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OLG München Urteil vom 05.11.2010 - 10 U 2401/10 - Zur Beweiswürdigung bei der Feststellung der Kausalität von sekundären Unfallfolgen

OLG München v. 05.11.2010: Zur Beweiswürdigung bei der Feststellung der Kausalität von sekundären Unfallfolgen - Tinnitus


Das OLG München (Urteil vom 05.11.2010 - 10 U 2401/10) hat entschieden:
  1. Nach § 286 I 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Diese Überzeugung des Richters erfordert keine – ohnehin nicht erreichbare – absolute oder unumstößliche, gleichsam mathematische Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet. Im Rahmen der Beweiswürdigung gem. § 287 ZPO werden geringere Anforderungen an seine Überzeugungsbildung gestellt. Hier genügt, je nach Lage des Einzelfalls, eine höhere oder deutlich höhere oder überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung. § 287 ZPO entbindet aber nicht vollständig von der grundsätzlichen Beweislastverteilung und erlaubt es nicht, zugunsten des Beweispflichtigen einen bestimmten Schadensverlauf zu bejahen, wenn nach den festgestellten Einzeltatsachen „alles offen“ bleibt oder sich gar eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Gegenteil ergibt.

  2. Bei der zivilprozessualen Prüfung eines Schadensersatzanspruches wegen Körperverletzung durch einen Verkehrsunfall muss die Beweiswürdigung zwischen der Primärverletzung - HWS-Distorsion - und der Sekundärverletzung - Tinnitus - unterscheiden. Bei der Beurteilung der Primärverletzung ist die Beweisstrenge des § 286 ZPO zu Grunde zu legen, im Falle des Nachweises einer Primärverletzung ist für die Anerkennung der Sekundärverletzung als kausale Unfallfolge das Beweismaß des § 287 ZPO ausreichend.


Siehe auch Halswirbelschleudertrauma - Lendenwirbelschleudertrauma - unfallbedingte Wirbelsäulenverletzungen und Tinnitus als Unfallfolge und in der Unfallversicherung


Gründe:

A.

Der Kläger macht gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 6 000,00 € nebst Zinsen aus einem Verkehrsunfall am 19.04.2007 auf der Passauer Straße in P. geltend und begehrt darüber hinaus die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung künftiger materieller und immaterieller Schäden aus dem Unfallgeschehen. Die Alleinhaftung der Beklagten ist unstreitig; die Parteien streiten sich lediglich über die Verletzungsfolgen und das hierfür angemessene Schmerzensgeld.

Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 24.02.2010 (Bl. 105/110 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG Deggendorf hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses den Klägervertreter am 26.02.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem beim Oberlandesgericht München am 25. März eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 117/118 d.A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 26.05.2010 mit einem beim Oberlandesgericht München am 25.05.2010 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 123/128 d.A.) begründet.

Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und nach dem Antrag erster Instanz zu erkennen, hilfsweise die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht des 1. Rechtszuges zurückzuverweisen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 09.06.2010 (Bl. 129/132 d.A.), die Replik vom 09.09.2010 (Bl. 134/135 d.A.), den Hinweis des Senats vom 01.07.2010 (Bl. 133 d.A.) und die Sitzungsniederschrift vom 01.10.2010 (Bl. 136/139 d.A.) Bezug genommen.


B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache jedenfalls vorläufig Erfolg.

I.

Das Landgericht hat nach derzeitigem Verfahrensstand zu Unrecht Ansprüche des Klägers verneint. Das Erstgericht hat eine unzureichende Beweisaufnahme durchgeführt und eine wenig überzeugende Beweiswürdigung vorgelegt.

1. Die Gründe des angefochtenen Urteils lassen nicht erkennen, ob der Erstrichter die Unterscheidung zwischen Primär- (HWS-Distorsion) und Sekundärverletzung (Tinnitus) und das sich hieraus ergebende unterschiedliche Beweismaß beachtet hat. Der Erstrichter hätte im Rahmen seiner Beweiswürdigung für die Prüfung der HWS-Distorsion das Beweismaß des § 286 ZPO zugrundelegen müssen, während im Falle des Nachweises einer Primärverletzung für die Prüfung des Tinnitusses das Beweismaß des § 287 ZPO genügt hätte.

