Das Verkehrslexikon

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Lichtbildbeweis - Radarfoto - Videoaufzeichnung

Lichtbildbeweis - Radarfoto - Videoaufzeichnung - Passfotovergleich - Wahllichtbildvorlage




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
Qualität des Fotos
Verfassungswidrigkeit von Fotoaufnahmen?
Lichtbildvorlage
Pass- oder Ausweisfotovergleich
Täterschaftsbeweis durch Videoaufzeichnung
Beifahrer auf Radarfoto
Befangenheitsantrag
Beweisantrag
Bezugnahme auf Foto im Urteil
Anthropologisch-biometrisches Sachverständigengutachten
Notwendige Auslagen bei Einstellung
Verfahrensrechtliches / Rechtsbeschwerde

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Einleitung:


Vielfach werden bei polizeilichen Feststellungen von Verkehrsverstößen Fotos des Fahrzeugführers genommen bzw. auch Videoaufzeichnungen vorgenommen, die den Fahrzeugführer zeigen.


Mit Hilfe solcher Bildaufzeichnungen kann dann durch Vergleich entweder durch Augenschein oder auch durch Bildvergleich mit einem in öffentlicher Hand befindlichen Vergleichsfoto (Passfoto, Führerscheinfoto) versucht werden, die Identität des Fahrzeugführers zu ermitteln.

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Weiterführende Links:


Beweismittel in den verschiedenen Verfahrensarten

Täteridentifikation - Feststellungen zum Fahrzeugführer

Lichtbildbeweis - Radarfoto - Videoaufzeichnung - Passfotovergleich - Wahllichtbildvorlage

Lichtbildbeweis - Radarfoto - Videoaufzeichnung - Passfotovergleich - Wahllichtbildvorlage

Fotoqualität - Radarfoto -Lichtbildbeweis

Die Inbezugnahme eines Fotos im Urteil in Straf- und Ordnungswidrigkeitensachen

Rechtsprechung: Keine Verjährungsunterbrechung durch richterliche Vernehmung des Halters auf Grund eines Radarfotos

Täterschaftsnachweis durch ein anthropologisch-biometrisches Sachverständigengutachten

Verfassungswidrigkeit und Verwertungsverbot von Videoaufzeichnungen?

Verwertungsverbote

Zeugnisverweigerungsrechte

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Allgemeines:


BGH v. 29.08.1974:
Die Haltereigenschaft allein lässt keinen Schluss auf die Täterschaft zu

BGH v. 19.12.1995:
Grundsatzurteil zu den Anforderungen an die Täter-Identifizierung durch Lichtbildbeweis

BayObLG v. 13.12.1996:
Einem Beweisantrag auf Zeugenvernehmung, um das Foto zu widerlegen, muss stattgegeben werden.

OLG Hamm v. 28.09.2004:
Der Tatrichter darf zur Identifizierung des Betroffenen als Täter eines Verkehrsverstoßes auf ein geeignetes Foto verweisen. Ist das Foto uneingeschränkt geeignet, sind in der Regel keine weiteren Ausführungen erforderlich.

LG Bonn v. 14.01.2005:
Eine Ordnungswidrigkeit in Gestalt eines Verstoßes gegen § 3 Absatz 3 Nr. 1 StVO (Überschreitung der innerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwingkeit von 50 km/h) rechtfertigt indes selbst bei Annahme eines schwerwiegenden Verstoßes ebenfalls nicht die Veröffentlichung der vorhandenen Lichtbilder zur Identifizierung des Täters.

