Im Verhältnis eines rückwärts aus einer Parklücke auf die Fahrbahn Ausfahrendem zu einem Kfz-Führer, der aus einem Grundstück kommend ebenfalls in den fließenden Verkehr einfährt, kommt die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO ebenso wenig wie die Vorschrift des § 10 StVO, wonach auch der aus einem Grundstück in die Fahrbahn Ausfahrende zur höchstmöglichen Sorgfalt verpflichtet ist, unmittelbar zur Anwendung. Der Haftungsanteil des rückwärts Fahrenden kann bei einer Kollision 80% betragen.
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