Die Kürzung der Versicherungsleistung um 100% kann berechtigt sein, wenn der Versicherungsnehmer einer Kfz-Vollkaskoversicherung das versicherte Kraftfahrzeug grob fahrlässig im Zustand der durch Alkoholgenuss herbeigeführten absoluten Fahruntüchtigkeit beschädigt hat.
Gründe:
I.
Der Kläger macht Ansprüche aus einer Fahrzeugvollversicherung geltend.
Mit Beginn zum 29. 5. 2008 hat der Kläger bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung für seinen Pkw abgeschlossen. Dieser Pkw war am 13. 7. 2008 gegen 07:15 Uhr in einen Verkehrsunfall verwickelt. Der Wagen war in einer leichten Linkskurve nach links von der Fahrbahn abgekommen und gegen einen Laternenpfahl geprallt. Eine beim Kläger um 08:40 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,70 Promille.
Der Kläger wandte für die Reparatur des Fahrzeugs 6.722,43 EUR auf. Der Versicherungsvertrag sieht eine Selbstbeteiligung von 300,00 EUR vor.
Der Kläger behauptet, er könne sich nicht mehr an den Vorfall erinnern und zweifelt an, dass er der Fahrer gewesen sei.
Wegen des in erster Instanz gehaltenen weiteren Vortrags der Parteien sowie der vor dem Landgericht gestellten Anträge wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es bestehe Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 81 VVG. Grobe Fahrlässigkeit liege schon deswegen vor, weil der Kläger gewusst habe, dass er in einem erheblichen Maße Alkohol zu sich nehmen werde. Es hätte ihm oblegen, Vorkehrungen dahingehend zu treffen, die es ihm nicht ermöglichten, im gegebenenfalls schuldunfähigen Zustand seinen Pkw zu führen. Der Vorwurf der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls entfalle auch nicht dadurch, dass dem Kläger nicht mehr erinnerlich sei, den Pkw geführt zu haben. Dem Kläger habe es oblegen, zumindest vorzutragen, durch welchen berechtigten Fahrer das streitgegenständliche Schadensereignis herbeigeführt worden sei. Der Kläger könne die Darlegungslast nicht der Beklagten auferlegen. Eine Kürzung der Versicherungsansprüche auf Null sei berechtigt. Das Fehlverhalten des Klägers im Zusammenhang mit dem Eintritt des Versicherungsfalls sei derart schwerwiegend, dass dem Kläger der Versicherungsschutz zu verwehren sei.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Es werde die Unterstellung der Fahrereigenschaft des Klägers angegriffen. Das Landgericht habe völlig außer Acht gelassen, dass dem Kläger der Zeitraum unmittelbar vor dem Unfallereignis nicht mehr in Erinnerung sei. Für die Voraussetzungen der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles sei die Beklagte vollumfänglich darlegungs- und beweisbelastet. Der Kläger habe auch nicht etwaige mögliche andere Fahrer angeben müssen. Selbst für den Fall, dass der Kläger den Pkw gefahren habe, sei angesichts der Alkoholisierung davon auszugehen, dass der Kläger bereits vor Rückkehr zu seinem Pkw als Schlafstätte den Zustand der Schuldunfähigkeit erreicht habe. Zumindest hätte dem Kläger nach § 81 Abs. 2 VVG eine Quote zugestanden.
Der Kläger beantragt,unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Chemnitz vom 26.02.2010, Az.: 4 O 1277/09, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.422,43 EUR nebst außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 627,13 EUR sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.439,43 EUR und aus weiteren 610,13 EUR seit dem 11.01.2010 zu zahlen.Die Beklagte beantragt,die Berufung zurückzuweisen.Unstreitig trägt sie in zweiter Instanz vor, dass die Zeugin S. unmittelbar nach dem Verkehrsunfall bemerkte, wie der Kläger an seinem Pkw mit einer übergezogenen Bettdecke stand. Im Strafverfahren hat die Zeugin den Kläger dabei als die Person wiedererkannt, die zum Unfallzeitpunkt bei dem Fahrzeug stand. Weitere Personen befanden sich nicht in der Nähe. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt auch im Besitz der Fahrzeugschlüssel. Die Zeugin hat in ihrer Einvernahme im Strafverfahren ausgesagt, dass der Kläger sich in das Fahrzeug gesetzt habe und versucht habe, den Motor zu starten, was aber nicht funktioniert habe. Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall befand sich kein Dritter in der Nähe des Fahrzeugs. Der Kläger wurde in unmittelbarer Nähe zum Fahrzeug festgestellt.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger nicht habe nachweisen können, dass er zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls schuldunfähig gewesen sei. Insbesondere das Verhalten des Klägers an der Unfallstelle lasse nicht den Schluss darauf zu, dass der Kläger schuldunfähig gewesen sei. Der vor dem Amtsgericht im Strafverfahren in der Hauptverhandlung angehörte Sachverständige Dr. P habe in seiner Aussage insbesondere darauf hingewiesen, dass das Telefonieren des Klägers am Unfallort gegen einen Vollrausch spreche.