OLG Rostock v. 06.07.2010:
Die Verwertbarkeit von Messfotos ist durch den Senat auch bereits für Geschwindigkeits-Messgeräte entschieden worden (vgl. Senatsbeschluss vom 2.03.2010 - 2 Ss (OWi) 15/10 I 38/10 - dort: TRAFFIPAX TraffiPhot-S). Einer gesonderten Entscheidung für das hier verfahrensgegenständliche Messverfahren eso ES 3.0 bedarf es nach Bewertung des Senates nicht. Soweit das Messfoto hier durch Lichtschranken, bei dem stationären Verfahren TRAFFIPAX TraffiPhot-S durch Sensoren in der Fahrbahn, ausgelöst wird, handelt es sich jeweils um "verdachtsabhängige" Messverfahren. Dass die Auslösung des Fotos nicht für jedes betroffene Fahrzeug durch den Messbeamten gesondert veranlasst wird, sondern auf einer vorab erfolgten Einstellung des Gerätes auf einen bestimmten Geschwindigkeitsgrenzwert beruht und automatisch erfolgt, ist unerheblich. Insoweit fehlt es nicht an einer konkret-individuellen Ermittlungsentscheidung. Denn diese wurde bereits im Vorfeld durch die Einrichtung und Schaffung der technischen Voraussetzungen, dass ein Foto ausschließlich und jedes Mal bei Überschreiten eines bestimmten Geschwindigkeitswertes ausgelöst wird, getroffen.

OLG Brandenburg v. 09.08.2011:
War ein Lichtbild nicht prozessordnungsgemäß in der Hauptverhandlung eingeführt, hat es der Tatrichter aber gleichwohl im Urteil als Beweismittel verwendet und die Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung und wegen verbotener Handybenutzung auf das Lichtbild gestützt, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

OLG Zweibrücken v. 04.01.2012:
Die Feststellung, ob eine auf einem Foto abgebildete Person mit dem Betroffenen identisch ist, unterliegt daher prinzipiell nicht der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (BGH NZV 1996, 157 = BGHSt 41, 376). Die Freiheit der tatrichterlichen Würdigung findet aber dort ihre Grenze, wo sie gegen Denkgesetze verstößt oder auf der Hand liegende Umstände außer Acht lässt. Ein sehr unscharfes Foto oder ein Foto, auf dem das Gesicht nur zu einem geringen Teil abgebildet ist, lässt eine Identifizierung durch bloßen Vergleich mit dem in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen nach den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens regelmäßig nicht zu.

OLG Koblenz v. 21.09.2012:
Lassen die Urteilsgründe nicht in rechtlich überprüfbarer Weise erkennen, ob die vom Sachverständigen oder vom Bußgeldrichter selbst durch Vergleich des Tatfotos mit dem Gesicht des Betroffenen, vorgenommene Identifizierung eine tragfähige Grundlage für die richterliche Überzeugungsbildung ist, sind die Feststellungen für eine Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht ausreichend. Hat der Tatrichter den Betroffenen anhand eines bei einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme gefertigten Lichtbildes als Fahrer identifiziert, müssen die Urteilsgründe so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Beweisfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen.

KG Berlin v. 08.06.2019:
Der Umstand, dass der Stirnbereich des abgelichteten Kraftfahrers durch eine Kappe verdeckt ist, führt nicht dazu, dass das Lichtbild zur Fahreridentifizierung generell ungeeignet ist.

OLG Oldenburg v. 05.10.2021:
Umfang der Beweisaufnahme bei Vorhandensein eines Messfotos und Benennung einer anderen Person als Fahrer durch den Betroffene - Umfang der Beweisaufnahme bei Vorhandensein eines Messfotos und Benennung einer anderen Person als Fahrer durch den Betroffenen.

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Qualität des Fotos:


Fotoqualität - Radarfoto -Lichtbildbeweis

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Verfassungswidrigkeit von Fotoaufnahmen?


Verfassungswidrigkeit und Verwertungsverbot von Videoaufzeichnungen?

AG Eilenburg v. 22.09.2009:
Eine Aufzeichnung des Verkehrsteilnehmers jeglicher Artist nach Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Eingriff in das Recht auf die informationelle Selbstbestimmung. Auch in vergleichbaren Fällen geständiger Täter müssen die Verfahren eingestellt werden, da es ansonsten nicht hinzunehmen wäre, dass die Täter, die von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen oder die Tat bestreiten, gegenüber geständigen und reumütigen Tätern einen rechtlichen Vorteil erlangen.