Nach § 286 I 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Diese Überzeugung des Richters erfordert keine – ohnehin nicht erreichbare (vgl. RGZ 15, 339; Senat NZV 2006, 261; Urt. v. 28.07.2006 – 10 U 1684/06 [Juris], st. Rspr, zuletzt Urt. v. 11.06.2010 – 10 U 2282/10) – absolute oder unumstößliche, gleichsam mathematische Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (grdl. BGHZ 53, 245 [256] = NJW 1970, 946, st. Rspr., insbesondere NJW 1992, 39 [40] und zuletzt VersR 2007, 1429 [1431 unter II 2]; Senat a.a.O.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung gem. § 287 ZPO werden geringere Anforderungen an seine Überzeugungsbildung gestellt. Hier genügt, je nach Lage des Einzelfalls, eine höhere oder deutlich höhere oder überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung (ausführlich BGH VersR 1970, 924 [926 f.]; NJW 1994, 3295 ff.; 2003, 1116 [1117]; 2004, 777 [778]; Senat NZV 2006, 261 [262]; r+s 2006, 474 m. zust. Anm. von Lemcke = NJW-Spezial 2006, 546 m. zust. Anm. von Heß/Burmann [Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH durch Beschluss v. 08.05.2007 – VI ZR 29/07 zurückgewiesen], st. Rspr., zuletzt Urt. v. 19.03.2010 – 10 U 3870/09). § 287 ZPO entbindet aber nicht vollständig von der grundsätzlichen Beweislastverteilung und erlaubt es nicht, zugunsten des Beweispflichtigen einen bestimmten Schadensverlauf zu bejahen, wenn nach den festgestellten Einzeltatsachen „alles offen“ bleibt oder sich gar eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Gegenteil ergibt (so BGH VersR 1970, 924 [927]; Senat NZV 2006, 261 und Urt. v. 28.07.2006 – 10 U 1684/06).

Ferner ist zu berücksichtigen, dass auch bei der Ermittlung des Kausalzusammenhangs zwischen dem unstrittigen oder bewiesenen Haftungsgrund (Rechtsgutverletzung) und dem eingetretenen Schaden der Tatrichter nicht den strengen Anforderungen des § 286 ZPO unterliegt; vielmehr ist er auch hier nach Maßgabe des § 287 ZPO freier gestellt (st. Rspr., vgl. BGHZ 4, 192 [196] = NJW 1952, 301; 126, 217 ff. = NJW 1994, 3295 ff.; VersR 1968, 850 [851]; 1975, 540 [541]; NJW-RR 1987, 339; NJW 2003, 1116 [1117]; 2004, 777 [778]; Senat NZV 2006, 261 [262]; r+s 2006, 474 m. zust. Anm. von Lemcke = NJW-Spezial 2006, 546 m. zust. Anm. von Heß/Burmann [Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH durch Beschluss v. 08.05.2007 – VI ZR 29/07 zurückgewiesen]). Allerdings kann der Tatrichter eine haftungsausfüllende Kausalität auch nur dann feststellen, wenn er von diesem Ursachenzusammenhang überzeugt ist.

Ohne auf diese Unterscheidung einzugehen, führt der Erstrichter lediglich aus, dass der Kläger nicht beweisen konnte, durch den Unfall verletzt worden zu sein. Ob er bereits die behaupteten Beschwerden als nicht nachgewiesen ansieht oder lediglich von der Unfallkausalität nicht überzeugt ist und welchen Maßstab er hierbei für seine Überzeugungsbildung angesetzt hat, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen.

2. Bereits die Beweiserhebung über die behauptete HWS-Verletzung und die behaupteten akuten Ohrenschmerzen war für eine sichere Beurteilung nicht ausreichend, weil allein mit der Einholung des biomechanischen Sachverständigengutachtens (Dipl.-Ing. FH R. , Blatt 35/36 d.A.), welches lediglich von einem technischen Sachverständigen erstellt worden ist, die Wahrscheinlichkeit dieser Beschwerden nicht verneint werden konnte. Dies umso mehr, als im konkreten Fall der Sachverständige R. zu dem unfallanalytischen Ergebnis gekommen ist, dass sich die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung in einem Rahmen bewegt, bei dem es zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommen kann und er sogar ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass diese Bewertung der medizinischen Beurteilung vorbehalten bleibt (Blatt 36 d.A.).

