend. Der Busführerschein solle im Übrigen die Grundlage für den Aufbau einer neuen Existenz sein. Mit Bescheid vom 02.11.2009 wies der Landrat des Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück.

Am 01.12.2009 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er weiterhin die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D und DE begehrt. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Den in dem gerichtlichen Verfahren von dem Beklagten gemachten Vorhalt, der Kläger sei mit Strafbefehl des Amtsgerichts Heidelberg vom 19.03.2009 () wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt worden, hält der Kläger für unbeachtlich. Bei der Beförderung von Fahrgästen könnten nur Vorstrafen eine Rolle spielen, die zu einer Gefährdung von Rechtsgütern der potentiellen Fahrgäste führen könnten. Es handele sich bei dem dem Strafbefehl zugrunde liegenden Diebstahl nicht um einen solchen innerhalb eines besonderen Vertrauensverhältnisses. Vielmehr sei es zu dem Vorfall gekommen, weil der Kläger aus Frust und Hilflosigkeit über die schwierige Situation nach der Entlassung mit einigen Bekannten in angetrunkenem Zustand gewesen sei. Es sei bei dem Delikt nicht um eine Bereicherung gegangen. Das werde daran deutlich, dass zwar ein Navigationsgerät entwendet worden sei, aber ohne das für den Betrieb notwendige Zubehör. Die Erteilung der begehrten Fahrerlaubnis könne die Perspektivlosigkeit des Klägers beenden, denn eine Anstellung als Busfahrer würde der Kläger bereits im eigenen Interesse nicht durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung aufs Spiel setzen.

Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landrates des Beklagten vom 26.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 02.11.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, D1E und DE zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide und auf die Tatsache, dass der Kläger während der Bewährungszeit straffällig geworden sei.

Mit Beschluss vom 28.06.2010 hat die Kammer den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der vorgelegten Behördenvorgänge (1 Hefter) sowie das Urteil des Landgerichts München I vom …1993 () Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, D1E und DE ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 13 Abs. 1, 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Fahrerlaubnis.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide verwiesen, denen das Gericht folgt ( § 117 As. 5 VwGO).

Ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Fahrerlaubnis setzt nach § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV voraus, dass der Bewerber um die Fahrerlaubnis die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. Dass er diese besondere Eignung besitzt, hat der Kläger nicht nachgewiesen. Dazu hat das Gericht in seinem Beschluss vom 28. Juni 2010, mit dem der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, ausgeführt:
„Die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen erfordert, dass der Bewerber um die Fahrerlaubnis D oder D1 die Gewähr bietet, die besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm bei der Beförderung ihm anvertrauter Personen obliegen, zu beachten. Das beinhaltet insbesondere auch die Einhaltung der zum Schutz der Allgemeinheit oder Einzelner vor Schäden und Gefahren erlassenen Vorschriften (VG Ansbach, Beschluss vom 12.06.2009, - AN 10 E 09.00776, Juris). § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV erfordert eine persönliche Zuverlässigkeit des Fahrers im Hinblick auf das Vertrauensverhältnis zu seinen Fahrgästen. Dieses Vertrauensverhältnis umfasst neben der ordnungsgemäßen Beförderung der Fahrgäste und deren Bewahrung vor Verkehrsunfällen auch den korrekten Umgang mit diesen Personen und deren Eigentum, das dem Fahrer für die Zeit der Beförderung anvertraut ist. Daraus folgt, dass sich Eignungsbedenken auch aus Straftaten, insbesondere Vermögensdelikten, ergeben, die nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder der Fahrgastbeförderung stehen. Die Verurteilung des Klägers wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub ist bei der Beurteilung seiner persönlichen Zuverlässigkeit ebenso zu berücksichtigen, wie die anderen im Bundeszentralregister (noch) eingetragenen Verurteilungen. Das gilt, da maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage der der gerichtlichen Entscheidung ist, auch für die letzte Verurteilung des Klägers wegen Diebstahls geringwertiger Sachen durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Heidelberg zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen (). Diese Strafe ist nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BZRG in ein Führungszeugnis aufzunehmen und daher auch im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. § 32 Abs. 2 Ziff. 5 BZRG steht dem nicht entgegen, da Geldstrafen auch mit weniger als 90 Tagessätzen in das Führungszeugnis aufzunehmen sind, wenn noch weitere Straftaten im Bundeszentralregister eingetragen sind.

