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Landgericht Köln Urteil vom 25.03.2010 - 29 O 112/09 - Zur Mithaftung bei Verletzung des Sichtfahrgebots bei Dunkelheit

LG Köln v. 25.03.2010: Zur Mithaftung bei Verletzung des Sichtfahrgebots bei Dunkelheit


Das Landgericht Köln (Urteil vom 25.03.2010 - 29 O 112/09) hat entschieden:
Stößt ein Kfz in der Dunkelheit mit einem infolge eines Wendemanövers quer zur Fahrbahn stehenden Lkw-Anhänger zusammen, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Führer des Kfz entweder unter Verstoß gegen das Sichtfahrgebot zu schnell oder unaufmerksam gefahren ist. Das Auffahren auf ein die Fahrbahn versperrendes anderes Fahrzeug erlaubt grundsätzlich eine alternative Schuldfeststellung dahin, entweder der Bremsweg des Auffahrenden länger als die Sichtweite oder seine Reaktion auf die rechtzeitig erkennbare Gefahr unzureichend gewesen sein muss. Ein Kraftfahrer darf gerade auch bei Dunkelheit nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke rechtzeitig vor einem Hindernis, das sich auf seiner Fahrbahn befindet, anhalten kann.


Siehe auch Hindernis - Fahrbahnverengung - Engstelle und Wenden


Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin des Kraftfahrzeuge Fiat Punto mit dem amtlichen Kennzeichen ..., das am 17.12.2008 von dem Zeugen K auf der K 41 zwischen F und H geführt wurde.

Bei der Beklagten zu 1. ist der Lastkraftwagen mit Anhänger Fabrikat MAN mit dem amtlichen Kennzeichen ..., der an diesem Tag von dem Beklagten zu 2. geführt wurde, haftpflichtversichert. Der Beklagte zu 2. fuhr mit dem Lastkraftwagen auf der ...-Straße in C und fuhr auf die K 41 auf, um dort zu wenden und in entgegengesetzter Fahrtrichtung in die ...-Straße wieder einzubiegen. Das Anhängerfahrzeug stand auf der K 41 quer zur Fahrbahn als der Zeuge K mit dem klägerischen Fahrzeug die leicht abschüssige Kreisstraße befuhr und mit dem Anhänger kollidierte. Das klägerische Kraftfahrzeug erlitt einen Totalschaden über EUR 10.575,00. Die Klägerin wendete für die Gutachtenerstattung EUR 866,92 auf. Für Abschleppkosten und Unterstellkosten wurden ihr EUR 546,40 und für die Reinigung der Unfallstelle durch die Feuerwehr wurden ihr EUR 401,29 in Rechnung gestellt. Die Klägerin ließ ein neues Fahrzeug gemäß Zulassungsbescheinigung vom 29.09.2009 zu und wendete an Abmeldekosten EUR 5,60 auf.

Die Klägerin macht daneben eine Nutzungsentschädigung für 14 Tage á EUR 29,99 sowie die allgemeine Auslagenpauschale in Höhe von EUR 25,00 geltend. Sie ist der Auffassung, dass das Unfallereignis allein und ausschließlich auf das grob verkehrswidrige Verhalten des Beklagten zu 2. zurückzuführen sei. Hierzu trägt sie vor, der Zeuge K habe, als er die K 41 leicht abschüssig herab kam, ein ihm entgegenkommendes Fahrzeug mit zwei Lichtern bemerkt, das sich nicht bewegt habe. Erst im letzten Augenblick habe er bemerkt, dass sich hinter dieser Zugmaschine quer über die Fahrbahn ein dunkler nicht sichtbarer LKW-Anhänger befunden habe.

Nachdem die Beklagte zu 1. am 02.07.2009 einen Betrag in Höhe von 70 % des erstattungsfähigen Schadens nebst entsprechender außergerichtlicher Anwaltskosten sowie Kosten des Verfahrens an die Klägerin geleistet hat, beantragt die Klägerin nunmehr,
  1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin EUR 12.826,21 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung zu zahlen, abzüglich eines am 02.07.2009 gezahlten Betrages von EUR 9.000,00;

  2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 865,49 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung zu zahlen, abzüglich eines am 02.07.2009 gezahlten Betrages von EUR 775,00.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Zeuge K sei mit hoher Geschwindigkeit, wobei unstreitig ist, dass an der Unfallstelle 70 km/ h erlaubt sind, und offensichtlich nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren, so dass es ihm nicht mehr gelungen sei, dass von ihm geführte Fahrzeug vor dem quer stehenden Anhänger zum Stillstand zu bringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das wechselseitige Vorbringen der Parteien nebst der von ihnen überreichten Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist in dem noch geltend gemachten Umfang nur zu einem geringen Teil begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus dem Unfallereignis vom 17.12.2008 auf der K 41 zwischen F und H gemäß §§ 7, 18 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 VVG, 823 BGB in Höhe von EUR 9.619,66 zu.