AG Grimma v. 22.10.2009:
Über den vom Verfassungsgericht entschiedenen Fall der Videoaufzeichnung hinaus gelten die vom BVerfG aufgestellten Grundsätze nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch für jede Art von Verkehrsverstößen, bei denen eine Identifizierung des Fahrers nur mittels eines Tatbildes möglich ist, d.h. auch für Geschwindigkeitsmessungen, dh. sowohl stationäre wie mobile Messungen. Auch in diesen Fällen müssen die Ausführungen des BVerfG Anwendung finden. Auch diese Aufzeichnungen werden technisch fixiert als Beweismittel und dienen der Identifizierung des Fahrzeuges und des Fahrers. Dass die Ausführungen des Verfassungsgerichts nur für Daueraufzeichnungen und/oder Aufzeichnungen u.a. Unschuldiger gelten sollten, ist aus den Entscheidungsgründen des Verfassungsgerichts nicht erkennbar. § 100h StPO ist keine geeigneter Rechtsgrundlage für Geschwindigkeitsmessfotos.

AG Eilenburg v. 28.10.2009:
Zur Überzeugung des Gerichte kann § 100h Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 StPO jedoch nicht die zutreffende Ermächtigungsgrundlage für laufende Verkehrsüberwachung sein, die Anwendung der auf dieser Vorschrift beruhenden Ermittlungsmaßnahmen erfordert immer eine vorherige Abwägung und Verhältnismäßigkeitsprüfung. Da die Fotoaufnahme rein technisch ohne Eingriff eines Menschen erfolgt, ist sie auch völlig verdachtsunaabhängi, denn eine Kamera kann keinen Verdacht haben. Es besteht ein Beweisverwertungsgebot für laufende Verkehrsüberwachung, auch wenn das Tatfoto erst nach einer maschinell errechneten Geschwindigkeitsüberschreitung ausgelöst wird.

AG Herford v. 08.12.2010:
Es liegt ein rechtswidriges Verwaltungshandeln vor, wenn die Polizei oder die Ordnungsbehörden Geschwindigkeitsübertretungen allein oder hauptsächlich aus fiskalischen Gründen, aus Gründen einer „Pensenbeschaffung“ oder zur Erfüllung statistischer Vorgaben durchführen, wenn keine Gefahrenstellen vorliegen oder wenn ansonsten die verbindlichen verwaltungsinternen Richtlinien solche Maßnahmen nicht erfassen. Die Folgen eines solchen rechtswidrigen Verwaltungshandelns sind bisher jedoch noch nicht geklärt, insbesondere ist nicht gesetzlich geklärt, ob aus einem Beweiserhebungsverbot ein Beweisverwertungsverbot folgt. Es ist festzustellen, dass es für die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten, die auf Bildaufnahmen gestützt werden, keine ausreichenden Regelungen durch Gesetze oder Rechtsverordnungen gibt, in denen auf die spezifischen Verhältnisse des Straßenverkehrsrechts eingegangen wird.

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Lichtbildvorlage:


BGH v. 07.01.1993:
Liegen mehrere voneinander abweichende Zeugenaussagen über den Hergang einer Wahllichtbildvorlage vor, muss das Tatgericht im Wege der Beweiswürdigung herausfinden und erklären, aus welchen Gründen es sich für die Glaubwürdigkeit gerade einer dieser Aussagen entschieden hat.

BGH v. 19.11.1997:
Der Tatrichter muss sich mit der Problematik der Wahllichtbildvorlage und des Wiedererkennens bei der Gegenüberstellung nach einer Wahllichtbildvorlage ausreichend auseinander setzen. Beweiswert des Wiedererkennens eines Angeklagten bei der Wahllichtbildvorlage ist gemindert, wenn das sein Bild größer ist als das der anderen Personen.

