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OLG Düsseldorf Urteil vom 30.11.2010 - I-1 U 107/08 - Zu den Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall eines Oldtimers
OLG Düsseldorf v. 30.11.2010: Zu den Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall eines Oldtimers
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 30.11.2010 - I-1 U 107/08) hat entschieden:
- Steht sachverständigerseits fest, dass bei einem wertvollen Oldtimer nach einer fachgerechten Reparatur eine 100%ige Farbabgleichung nur durch eine Neulackierung des gesamten Fahrzeugs zu erreichen ist, dann hat der Geschädigte einen Anspruch auf eine Ganzlackierung.
- Die Grundsätze für die Festsetzung einer Wertminderung bei alten Fahrzeugen werden im Falle der Beschädigung eines wertvollen Oldtimers durch den eintretenden Verlust an Originalität ergänzt und teilweise überdeckt. Bei der Beschädigung eines hervorragend erhaltenen Mercedes 300 SL geht es weniger um eine verbleibende Schadensanfälligkeit, sondern um die Frage, ob die Bewertung des Verkaufspreises des Fahrzeuges nach dem Unfall trotz ordnungsgemäß behobenen Heckschadens gesunken ist. Ist dies der Fall, ist ein merkantiler Minderwert eingetreten, der sich bei einem Fahrzeugwert von 300.000,00 € auf 20.000,00 € belaufen kann.
- Eine Nutzungsausfallentschädigung für die entgangene Nutzung eines Oldtimers kommt nur in Betracht, wenn der Oldtimer als normales Verkehrs- und Beförderungsmittel genutzt wird und dem Halter kein anderes Kraftfahrzeug zur Verfügung steht. Wenn der Oldtimer hingegen nur aus Liebhaberei als ein Fahrzeug neben einem oder mehreren anderen gehalten wird, ist im Falle eines reparaturbedingten Ausfalls des Oldtimers eine Nutzungsentschädigung nicht zu zahlen.
Siehe auch Oldtimer und Stichwörter zum Thema Schadensersatz und Unfallregulierung
Gründe:
I.
Mit der Klage macht der Kläger Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalles geltend, bei dem ein Oldtimer beschädigt worden ist. Der Kläger ist Eigentümer eines Mercedes 300 SL Coupé aus dem Baujahr 1956 mit dem amtlichen Kennzeichen ... . Das Fahrzeug ist eines der originalsten dieses Typs weltweit. Alle angefallenen Verschleißreparaturen wurden bei dem Fahrzeug bisher ausschließlich unter Verwendung von originalen, aus der damaligen Zeit stammenden Ersatzteilen durchgeführt. Bis zu dem Unfall, der Gegenstand dieses Rechtsstreits ist, war es noch nie in einen Verkehrsunfall verwickelt. Der Oldtimer hat einen Wert von mindestens EUR 300.000,00.
Anfang Mai 2005 ließ der Kläger den Wagen mit einer von Grund auf neuen, sehr hochwertigen Lackierung der Herstellerfirma ... versehen, die gegen Steinschlagschäden besonders unempfindlich ist. Das für die Neulackierung erforderliche Auf- und Abrüsten des Fahrzeuges gab die Fa. ... der Firma des Klägers ... in Auftrag, die dafür einen Festpreis in Höhe von EUR 8.200,00 in Rechnung stellte.
Am 24.05.2005 nahm das Fahrzeug an der Mille Miglia teil, einer Oldtimer-Rallye, die in Italien von Brescia nach Rom und zurück verläuft. Ebenfalls daran teil nahm der Beklagte zu 1. mit einem Oldtimer mit dem amtlichen Kennzeichen ... , der bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert war. Als der Kläger im Rahmen dieser Veranstaltung in einer Kolonne stehend auf die Weiterfahrt wartete, fuhr der Beklagte zu 1. mit seinem Fahrzeug von hinten auf den Wagen des Klägers auf. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte zu 1. den Unfall allein zu verantworten hat.
