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OLG Hamm Urteil vom 20.09.2010 - I-6 U 222/09 - Zur Haftungsverteilung bei Kollision an einer Grundstücksausfahrt nach Rotlichtverstoß

OLG Hamm v. 20.09.2010: Zur Haftungsverteilung bei Kollision an einer Grundstücksausfahrt nach Rotlichtverstoß


Das OLG Hamm (Urteil vom 20.09.2010 - I-6 U 222/09) hat entschieden:
  1. Eine Lichtzeichenanlage bezweckt regelmäßig nicht auch den Schutz des aus angrenzenden Grundstücken auf die Straße einfahrenden Fahrzeugverkehrs.

  2. Grundsätzlich tritt, wenn kein Verschulden des Unfallgegners nachgewiesen wird, die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs hinter einen schuldhaften Verstoß der anderen Seite gegen § 10 StVO zurück.

  3. Kommt es zu einer Kollision des unter Verletzung des § 10 StVO in die Straße einfahrenden Fahrzeugs mit einem zuvor gegen das Haltegebot einer Lichtzeichenanlage nach § 37 StVO verstoßenden Fahrzeugs, kann gleichwohl die Betriebsgefahr des letztgenannten Fahrzeugs aufgrund des vorangegangenen Rotlichtverstoßes so erhöht sein, dass sie im Rahmen der Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge nicht zurücktritt.

Siehe auch Stichwörter zum Thema Rotlichtverstöße und Grundstücksausfahrt


Gründe:

I.

Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

Der Klägerin steht der ihr vom Landgericht (lediglich) zugesprochene Anspruch auf Zahlung von 1.770,94 Euro nebst Zinsen und anteiligen vorgerichtlichen Anwaltskosten aus §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG gegen die Beklagten zu.

1. Bei Betrieb des Fahrzeugs der Beklagten zu 2), gefahren von dem Beklagten zu 1), haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 3), wurde das Fahrzeug der Klägerin im Rahmen des Unfalls am 13.06.2008 beschädigt. Ein unabwendbares Ereignis i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG lag für keine der beiden Seiten vor. Insbesondere hätte ein Idealfahrer, der - wie der Beklagte zu 1) angab - schon vor der Kreuzungsdurchfahrt die Einbiegeabsicht der Klägerin erkannt hatte, sich hierauf nicht nur durch einen Spurwechsel sondern auch durch eine deutliche Verlangsamung seiner Geschwindigkeit einstellen und den Unfall vermeiden können. Allein schon zwischen der für den Beklagten zu 1) geltenden Haltelinie und dem Unfallort lagen immerhin rund 40-50m.

Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ist auf Seiten der Klägerin neben der Betriebsgefahr des von ihr geführten Fahrzeugs, ein Verstoß gegen § 10 StVO zu berücksichtigen. Wer - wie die Klägerin - aus einem Grundstück auf die Fahrbahn einfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Kommt es im Zusammenhang mit dem Auffahren auf die Straße über die Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers hinaus zu einem Unfall, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der in den fließenden Verkehr hineinfahrende Kraftfahrer die ihm dabei obliegende gesteigerten Sorgfaltspflichten nicht beachtet hat (OLG Koblenz Urt. v. 10.07.2006 - 12 U 449/05 - juris). Dieser Anscheinsbeweis ist hier nicht erschüttert. Selbst wenn der Beklagte zu 1) die links von der damaligen Position der Klägerin liegende Kreuzung bei Rotlicht durchfahren hat, so hätte die Klägerin sein Herannahmen angesichts der nahezu geraden Strecke bemerken müssen und hätte sich nicht - im Vertrauen darauf , dass kein Verkehr von links kommen könne - gleich über zwei Fahrstreifen hinweg auf den in Fahrtrichtung liegenden ganz linken Richtungsfahrstreifen wechseln dürfen (vgl. auch OLG Hamm NZV 2001, 261). Die Stelle, an der die Klägerin auf die Straße einfuhr, liegt nicht im unmittelbaren Kreuzungsbereich und sie hätte auch aus anderem Grund, z.B. wegen Verkehr aus der nicht beampelten Rechtsabbiegerspur aus der B Straße, mit Verkehr rechnen müssen.

Hinter dieses Verschulden tritt die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs im konkreten Fall allerdings nicht zurück. Vielmehr bewertet der Senat den Verursachungsanteil aufgrund der Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten - wie das Landgericht - mit 25%. Grundsätzlich tritt, wenn kein Verschulden des Unfallgegners nachgewiesen wird, die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs im Verhältnis zu einem schuldhaften Verstoß gegen § 10 StVO zurück (OLG Koblenz Urt. v. 10.07.2006 - 12 U 449/05 - juris m.w.N.; Hentschel-König § 17 StVG Rdnr. 18). Hier ist dies nicht der Fall, da der Beklagte zu 1) zur Überzeugung des Senats die links von der Klägerin liegende Kreuzung in Fahrtrichtung der Klägerin bei für ihn geltendem Rotlicht durchfuhr.

