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OLG Düsseldorf Urteil vom 24.08.2010 - I-1 U 183/09 - Kein Anspruch auf Neuwagenpreis ohne Ersatzbeschaffung durch ein Neufahrzeug

OLG Düsseldorf v. 24.08.2010: Kein Anspruch auf Neuwagenpreis bei Ersatzbeschaffung durch ein Gebrauchtfahrzeug statt durch ein Neufahrzeug


Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 24.08.2010 - I-1 U 183/09) hat entschieden:
Ausschlaggebender Gesichtspunkt für die Erstattung der im Vergleich zum Reparaturaufwand höheren und damit an sich unwirtschaftlichen Ersatzbeschaffungskosten ist das besondere Interesse des Geschädigten am Eigentum und an der Nutzung des Neufahrzeuges. Die mit dem erhöhten Schadensausgleich einhergehende Anhebung der "Opfergrenze" des Schädigers ist allein zum Schutz dieses besonderen Interesses des Geschädigten gerechtfertigt. Dies gilt aber nur dann, wenn der Geschädigte im konkreten Einzelfall tatsächlich ein solches Interesse hat und dieses durch den Kauf eines Neufahrzeuges nachweist. Nur dann ist die Zuerkennung einer den Reparaturaufwand übersteigenden und damit an sich unwirtschaftlichen Neupreisentschädigung mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot zu vereinbaren.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Schadensersatz und Unfallregulierung und Ersatzanspruch auf Neuwagenbasis


Gründe:

I.

Bei einem Verkehrsunfall vom 02.09.2005 in ... wurde der Pkw Lancia Musa/Platino des Klägers beschädigt. Die Einstandspflicht des Beklagten zu 1. als Fahrer des an dem Unfall beteiligten Fahrzeuges Pkw Ford Focus, der Beklagten zu 2. als Halterin dieses Pkw und der Beklagten zu 3. als des Haftpflichtversicherers des Pkw Ford ist unstreitig.

Zum Unfallzeitpunkt wies der Pkw Lancia des Klägers eine Kilometerlaufleistung von 115 km auf; das Fahrzeug war erstmals am 31. August 2005 zugelassen worden. Durch den Unfall war die rechte Seite des Pkw Lancia derart beschädigt worden, dass beide Türen aufgerissen waren und die B-Säule rechts unterhalb eingeknickt und leicht nach innen gezogen war. Die Reparaturkosten wurden in dem von dem Kläger vorgelegten ...-Gutachten mit 3.603,11 € brutto ermittelt; die merkantile Wertminderung wurde mit 1.300 € angegeben.

Der Kläger hat von den Beklagten Schadenersatz in Höhe des Neupreises des Pkw Lancia in Höhe von 23.572,00 €, Sachverständigenkosten von 340,25 €, eine Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum bis zur Neuanschaffung von 42 Tagen á 43,00 € (1.806,00 €) und eine Auslagenpauschale von 25,00 € geltend gemacht. Da er das beschädigte Fahrzeug weitergenutzt hatte, brachte er einen Betrag von 3.300,08 € in Abzug, dies entsprach bei gefahrenen 28.000 km einem Betrag von 0,5% des Kaufpreises je gefahrener 1.000 km.

Die Beklagte zu 3. zahlte auf die Schäden des Klägers 340,25 € für das Sachverständigengutachten, 3.106,13 € (netto) für die Reparaturkosten, 1.300,00 € für die Wertminderung, 344,00 € für einen Nutzungsausfall von 8 Tagen je 43,00 € sowie eine Kostenpauschale von 25,00 €, d.h. einen Gesamtbetrag von 4.775,13 €.

Unter dem 29.08.06 bestellte die Ehefrau des Klägers verbindlich einen Gebrauchtfahrzeug der Marke Pkw Peugeot 407, zu dessen Finanzierung sie ein Darlehen über 20. 000 € aufnahm. Unter Anrechnung der von der Beklagten zu 3. gezahlten Beträge zuzüglich der durch die Darlehensaufnahme veranlassten Kosten von 2.627,52 € nimmt der Kläger die Beklagten in Anspruch.

Er hat geltend gemacht, dass das Fahrzeug derart erheblich beschädigt gewesen sei, dass eine Abrechnung auf Neuwagenbasis gerechtfertigt gewesen sei.

