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Landgericht Mannheim Urteil vom 22.10.2010 - 1 S 163/09 - Zur Gleichwertigkeit einer ZKF-zertifizierten freien Reparaturwerkstatt mit einer markengebundenen Fachwerkstatt

LG Mannheim v. 22.10.2010: Zur Gleichwertigkeit einer ZKF-zertifizierten freien Reparaturwerkstatt mit einer markengebundenen Fachwerkstatt


Das Landgericht Mannheim (Urteil vom 22.10.2010 - 1 S 163/09) hat entschieden:
Eine meistergeführte freie Reparaturwerkstatt ist einer markengebundenen gleichwertig, wenn sie Originalersatzteile der Hersteller verwendet, ZKF-zertifiziert ist und in großem Umfang als Subunternehmerin für zahlreiche markengebundene Vertragswerkstätten zu Sonderkonditionen Unfallschäden an Pkw repariert.


Siehe auch Stundenlohnsätze - Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt und Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung


Gründe:

(Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

Dem Kläger steht der mit der Klage verfolgte, restliche Schadensersatzanspruch nicht zu.

Dem Kläger, der die zur Wiederherstellung seines unfallgeschädigten Pkws erforderlichen Kosten auf Basis eines Sachverständigengutachtens beansprucht, stehen Reparaturkosten über den von der Beklagten gezahlten Betrag hinaus nicht zu.

Zwar leistet der Geschädigte, der, wie hier der Kläger, fiktive Reparaturkosten beansprucht, nach der Rechtsprechung des BGH (Vgl. BGH, Urteile vom 22.06.2010, Az.: VI ZR 302/08 und vom 20.10.2009, Az.: VI ZR 53/09) im Allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 BGB gezogenen Grenzen, wenn er seiner Schadensabrechnung die üblichen Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Der Geschädigte kann jedoch dann die, wie vorstehend ausgeführt, ermittelten Stundensätze nicht beanspruchen, wenn ihn der Schädiger unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen "freien Werkstatt" verweist. Hierbei muss der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in einer solchen Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Außerdem hat er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände zu widerlegen die diesem eine Reparatur in einer "freien Werkstatt" unzumutbar machen (Vgl. BGH a.a.O.).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

Die Beklagte hat dem Kläger unstreitig mehrere "freie Werkstätten", u.a. die Fa. G., benannt, bei denen nach ihrem Vorbringen die erforderliche Reparatur des Fahrzeugs des Klägers erheblich preisgünstiger durchgeführt werden kann, als nach dem vom Kläger seiner Schadensberechnung zu Grunde gelegten Sachverständigengutachten. Eine Reparatur bei dem genannten Unternehmen ist derjenigen, die in einer markengebundenen Vertragswerkstatt durchgeführt würde, vom Qualitätsstandard her gleichwertig. Auf eine Reparatur in dieser Werkstatt kann die Beklagte den Kläger verweisen.

Von der vor angeführten Gleichwertigkeit einer bei der Fa. G. durchgeführten Reparatur des Pkws des Klägers ist die Kammer auf Grund der in in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt.

Nach der glaubhaften Aussage des Zeuge D. beschäftigt dieser Betrieb sowohl einen Lackierermeister als auch einen Meister für Karosseriebau sowie entsprechende Gesellen. Er war im Jahr 2008 ZKF-zertifiziert. Die Reparaturen in diesem Betrieb werden unter Verwendung von Originalersatzteilen durchgeführt. Dies und die personelle Ausstattung der Fa. G. sprechen dafür, dass sie nach einem Qualitätsstandard arbeitet, der demjenigen von markengebundenen Fachwerkstätten entspricht.

Hinzukommt, dass die Fa. G. und D. in erheblichem Umfang auch Reparaturen als Subunternehmer für zahlreiche andere markengebundene Autohäuser ausführt, wie sich aus der Aussage des Zeugen D. in Verbindung mit der von ihm übergegebenen Preisliste ergibt. Die Reparaturen, die dieses Unternehmen als Subunternehmen für andere Autohäuser ausführt, machten in 2008, dem Jahr, in dem es zu dem streitgegenständlichen Schaden an dem Fahrzeug des Klägers kam, nach der Aussage des Zeugen D. etwa 40% seiner Reparaturtätigkeit aus. Wenn dieses Unternehmen zahlreiche Reparaturen ausführt, die bei einer markengebundenen Vertragswerkstatt in Auftrag gegeben wurden, so versteht es sich von selbst, dass die Reparaturen, die vom Endkunden unmittelbar bei ihr beauftragt werden, jenen gleichwertig sind.

Dass die Fa. G. in großem Umfang auch Aufträge von der Versicherungswirtschaft erhält, steht der Annahme einer Gleichwertigkeit einer dort durchgeführten Reparatur mit einer in einer Markenwerkstatt durchgeführten Reparatur nicht entgegen. Insoweit kommt es nur darauf an, dass die Reparatur in technischer Hinsicht genauso ausgeführt wird, wie in einer markengebundenen Fachwerkstatt.

