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OLG Düsseldorf Beschluss vom 18.01.2011 - IV-3 RBs 152/10 - Zur Zulässigkeit von Videoaufnahmen mit dem Messsystem VibrAM
OLG Düsseldorf v. 18.01.2011: Zur Zulässigkeit von Videoaufnahmen mit dem Messsystem VibrAM
Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 18.01.2011 - IV-3 RBs 152/10) hat entschieden:
Die Voraussetzung, dass vor Beginn der Maßnahme, die eine Identifizierung ermöglicht, ein Anfangsverdacht gegen einen betroffenen Fahrer bestehen müsse, ist bei dem System VibrAM erfüllt. Wenn ein Anfangsverdacht vorhanden ist und durch manuelle Bedienung die zweite Kamera ausgelöst wird und Aufzeichnungen gefertigt werden, ist § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Fertigung dieser Aufnahmen mit der zweiten Kamera, mit deren Hilfe Fahrer und Kennzeichen identifiziert werden können. Die Ermächtigung zur Fertigung von Bildaufnahmen in § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO dient zur Erforschung des Sachverhalts, sie dient damit Ermittlungszwecken.
Siehe auch Ungenehmigte Video-und Foto-Personenaufnahmen und deren Verwertung und Verwertungsverbote
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 26. Mai 2010 wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes eine Geldbuße von 180,00 € verhängt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem fristgerecht eingereichten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Mit Beschluss vom 12. Januar 2011 hat der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zugelassen und die Sache nach § 80a Abs. 3 OWiG dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Die zulässig erhobene Verfahrensrüge, mit der ein Beweisverwertungsverbot und damit ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, ist unbegründet.
a) Nach den Feststellungen in dem angegriffenen Urteil befuhr der Betroffene am 21. September 2009 um 11.58 Uhr mit dem Personenkraftwagen der Marke Alfa Romeo, amtliches Kennzeichen , die Bundesautobahn 52 in Willich in Fahrtrichtung Düsseldorf. In Höhe des Kilometers 35,9 wurde er mit einer Geschwindigkeit von 164 km/h und einem Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von 25,83 m gemessen. Die Messung der Geschwindigkeit und des Abstandes wurden vorgenommen mit dem Videobrücken-Abstandsmessverfahren (VibrAM). Mit Hilfe dieses Systems wurden Videoaufzeichnungen gefertigt, die im Verfahren verwendet worden sind.
Der Betroffene ist der Auffassung, die Verwertung der Videoaufzeichnungen zum Beweis des gegen ihn erhobenen Vorwurfes, den erforderlichen Sicherheitsabstand unterschritten zu haben, verstoße gegen sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Da das Beweismittel durch einen Rechtsverstoß erlangt worden sei, bestehe ein Beweisverwertungsverbot.
b) Entgegen der Rechtsmeinung des Betroffenen liegt kein Beweisverwertungs- verbot vor. Gegen die Verwendung der gefertigten Videoaufzeichnungen bestehen keine Bedenken.
aa) Das Bundesverfassungsgericht hat am 11. August 2009 (NJW 2009, 3293 = DAR 2009, 577) entschieden, dass die Aufzeichnung von Daten, die im Rahmen einer Auswertung eine Identifizierung des Fahrzeugkennzeichens oder des Fahrers ermöglichen, dann einen Verstoß gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG) darstellt, wenn diese Aufzeichnung unabhängig von dem Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit gefertigt wird. Verfassungsrechtlich unzulässig ist mithin die Dokumentation von Straßenverkehrsvorgängen ohne jeglichen Anfangsverdacht eines Rechtsverstoßes, wenn durch die Aufzeichnung der Fahrer oder das Kennzeichen erkennbar und identifizierbar ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat also nicht allgemein entschieden, Lichtbild- oder Videoaufzeichnungen zur Überführung eines Betroffenen wegen eines Verkehrsverstoßes – also insbesondere wegen Geschwindigkeits- oder Abstandsverstößen – seien grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig (so auch OLG Saarbrücken VRS 118, 268).
Die bloße Aufzeichnung ohne Möglichkeit der Identifizierung ist bereits kein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 115, 320, 343). Die Eingriffsqualität fehlt bereits deshalb, weil die Maßnahme keiner bestimmten Person zugeordnet werden kann, wenn eine Identifizierung des Verkehrsteilnehmers nicht möglich ist. Eine derartige Aufzeichnung hat keinerlei Bezug zu einem Grundrechtsträger und ist daher rechtlich folgenlos (vgl. insoweit BVerfGE 100, 313, 366 und 107, 299, 328).