Eine medizinische Beurteilung, inwieweit der streitgegenständliche Unfall eine HWS-Verletzung oder Ohrenschmerzen verursacht hat, ist gleichwohl nicht erfolgt. Das vom Gericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. med. E. beschränkte sich gemäß Beweisbeschluss vom 02.02.2009 (Blatt 42/43 d.A.) ausdrücklich auf die Prüfung, ob der Verkehrsunfall beim Kläger einen Tinnitus verursacht hat.

Auch die gebotene Anhörung des Klägers zu den Verletzungsfolgen ist unterblieben. Dieser wurde in der mündlichen Verhandlung am 17.12.2008 lediglich zum Unfallgeschehen selbst angehört (Blatt 35 d.A.).

Bei dieser Beweisgrundlage war eine sichere Erkenntnis über die behauptete HWS-Verletzung nicht zu gewinnen. Die Klage hätte daher nicht abgewiesen werden dürfen, zumal – worauf das Gericht in seiner Entscheidung ebenfalls nicht eingegangen ist – im Arztbericht des Klinikums D. vom 25.05.2007 (Anlage K2) eine HWS-Distorsion und Schmerzen in der Halswirbelsäule diagnostiziert worden sind und die nachfolgend behandelnden Ärzte Dr. med. S. (Anlage K4) und Dr. med. P. (Anlage K5) sich dieser Diagnose angeschlossen haben.

3. Die Behauptung des Klägers, er habe beim Unfall einen Tinnitus erlitten, hat der Erstrichter zwar durch Einholung eines HNO-Gutachtens medizinisch prüfen lassen, sich dann aber nicht kritisch mit den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. E. (Blatt 48/54 , 62/63 und 78/80 d.A.) auseinandergesetzt. Das Gericht muss Gutachten gerichtlich bestellter Sachverständiger sorgfältig und kritisch würdigen (vergleiche etwa BGH NJW 1986, 1928 [1930]). Dem ist das Erstgericht nicht nachgekommen. Die Ausführungen des Sachverständigen wurden übernommen, ohne dass seine Sachkunde und die inhaltliche Richtigkeit seiner Ausführungen geprüft worden sind.

Der Sachverständige Dr. med. E. benennt in seinem Erstgutachten vom 30.05.2009 für das Vorliegen eines Unfallzusammenhanges 5 Prüfungskriterien (Blatt 52 d.A.) und führt hierzu aus, dass bei Bejahung aller 5 Kriterien eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für die Unfallkausalität gegeben ist. Er geht mit dieser Anforderung von einem Überzeugungsgrad aus, der nicht dem des § 287 ZPO entspricht und verneint im konkreten Fall die Kausalität, weil nicht sämtliche 5 Kriterien bejaht werden konnten. Auch in seinen ergänzenden Ausführungen, insbesondere in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 08.10.2009 (Blatt 78/80 d.A.) bleibt der Sachverständige bei diesem Maßstab und zeigt durch seine Hinweise auf die Rechtsprechung des BGH zur privaten Unfallversicherung und Entscheidungen des LSG Schleswig-Holstein, dass er sich der unterschiedlichen Kausalitätsbegriffe und Beweismaße im Haftungsrecht nicht bewusst ist. Der Erstrichter hätte sich daher insbesondere auch damit auseinandersetzen müssen, ob unter Beachtung der erleichterten Beweisanforderungen des § 287 ZPO eine insoweit ausreichende Wahrscheinlichkeit für die Unfallkausalität des Tinnitusses gegeben ist. Zu bedenken ist hierbei vor allem, dass der Kläger sofort nach dem Unfall über Schmerzen in den Ohren geklagt hat, und damit mindestens eines der benannten 5 Kriterien erfüllt ist.

4. Im vorliegenden Fall ist daher mit Ausnahme der biomechanische Begutachtung eine erneute Beweisaufnahme durchzuführen, in welcher im Rahmen einer neuerlichen medizinischen Begutachtung die geklagten Beschwerden und ihre Unfallkausalität unter Beachtung der Regeln des §§ 286, 287 ZPO erneut geprüft werden.

