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OLG Köln Beschluss vom 09.03.2010 - 13 U 119/09 - Zur Aktivlegitimation und zum Direktanspruch des Leasingnehmers für Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfall nach europäischem Recht

OLG Köln v. 09.03.2010: Zur Aktivlegitimation und zum Direktanspruch des Leasingnehmers für Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfall nach europäischem Recht


Das OLG Köln (Beschluss vom 09.03.2010 - 13 U 119/09) hat entschieden:
Dem Leasingnehmer stehen als Halter eines beschädigten Unfallfahrzeugs gegen den Verursacher Schadensersatzansprüche zu. Als unmittelbarer Besitzer und als vertraglich gegenüber dem Leasinggeber zur Wiederinstandsetzung Verpflichteter ist der Leasingnehmer aktivlegitimiert und kann die ihm zustehenden Ansprüche als Inhaber eines Direktanspruchs gegenüber dem Haftpflichtversicherer geltend machen.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Leasingfahrzeug und Leasingvertrag und Unfallbedingter Totalschaden und Leasingverhältnis


Gründe:

I.

Die Berufung hat nach einstimmiger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Zur Begründung wird zunächst auf die Hinweise des Senats im Beschluss vom 11. Januar 2010 (Bl. 117 ff. GA) verwiesen. Die Einwände der Beklagten im Schriftsatz vom 1. Februar 2010 (Bl. 129 ff. GA) geben aus folgenden Gründen keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung:

1. Soweit die Beklagte sich dagegen wendet, dass der Senat die Halter- und Leasingnehmereigenschaft der Klägerin bejaht hat, enthält ihr Vorbringen keine neuen Gesichtspunkte, die dem Senat Anlass zu einer anderen Beurteilung oder Zweifel am Vortrag der Klägerin geben könnten. Der Senat ist - auch nach nochmaliger Prüfung – weiterhin der Auffassung, dass die Klägerin substantiiert vorgetragen und gemäß § 286 ZPO ausreichend belegt hat, dass ihr als Halterin und Leasingnehmerin des beschädigten Lkw durch den Unfall ein Schaden durch die Beeinträchtigung ihres unmittelbaren Besitzrechts und durch die - nach den vorgelegten (Schriftsatz der Klägerin vom 14.5.2009 – Bl. 62,63 GA) Allgemeinen Bedingungen zum Leasingvertrag bestehenden - Pflichten zur Instandhaltung des Fahrzeugs und zur Durchsetzung von Ersatzansprüchen zugefügt wurde. Die Beklagte versucht insoweit lediglich, ihre eigene Bewertung des klägerischen Sachvortrags an die Stelle derjenigen des Senats zu setzen.

2. Auch für den weiteren Einwand der Beklagten, ein Leasingnehmer/Halter eines beschädigten Fahrzeugs könne nicht unter den Begriff des "Geschädigten" im Sinne von Art. 11 Abs. 2 EuGVVO gefasst werden, vermag der Senat keinen Ansatz zu erkennen.

Insoweit verweist der Senat zunächst auf seine Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 11. Januar 2010, insbesondere die dort genannte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften. Soweit die Beklagte dagegen einwendet, in der Entscheidung vom 17. September 2009 - C-347/08 - habe der Gerichtshof (nur) von einer Person gesprochen, die einen Schaden nur indirekt erlitten hat, ergibt sich daraus kein Ausschluss des Leasingnehmers/Halters. Auch die wirtschaftliche Beeinträchtigung durch Verletzung des Besitzrechts und der Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs stellt ohne weiteres eine Schädigung dar, die "erlitten" werden und damit unter die - ausdrücklich und in Abgrenzung zum Begriff des "Opfers" weit gefasste - Definition des "Geschädigten" in der Entscheidung C-347/08 gefasst werden kann, ohne dass es hierzu – wie die Beklagte meint – einer besonderen Erwähnung des unmittelbaren Besitzrechts bedürfte.

Auch der weitere Einwand der Beklagten, im konkreten Fall fehle es an der - nach Art. 11 Abs. 2 EuGVVO erforderlichen - Zulässigkeit der Direktklage für den Geschädigten nach belgischem Recht, greift nicht. Die Beklagte meint insoweit, der Verordnungsbegriff des "Geschädigten" sei hierbei nach nationalem, d.h. belgischem Recht zu spezifizieren; danach besitze ein Leasingnehmer gemäß Art. 1382 des belgischen Code Civil aber keinen Direktanspruch aus einem Verkehrsunfall, sondern könne allenfalls im Wege einer - hier nicht gegebenen - Abtretung (subrogation) vorgehen.