Nur dann, wenn eine Identifizierung des Fahrers oder des Kennzeichens möglich ist, stellen sich die Fragen nach einem Grundrechtseingriff und nach einer gesetzlichen Grundlage für einen eventuellen Eingriff.
bb) In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wurde unter Berufung auf die o. a. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vertreten, dass die Aufzeichnung von Verkehrsvergehen durch Videoanlagen, bei denen eine Identifizierung von Fahrer und/oder Fahrzeugkennzeichen möglich ist, einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt und einer gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl. OLG Oldenburg DAR 2010, 32, 33; ähnlich OLG Dresden DAR 2010, 210). Beide genannten Oberlandesgerichte haben sich mit dem System VKS 3.0 – also nicht VibrAM – befasst und wesentlich darauf ab- gehoben, dass § 46 OWiG mit Verbindung mit § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO als gesetzliche Grundlage für die Aufzeichnung nur dann in Betracht kommt, wenn die Videoaufnahmen anlassbezogen – also verdachtsbezogen – hergestellt werden und zur Identifizierung des Betroffenen als Täter eines Verkehrsverstoßes dienen.
cc) Der Einzelrichter des beschließenden Senats hat mit Beschluss vom 9. Februar 2010 (NJW 2010, 1216 = DAR 2010, 213) ausgeführt, dass die mit dem Verfahren VibrAM gefertigten Videoaufzeichnungen verdachtsunabhängig durchgeführt werden. Es handele sich mithin um unzulässige Aufzeichnungen, die nach seiner Auffassung einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.
Der Beschluss geht zunächst davon aus, dass § 46 OWiG in Verbindung mit § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO als Ermächtigungsgrundlage für die Videoaufzeichnungen nur dann in Betracht kommt, wenn die Aufnahmen "nach dem Vorliegen eines Anfangsverdachts ausgelöst" werden. Vor Beginn der Maßnahme müsse zumindest ein Anfangsverdacht gegen den betroffenen Fahrzeugführer bestehen.
Das System VibrAM wird in den Beschlussgründen wie folgt beschrieben:
Zunächst werde mit Hilfe einer auf einer Brücke installierten Übersichtskamera der fließende Verkehr auf der unter der Brücke liegenden Fahrbahn aufgezeichnet. Darüber hinaus komme eine zweite Kamera (Handkamera) zum Einsatz, die neben der Fahrbahn aufgebaut werde. Die zitierte Entscheidung geht davon aus, dass nicht nur auf den von der Handkamera gefertigten Aufzeichnungen, sondern auch auf den Videoaufnahmen mit der Übersichtskamera "konkrete Details erkennbar" sein müssen, "so zumindest Fahrzeugtyp, Fahrweise und Fahrverhalten, aber auch die personelle Besetzung des Fahrzeugs auf den Vordersitzen". Ferner heißt es in dem Beschluss, ohne eine entsprechende Auflösung der Videokamera sei den Messbeamten eine ausreichend sichere Beurteilung, ob der Anfangsverdacht eines Verkehrsverstoßes vorliegt, objektiv gar nicht möglich. Erfolge bei einer niedrigen Bildauflösung und deren Überwachung eine gezielte Einschaltung der neben der Fahrbahn befindlichen Sekundärkamera, so geschehe die dann durchgeführte Aufzeichnung ohne den erforderlichen konkreten Anfangsverdacht.
Diese Ausführungen gehen indes von unzutreffenden technischen Voraussetzungen aus. Im Ergebnis wesentlich ist zunächst, dass weder der Fahrer noch das Fahrzeugkennzeichen allein mit Hilfe der Übersichtskamera identifiziert werden können. Wesentlich ist weiter, dass mit den Aufzeichnungen der Handkamera zwar eine Identifizierung möglich ist; diese Kamera wird jedoch nur dann ausgelöst, wenn bereits ein konkreter Anfangsverdacht besteht.
Der 4. Senat für Bußgeldsachen des OLG Düsseldorf hat in einem bei ihm anhängig gewesenen Verfahren (vgl. Beschluss vom 5. Mai 2010 – NZV 2010, 474 = VRS 119, 43) zu dem technischen Ablauf des System VibrAM ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Vorsitzende des 4. Senats für Bußgeldsachen hat am 1. Januar 2011 zusätzlich den Vorsitz des hier zuständigen 3. Senats für Bußgeldsachen übernommen und den übrigen beiden Mitgliedern des für das vorliegende Verfahren zuständigen Senats aufgrund seiner auf den Erkenntnissen des Sachverständigen beruhenden Sachkunde die Funktionsweise des Systems VibrAM vermittelt, wie sie sich aus dem o. a. Beschluss des 4. Senats für Bußgeldsachen ergibt. In dieser Entscheidung heißt es zu dem technischen Ablauf des Systems VibrAM:
"Das Messsystem wird nur von Brücken über Autobahnen angewendet. Es besteht aus einer Aufnahme- und einer Auswertekomponente. Die Messkamera, die sich auf der Brücke befindet, zeichnet den ankommenden Verkehr in einer Beobachtungslinie von bis ca. 500 m vor der Brücke auf. In das Kamerabild wird eine geeichte Videostoppuhr VSTP ein- geblendet.