Nach dem Unfall holte der Kläger ein Sachverständigengutachten des Sachverständigen ... von der Gutachtenzentrale ... über die Höhe des an seinem Fahrzeug entstandenen Fahrzeugschadens ein. Der Sachverständige kam zunächst zu dem Ergebnis, dass sich die für die Reparatur des Schadens erforderlichen Kosten auf EUR 15.281,71 netto belaufen. Nachdem der Kläger den Lackhersteller um eine Stellungnahme zu dem von dem Sachverständigen vorgesehenen Reparaturweg gebeten hatte, gelangte der Sachverständige zu dem Schluss, dass für die Lackierung zusätzliche Kosten in Höhe von EUR 13.225,14 netto und für die Reparatur des Stoßfängers weitere EUR 2.650,00 netto erforderlich seien. Dabei ging er davon aus, dass für die ordnungsgemäße Behebung des Schadens eine vollständige Neulackierung des gesamten Fahrzeuges erforderlich sei und dass der beschädigte Stoßfänger hinten gerichtet, geschliffen und neu verchromt werden müsse. Die Arbeiten am Stoßfänger führten nach Einschätzung des Sachverständigen zu einer Wertminderung des Fahrzeuges um EUR 10.000,00.
Auch die Beklagten ließen den an dem klägerischen Fahrzeug entstandenen Schaden durch einen Sachverständigen begutachten. Der bei der Beklagten zu 2. beschäftigte Sachverständige ... bezifferte die für die Reparatur erforderlichen Kosten abweichend von dem Sachverständigen ... auf insgesamt EUR 10.076,55. Er ging davon aus, dass eine ordnungsgemäße Behebung des Schadens durch eine Lackierung der Heckschürze, des Kofferraumdeckels, des Daches und der Seitenteile möglich sei. Es sei nicht erforderlich, den gesamten alten Lack zu entfernen. Der beschädigte Stoßfänger könne durch einen Originalstoßfänger ersetzt werden. Nach erfolgter Reparatur sei mit einer Wertminderung des Fahrzeuges nicht zu rechnen. Entsprechend dem Gutachten zahlte die Beklagte zu 2. vorprozessual an den Kläger zum Ausgleich des Fahrzeugschadens einen Betrag von EUR 10.076,55.
Der Kläger hat behauptet, der Sachverständige ... habe die Höhe des Schadens zutreffend ermittelt. Es sei nicht gewährleistet, dass der Schaden durch eine nur teilweise Neulackierung vollständig behoben werden könne. Würden nur Teile des Fahrzeugs neu lackiert, sei zu befürchten, dass Farbunterschiede zu verzeichnen seien, ein Klarlackübergang sichtbar bleibe, der zusätzliche Lackaufbau die Festigkeit gegen Steinschlag beeinträchtige und das Spaltmaß zu den Türen und dem Kofferraumdeckel negativ beeinflusse. Das gesamte Erscheinungsbild der Gleichmäßigkeit der Lackierung würde durch eine Teillackierung negativ beeinflusst. Der gesamte alte Lack müsse entfernt werden, da es sonst zu einer unterschiedlichen Lackdicke komme. Dies hätte eine erhebliche Wertminderung des Fahrzeuges zur Folge. Der beschädigte Stoßfänger dürfe nicht durch einen neuen ersetzt werden, um die Originalität des Fahrzeuges zu erhalten. Originalstoßfänger seien nicht mehr erhältlich. Es sei deshalb erforderlich, den beschädigten Stoßfänger zu richten, zu schleifen und neu zu verchromen. Dies führe dazu, dass der Stoßfänger an Festigkeit einbüße. Das Fahrzeug verlöre dadurch etwa EUR 10.000,00 an Wert.