Der Kläger hat die sich aus den für ihn im Bundeszentralregister verzeichneten Straftaten ergebenden Eignungsbedenken nicht zerstreuen können. Insbesondere ergibt sich aus dem medizinisch-psychologischen Gutachten des TÜV Hessen vom 23.04.2009 nicht die Eignung des Klägers. Das Gutachten hat schon das Manko, dass sich der Gutachter mit der Frage, ob der Kläger die besondere Gewähr dafür bietet, der Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden, nicht auseinandersetzt. Zwar findet sich im Gutachten am Ende eine entsprechende positive Formulierung. Dem Gutachten fehlt indes eine explizite Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen für eine positive Beantwortung der zur Eignung nach § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV gestellten Frage. Das Gutachten geht vielmehr nur auf die Fahreignung an sich ein. Zudem hat der Gutachter bei Erstellung des Gutachtens nur die Verurteilung wegen Mordes und schweren Raubes berücksichtigt. Weder die zum damaligen Zeitpunkt im Führungszeugnis verzeichneten weiteren Straftaten noch der zur erneuten Verurteilung führende Diebstahl sind berücksichtigt. Letzteres resultiert daraus, dass der Kläger bei dem Untersuchungsgespräch am 02.04.2009 angegeben hatte, es sei „ zur Zeit“ kein Bußgeld- oder Strafverfahren gegen ihn anhängig. Der Kläger hat dabei bewusst verschwiegen, dass am 19.03.2009 gegen ihn ein Strafbefehl wegen Diebstahls geringwertiger Sachen ergangen ist.

Im Übrigen stützt sich der Gutachter wesentlich auf das zur vorzeitigen Entlassung des Klägers nach Verbüßung der Mindesthaftzeit ergangene kriminalprognostische psychologische Gutachten von Frau Prof. Dr. phil. W vom 18.06.2007, das in erster Linie zu der Frage Stellung nimmt, ob eine erneute Gewalttat vom Kläger zu erwarten ist und diese Wahrscheinlichkeit für ausgesprochen gering hält. Die Gutachterin hat aber in ihrem Gutachten vom 18.06.2007 auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Eigentums- und Vermögensdelikte, wie sie der Kläger im Vorfeld des Mordes begangen hatte, aufgrund seines relativ geringen Unrechtsbewusstseins verbunden mit einem entsprechenden Lebensstil deutlich eher zu erwarten seien. Die Gutachterin ging allerdings davon aus, dass der Kläger ein derartiges Fehlverhalten nicht während einer laufenden Bewährung zeigen würde. Diese Erwartung hat der Kläger durch die Verurteilung vom 19.03.2009 nicht erfüllt, wodurch seine Eignung zur Personenbeförderung umso nachhaltiger in Frage gestellt wird. Das im Verwaltungsverfahren erstellte Gutachten des TÜV Hessen vom 23.04.2009 hat die Prognose der Gutachterin W insofern berücksichtigt, als das Gutachten zusammenfassend zu dem Ergebnis kommt, dass „gegenwärtig“ eine positive Prognose gestellt werden könne, die Eignungsvoraussetzungen aber durch erneute Auffälligkeiten, auch geringfügiger Art, in Frage gestellt würden. Durch das erneute Straffälligwerden innerhalb der Bewährungszeit hat der Kläger die Eignungsvoraussetzungen damit auch nach dem für ihn zunächst positiven Gutachten des TÜV Hessen wieder in Frage gestellt. Dies hat im Rahmen des Ersterteilungsverfahrens zur Folge, dass ein Anspruch des Klägers nicht besteht, denn dieser muss seine Eignung nachweisen. Bestehen Zweifel gehen diese zu Lasten des Klägers.“
An diesen Ausführungen hält das Gericht fest. Abweichendes hat sich aufgrund der mündlichen Verhandlung nicht ergeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.



Datenschutz    Impressum