Die zweite Kamera (Identifizierungskamera) befindet sich unterhalb der Brücke in einer Halterung. Sie dient zur Fahrer- und Fahrzeugidentifikation. Die Aufzeichnung dieser Kamera wird durch manuelle Umschaltung eines Bedieners bei Verdacht einer Abstandsunterschreitung begonnen und beendet. Die Daten werden an der Messstelle digital auf ein Magnetband aufgezeichnet.
An der Messstelle werden weiß markierte Messlinien quer zum Straßenverlauf in einem Abstand von 50 m in drei Liniengruppen aufgebracht, die dann später auf dem Video zu erkennen sind.
Der Abstand von der Autobahnbrücke, auf dem die Messkamera auf einem dafür angefertigten Gestell direkt auf den Untergrund der Brücke gestellt ist, zur nächsten Messlinie beträgt 90 m. Die Identifizierungskamera wird dann mit einer im Messfahrzeug eingebauten Seilwinde von der Brücke herunter gelassen und in eine dafür installierte Führung mit einem Vierkantrohr gesteckt. Die Verkabelung zu den Kameras erfolgt am Brückensockel entlang zum Messfahrzeug, das außerhalb der Brücke abgestellt wird. Im Messfahrzeug befinden sich ein Monitor, ein Videorecorder sowie die Bedienelemente.
Nach Einrichtung der Messstelle wird ein Videorecorder zur Aufzeichnung eingeschaltet. Der Verkehrsfluss wird während der Aufnahmedauer der Videocassette vollständig aufgezeichnet. Eine direkte Betrachtung der Bundesautobahn durch das Bedienpersonal findet nicht statt. Stellt der Messbeamte bei der Beobachtung des Verkehrsflusses auf dem Monitor einen möglichen Verstoß fest, kann er mittels eines Tasters von der Mess- auf die Identifizierungskamera umschalten. Dies erfolgt, wenn das zu messende Fahrzeug die letzte Linie überquert hat. Mit der Umschaltung wird das Bild der Identifizierungskamera auf den Monitor im Einsatzfahrzeug angezeigt und von dem Videorecorder aufgezeichnet.
Während der Einschaltdauer der Identifizierungskamera wird das Bild der Messkamera nicht aufgezeichnet, da bei dem Messverfahren nur ein Aufzeichnungsgerät vorhanden ist. Wenn die Durchfahrt des Verdachtsfahrzeuges erfolgt ist, so schaltet der Bediener manuell wieder auf die Messkamera zurück.
Der Sachverständige hat weiter überprüft, ob die Möglichkeit besteht, Kennzeichen aus der dauerhaft mitlaufenden Messkamera abzulesen. Zur Prüfung hat er die aus der Messkamera vermeintlich ermittelten Kennzeichen mit denen der durch die Identifizierungskamera bestätigten verglichen. Hierbei konnte festgestellt werden, dass eine sichere Identifikation der Kennzeichen nicht möglich ist. Dies gilt selbst für Vergrößerungen des Bildmaterials, weil dies aufgrund der grafischen Verzerrung durch die Pixelbildung nicht zu einer Verbesserung des Ergebnisses führt."
Nach diesen Ausführungen, von deren Richtigkeit der beschließende Senat überzeugt ist, ist eine Identifizierung des Fahrers oder des Kennzeichens allein mit den Aufzeichnungen der auf der Brücke postierten Übersichtskamera gerade nicht möglich. Für die Frage des Nachweises eines Verkehrsverstoßes kommt es indes allein auf die Identifizierung des Betroffenen an; erst diese ermöglicht die Einleitung eines Bußgeldverfahrens. Ob und inwieweit es möglich ist, mit Hilfe der Übersichtskamera Feststellungen zum Fahrzeugtyp, zur Fahrweise und zum Fahrverhalten sowie zu der personellen Besetzung des Fahrzeugs auf den Vordersitzen (etwa dazu, ob der Beifahrersitz besetzt ist) zu treffen, ist unerheblich. Diese Informationen sind nicht geeignet, einen konkreten Verdacht gegen einen bestimmten identifizierbaren Betroffenen zu begründen.