BGH v. 14.04.2011:
Dem Ergebnis einer sequentiellen Wahllichtbildvorlage kommt in der Regel ein höherer Beweiswert zukommt als dem einer gleichzeitigen Vorlage aller Bilder. Dies beruht bei sequentiell vorgenommener Vorlage von Lichtbildern ebenso wie bei einer solchen Form der Wahlgegenüberstellung vor allem auf dem Umstand, dass dem Zeugen in Ermangelung zeitgleich vorgelegter (weiterer) Lichtbilder oder vorgeführter Personen die Identifizierung im Wege eines – in der Praxis häufig vorkommenden – Ausschlussverfahrens am Maßstab eines (relativen) Ähnlichkeitsurteils regelmäßig verschlossen ist. Der Zeuge kann und muss vielmehr bei jedem einzelnen Bild bzw. bei jeder einzelnen Person ausschließlich auf sein aktuelles Erinnerungsbild zurückgreifen.

Die Ermittlungsbehörden haben bei Wahllichtbildvorlagen wie auch bei Wahlgegenüberstellungen alles zu unterlassen haben, was den jeweiligen Zeugen in seiner Unvoreingenommenheit beeinflussen kann. Es ist aber unschädlich, wenn dem Zeugen seitens des Vernehmungsbeamten bei der Wahlbildvorlage mitgeteilt wird, in jeder der Lichtbildserien befinde sich das Bild eines Tatverdächtigen.

BGH v. 09.11.2011:
Bei einer Wahllichtbildvorlage sollten einem Zeugen Lichtbilder von wenigstens acht Personen vorgelegt werden. Dabei ist es vorzugswürdig, ihm diese nicht gleichzeitig sondern nacheinander (sequentiell) vorzulegen oder (bei Einsatz von Videotechnik) vorzuspielen. Wird die Wahllichtbildvorlage vor der Vorlage bzw. dem Vorspielen von acht Lichtbildern abgebrochen, weil der Zeuge erklärt hat, eine Person wiedererkannt zu haben, macht dies das Ergebnis der Wahllichtbildvorlage zwar nicht wertlos, kann aber ihren Beweiswert mindern.

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Pass- oder Ausweisfotovergleich:


Ist ein Vergleich zwischen Passfoto und Radarfoto zur Täteridentifizierung zulässig oder unzulässig?

OLG Stuttgart v. 26.08.2002:
Die Online-Beschaffung eines Lichtbildes aus dem Melderegister zwecks Überführung des Täters eines Geschwindigkeitsverstoßes ist rechtmäßig.

BayObLG v. 27.08.2003:
Auch eine unter Verletzung von Datenschutzrechten unzulässige Anforderung eines Passfotos zwecks Täterüberführung in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren führt zu keinem Beweisverwertungsverbot.

OLG Bamberg v. 02.08.2005:
Die Bußgeldbehörde ist im Rahmen des ihr zustehenden Auskunftsrechts bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auch berechtigt, die Herausgabe eines bei der Meldebehörde hinterlegten Fotos zu verlangen; insofern besteht weder ein Beweiserhebungs- noch ein Beweisverwertungsverbot.

AG Landshut v. 26.10.2015:
Der bewusste Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften (hier §§ 22 Abs. 2 PassG; 24 Abs. 2 PAuswG) bei der Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers kann zu einer Einstellung des Verfahrens aus Opportunitätsgesichtspunkten führen.

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Täterschaftsbeweis durch Videoaufzeichnung:


Videoaufzeichnungen zum Beweis von Geschwindigkeits-, Abstands- und Rotlichtverstößen

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Beifahrer auf Radarfoto:


OLG Oldenburg v. 09.02.2015:
Wird im Rahmen einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme ein Lichtbild gefertigt, auf dem auch der Beifahrer erkennbar ist und gelangt dieses Foto ohne Unkenntlichmachung des Beifahrers in die Gerichtsakte, unterliegt es keinem Verwertungsverbot, wenn das Amtsgericht aus der Person des Beifahrers Schlüsse auf die Identität des Fahrzeugsführers zieht.

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Befangenheitsantrag:


Befangenheitsantrag - Richterablehnung

BayObLG v. 25.10.1994:
Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn er bei dem zur Sache schweigenden Betroffenen den Eindruck entstehen lässt, er werde wegen seiner bloßen Ähnlichkeit mit der auf dem Radarfoto erkennbaren Person verurteilt, falls er nicht "Ross und Reiter" (dh den Fahrer zur Tatzeit) nenne.

