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Landgericht Mannheim Urteil vom 07.10.2010 - 1 S 95/08 - Zum Nachweis einer geeigneten zumutbaren freien Werkstatt

LG Mannheim v. 07.10.2010: Zur Gleichwertigkeit einer ZKF-zertifizierten freien Reparaturwerkstatt mit einer markengebundenen Fachwerkstatt


Das Landgericht Mannheim (Urteil vom 07.10.2010 - 1 S 95/08) hat entschieden:
Ein Unfallgeschädigter, der sein 10 Jahre altes Fahrzeug zunächst regelmäßig in einer markengebundenen Vertragswerkstatt hat warten lassen, in den letzten drei Jahren vor dem Unfall jedoch die Inspektionen und kleineren Reparaturen selbst vornahm oder in einer "freien" Werkstatt erledigen ließ, kann bei einer fiktiven Schadensberechnung nur die Kosten einer gleichwertigen freien Werkstatt verlangen, wenn der Schädiger diese ihm in zumutbarer Weise nachgewiesen hat.


Siehe auch Stundenlohnsätze - Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt und Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung


Gründe:

I.

Der in R. wohnhafte Kläger macht mit der Klage restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 03.07.2007 in R. ereignet hat, sowie vorgerichtliche Anwaltskosten.

Bei diesem Verkehrsunfall wurde der Pkw des Klägers, Marke Audi Quatro, 1,8 T, amtliches Kennzeichen ... beschädigt. Das Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt mehr als 10 Jahre alt und wies eine Laufleistung von 193.927 km auf. Die volle Haftung des Beklagten Ziff. 1 als Fahrer des anderen unfallbeteiligten Fahrzeugs und der Beklagten Ziff. 2 als dessen Pflichtversichererin für den dem Kläger bei dem Verkehrsunfall erwachsenen Schaden ist unstreitig.

Der Kläger rechnet den ihm erwachsenen Schaden für die Wiederherstellung seines Fahrzeugs auf der Basis eines Gutachtens des Sachverständigen C. ab. Dieses legt bei der Kalkulation der Reparaturkosten die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt, der Fa. V, zu Grunde und weist Netto-Reparaturkosten in Höhe von EUR 4.302,14 aus.

Die Beklagte Ziff. 2 kürzte bei der Regulierung des Schadens die im Sachverständigengutachten ausgewiesenen Reparaturkosten (die Stundensätze bei den Karosserie- und Lackierarbeiten, die mit jeweils EUR 98,-- angegeben waren, und die Materialkosten bei den Lackierarbeiten, die in einem Prozentsatz des Arbeitslohns der Lackierkosten angegeben waren) um insgesamt EUR 669,85. Sie legte dabei die Stundenverrechnungssätze der Fa. M. zu Grunde, welche für die Karrosseriearbeiten EUR 74,50 und für die Lackierarbeiten EUR 76,80 betragen sowie für das Lackiermaterial 35% des Arbeitslohns der Lackierarbeiten und machte diese Verrechnungssätze zur Grundlage ihrer Abrechnung.

Der Kläger verfolgt mit der Klage die Erstattung der Differenz, die sich zwischen den höheren Stundensätzen des Gutachtens des Sachverständigen C. und den von der Beklagten abgerechneten Reparaturkosten, die bei Inanspruchnahme der Fa. M. anfallen würden.

Bei der letztgenannten Reparaturwerkstatt handelt es sich um einen nicht markengebundenen Meisterbetrieb, der Dekra-zertifiziert ist und Reparaturen unter Verwendung der Originalersatzteile des Herstellers durchführt. Diese Werkstätte liegt in der Nähe des Wohnortes des Klägers, in kürzerer Entfernung als die Fa. V. H..

An dem streitgegenständlichen Fahrzeug wurden nach der Erstzulassung am 24.01.1997 bis zum 17.05.2002 die aus den Anlagen zum Schriftsatz des Klägers vom 03.08.2010 (II, 47 bis 60) ersichtlichen Reparaturen und Wartungsarbeiten durch eine A.-Vertragswerkstatt durchgeführt. Die danach in der Zeit vom 04.12.2003 bis 25.04.2006 durchgeführten 4 Wartungsarbeiten (eine Inspektion, 4 Ölwechsel, wobei bei einem Ölwechsel auch der Zahnriemen ausgetauscht wurde) wurden in einer "freien Werkstatt" durchgeführt. Bis zu dem streitgegenständlichen Unfall ließ der Kläger dann noch bei einem Kilometerstand von 166.000 bei einer A.-Vertragswerkstatt die Spur der Räder einstellen (II, 65) und ebenfalls bei einer A.-Vertragswerksatt beim Kilometerstand von 174.214 den Motor überprüfen (II, 66).