Entscheidend ist mithin zunächst, dass durch die Aufzeichnungen der Überwachungskamera nicht in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen wird, weil allein diese Maßnahme keinem bestimmten Grundrechtsträger zugeordnet werden kann. Weiterhin ist erheblich, dass die Aufnahmen der zweiten Kamera, die sehr wohl eine Identifizierung des Fahrers und des Kennzeichens ermöglichen, erst dann gefertigt werden, wenn ein Polizeibeamter aufgrund der Beobachtung des Videomaterials der Übersichtskamera einen konkreten (Anfangs-)Verdacht hat, dass ein Verkehrsverstoß vorliegen könnte. Eine verdachtsunabhängige Aufzeichnung, die bereits für sich genommen eine Identifizierung des Fahrers oder des Kennzeichens ermöglichen könnte, liegt gerade nicht vor.
Die allgemeine Voraussetzung, von der auch der Einzelrichter des Senats in seinem vorzitierten Beschluss ausgeht, dass vor Beginn der Maßnahme, die eine Identifizierung ermöglicht, ein Anfangsverdacht gegen einen betroffenen Fahrer bestehen müsse, ist also bei dem System VibrAM erfüllt.
Wenn ein Anfangsverdacht vorhanden ist und durch manuelle Bedienung die zweite Kamera ausgelöst wird und Aufzeichnungen gefertigt werden, ist § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Fertigung dieser Aufnahmen mit der zweiten Kamera, mit deren Hilfe Fahrer und Kennzeichen identifiziert werden können. Die Ermächtigung zur Fertigung von Bildaufnahmen in § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO dient zur Erforschung des Sachverhalts, sie dient damit Ermittlungszwecken. Nach dem Wortlaut des § 100h Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StPO ist eine Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 nicht nur dann zulässig, wenn Gegenstand der Untersuchung eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist. Diese Einschränkung gilt gerade nicht für § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO. Ein Eingriff nach dieser Vorschrift ist zulässig, wenn ein Anfangsverdacht für die Begehung einer Straftat oder – in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG – einer Ordnungswidrigkeit besteht und wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten (im Bußgeldverfahren eines Betroffenen) auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre (vgl. OLG Saarbrücken a. a. O.). Die Vorschrift ist entsprechend ihrem Wortlaut – im Gegensatz zu § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO – nicht nur auf Observationszwecke beschränkt.
Aus den genannten Gründen ist der Senat in Abweichung von der Entscheidung des Einzelrichters der Auffassung, dass mit dem System VibrAM gefertigte Videoaufzeichnungen keinem Beweisverwertungsverbot unterliegen.
dd) Diese Rechtsprechung entspricht der überwiegenden Ansicht der Oberlandesgerichte, die zum Teil schon vor und teilweise nach der Entscheidung des Einzelrichters des Senats davon ausgegangen ist, dass mit Hilfe des Systems VibrAM gefertigte Videoaufzeichnungen keinem Beweisverwertungsverbot unterliegen (vgl. insoweit OLG Düsseldorf – 4. Senat für Bußgeldsachen – a. a. O.; OLG Düsseldorf – 1. Senat für Bußgeldsachen – DAR 2010, 393; OLG Bamberg NJW 2010, 100 = DAR 2010, 26 und DAR 2010, 391; OLG Stuttgart NJW 2010, 1219 = DAR 2010, 148; OLG Jena NJW 2010, 1093 = DAR 2010, 212; OLG Dresden DAR 2010, 212; OLG Hamm NJW Spezial 2010, 107 und VRR 2010, 315; OLG Koblenz NStZ 2010, 589; OLG Rostock VRS 118, 359; OLG Saarbrücken VRS 118, 268).
ee) Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 12. August 2010 (DAR 2010, 574) entschieden, dass die zitierte Rechtsprechung, der sich der Senat nunmehr anschließt, nicht gegen das Grundgesetz verstößt, insbesondere liegt kein unzulässiger Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vor. Das Gericht hat auch insoweit entscheidend darauf abgestellt, dass mit der bloßen Übersichtskamera eine Identifizierung des Fahrers oder des Kennzeichens nicht möglich ist und dass die zweite eingesetzte Kamera erst dann eingeschaltet wird, wenn bereits ein konkreter Anfangsverdacht vorliegt.
c) Die übrigen Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 100 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO liegen vor, insbesondere ist der Eingriff verhältnismäßig. Andere mildere Mittel zur Identifizierung des Fahrzeugführers, gegen den der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit besteht, sind nicht ersichtlich.
2. Die Verfahrensrügen, mit denen die Ablehnung von Beweisanträgen, die auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie auf Augenscheinseinnahme gerichtet waren, beanstandet worden ist, sind jedenfalls unbegründet. Die Anträge sind rechtsfehlerfrei gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt worden. Der Tatrichter hat in dem angefochtenen Urteil ausführlich begründet, aufgrund welcher Erwägungen er zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Wahrheit gefunden ist, so dass eine weitere Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und Augenscheinseinnahme nicht erforderlich war.
3. Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 349 Abs. 2 und 3 StPO). Die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 473 Abs. 1 StPO.