5. Der Senat hat – entgegen seiner sonstigen Praxis – im vorliegenden Falle nicht von der Möglichkeit einer eigenen Sachentscheidung nach § 538 I ZPO Gebrauch gemacht, weil dies hier nicht sachdienlich erscheint.

Eine Beweisaufnahme in dem vorstehend beschriebenen Umfang wäre umfangreich i.S.d. § 538 II 1 Nr. 1 ZPO und würde den Senat zu einer mit der Neukonzeption der Berufung durch das ZPO-RG unvereinbaren nahezu vollständigen Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens zwingen. Eine schnellere Erledigung des Rechtsstreits durch den Senat ist angesichts seiner Geschäftsbelastung keinesfalls zu erwarten.

Eine (erheblich) mangelhafte Beweiserhebung stellt einen Zurückweisungsgrund nach § 538 II 1 Nr. 1 ZPO dar (OLG Zweibrücken OLGR 2000, 221; OLG Bremen OLGR 2009, 352; Senat , Urt. v. 25.06.2010 – 10 U 1847/10).Eine (erheblich) fehlerhafte Beweiswürdigung stellt ebenfalls einen Verfahrensverstoß dar, welcher zur Zurückverweisung gem. § 538 II 1 Nr. 1 ZPO berechtigt (BGH NJW 1957, 714 = ZZP 71 [1957] 470; OLG Köln VersR 1977, 577; 1997, 712; Senat , Urt. v. 14.07.2006 – 10 U 5624/05 [Juris]; v. 01.12.2006 – 10 U 4328/06; v. 04.09.2009 – 10 U 3291/09; v. 06.11.2009 – 10 U 3254/09; v. 19.03.2010 – 10 U 3870/09; v. 25.06.2010 – 10 U 1847/10; OLG Bremen OLGR 2009, 352; Wieczorek/Rössler, ZPO, 2. Aufl. 1988, § 539 Anm. B III d; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 538 Rz. 28).

Die Frage der Zurückverweisung wurde in der mündlichen Verhandlung auch mit den Parteivertretern ausführlich erörtert. Beide Parteivertreter sind einer Zurückverweisung – im Ergebnis – nicht entgegengetreten.


II.

Die Kostenentscheidung war dem Erstgericht vorzubehalten, da der endgültige Erfolg der Berufung erst nach der abschließenden Entscheidung beurteilt werden kann (OLG Köln NJW-RR 1987, 1032; Senat in st. Rspr., zuletzt Urt. v. 19.03.2010 – 10 U 3870/09).Die Gerichtskosten waren gem. § 21 I 1 GKG niederzuschlagen, weil ein wesentlicher Verfahrensmangel, welcher allein gem. § 538 II 1 Nr. 1 ZPO zur Aufhebung und Zurückverweisung führen kann, denknotwendig eine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 I 1 GKG darstellt; dies gilt jedenfalls bei einem – hier gegebenen – offensichtlichen Versehen (BGH NJW 1962, 2107 = MDR 1962, 45; BGHZ 98, 318 [320]; BGH, Beschl. v. 27.01.1994 – V ZR 7/92 [Juris]; NJW-RR 2003, 1294; Senat in st. Rspr., zuletzt Urt. v. 19.03.2010 – 10 U 3870/09).


III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Auch im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung ist im Hinblick auf die §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit geboten (BGH JZ 1977, 232; OLG Frankfurt a. M. OLGZ 1968, 440; OLG München MDR 1982, 238 = Rpfleger 1982, 111; NZM 2002, 1032; OLG Karlsruhe JZ 1984, 635; OLG Düsseldorf JurBüro 1985, Sp. 1729; Senat in st. Rspr., zuletzt Urt. v. 19.03.2010 – 10 U 3870/09; Thomas/Putzo/Hößtege, ZPO, 31. Aufl. 2010, § 708 Rz. 11; a. A. u.a. OLG Köln JMBlNRW 1970, 70 und NJW-RR 1987, 1032), allerdings ohne Abwendungsbefugnis (OLG Düsseldorf a.a.O.; Senat a.a.O.).


IV.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, daß die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.



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