Der vor dem Landgericht vernommene Zeuge X hat angegeben, dass die von seiner Beobachtungsposition aus links liegende Fußgängerampel über die B Straße bereits Rotlicht zeigte und deswegen auch die Autofahrer auf der X-Allee Rotlicht gehabt haben müssten (also auch der Beklagte zu 1). Bei dieser Lage habe er auf der rechten Spur der Fahrbahnen ein Fahrzeug halten gesehen während der Beklagte zu 1) auf der linken Spur über die Kreuzung hinweg fuhr. Das Landgericht hat die Angaben des Zeugen zwar nicht als solche in Zweifel gezogen, meinte aber dadurch einen Rotlichtverstoß nicht beweisen zu können, da der Zeuge die für den Beklagten zu 1) geltende Ampel nicht habe sehen können. Gleichwohl kommt der Senat aufgrund dieser Aussage in Verbindung mit dem beigezogenen Ampelschaltplan zu der Überzeugung, dass der Beklagte zu 1) in die Kreuzung einfuhr, als bereits für ihn Rotlicht galt und er hätte anhalten müssen. Aus dem Ampelschaltplan ergibt sich nämlich, dass jedenfalls zu den Zeiten, an denen die besagte Fußgängerampel (im Plan mit „g“ bezeichnet) Rotlicht zeigt, auch die Ampel für die Fahrzeugverkehr, die für den Beklagten zu 1) relevant war (im Plan „5“), Rotlicht hatte (und zwar gleich, welche Schaltungsvariante gerade lief). Wenn der Zeuge also, was vom Landgericht nicht in Zweifel gezogen wird, beobachtet hat, dass die Fußgängerampel Rotlicht zeigte, dann muss auch die Verkehrsampel Rotlicht gezeigt haben. Es bestehen auch für den Senat keine Gründe, an der Glaubhaftigkeit der Aussage zu zweifeln. Die Aussage wird hinsichtlich der Ampelschaltung durch den Schaltplan bestätigt. Der Zeuge war auch kein sog. „Knallzeuge“, der erst durch den Unfall selbst auf das Geschehen aufmerksam geworden wäre. Vielmehr hat er vor dem Unfallgeschehen während einer Pause in einer Fernseh-Fußballübertragung die Rolladen herunterlassen wollen und hat dabei auf die Straße geblickt. Dabei sah er die rote Fußgängerampel, wie ein Fahrzeug vor der Ampel auf der rechten Fahrspur hielt und wie der Beklagte zu 1) auf der linken Spur in die Kreuzung einfuhr, ohne anzuhalten. Seine Angaben vor dem Landgericht sind im Verhältnis zu den schriftlichen Angaben im gegen die Klägerin geführten Bußgeldverfahren konstant geblieben. Allein der Umstand, dass er im gleichen Hause wohnt, wie die Klägerin, begründet noch keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage.

Zwar kommt es vorliegend auf die Schuldhaftigkeit eines Verstoßes des Beklagten zu 1) gegen § 37 StVO nicht an, da eine Lichtzeichenanlage regelmäßig nicht auch den Schutz des aus angrenzenden Grundstücken auf die Straße einfahrenden Fahrzeugverkehrs bezweckt. Daher büßt auch der gegen das Rotlicht verstoßende Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht gegenüber dem Unfallgegner grundsätzlich nicht ein (OLG Koblenz NZV 2007, 589). Allerdings wurde die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs zum Unfallzeitpunkt durch den Rotlichtverstoß erhöht. Der jeweilige Verursachungsbeitrag bestimmt sich nach der Summe der Gefahren, die in der konkreten Unfallsituation von dem KFZ ausgegangen sind, wobei es sich um objektive und subjektive Umstände (z. B. Verstoß gegen Verkehrsregeln) handeln kann (Burmann/Heß/Jahnke/Janker StVG 21. Aufl. § 17 Rdn. 21). Hier kann der Rotlichtverstoß des Beklagten zu 1) nicht unberücksichtigt bleiben. Das beruht darauf, dass die Klägerin angesichts des Grünlichts für die Fußgängerampel (e3/e4), die über die vom Beklagten zu 1) benutzten Fahrbahnen der B Straße führte und angesichts des auf der anderen Kreuzungsseite in gleicher Fahrtrichtung wie das Beklagtenfahrzeug stehende weitere Fahrzeug, darauf vertraute, dass aus dieser Richtung kein Verkehr drohte. Dieses im Grundsatz berechtigte Vertrauen der Klägerin wurde durch den Rotlichtverstoß des Beklagten zu 1) enttäuscht.

Ob ein( weiterer) Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) durch Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit vorlag, kann dahinstehen, da sich bereits aufgrund des Rotlichtverstoßes die o.g. Haftungsverteilung ergibt und allein die Beklagten Berufung eingelegt haben. Die Feststellung eines weiteren Verkehrsverstoßes könnte die Haftungsquote der Beklagten aber nur erhöhen.

2. Angesichts der unstreitigen Schadenspositionen ergibt sich bei Zugrundelegung der Haftungsquote der Beklagten von 25% ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1770,94 Euro.

Der Zinsanspruch, geltend gemacht ab Rechtshängigkeit, ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

Hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten steht der Klägerin gegen die Beklagten jedenfalls ein Freistellungsanspruch in der vom Landgericht zuerkannten Höhe von 165,29 Euro zu. Das Landgericht dürfte hier unzutreffenderweise 25% des geltend gemachten anwaltlichen Gebührenanspruchs angesetzt haben; dass der zutreffenderweise aufgrund eines Gegenstandswertes von 1770,94 Euro ermittelte Gebührenwert noch höher liegt - demnach ein zu geringer Freistellungsbetrag angesetzt wurde -, beschwert die Beklagten nicht.


III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.