Ferner hat der Kläger die Auffassung vertreten, neben dem Anspruch auf weiteren Schadensersatz und Wertminderung in Höhe von EUR 31.080,30 könne er auch die Feststellung verlangen, dass die Beklagten verpflichtet seien, nach Anfallen der Mehrwertsteuer einen weiteren Betrag von EUR 4.985,09 zu zahlen sowie für die Dauer der Reparatur eine Nutzungsausfallentschädigung zu leisten. Eine Nutzungsausfallentschädigung werde in ständiger Rechtsprechung auch für Oldtimer anerkannt. Hierzu hat der Kläger behauptet, er habe das Fahrzeug bei verschiedenen Oldtimerveranstaltungen nutzen wollen, die er aufgrund des Schadens an dem Fahrzeug habe absagen müssen. Eine Reparatur des Wagens habe er nur aus Beweisgründen noch nicht durchführen lassen.
Der Kläger hat beantragt,
- die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an ihn einen Betrag von 31.080,30 € zu zahlen;
- festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch nach Anfall der Mehrwertsteuer einen weiteren Betrag von 4.985,09 € zu zahlen habe;
- festzustellen, dass die Beklagten für die Dauer der Reparatur auch Nutzungsausfallentschädigung zu erstatten haben;
- die Beklagten zu verurteilen, an ihn 539,50 € vorgerichtliche Kosten nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2006 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben demgegenüber gemeint, durch die vorprozessual erbrachte Zahlung hätten sie den dem Kläger entstandenen Fahrzeugschaden vollständig ausgeglichen. Insoweit haben sie behauptet, der Sachverständige ... habe die Höhe des Schadens zutreffend ermittelt. Eine Wertminderung werde im Falle einer Reparatur an dem Fahrzeug nicht entstehen.
Hinsichtlich der Feststellungsanträge haben die Beklagten gemeint, es fehle an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Die Haftung der Beklagten für die Mehrwertsteuer sei schon deshalb nicht festzustellen, weil noch gar nicht klar sei, ob sie überhaupt und gegebenenfalls von welchem Betrag sie anfalle. Ein Anspruch auf Erstattung eines Nutzungsausfallschadens bestehe nicht, da der Kläger offenbar gar nicht den Willen zur Nutzung des Fahrzeuges habe und da ihm – insoweit unstreitig – noch ein anderer Pkw zur Verfügung stehe, so dass er die Nutzung eines Kfz während der Reparatur nicht entbehren müsse.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen ... . Außerdem hat es den Sachverständigen mündlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 22.05.2007 (Bl. 125-138 d.A.), das Ergänzungsgutachten vom 14.09.2007 (Bl. 171-176 d.A.) und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2009 (Bl. 209-213 d.A.) Bezug genommen.
Mit Urteil vom 27.06.2008 hat das Landgericht die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger EUR 16.036,39 nebst anteiliger Anwaltskosten zu zahlen. Ferner hat es festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, im Falle der Reparatur des Fahrzeugs die auf einen Rechnungsbetrag von netto EUR 16.112,94 entfallende Mehrwertsteuer zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger könne über den bereits vorprozessual geleisteten Schadensersatz hinaus die Erstattung weiterer Reparaturkosten in Höhe von EUR 6.036,39 verlangen. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass für eine ordnungsgemäße Reparatur des Fahrzeuges insgesamt Kosten in Höhe von EUR 16.112,94 aufzuwenden seien. Für die Behebung des Schadens sei es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn das Heck des Fahrzeuges mit Decklack teillackiert sowie das gesamte Fahrzeug mit Klarlack lackiert werde. Es könne davon ausgegangen werden, dass diese Art der Reparatur zuverlässig zur 100%igen Wiederherstellung des Lackzustandes vor dem Unfall führe. Der Sachverständige habe angegeben, er habe den Reparaturweg im Einverständnis mit dem Lackhersteller festgelegt. Bei der Bemessung der Reparaturkosten seien die von dem Sachverständigen angegebene Stundenzahl sowie der Stundensatz von EUR 85,00 zugrundezulegen. Insoweit sei unerheblich, dass der Stundensatz im ... der Fa. ... höher liege. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, sein Fahrzeug dort instandsetzen zu lassen. Zwar dürfe ein Geschädigter grundsätzlich sein Fahrzeug in eine markengebundene Werkstatt zur Reparatur geben. Dies gelte aber nicht ohne weiteres bei der Restaurierung eines Oldtimers. Die von dem Sachverständigen genannten Firmen, die die Arbeiten zu einem Stundensatz von EUR 85,00 anböten, seien Fachfirmen, deren Inanspruchnahme dem Kläger zuzumuten sei.