Die Beklagten haben geltend gemacht, dass dem Kläger die Weiternutzung des ordnungsgemäß reparierten Fahrzeuges zumutbar sei und er deshalb lediglich auf Reparaturkostenbasis abrechnen dürfe.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung einer Zeugin sowie durch Einholung von Sachverständigengutachten.

Es hat sodann die Klage mit im Wesentlichen folgender Begründung abgewiesen:

Fortbestehende Bedenken gegen die Aktivlegitimation des Klägers könnten dahinstehen, weil die Klage bereits aus anderen Gründen der Abweisung unterliege. Eine Abrechnung auf Neuwagenbasis könne der Kläger nicht verlangen. Zwar scheitere der Anspruch weder daran, dass das Fahrzeug von dem Kläger noch 9 Monate nach dem Unfall weiterbenutzt worden sei, noch an dem Umstand, dass der Kläger schließlich ein Gebrauchtfahrzeug anstelle eines Neuwagens angeschafft habe. Ferner seien auch die von der Rechtsprechung aufgestellten Neuwertigkeitskriterien bei dem Fahrzeug des Klägers erfüllt. Zudem sei die Rechtsprechung zur Abrechnung auf Neuwagenbasis auch auf das Fahrzeug des Klägers, der es sowohl privat als auch als Firmenwagen benutzt habe, anwendbar. Der Pkw Lancia des Klägers sei jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht derart beschädigt worden, dass dem Kläger eine weitere Nutzung des ordnungsgemäß reparierten Fahrzeuges nicht zuzumuten wäre. Außerhalb der geltend gemachten Abrechnung auf Neuwagenbasis stünden dem Kläger gegen die Beklagten keine weiteren Ansprüche auf Erstattung von Reparaturkosten oder des Ausgleichs des merkantilen Minderwertes zu. Diese seien durch die Zahlungen der Beklagten zu 3. gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Auch weiteren Nutzungsausfall könne der Kläger nicht verlangen, weil er offenbar das beschädigte Fahrzeug bis zum Erhalt des Ersatzwagens benutzt habe. Die geltend gemachten Darlehenskosten scheiterten daran, dass dem Kläger ein Anspruch auf Abrechnung auf Neuwagenbasis nicht zustehe.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner zulässigen Berufung, mit der er sein ursprüngliches Klageziel weiterverfolgt. Er macht zunächst geltend, aktivlegitimiert zu sein. Ferner rügt er, dass das Landgericht Mönchengladbach rechtswidrig davon ausgehe, dass das Fahrzeug des Klägers nicht derart beschädigt worden sei, dass dem Kläger eine weitere Nutzung zuzumuten wäre. Demgegenüber verteidigen die Beklagten das angefochtene Urteil.

Wegen aller Einzelheiten wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils sowie die in dem Rechtsstreit gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.


II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn dem Kläger steht gegenüber den Beklagten eine Abrechnung auf Neuwagenbasis nicht zu.

Dabei kommt es – anders als von dem Landgericht angenommen – auf die Frage der Erheblichkeit der Beschädigung des – unstreitig – zum Zeitpunkt des Unfalls am 02.09.2005 neuwertigen Pkw Lancia (drei Tage alt, Kilometerleistung von 115 km) nicht an. Denn der Geschädigte, dessen neuer Pkw erheblich beschädigt worden ist, kann den ihm entstandenen Schaden jedenfalls nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein fabrikneues Ersatzfahrzeug kauft (BGH Urteil vom 09.06.2009, VI ZR 110/08; DAR 2009 452 mit Anmerkung Ernst).

Mit dem vorgenannten Urteil hat der Bundesgerichtshof die bis dato streitige Frage entschieden, ob eine derartige Restitutionsmaßnahme des Geschädigten zur Abrechnung auf Neuwagenbasis überhaupt erforderlich ist.