Die Preise, die die Fa. G. nach der glaubhaften Aussage des Zeugen D. Privatkunden berechnet, führen zu Reparaturkosten für den streitgegenständlichen Schaden im Jahr 2008 in Höhe von EUR 5.287,18, wobei dieser Betrag geringfügig unter demjenigen liegt, den die Beklagte ihrer vorgerichtlichen Zahlung zu Grunde gelegt hat (EUR 5.326,23).

Der Zeuge D. hat glaubhaft bekundet, dass die Fa. G. ihren Privatkunden bei den Ersatzteilen die Herstellerpreise ohne Aufschlag berechnet und für die Karosseriearbeiten einen Stundensatz von EUR 82,-- sowie für die Lackierarbeiten einen Stundensatz von EUR 85,00 zuzüglich 25% bis 30% für das Lackmaterial, je nachdem welche Lackierung durchgeführt wird. Nach seiner Aussage sind das die Stundensätze, die von der Fa. G. ganz normalen Kunden berechnet werden. Zu diesen Preisen könne jedermann sein Auto bei diesem Unternehmen reparieren lassen. Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen. Dieser ist mit keiner der Parteien persönlich verbunden, so dass ein Interesse an dem Ausgang dieses Rechtsstreits aus diesem Grund bei ihm nicht ersichtlich ist. Der Umstand, dass die Fa. G., deren Geschäftsführer der Zeuge ist, mehr als 50% ihrer Reparaturaufträge von Versicherungen erhält, bietet für die Kammer keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu zweifeln, auch wenn der Betrieb, dem der Zeuge vorsteht, nach seinen Angaben nur auf Grund der Aufträge, die er von der Versicherungswirtschaft erhält, wirtschaftlich geführt werden kann. Dafür, dass dieser Umstand den Inhalt der Aussage des Zeugen beeinflusst hat, liegen keine Anhaltspunkte vor, zumal die von dem Zeugen genannten Preise, die den Kunden berechnet werden, mit denen keine Sonderkonditionen vereinbart wurden, erheblich über den Preisen liegen, die in diesem Unternehmen bei Aufträgen von Autohäusern und Versicherungen berechnet werden, wie sich aus der von dem Zeugen vorgelegten Preisliste ergibt.

Der Preis, den eine Reparatur bei der Fa. G. kosten würde, ergibt sich damit wie folgt:

…[wird ausgeführt]

Die Fa. G. ist für den Kläger mühelos zugänglich, da sie ihren Geschäftssitz am Wohnort des Klägers in V. hat. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die vom Kläger benannte M.-Vertragswerkstatt ... für ihn wesentlich besser zu erreichen ist, als die Fa. G..

Umstände, die ihm eine Reparatur seines unfallbeschädigten Fahrzeugs in dieser Werkstatt unzumutbar machen, hat der Kläger nicht aufgezeigt.

Insbesondere liegen die vom BGH entwickelten Voraussetzungen (Vgl. u. a. BGH, Urteil vom 20.10.2009, Az.: VI ZR 53/09), unter denen eine Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar ist, nicht vor.

Der Pkw des Klägers war zum Unfallzeitpunkt älter als 8 Jahre.

Dass er bis dahin alle an dem Fahrzeug anfallenden Inspektionen, Wartungsarbeiten und Reparaturen bei einer M.-Vertragswerkstatt hat durchführen lassen, es sich also bei seinem Fahrzeug um ein "Scheckheft-gepflegtes" Fahrzeug handelte, ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht.

Dass die ihm von der Beklagten benannte Fa. G. in großem Umfang Aufträge zu Sonderkonditionen von Versicherungen erhält, macht für den Kläger eine Reparatur seines Pkws durch dieses Unternehmen nicht unzumutbar, da er gerade nicht auf diese Sonderkonditionen verwiesen wurde, sondern auf die Bedingungen, zu denen das genannte Unternehmen für jedermann Reparaturen durchführt. Dafür, dass auch die Preise, mit denen die Fa. G. gegenüber Privatkunden abrechnet, von den Versicherungsunternehmen diktiert werden, sind keine Anhaltspunkte vorhanden.

Der Umstand, dass die Fa. G. keinen kostenlosen Hol- und Bring-Service anbietet und dass sie auf ihre Reparaturen keine 3-Jährige Garantie, sondern nur eine Garantie von 2 Jahren gewährt, würde eine Reparatur seines Fahrzeugs durch dieses Unternehmen für den Kläger nicht unzumutbar machen.

Der Kläger hat in Bezug auf diese Konditionen der Fa. G. nicht einmal konkret vorgetragen, dass eine im Bereich seines Wohnortes ansässige markengebundene Fachwerkstatt überhaupt eine Garantie über die gesetzliche Gewährleistung hinaus und einen kostenlosen Hol- und Bring-Service anbietet.

Die Klage war daher auf die Berufung der Beklagten hin abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe, die gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Zulassung der Revision gebieten, liegen nicht vor.