Abgesehen davon, dass dem Wortlaut des Art. 1382 Code Civil ("Tout fait quelconque de ĺhomme, qui cause à autrui un dommage, oblige celui par la faute duquel il est arrivé, à le réparer.") kein Ausschluss des Leasingnehmers/Halters zu entnehmen ist, trägt die Argumentation der Beklagten bereits deshalb nicht, weil es für die Prüfung der internationalen Zuständigkeit genügt, dass nach dem einschlägigen Delikts- oder Versicherungsvertragsstatut ein Direktanspruch vom Grundsatz her besteht bzw. in dem betreffenden nationalen Recht abstrakt-generell vorgesehen ist; eine genauere Prüfung ist im Rahmen der Zulässigkeit der Klage aus Gründen der Prozessökonomie nicht veranlasst (vgl. Staudinger, in: DAR 2008, 620, 621 FN 13 unter Bezugnahme auf BGH VersR 2008, 955, 956). Danach genügt hier die - als solche bestehende und von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellte – Möglichkeit für einen Geschädigten, nach belgischem Recht Direktklage gegen den gegnerischen Versicherer zu erheben; ob er im Einzelfall tatsächlich einen erstattungsfähigen Schaden geltend machen kann, ist erst im Rahmen der Begründetheit - nach dem insoweit anwendbaren Recht - zu klären. Damit kann die Beklagte auch nicht geltend machen, die Klägerin sei (zusätzlich) deshalb nicht als Geschädigte anzusehen, weil sie einen ihr entstandenen Schaden in Form von Reparaturaufwendungen noch nicht belegt habe.

3. Schließlich greifen auch die Einwände der Beklagten gegen die Einbeziehung juristischer Personen (sofern sie als schwächere Partei schutzbedürftig sind) in den Anwendungsbereich des Art. 11 Abs. 2 EuGVVO nicht durch.

a) Die von der Beklagten erneut angeführte Unsicherheit bei einer Differenzierung nach der jeweiligen Schutzbedürftigkeit und den damit bestehenden Widerspruch zu Erwägungsgrund Nr. 11 EuGVVO hat der Senat bereits im Hinweisbeschluss berücksichtigt. Diese Unsicherheit ist indes bereits in den Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften angelegt, der in seinen Entscheidungen betreffend einen Legalzessionar und eine öffentlichen Einrichtung – jeweils juristische Personen – selbst auf deren (fehlende) Schutzbedürftigkeit bzw. Unterlegenheit im jeweiligen Fall abgestellt hat (s. EuGH, Urt. v. 17. September 2009, C-347/08 Tz. 44, 45, 46 und Urt. v. 15. Januar 2004 – C-433/01 Tz. 30).

b) Der Hinweis der Beklagten auf die Erwägungsgründe Nr. 30, 32 und 49 der Richtlinie 2009/103/EG vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht trägt ebenfalls nicht.

Soweit die Beklagte meint, aus den Erwägungsgründen Nr. 30 und 32 ergebe sich, dass die europäischen Institutionen die Begriffe "Opfer" und "Geschädigter" unpräzise verwenden, ist erneut auf die Klarstellung des Gerichtshofs in der Entscheidung vom 17. September 2009 (C-347/08) und die dortige weite Definition des "Geschädigten" für Art. 11 Abs. 2 EuGVVO zu verweisen.

Dass nach Erwägungsgrund Nr. 49 juristische Personen, auf die die Ansprüche des Geschädigten gegen den Unfallverursacher oder dessen Versicherungsunternehmen gesetzlich übergegangen sind (z.B. andere Versicherungsunternehmen oder Einrichtungen der sozialen Sicherheit) nicht berechtigt sein sollten, den betreffenden Anspruch gegenüber den Entschädigungsstellen geltend zu machen, lässt bereits keinen Rückschluss auf die Behandlung juristischer Personen, die selbst geschädigt wurden, zu. Außerdem gilt Erwägungsgrund Nr. 49 nicht für die Inanspruchnahme des Schädigers bzw. Unfallgegners, sondern nur für die Inanspruchnahme der in Erwägungsgrund Nr. 47 vorgesehenen Entschädigungsstelle, die nur dann eintreten soll, wenn das gegnerische Versicherungsunternehmen keinen Schadensregulierungsbeauftragen benannt hat, die Regulierung offensichtlich verzögert oder aber nicht ermittelt werden kann; zudem soll ihr Eintreten auf seltene Einzelfälle beschränkt werden. Diese Sonderregelung für die Inanspruchnahme einer Entschädigungsstelle in Ausnahmefällen kann nicht kurzerhand - wie die Beklagte meint - generell auf die Auslegung des "Geschädigten"-Begriffs in Art. 11 Abs. 2 EuGVVO im Kraftfahrtversicherungsrecht übertragen werden. Vielmehr spricht diese Sonderregelung umgekehrt gerade dafür, dass juristische Personen und Legalzessionare grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Verordnung einbezogen sind und nur bei der in besonderen Fällen eintretenden Entschädigungsstelle eine Ausnahme gelten sollte.