Der Kläger hält das neue Vorbringen der Beklagten zu den Umständen, die auf seine Fahrereigenschaft hindeuten sollen, für verspätet.
Der Senat hat die Strafakte der Staatsanwaltschaft Chemnitz, Az.: 550 Js 25097/08, beigezogen und das darin enthaltene Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. P (Bl. 61 f. der Strafakte) zum Zwecke der Verwertung zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Wegen des Inhalts wird auf das Gutachten Bezug genommen.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Niederschriften Bezug genommen.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens, weil er den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat (§ 81 Abs. 2 VVG).
1. Der Kläger hat den Unfall selbst herbeigeführt.
Der Senat kann sich insoweit allerdings nicht auf die entsprechende Feststellung des Landgerichts stützen. Denn die Auffassung des Landgerichts, der Kläger müsse zumindest vortragen, durch welchen berechtigten Fahrer das Fahrzeug geführt wurde, ist unzutreffend. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 81 VVG liegen bei der Beklagten. Soweit dem Kläger tatsächlich jede Erinnerung an den Unfall fehlt, was ihm nicht zu widerlegen ist, kann er sich auf den Unfall hinsichtlich des Unfallhergangs und somit auch der Frage, wer das Fahrzeug gefahren hat, auf sein Nichtwissen berufen.
Die Fahrereigenschaft des Klägers steht aber fest aufgrund der Gesamtumstände, die die Beklagte erstmals in der zweiten Instanz ausdrücklich vorgetragen hat. Der Vortrag ist auch zu berücksichtigen. § 531 Abs. 2 ZPO steht dem nicht entgegen. Denn die vorgetragenen Indizien sind unstreitig. Unstreitiges Vorbringen ist in der Berufungsinstanz aber immer zu berücksichtigen (Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., Rn. 20 m.w.N.).
Dafür, dass der Kläger gefahren ist und auch den Unfall dabei verursacht hat, spricht, dass er von der Zeugin S. unmittelbar nach dem Unfall bei seinem Fahrzeug gesehen wurde. Er befand sich auch im Besitz der Fahrzeugschlüssel. Weitere Personen sind bei dem Fahrzeug nicht gesehen worden. Unter diesen Umständen spricht alles dafür, dass der Kläger sein Fahrzeug selbst gefahren hat. Zwar liegt keine absolute Gewissheit vor, dass nicht doch ein Dritter das Fahrzeug gefahren hat. Allerdings ist absolute Gewissheit auch nicht erforderlich. Ausreichend ist es, sich mit einer "persönlichen Gewissheit" zu begnügen, welchen den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 286 Rn. 19 m.w.N.). Irgendein Anhaltspunkt dafür, dass ein anderer das Fahrzeug gefahren haben könnte, liegt nicht vor. Hingegen war der Kläger unmittelbar nach dem Unfall am Fahrzeug gesehen worden und er hatte auch den Schlüssel bei sich.
2. Der Kläger hat den Unfall auch grob fahrlässig herbeigeführt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 277 Rn. 5 m.w.N. aus der ständigen Rechtsprechung des BGH). Das Führen eines Kraftfahrzeuges im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit ist grundsätzlich grob fahrlässig (BGH , Urt. v. 22. 2. 1989, IVa ZR 274/87).
Grob fahrlässiges Handeln des Klägers sieht der Senat - entgegen dem Landgericht - allerdings nicht darin, dass der Kläger keine hinreichenden Maßnahmen getroffen hat, sich selbst eine Fahrt im alkoholisierten Zustand unmöglich zu machen.
