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OLG Naumburg Urteil vom 20.01.2011 - 1 U 72/10 - Zum Mitverschuldenseinwand gegenüber dem durch einen alkoholisierten Kfz-Führer geschädigten Beifahrer

OLG Naumburg v. 20.01.2011: Zum Mitverschuldenseinwand gegenüber dem durch einen alkoholisierten Kfz-Führer geschädigten Beifahrer


Das OLG Naumburg (Urteil vom 20.01.2011 - 1 U 72/10) hat entschieden:
Für die Frage, ob ein geschädigter Beifahrer die Einschränkung der Fahrtüchtigkeit eines alkoholisierten Fahrers kannte oder erkennen musste, kommt es darauf an, ob und in welchem Umfang der Fahrer in Gegenwart des später Geschädigten alkoholische Getränke zu sich genommen hat oder welche Ausfälle, die auf alkoholbedingte Fahrtüchtigkeit schließen lassen, er gezeigt hat. Aus dem Grad der Blutalkoholkonzentration werden sich dabei - jedenfalls im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit - keine zwingenden Rückschlüsse auf erkennbare alkoholbedingte Ausfallerscheinungen ziehen lassen.

Mitverschulden setzt weiter voraus, dass der Beifahrer in Kenntnis der Alkoholisierung Gelegenheit hatte das Fahrzeug noch zu verlassen. Ist dieser Punkt streitig, trifft denjenigen, der den Mitverschuldenseinwand erhebt, dafür die volle Beweislast.


Siehe auch Alkoholisierter oder übermüdeter Kfz-Führer und Selbstgefährdung des Beifahrers als Mitverschulden an eigenen Verletzungen und Stichwörter zum Thema Alkohol


Gründe:

I.

Der Vater des Klägers wurde am 31.12.2008 bei einem Verkehrsunfall auf der Kreisstraße von W. Richtung D. getötet. Fahrer des Fahrzeuges war der Beklagte zu 1); das Fahrzeug war bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert. Unstreitig waren sowohl der Vater des Klägers als auch der Beklagte zu 1) im Zeitpunkt des Unfalls in erheblichen Umfang alkoholisiert. Das Landgericht Magdeburg geht in seinem Urteil vom 20.10.2009 (29 Ns 17/09), mit dem es den Beklagten zu 1) wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr (ausgesetzt zur Bewährung) verurteilt hat, von einer Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt des Unfalls von 2 o/oo aus. Der Kläger bestreitet nicht, dass sein Vater Kenntnis von der Alkoholisierung des Beklagten zu 1) hatte. Unstreitig ist weiter, dass der Vater des Klägers und der Beklagte zu 1) sich zu dem Unfallfahrzeug begeben haben, um eine CD anzuhören. Dabei saß der Vater des Klägers auf dem Fahrersitz. Unstreitig ist darüber hinaus das Unfallgeschehen selbst, also dass es bei einer Geschwindigkeit zwischen 100 und 120 km/h zu einer Kollision mit einem Baum kam und dass der Beklagte zu 1) in diesem Zeitpunkt der Fahrer des Fahrzeuges war. Alles, was zwischen dem Anhören der CD und dem Unfall geschehen ist, ist unaufgeklärt. Der Beklagte zu 1) – vom Landgericht persönlich angehört (Bl. 29) – hat bekundet, dass seine letzte Erinnerung das Anhören der CD gewesen sei und er dabei auf dem Beifahrersitz gesessen habe. Seine Erinnerung setze dann erst wieder im Krankenhaus ein.

Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage einen Feststellungsanspruch geltend, dass die Beklagten ihm zum Ersatz sämtlicher zukünftig entstehender Unterhaltsschäden verpflichtet sind, darüber hinaus verlangt er Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 Euro.

Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zu einer Ersatzquote von 2/3 verurteilt. Der Kläger müsse sich ein Mitverschulden seines Vaters anrechnen lassen, weil dieser in Kenntnis der Alkoholisierung des Beklagten zu 1) in dem Fahrzeug mitgefahren sei.

Gegen dieses Urteil wenden sich der Kläger und die Beklagten mit Berufung und (unselbständiger) Anschlussberufung.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Berücksichtigung eines Mitverschuldens seines Vaters nicht in Betracht komme, weil die Beklagten nicht beweisen könnten, dass er die Möglichkeit gehabt habe, das Fahrzeug vor Beginn der Fahrt zu verlassen. So könne es sein, dass der Beklagte zu 1) ohne Zustimmung seines Vaters spontan losgefahren, oder er infolge der Alkoholisierung vor Beginn der Fahrt eingeschlafen sei. Da dies unaufgeklärt bleibe, komme die Berücksichtigung eines Mitverschuldens nicht in Betracht.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Klageantrag in vollem Umfang weiter.

Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Berufung und im Wege der Anschlussberufung die vollständige Abweisung der Klage.