c) Schließlich wendet sich die Beklagte auch ohne Erfolg gegen die Ansicht des Senats, dass die Klägerin hier als schwächere, ihr unterlegene Partei anzusehen ist. Auch wenn die Klägerin ein Unternehmen mit zehn Lkw betreibt und im Ausland, d.h. hier in Belgien Fahrten tätigt, ist sie im Bereich des Haftpflichtversicherungsrechts im Verhältnis zur Beklagten - einer international tätigen Versicherungsgesellschaft – die wirtschaftlich und hinsichtlich rechtlicher Erfahrung schwächere Partei.


II.

Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO liegen vor. Der Ansicht der Beklagten, der Rechtsstreit habe grundsätzliche Bedeutung bzw. eine Entscheidung durch Urteil sei zur Fortbildung des Rechts geboten, vermag der Senat - auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten angeführten Vorlagepflicht für letztinstanzliche Gerichte gemäß Art. 68 Abs. 1 EGV – nicht zu folgen.

Hinsichtlich der fraglichen Auslegung von Art. 11 Abs. 2 EuGVVO besteht zur Überzeugung des Senats weder Klärungsbedarf noch Anlass zur Rechtsfortbildung, weil die richtige Auslegung bereits nach den zugrunde liegenden europarechtlichen Vorschriften und der o.g. Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften so offenkundig ist, dass kein Raum für vernünftige Zweifel besteht. Der Gerichtshof hatte in den o.g. Fällen ebenfalls Sachverhalte zu beurteilen, in denen juristische Personen - teilweise sogar "nur" als Legalzessionar - nach Art. 11 Abs. 2 EuGVVO vorgegangen sind. In keinem dieser Fälle hat er ihnen dieses Vorgehen bereits deshalb verwehrt, weil es sich um juristische Personen handelte, sondern hat es stets (nur) als entscheidend angesehen, ob die juristische Person im konkreten Fall als schwächere Partei anzusehen war und deshalb des Schutzes durch die besondere Gerichtszuständigkeit bedurfte (s. Urt. v. 17. September 2009 - C-347/08 Tz. 42, 44, 45, 46 m.w. Nachw.; und Urt. v. 25. Mai 2005 Tz. 22 zur Klage zwischen zwei Versicherern). Danach und aus den bereits im Hinweisbeschluss vom 11. Januar 2010 genannten Erwägungen kann nach Auffassung des Senats kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass Art. 11 Abs. 2 EuGVVO grundsätzlich auch auf juristische Personen anwendbar ist, sofern es sich um die wirtschaftlich schwächere und rechtlich unerfahrenere Partei handelt.

Daraus folgt zugleich, dass auch die Vorlagepflicht des Art. 68 Abs. 1 EGV einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht entgegensteht. Zutreffend ist, dass der Senat bei einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO als (funktionell) letztinstanzliches Gericht im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist (vgl Rauscher/Staudinger, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. Einl. Brüssel I-VO Rdn. 45; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl. Einl. Rdn. 34). Zutreffend ist auch, dass dem letztinstanzlichen Gericht nach dieser Vorschrift auch kein Ermessen hinsichtlich seiner Vorlageverpflichtung eingeräumt ist, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Kropholler, a.a.O. Rdn. 36; Bergmann, in: Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag, 4. Aufl. Art. 68 Rdn. 2). Auch nach Art. 68 Abs. 1 EGV ist eine Vorlage aber u.a. dann nicht geboten, wenn eine bestimmte Auslegung des europäischen Rechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH, Urt. v. 6. Oktober 1982, C-238/81 Tz. 16 ff. und vom 15. September 2005, C-495/03 Tz. 45; BGH NJW 2003, 426, 428 f.; Rauscher/Staudinger, a.a.O., Einl. Brüssel I-VO Rdn. 50; Kropholler, a.a.O., Einl. Rdn. 35; Borchardt, in: Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag, 4. Aufl. Art. 234 Rdn. 45 ff.). Das ist hier - wie der Senat oben ausgeführt hat - nach seiner Überzeugung der Fall; insbesondere ist der Senat davon überzeugt, dass die gleiche Gewissheit für die Gerichte der übrigen Vertragsstaaten und den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften selbst bestünde.

Ein Revisionszulassungsgrund, der einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO entgegenstehen könnte, liegt daher nicht vor (s. auch im Parallelfall OLG Celle, Urt. v. 27. Februar 2008 – 14 U 211/06; juris Tz. 25; insoweit in NJW 2009, 86 nicht abgedruckt).


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 28. November 2002 – III ZR 102/02, juris Tz. 28; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 280 Rdn. 8 aE).