Hierauf kommt es aber im Ergebnis nicht an, denn der Kläger hat den Unfall nicht, wie vom Landgericht unterstellt, im schuldunfähigen Zustand verursacht. Der Kläger kann nicht nachweisen, dass er schuldunfähig war. Im Rahmen des § 81 VVG ist die Vorschrift des § 827 BGB entsprechend anzuwenden (BGH, Urt. v. 22.02.1989, a.a.O., Rn. 13 für die dem § 81 VVG n.F. entsprechende Vorschrift des § 61 VVG a.F.). Damit trifft den Kläger die Beweislast dafür, dass er sich im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hat. Der Senat hat insoweit das im Strafverfahren eingeholte mündliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. P, Facharzt für Rechtsmedizin im Institut für Rechtsmedizin L, Außenstelle C, verwertet (§ 411a ZPO). Der Sachverständige hat zwar festgestellt, dass ein Vollrausch des Klägers zum Unfallzeitpunkt nicht ausgeschlossen werden kann. Sicher feststellen konnte er den Vollrausch jedoch nicht. Er führte aus, dass insbesondere das Telefonieren am Unfallort gegen einen Vollrausch spreche. Als Blutalkoholkonzentration hat er im Wege der Rückrechnung 3,18 Promille ermittelt. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass es sich um eine Rückrechnung handelt, bei der zu Gunsten des Klägers, des Angeklagten, ein möglichst hoher Wert errechnet werden musste. Da der Kläger im vorliegenden Verfahren die Beweislast dafür trägt, dass er sich in einen einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand befunden hat, kann lediglich von den Rückrechnungsgrundsätzen ausgegangen werden, nach denen eine Mindestblutalkoholkonzentration errechnet wird. Die Blutalkoholkonzentration wäre demnach deutlich niedriger als 3,18 Promille. Aber selbst bei einer Blutalkoholkonzentration in dieser Höhe kann nicht automatisch auf Schuldunfähigkeit geschlossen werden (O LG Köln, Urt. von 7. 6.1994, 9 U 70/94 ; OLG Hamm, Urt. vom 22. 11. 1991, 20 U 141/91). Der Annahme der Schuldunfähigkeit entgegenstehende Anhaltspunkte hat der Sachverständige aber gerade festgestellt.
Grobe Fahrlässigkeit erfordert darüber hinaus auch in subjektiver Hinsicht ein gesteigertes Verschulden. Die entsprechende Anwendung des § 827 BGB im Rahmen des § 81 VVG bedeutet nicht, dass der Versicherer damit auch der ihm obliegenden Beweislast für die subjektiven Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit enthoben wäre. Eine erheblich verminderte Einsichts- und Hemmungsfähigkeit kann bei der Feststellung grober Fahrlässigkeit nicht außer Betracht bleiben. Sie schließt indessen die Annahme des für grobe Fahrlässigkeit erforderlichen gesteigerten Verschuldens nicht von vornherein aus. Grobe Fahrlässigkeit kann trotz erheblich eingeschränkter Einsichts- und Hemmungsfähigkeit zu bejahen sein, wenn ganz elementare Verhaltensregeln verletzt werden, deren Einhaltung auch in diesem Zustand unbedingt erwartet werden muss. So verhält es sich in der Regel bei der Trunkenheitsfahrt (BGH, Urt. v. 22. 2. 1989, a.a.O., Rn. 13, 14). Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Kläger in seiner Einsichts- und Hemmungsfähigkeit so erheblich eingeschränkt war, dass die Einhaltung einer der elementarsten Verkehrsregeln überhaupt, nämlich des Verbots des Führens von Kraftfahrzeugen im fahruntüchtigen Zustand, von ihm nicht mehr hätte erwartet werden können.
Dass die Alkoholisierung des Klägers ursächlich für den Unfall war, steht bereits nach dem Beweis des ersten Anscheins fest. Die von dem Kläger zu meisternde Fahrsituation war denkbar einfach. Die von ihm zu fahrende Kurve war lediglich eine leichte Linkskurve, in der der Kläger nach links herausgetragen wurde.
3. Da der Kläger den Versicherungsfall somit grob fahrlässig herbeigeführt hat, ist die Beklagte gemäß § 81 Abs. 2 VVG berechtigt, ihre Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens des Klägers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Diese Vorschrift ist mit der Neufassung des Versicherungsvertragsgesetzes zum 01.01.2008 neu eingeführt worden. Nach der davor geltenden gesetzlichen Regelung war der Versicherer im Falle der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles frei (sogenanntes Alles-oder-Nichts-Prinzip). Der Gesetzgeber wollte dieses Prinzip durch eine Quotelung ersetzen, um im Einzelfall Entscheidungen zu ermöglichen, die den jeweiligen Schutzinteressen des Versicherungsnehmers Rechnung tragen. Der Umfang der Leistungspflicht soll sich daher nach dem Grad des Verschuldens bestimmen. Für das Ausmaß der Leistungsfreiheit des Versicherers soll nach der Gesetzesbegründung entscheidend sein, ob die grobe Fahrlässigkeit im konkreten Fall nahe beim bedingten Vorsatz oder aber eher im Grenzbereich zur einfachen Fahrlässigkeit liegt (Begründung des Gesetzentwurfes, Bundestagsdrucksache 16/3945, Seite 80).
