Das Verkehrslexikon
OLG Rostock Beschluss vom 06.07.2010 - 2 Ss (OWi) 147/10 - Zur Zulässigkeit verdachtsabhängiger Lichtbildaufnahmen bei automatischer Kameraauslösung
OLG Rostock v. 06.07.2010: Zur Zulässigkeit verdachtsabhängiger Lichtbildaufnahmen bei automatischer Kameraauslösung
Das OLG Rostock (Beschluss vom 06.07.2010 - 2 Ss (OWi) 147/10) hat entschieden:
Die Verwertbarkeit von Messfotos ist durch den Senat auch bereits für Geschwindigkeits-Messgeräte entschieden worden (vgl. Senatsbeschluss vom 2.03.2010 - 2 Ss (OWi) 15/10 I 38/10 - dort: TRAFFIPAX TraffiPhot-S). Einer gesonderten Entscheidung für das hier verfahrensgegenständliche Messverfahren eso ES 3.0 bedarf es nach Bewertung des Senates nicht. Soweit das Messfoto hier durch Lichtschranken, bei dem stationären Verfahren TRAFFIPAX TraffiPhot-S durch Sensoren in der Fahrbahn, ausgelöst wird, handelt es sich jeweils um "verdachtsabhängige" Messverfahren. Dass die Auslösung des Fotos nicht für jedes betroffene Fahrzeug durch den Messbeamten gesondert veranlasst wird, sondern auf einer vorab erfolgten Einstellung des Gerätes auf einen bestimmten Geschwindigkeitsgrenzwert beruht und automatisch erfolgt, ist unerheblich. Insoweit fehlt es nicht an einer konkret-individuellen Ermittlungsentscheidung. Denn diese wurde bereits im Vorfeld durch die Einrichtung und Schaffung der technischen Voraussetzungen, dass ein Foto ausschließlich und jedes Mal bei Überschreiten eines bestimmten Geschwindigkeitswertes ausgelöst wird, getroffen.
Siehe auch Lichtbildbeweis - Radarfoto - Videoaufzeichnung und Geschwindigkeitsmessungen allgemein
Gründe:
I.
Mit Urteil vom 09.03.2010 - 16 OWi 187/10 - verhängte das Amtsgericht Stralsund gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Verstoßes gegen die Vorschrift über die zulässige Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 120,00 Euro. Gegen diese in seiner Anwesenheit verkündete Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit seinem am 16.03.2010 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde vom selben Tag, der mit weiterem anwaltlichen Schriftsatz vom 20.05.2010 begründet und mit Anträgen versehen worden ist.
II.
Das gem. §§ 79 Abs. 1 S. 2, 80 Abs. 1 OWiG statthafte Rechtsmittel ist innerhalb der Frist angebracht und begründet worden; es erweist sich gleichwohl als unbegründet.
Ist gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als 250,00 Euro festgesetzt worden, wird die Rechtsbeschwerde gem. § 80 Abs. 1 OWiG nur dann zugelassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder wenn das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer dem Beschwerdeführer bekannt gemachten Zuschrift vom 04.06.2010.
Das Beschwerdevorbringen - zuletzt im anwaltlichen Schriftsatz vom 28.06.2010 - führt zu keiner anderen Bewertung:
a) Die hier im Raum stehende Problematik der Verwertbarkeit von Messfotos ist durch den Senat auch bereits für Geschwindigkeits-Messgeräte entschieden worden (vgl. Senatsbeschluss vom 2.03.2010 - 2 Ss (OWi) 15/10 I 38/10 - dort: TRAFFIPAX TraffiPhot-S). Einer gesonderten Entscheidung für das hier verfahrensgegenständliche Messverfahren eso ES 3.0 bedarf es nach Bewertung des Senates nicht. Soweit das Messfoto hier durch Lichtschranken, bei dem stationären Verfahren TRAFFIPAX TraffiPhot-S durch Sensoren in der Fahrbahn ausgelöst wird, handelt es sich jeweils um "verdachtsabhängige" Messverfahren.
b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war bei Auslösung des Messfotos bereits ein Anfangsverdacht für die Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit i.S.d. § 152 Abs. 2 StPO gegeben. Der Tatverdacht besteht in Fällen wie dem vorliegenden bereits ab dem Zeitpunkt, in dem das Messgerät die Geschwindigkeitsüberschreitung registriert. Dass die Auslösung des Fotos nicht für jedes betroffene Fahrzeug durch den Messbeamten gesondert veranlasst wird, sondern auf einer vorab erfolgten Einstellung des Gerätes auf einen bestimmten Geschwindigkeitsgrenzwert beruht und automatisch erfolgt, ist unerheblich. Insoweit fehlt es nicht an einer konkret-individuellen Ermittlungsentscheidung. Denn diese wurde bereits im Vorfeld durch die Einrichtung und Schaffung der technischen Voraussetzungen, dass ein Foto ausschließlich und jedes Mal bei Überschreiten eines bestimmten Geschwindigkeitswertes ausgelöst wird, getroffen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.02.2010 - 1 Ss (OWi) 23 Z/10; OLG Celle, NZV 2010, 363).
c) Nach Auffassung des Senates ist auch das Erfordernis einer "Erschwernis" der Erforschung des Sachverhalts gem. § 100 h Abs. 1 Satz 1, 2 Hs. StPO i.V.m. § 46 OWiG (Subsidiaritätsklausel) gewahrt. Die Eigenart des fließenden Straßenverkehrs einerseits und die notwendige möglichst flächendeckende und damit effiziente Verkehrsüberwachung andererseits erlaubt eine Identifizierung des Fahrers durch Fotografieren ersetzende Maßnahmen - etwa durch Anhaltung eines verdächtigen Fahrers - nicht. Die Verkehrsüberwachung wäre nämlich immer dann ausgeschlossen, wenn in räumlicher Nähe zur Messstelle keine geeigneten Anhaltemöglichkeiten, bei welchen die erwartbar langwierige Anhaltung von Fahrzeugen gefahrlos, sowohl für die Betroffenen als auch für den übrigen Verkehr, möglich wäre. Dies sind zumeist auch die Stellen, an den Verkehrsverstöße besonders gefährlich sind (vgl. auch AG Meißen, Urteil vom 14.10.2009 - 13 OWi 705 Js 30975/09 m.w.N.).
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 OWiG i. V. m. § 473 Abs. 1 StPO.