Zwar hat der Führer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Lastkraftwagens den Verkehrsunfall vom 17.12.2008 erheblich verschuldet, weil er entgegen § 9 Abs. 5 StVO bei Dunkelheit einen Einmündungsbereich in eine bevorrechtigte Straße zum Wenden genutzt hat, so dass sich der Anhänger des von ihm geführten Gespanns quer über beide Fahrbahnen der K 41 befand. Denn gemäß § 9 Abs. 5 StVO musste er sich beim Wenden so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Die damit geforderte höchstmögliche Sorgfalt ist eindeutig nicht eingehalten, wenn zum Wenden in der Dunkelheit eine Stelle benutzt wird, die von dem bevorrechtigten Verkehr mit einer Höchstgeschwindigkeit von 70 km / h genutzt werden kann, an der jedoch auf Grund der Ausmaße des geführten Gespanns dieses stecken bleibt und dadurch den Verkehr auf der bevorrechtigten Straße blockiert.

Auf der anderen Seite ist jedoch auch dem Führer des klägerischen Kraftfahrzeuges ein nicht nur leichtes Verschulden vorzuwerfen. Er hat jedenfalls die gebotene Sichtgeschwindigkeit nicht eingehalten und ist in den Anhänger hineingefahren. Damit spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass er entweder unter Verstoß gegen das Sichtfahrgebot zu schnell oder unaufmerksam gefahren ist. Das Auffahren auf ein die Fahrbahn versperrendes anderes Fahrzeug erlaubt grundsätzlich eine alternative Schuldfeststellung dahin, entweder der Bremsweg des Auffahrenden länger als die Sichtweite oder seine Reaktion auf die rechtzeitig erkennbare Gefahr unzureichend gewesen sein muss (BGH VersR 1987, 1241). Ein Kraftfahrer darf gerade auch bei Dunkelheit nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke rechtzeitig vor einem Hindernis, das sich auf seiner Fahrbahn befindet, anhalten kann. Dabei muss ein Kraftfahrer seine Geschwindigkeit auch auf unbeleuchtet auf der Fahrbahn befindliche Fahrzeuge einrichten (BGH VersR 1988, 412). Dies trifft gerade auch auf liegengebliebene Anhänger zu. Nur bei Gegenständen, deren Erkennbarkeit in atypischer Weise besonders erschwert ist, kann etwas anderes gelten. Für auf der Straße liegengebliebene Fahrzeuge, mögen sie auch unbeleuchtet und mit dunklem Aufbau versehen sein, greift diese Ausnahme jedoch nicht ein. Hier ist vom Kraftfahrer zu fordern, seine Fahrweise so zu wählen, dass er rechtzeitig anhalten kann (BGH VersR 1987, 1241). Dass der Führer des klägerischen Kraftfahrzeuges diesen Anforderungen gerecht geworden ist, hat die Klägerin weder unter Beweis gestellt noch dargelegt. Hingegen ist dem Führer des klägerischen Kraftfahrzeuges keine weitere Pflichtverletzung vorzuwerfen, da weder erkennbar ist noch von der Beklagten geltend gemacht worden ist, dass dieser mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist.

Bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge muss der Beklagten der überwiegende Haftungsanteil zugemessen werden. Der Führer des Beklagtenfahrzeuges hat durch sein misslungenes Wendemanöver die auslösende Ursache für die Kollision gesetzt. Sein Fehlverhalten macht die entscheidende und deutlich überwiegende Unfallursache aus. Unter Berücksichtigung der höheren Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges und aller Umstände erscheint es angemessen, eine Haftungsverteilung von 75 % zu 25 % zu Lasten der Beklagten vorzunehmen.

Der erstattungsfähige Schaden der Klägerin beläuft sich auf EUR 12.826,21 und setzt sich aus dem Totalschaden des klägerischen Fahrzeuges in Höhe von EUR 10.575,00, den Gutachterkosten in Höhe von EUR 866,92, den Abschleppkosten in Höhe von EUR 546,40, den Kosten der Feuerwehr in Höhe von EUR 401,29, den Abmeldekosten in Höhe von EUR 5,60, dem Nutzungsausfall in Höhe von EUR 406,00 und der allgemeinen Unkostenpauschale in Höhe von EUR 25,00 zusammen. Die Klägerin hat den Nachweis der Anschaffung eines neues Kraftfahrzeuges durch Vorlage der Zulassungsbescheinigung vom 28.09.2009 geführt, so dass der Klägerin sowohl der Bruttowiederbeschaffungswert als auch die Nutzungsausfallentschädigung zusteht. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Haftungsquote und der bereits erfolgten Zahlung der Beklagten in Höhe von EUR 9.000,00 steht der Klägerin noch eine Restforderung in Höhe von EUR 619,66 zu.

Der Zinsanspruch ist aus § 291 BGB begründet.

Der Klägerin steht aus Verzug kein weitergehender Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu, denn auch nach einem Streitwert von EUR 9.619,66 hat sie durch die Zahlung der Beklagten bereits ausreichenden Ersatz erlangt. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: bis 21.08.2009: EUR 12.826,21
danach: EUR 3.826,21