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Beweisantrag:


Siehe auch Fotobeweis und Gegen-Beweisantrag

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Bezugnahme auf Foto im Urteil:


Die Inbezugnahme eines Fotos im Urteil in Straf- und Ordnungswidrigkeitensachen

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Anthropologisch-biometrisches Sachverständigengutachten:


Täterschaftsnachweis durch ein anthropologisch-biometrisches Sachverständigengutachten

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Notwendige Auslagen bei Einstellung:


Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten oder Betroffenen im Strafverfahren und im Ordnungswidrigkeitenverfahren

AG Düren v. 16.05.2008:
Wird das Bußgeldverfahren nach Rücknahme des Bußgeldbescheides eingestellt, sind die notwendigen Auslagen des Betroffenen in der Regel der Staatskasse aufzuerlegen. Ob durch die Verteidigung entlastende Umstände i.S.v. § 109 a Abs. 2 StPO vorgebracht worden sind, ist unerheblich, wenn das Tatfoto nicht zur zweifelsfreien Identifizierung des Betroffenen geeignet war und deshalb der Bußgeldbescheid gar nicht hätte erlassen werden dürfen.

AG Gelnhausen v. 08.01.2013:
Ist das Messfoto zur Fahreridentifizierung erkennbar nicht geeignet und äußert sich der Betroffene zum Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht, so sind nach Erlass und Rücknahme des Bußgeldbescheides dessen notwendigen Auslagen zu erstatten.

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Verfahrensrechtliches / Rechtsbeschwerde:


Die Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen

OLG Hamm v. 22.05.2011:
Soll mit der Revision bzw. der Rechtsbeschwerde geltend gemacht werden, dass der Tatrichter zu Unrecht von einem Verwertungsverbot ausgegangen ist, ist im Rahmen der Aufklärungsrüge auch der Inhalt des nicht verwerteten Beweismittels mitzuteilen. Wird beanstandet, dass eine Urkunde nicht verlesen oder im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, so ist es in der Regel erforderlich, dass die Revision den Wortlaut der Urkunde wiedergibt. Bei der Rüge, ein Lichtbild sei fehlerhaft nicht in Augenschein genommen worden, muss dieses in die Revisionsbegründung aufgenommen werden.

OLG Hamm v. 13.01.2016:
Hat sich der anthropologische Gutachter nicht in der Lage gesehen, den Bruder des Betroffenen ohne dessen persönliche Inaugenscheinnahme als möglichen Fahrer auszuschließen, muss sich für das Gericht aufdrängen, den Bruder des Betroffenen als Zeugen zu laden. Die pauschale Ablehnung des entsprechenden Beweisantrages und die Tatsache, dass der entsprechende Vortrag des Betroffenen in den Urteilsgründen keinen Niederschlag gefunden hat, lassen den Schluss zu, dass dieses - nachvollziehbare - Verteidigungsvorbringen des Betroffenen von dem erstinstanzlichen Gericht entweder gar nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidungsfindung zumindest nicht in Erwägung gezogen worden ist. Dies verletzt den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör.

OLG Hamm v. 08.03.2016:
Dass der Tatrichter die beim Betroffenen wiedererkannten Merkmale nicht näher beschrieben hat oder den Grad der Übereinstimmung mit den auf dem Messfoto erkennbaren Merkmalen nicht näher dargelegt hat, ist unschädlich. Denn die Überprüfung, ob der/die Betroffene mit dem/der abgebildeten Fahrzeugführer/in identisch ist, steht dem Rechtsmittelgericht ohnehin nicht zu und wäre diesem zudem unmöglich. Vielmehr steht dem Rechtsmittelgericht ausschließlich die Überprüfung der generellen Ergiebigkeit der in Bezug genommenen Lichtbilder zu, welche es aufgrund der durch die Inbezugnahme ermöglichten eigenen Anschauung vornimmt.

OLG Hamm v. 11.04.2016:
Zu den Zulassungsvoraussetzungen einer Rechtsbeschwerde. und zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung im tatrichterlichen Urteil hinsichtlich der Fahreridentifizierung auf der Grundlage eines Lichtbilds (Radarfotos).

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