Die nach dem 17.05.2005 angefallenen Inspektionen hat der Kläger, der nach seiner Ausbildung hierzu in der Lage ist, meistens selbst durchgeführt.

Die Parteien, die sich beide auf die Entscheidung des BGH vom 29.10.2003, Az.: VI ZR 398/02 (Porsche-Urteil) berufen, haben darüber gestritten, welche Stundenverrechnungssätze der Bemessung des dem Kläger erwachsenen Schadens zu Grunde zu legen sind.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils wird verwiesen (I, 56).

Die Kammer hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers mit Urteil vom 24.10.2008 (veröffentlicht bei Juris) zurückgewiesen und die Revision zugelassen.

Auf die vom Kläger eingelegte Revision hat der BGH mit Urteil vom 22.06.2010 (VI ZR 302/08) das Urteil der erkennenden Kammer aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückgewiesen. Auf dieses Urteil wird Bezug genommen.

Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die in zweiter Instanz von den Parteien eingereichten Schriftsätze verwiesen.


II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Dem Kläger, der die zur Wiederherstellung seines Fahrzeuges anfallenden Kosten gemäß § 249 Abs. 2 BGB beansprucht, stehen nur die Kosten zu, die bei einer Reparatur des Fahrzeugs durch die Fa. M. entstehen würden.

Wie der Bundesgerichtshof in dieser Sache ausgeführt hat, leistet ein Geschädigter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge, und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er, wie hier der Kläger, seiner Schadensabrechnung die üblichen Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

Hiernach und nach der neueren Rechtsprechung des BGH (a.a.O.; U.v. 20.10.2009, Az.: VI ZR 53/09 und vom 23.02.2010, Az.: VI ZR 91/09) kann der Schädiger jedoch den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.

Die Fa. M. befindet sich unstreitig in einer Entfernung von nur 5,5 km vom Wohnort des Klägers und liegt diesem damit näher, als die markengebundene Werkstatt, deren Stundensätze dem Ersatzanspruch des Klägers zu Grunde gelegt wurden.

Dass die von der Beklagten Ziff. 2 aufgezeigte Reparaturmöglichkeit bei der Fa. M. derjenigen in einer markengebundenen Fachwerkstatt gleichwertig ist, hat die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 24.10.2008 festgestellt. Auf die dortigen Ausführungen hierzu wird Bezug genommen. Diese Feststellungen sind von der Revision des Klägers nicht angegriffen worden und werden auch in der Entscheidung des BGH nicht gerügt.

Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, die eine Reparatur des Fahrzeugs in einer freien Werkstatt für ihn unzumutbar scheinen lassen.

Das Fahrzeug des Klägers war im Zeitpunkt des Unfalls unstreitig älter als 10 Jahre.

Ein besonderes Interesse des Klägers an der Reparatur dieses Fahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass der Kläger, vor dem Unfall sämtliche Reparaturen und Wartungsarbeiten in einer A.-Vertragswerkstatt hat durchführen lassen (Vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2010, Az.: VI ZR 259/09, BGH, Urteil vom 22.06.2010, Az.: VI ZR 337/09; Urteil vom 20.10.2009, Az.: VI ZR 53/09), dass es sich um ein "scheckheftgepflegtes" Fahrzeug handelt. Dies ist nicht der Fall.

Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich, dass er die ab dem Jahr 2003 bis zum Unfall durchgeführten Inspektionen und kleineren Reparaturen überwiegend selbst oder bei freien Werkstätten durchgeführt hat. Dies begründet nicht die Wertschätzung, die bei einem Teil des Publikums dadurch entsteht, dass ein Fahrzeug stets von einer Vertragswerkstatt seiner Marke gepflegt und gewartet wurde und auch erforderliche Reparaturen dort vorgenommen wurden. Hierfür reicht es gerade nicht aus, dass der Geschädigte seinen Wagen in der ferneren Vergangenheit und zuletzt nur hin und wieder in einer markengebundenen Werkstatt pflegen und reparieren ließ, vielmehr muss er dies nahezu ausnahmslos getan haben. Dies hat der Kläger aber in den Jahren vor dem Unfall gerade nicht getan.

Weitere Umstände, die es dem Kläger unzumutbar machen könnten, sich wegen der Reparatur seines im Unfallzeitpunkt mehr als 10 Jahre alten Fahrzeugs auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer "freien Fachwerkstatt" verweisen zu lassen, ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers nicht.

Dem Kläger steht damit ein weiterer Anspruch auf Erstattung von Reparaturkosten aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis nicht zu; Kosten für die vorgerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwalts kann er insoweit ebenfalls nicht verlangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen ... [wird ausgeführt].