Ein Rechtschutzbedürfnis für die Feststellungsklage bestehe nicht, weil die Beklagte zu 2) ihre Ersatzpflicht dem Grunde nach anerkannt habe. Die Beklagten verweisen insoweit auf das Schreiben vom 19.1.2010 (Bl. 85). Die Beklagten tragen weiter vor, dass sich die Berücksichtigung eines Mitverschuldens auch deshalb rechtfertige, weil der Vater des Klägers während der Fahrt nicht angeschnallt gewesen sei.

Der Kläger beantragt weiter, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Er rügt, dass es sich bei der Behauptung, der Vater des Klägers sei nicht angeschnallt gewesen, um nicht zu berücksichtigenden neuen Vortrag i.S.v. § 531 Abs. 2 ZPO handele.

Der Senat hat den Parteien mit der Ladungsverfügung (Bl. 68) einen schriftlichen rechtlichen Hinweis erteilt.

Mit Beschluss vom 28.12.2010 hat der Senat mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet. Die Parteien konnten bis zum 14.1.2011 Schriftsätze einreichen.


II.

Berufung und Anschlussberufung sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat nur die Berufung des Klägers Erfolg, während die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen ist.

Das Feststellungsinteresse der Klage ist zu bejahen. Zwar kann das Feststellungsinteresse dann entfallen, wenn der Schädiger ein – schriftliches – Anerkenntnis abgibt (Zöller/Greger ZPO, 28. Aufl., § 256, Rn. 9 m.w.N.). Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob es sich bei dem Schreiben vom 19.1.2010 um ein (konstitutives) Schuldanerkenntnis handelt. Selbst wenn man dies annimmt, bleibt es inhaltlich hinter dem Anspruch des Klägers zurück. Dem Kläger steht im Ergebnis (dazu. s.u.) ein voller Haftungsanspruch zu, der – mit dem Landgericht – auch nicht auf das 27. Lebensjahr des Klägers begrenzt ist. Mit dem Schreiben vom 19.1.2010 will die Beklagte zu 2) den Anspruch des Klägers aber nur mit dieser zeitlichen Begrenzung und unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 1/3 anerkennen. Bleibt das Anerkenntnis hinter dem Anspruch des Geschädigten zurück, kann hinsichtlich des Feststellungsinteresses nicht zwischen anerkanntem und nicht anerkanntem Teil unterschieden werden, weil der Schädiger damit zum Ausdruck bringt, den Anspruch nicht vorbehaltlos anzuerkennen. Dies rechtfertigt es dann, das Feststellungsinteresse für den gesamten Anspruch zu bejahen.

Der Kläger muss sich kein Mitverschulden seines Vaters auf seinen Ersatzanspruch anrechnen lassen.

Bei der Frage, ob einem Beifahrer unter dem Gesichtspunkt der Alkoholisierung des Fahrers ein Mitverschulden zuzurechnen ist, ist von folgenden Voraussetzungen auszugehen: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1989, 2365) kommt es für die Frage, ob der Geschädigte die Einschränkung der Fahrtüchtigkeit kannte oder erkennen musste, darauf an, ob und in welchem Umfang der Fahrer in Gegenwart des Geschädigten alkoholische Getränke zu sich genommen hat oder welche Ausfälle in seinem Beisein der Fahrer gezeigt hat, die auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit schließen lassen. Die Obergerichte haben sich diesem Ansatz dem Grunde nach angeschlossen (z.B. OLG Hamm OLGR 1998, 145; OLG München OLGR 1998, 107; OLG Hamm OLGR 1997, 243; OLG Köln VRS 90, 92; OLG Oldenburg 1998, 277). Hierbei wird davon ausgegangen, dass aus dem Grad der Blutalkoholkonzentration - jedenfalls im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit - keine zwingenden Rückschlüsse auf erkennbare alkoholbedingte Ausfallerscheinungen gezogen werden können (OLG Naumburg Urteil vom 25.9.2001 – 9 U 121/00 – [z.B. NZV 2002, 459]).