Die bis dahin wohl herrschende Meinung hielt – wie das Landgericht – den Kauf eines (neuen) Ersatzfahrzeuges nicht für erforderlich. Sie billigte dem Geschädigten einen Anspruch auf Ersatz fiktiver Neuanschaffungskosten zu. Dies wurde damit begründet, dass der innere Grund der Neupreisentschädigung darin liege, dass in Fällen der nachhaltigen Beschädigung eines Neuwagens nur der Neuerwerb alle vermögenswerten Nachteile auszugleichen geeignet sei. Wie der Geschädigte dann mit der Ersatzleistung verfahre, sei nach der Konzeption des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB allein ihm überlassen (vgl. KG VersR 1981, 553; NJW-RR 1987, 16; OLG Karlsruhe DAR 1982, 230; OLG Zweibrücken SP 2004, 160; LG Mönchengladbach NJW-RR 2006, 244; Schubert in Bamberger/Roth, Beck OK BGB Stand 01.02.2007, § 249 Rdnr. 202; Knerr in Geigel/Schlegelmilch, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kapitel 3 Rdnr. 20).

Dagegen stand die andere Auffassung, wonach dem Geschädigten nur dann ein Anspruch auf Ersatz der Neuanschaffungskosten zustehe, wenn er sich tatsächlich ein fabrikneues Fahrzeug gekauft habe. Diese Auffassung wurde damit begründet, dass es sich bei der Anerkennung der Neuwagenentschädigung der Sache nach um eine einem besonderen Integritätsinteresse des Geschädigten Rechnung tragende Ausnahme vom Wirtschaftlichkeitspostulat handele, die nur gerechtfertigt sei, wenn der Geschädigte sein besonderes Interesse in die Tat umsetze (vgl. OLG Nürnberg, ZfS 1991, 45; LG Waldshut/Tiengen NJW-RR 2002, 1243, 1244 f.; Eggert DAR 1997, 129, 136; Huber, Festschrift für Eggert 2008, 113, 129 f.; weitere Fundstellen in der zitierten BGH-Entscheidung).

Der Bundesgerichtshof hat sich - wie nun ausdrücklich auch der Senat - der letztgenannten Auffassung angeschlossen. Denn die Zubilligung einer Neupreisentschädigung beruht auf einer Einschränkung des aus dem Erforderlichkeitsgrundsatz hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebots. Ausschlaggebender Gesichtspunkt für die Erstattung der im Vergleich zum Reparaturaufwand höheren und damit an sich unwirtschaftlichen Ersatzbeschaffungskosten ist das besondere Interesse des Geschädigten am Eigentum und an der Nutzung des Neufahrzeuges. Die mit dem erhöhten Schadensausgleich einhergehende Anhebung der "Opfergrenze" des Schädigers ist allein zum Schutz dieses besonderen Interesses des Geschädigten gerechtfertigt. Dies gilt aber nur dann, wenn der Geschädigte im konkreten Einzelfall tatsächlich ein solches Interesse hat und dieses durch den Kauf eines Neufahrzeuges nachweist. Nur dann ist die Zuerkennung einer den Reparaturaufwand übersteigenden und damit an sich unwirtschaftlichen Neupreisentschädigung mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot zu vereinbaren. Insoweit kann nichts anderes gelten als im umgekehrten Fall, indem der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges um bis zu 30 % übersteigt. Verzichtet der Geschädigte dagegen auf den Kauf eines Neufahrzeuges, fehlt es an dem inneren Grund für die Gewährung einer Neupreisentschädigung. Ein erhöhter Schadensausgleich wäre verfehlt. Er hätte eine ungerechtfertigte Aufblähung der Ersatzleistung zur Folge und führte zu einer vom Zweck des Schadensausgleichs nicht mehr gedeckten Belastung des Schädigers.

Da sich der Kläger aber (bislang) kein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat, sondern lediglich ein gebrauchtes Ersatzfahrzeug, fehlt es an einer notwendigen Anspruchsvoraussetzung für die geltend gemachte Neupreisentschädigung. Da dem Kläger also (jedenfalls zur Zeit) ein Anspruch auf Neupreisentschädigung nicht zusteht, entfallen auch die damit zusammenhängend geltend gemachten weiteren Schadenersatzansprüche.

Soweit der Kläger im Übrigen wegen der Unfallbeschädigung seines Fahrzeuges Ersatz verlangen kann, ist dieser Schaden durch die Zahlungen der Beklagten zu 3. vollständig ausgeglichen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in diesem Zusammenhang kann verwiesen werden.

2. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Es bestand kein Anlass, die Revision zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Der Streitwert für die Berufung wird auf 19.955,56 € festgesetzt.