Eine Kürzung um 100%, also ein vollständiger Leistungsentfall, ist damit nach nahezu einhelliger Auffassung in der Literatur und der bisher ergangenen Rechtsprechung nicht ausgeschlossen (LG Tübingen , Urt. v. 26. 4. 2010, 4 O 326/09, Rn. 15; Looschelders in Langheid/Wendt, VVG, § 81, Rn. 125; Karczewski in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, § 81 Rn. 99, Kloth/Neuhaus, in Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsrecht, § 81 Rn. 62, Oberpriller in Halm/Engelbrecht/Krahe, Handbuch des Fachanwalts Versicherungsrecht, 3. Aufl., § 81 Rn. 107; Unberath, NZV 2008, 537, 540; a. A. Marlow, VersR 2007, 43, II.2 b) a. E.).
Dem schließt sich der Senat an. Der Gesetzeswortlaut spricht lediglich davon, dass die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt werden darf. Unter Kürzung kann auch eine Kürzung auf Null verstanden werden. Die weit überwiegend vertretene Auffassung ist daher mit dem Wortlaut vereinbar. Dieses Verständnis der Norm wird auch dem Zweck des Gesetzes gerecht. Ziel des Gesetzgebers war es, dass eine möglichst dem Einzelfall gerecht werdende Kürzung vorgenommen werden kann. Die Kürzungsquote soll sich am individuellen Verschulden orientieren. Da jedenfalls Fälle denkbar sind, in denen die grobe Fahrlässigkeit fast so schwer wiegt wie vorsätzliches Handeln, ist auch eine Kürzungsquote von 100% nicht von vornherein ausgeschlossen. Ob auch Fälle denkbar sind, in denen die grobe Fahrlässigkeit so nah an der einfachen Fahrlässigkeit liegt, dass keine Kürzung gerechtfertigt ist, kann offen bleiben. Jedenfalls kann daraus, dass das Gesetz bei vorsätzlichem Handeln einen vollständigen Leistungswegfall zwingend vorsieht, entgegen der Auffassung von Marlow (a.a.O.) nicht geschlossen werden, dass bei grob fahrlässiger Verursachung nur eine teilweise Leistungskürzung in Betracht kommt. Dies würde die vom Gesetzgeber gerade gewollte Einzelfallbetrachtung von vornherein einschränken. Bei einer besonders schwerwiegenden groben Fahrlässigkeit kommt daher auch eine Kürzung um 100% in Betracht.
Der Senat ist der Auffassung, dass beim Führen eines Kraftfahrzeugs im absolut fahruntüchtigen Zustand eine Kürzung um 100% gerechtfertigt ist. Ein solcher Verkehrsverstoß gehört nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den schwersten Verkehrsverstößen überhaupt (BGH, Urt. v. 22. 2. 1989, a.a.O., Rn. 15). Es handelt sich um ein besonders gefahrträchtiges Verhalten, und zwar sowohl für Dritte wie auch für den Fahrer und - worauf es im Rahmen der Vollkaskoversicherung ankommt - das von ihm geführte Fahrzeug selbst. Nach Auffassung des Senats erscheint daher eine Kürzung um 100% jedenfalls beim Führen des Kraftfahrzeugs im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit berechtigt. Es liegt auf der Hand, dass in diesem Zustand, zumal wie im vorliegenden Fall bei einer Alkoholisierung, die ganz besonders hoch ist, Unfälle selbst ohne Hinzukommen irgendwelcher weiterer Einflüsse verursacht werden können. Die grobe Fahrlässigkeit beim Führen eines Kraftfahrzeugs im Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit liegt in Bezug auf den dadurch verursachten Unfall sehr nahe beim bedingten Vorsatz. Dies rechtfertigt den vollständigen Leistungsentfall (ebenso LG Tübingen, a.a.O.; Oberpriller, a.a.O.; Looschelders, a.a.O., Rn. 132; Karczewski, a.a.O., Rn. 105 [70% bis 100% Kürzung]; Kloth/Neuhaus, a.a.O., Rn. 62).