Diese Voraussetzung stellt die Berufung angesichts einer Alkoholisierung des Beklagten zu 1) von (rückgerechnet) 2,0 Promille nicht in Abrede. Der Schädiger hat jedoch die Voraussetzungen für das Mitverschulden schon nach allgemeinen Grundsätzen zu beweisen, und zwar als Vollbeweis gemäß § 286 ZPO (Palandt/Grüneberg BGB, 69. Aufl., § 254, Rn. 72). Speziell für das Mitverschulden eines Beifahrers bei Alkoholisierung des Fahrers, hat die Rechtsprechung (KG Beschluss vom 12.1.2006 – 12 U 261/04 – [z.B. VRS 111, 10]; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil vom 28.8.2001 – 4 U 90/01 – [z.B. MDR 2002, 392]; jeweils zitiert nach juris) dies in gleicher Weise angenommen. Ob im Bereich der – wie vorliegend – absoluten Fahruntüchtigkeit ein Anscheinsbeweis hinsichtlich der Erkennbarkeit der Alkoholisierung angenommen werden kann (offen gelassen in Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken a.a.O.), kann letztlich dahinstehen. Zum einen ist nicht streitig, dass der Vater des Klägers die Alkoholisierung des Beklagten zu 1) erkannt hat. Der Anscheinsbeweis kann aber nur hinsichtlich der Erkennbarkeit der Alkoholisierung eingreifen. Mitverschulden setzt aber weiter voraus, dass der Beifahrer in Kenntnis der Alkoholisierung Gelegenheit hatte, das Fahrzeug noch zu verlassen (KG Urteil vom 3.10.1989 – 12 U 291/88 – [z.B. DAR 1989, 305]). Genau dieser Punkt aber ist streitig. Zwar gibt es keine konkreten Anhaltpunkte für die Behauptung der Berufung dafür, dass der Beklagte zu 1)

- spontan losgefahren ist, ohne dies mit dem Vater des Klägers abzustimmen;

- der Vater des Klägers bei Beginn der Fahrt aufgrund eigener Alkoholisierung eingeschlafen war.

Die Berufung weist aber zutreffend darauf hin, dass die genauen Umstände zwischen – dem unstreitigen – Wechsel des Beklagten zu 1) vom Beifahrer- auf den Fahrersitz und dem Unfallgeschehen unaufgeklärt sind und bleiben werden. Der Beklagte zu 1) hat bei seiner Anhörung durch das Landgericht (Bl. 27) ausdrücklich bekundet, an die Fahrt selbst keine Erinnerung mehr zu haben (dazu auch schriftliche Stellungnahme im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem AG Quedlinburg – Bl. 123 –; s.a. Protokoll Bl. 121 jeweils BA StA). Die Beklagten bleiben daher für den entscheidungserheblichen Punkt, dass der Vater des Klägers in Kenntnis (oder zu unterstellender Kenntnis) der Alkoholisierung des Beklagten zu 1) das Fahrzeug hätte verlassen können, beweisfällig. Anhaltspunkte für die Annahme eines Anscheinsbeweises zugunsten der Beklagten ergeben sich nicht. Dafür reicht nicht aus, dass es eine Fahrt an sich gegeben hat. Ob dies grundsätzlich ausreichen mag, wenn eine Fahrt geplant war, kann dahinstehen. Die Berufung weist zutreffend daraufhin, dass auch unaufgeklärt ist, welchem Zweck die Fahrt überhaupt dienen sollte. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien begaben sich der Beklagte zu 1) und der Vater des Klägers mit der Absicht zu dem Fahrzeug, dort eine CD anzuhören. Zudem saß der Vater des Klägers zu diesem Zeitpunkt auf dem Fahrersitz. Ab diesem Zeitpunkt bleibt bis zum Unfall selbst alles offen. Ausgehend von der vorstehend skizzierten Ausgangslage ist nicht ersichtlich, worin die Anknüpfungspunkte für ein typisches Geschehen liegen sollen, was aber für die Annahme eines Anscheinsbeweises erforderlich wäre. Soweit die Beklagten in der Berufungsinstanz – neu – behaupten, dass der Vaters des Klägers unangeschnallt gewesen sei, kann dahinstehen, ob dieses Vorbringen nach § 531 Abs. 2 ZPO auszuschließen wäre. Zum einen ist – auch ohne Sachverständigengutachten – davon auszugehen, dass sich bei einer Kollisionsgeschwindigkeit zwischen 100 und 120 km/h am Verletzungsbild beim Vater des Klägers auch bei Anlegung eines Gurtes nichts geändert hätte (vgl. dazu die Fallkonstellation in OLG Naumburg a.a.O.). Zum anderen träfe die Beklagten auch für diesen Mitverschuldenseinwand die Beweislast. Sie können dies aber ebenso wenig beweisen, wie beim Einwand der Freiwilligkeit der Fahrt. Es verbleibt jedenfalls die angesichts der Alkoholisierung des Vaters des Klägers nicht fernliegende Möglichkeit, dass dieser bei Antritt der Fahrt eingeschlafen war. Soweit das Landgericht es abgelehnt hat, den Ersatzanspruch auf das 27. Lebensjahr des Klägers zu begrenzen, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Beklagten (BE S. 3 a. E./4) wollen die Berechtigung dieses über das Anerkenntnis hinaus gehenden Anspruchs des Klägers offenbar auch nicht in Zweifel ziehen.

Gegen die grundsätzliche Berechtigung der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten machen die Beklagten keine Einwände geltend. Nicht zu beanstanden ist auch der vom Landgericht angesetzte Gegenstands-/Streitwert von 10.000,00 Euro. Gegen die angesetzte 1,5 Gebühr erheben die Beklagten in der Berufungsinstanz keine Einwände.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 ZPO nicht vorliegen.

Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.



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