Daneben stehe dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung einer an dem Fahrzeug nach der Reparatur verbleibenden Wertminderung in Höhe von EUR 10.000,00 zu. Zwar habe der Sachverständige eine Wertminderung verneint. Dies habe sich aber im Wesentlichen auf die Instandsetzung des Stoßfängers und den Austausch zweier Gummidichtungen bezogen. Von einer Wertminderung sei hier schon deshalb auszugehen, weil der Kläger fortan den Umstand, dass das Fahrzeug einen Unfall erlitten habe, offenbaren müsse. Die Höhe der Wertminderung sei gemäß § 287 ZPO auf EUR 10.000,00 zu schätzen.
Einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung könne der Kläger hingegen nicht geltend machen. Das ideelle Interesse eines Eigentümers, gelegentlich auch das Oldtimer-Fahrzeug nutzen zu können, rechtfertige bei Verlust dieser Nutzungsmöglichkeit nicht die Annahme eines wirtschaftlichen Schadens.
Mit seiner dagegen gerichteten, form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren, soweit es abgewiesen worden ist, in vollem Umfang weiter. Er behauptet weiter, der durch den Sachverständigen ... vorgeschlagene Reparaturweg führe nicht zu einer sicheren Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Insoweit, so meint er, müsse er sich nicht auf das Experiment einer möglicherweise unzureichenden Reparatur einlassen, sondern könne von vornherein eine Reparatur verlangen, die zu einer sicheren vollkommenen Wiederherstellung führe. Diese, so behauptet er weiter, lasse sich aber nur durch eine Neulackierung des gesamten Fahrzeuges erzielen. Weiter ist der Kläger der Auffassung, er habe einen Anspruch darauf, den Wagen in einer dem Fahrzeughersteller angeschlossenen Markenwerkstatt reparieren zu lassen. Im Hinblick darauf sei bei der Bemessung des Schadens nicht nur ein Stundensatz von EUR 85,00, sondern der Stundensatz des ... von EUR 102,00 anzusetzen. Schließlich könne er von den Beklagten auch die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Insoweit verweist der Kläger auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach auch bei infolge einer Körperverletzung entgangenen Urlaubsfreuden ein Schmerzensgeld zu zahlen sei. Diese Rechtsprechung sei für die durch die entgangene Nutzungsmöglichkeit eines Oldtimers entgangene Freude entsprechend anzuwenden.
Nachdem der Kläger zunächst die Wiederholung seiner erstinstanzlichen Anträge angekündigt hat, hat er nach Vorlage des Gutachtens ... seine Klageforderung in Bezug auf die Wertminderung erweitert. Auf der Grundlage der sachverständigen Einschätzung verlangt er nunmehr statt 10. 000 € eine Wertminderung von 20.000,00 € ersetzt. Außerdem verlangt er auf der Grundlage des Gutachtens ... lediglich noch Nettoreparaturkosten in Höhe von 16.816,14 € (26.592,69 € netto abzüglich gezahlter 10.076,55 €). Weiter berücksichtigt der Kläger bei seinen Anträgen, dass die Beklagten im Laufe des Berufungsverfahrens einen weiteren Betrag in Höhe von 6.036,39 € gezahlt haben.
Der Kläger beantragt,
- die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 36.816,14 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 31.080,30 € seit dem 24.07.2006 sowie aus 5.735,84 € seit dem 07.05.2010, abzüglich am 10.08.2008 gezahlter 6.036,39 € zu zahlen.
- Festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch nach Anfallen der Mehrwertsteuer und Vorlage einer entsprechenden Rechnung einen weiteren Betrag von 5.052,61 € zu zahlen haben;
- Festzustellen, dass die Beklagten für die Dauer der Reparatur auch Nutzungsausfallentschädigung zu erstatten haben;
- die Beklagten ferner zu verurteilen, den Kläger von 539,50 € vorgerichtlicher Kosten nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2006 durch Zahlung an RA ... freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagten haben gegen das Urteil Anschlussberufung eingelegt. Sie fechten das Urteil insoweit an, als das Landgericht dem Kläger den Ersatz einer Wertminderung in Höhe von EUR 10.000,00 zugesprochen und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung eines konkreten Mehrwertsteuerbetrages ausgesprochen hat. Im Übrigen verteidigen sie das erstinstanzliche Urteil und vertiefen ihren bisherigen Sachvortrag.
Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27.06.2008 – 15 O 228/06 – abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit,
- festgestellt wird, dass die Beklagten verpflichtet sind, im Falle der Reparatur des klägerischen Oldtimer Mercedes 300 SL Coupé gesamtschuldnerisch die auf einen Rechnungsbetrag von netto 16.112,94 € entfallende Mehrwertsteuer an den Kläger zu zahlen;
- die Beklagten verurteilt wurden, an den Kläger eine Wertminderung in Höhe von 10. 000 € zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen ... . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten vom 29.04.2010 und 13.08.2010 Bezug genommen.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat überwiegend Erfolg. Der Kläger kann Reparaturkosten unter Einschluss einer Volllackierung des beschädigten Fahrzeugs verlangen. Auch steht ihm eine Wertminderung in Höhe von 20. 000 € zu. Außerdem kann er Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für noch anfallende Umsatzsteuer verlangen, allerdings ohne Nennung eines konkreten Betrages. Dagegen hat seine Berufung keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Ablehnung eines Nutzungsausfalls richtet. Die Anschlussberufung hat dagegen nur insoweit Erfolg, als der Kläger nicht bereits jetzt die Feststellung der Ersatzpflicht für noch anfallende Umsatzsteuer in einer bestimmten Höhe verlangen kann.
Im Einzelnen:
1. Reparaturkosten
a. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB muss der Schädiger den Zustand herstellen, der bestünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Das Fahrzeug muss deshalb in den Zustand versetzt werden, in dem es sich vor dem Unfall befand. Dabei ist grundsätzlich eine 100%ige Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes geschuldet. Allerdings muss sich der Geschädigte unter Umständen auf eine geringere Reparatur einlassen, wenn die vollständige Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre; § 251 Abs. 2 S. 1 BGB.
b. Zwischen den Parteien ist streitig, welche Reparaturarbeiten erforderlich sind, um den Unfallschaden so vollständig wie möglich zu beheben. Auf der Grundlage des eingeholten Gutachtens ... hält es der Senat für erforderlich, den Lack im Zuge der Reparatur vom gesamten Fahrzeug zu entfernen und es von Grund auf neu zu lackieren. Der Sachverständige ... führt hierzu aus, dass im Hinblick auf den sehr guten Zustand des Fahrzeugs nur eine vollständige Neulackierung in Betracht komme (Bl. 367/368). Nur in diesem Fall sei die Wiederherstellung der vorher bestehenden 100 %tigen Farbgleichheit zu garantieren. Bei allen anderen Methoden bestehe die Gefahr von verbleibenden Farbabweichungen. Diese seien bei dem in Rede stehenden Fahrzeug nicht akzeptabel. Das Fahrzeug befinde sich in einem sehr guten Allgemeinzustand und habe vor dem Unfall an Oldtimerralleys und Ausstellungen teilgenommen. Diese Aktivitäten seien nicht mehr gesichert, wenn Farbunterschiede verbleiben würden. Auch auf den Versuch einer Teillackierung brauche sich der Kläger nicht verweisen zu lassen, da dies zu einer Veränderung der Lackdicke und damit zu einem Abweichen vom Originalzustand führen würde.
Diese Ausführungen überzeugen den Senat. Der Sachverständige hat sich mit dem Hersteller des Lacks, der Firma ... in Verbindung gesetzt. Er hat dort die nachvollziehbare Auskunft erhalten, dass ein identisches Mischergebnis für eine exakte Farbtonangleichung bei der verwendeten Sonderlackierung nur bedingt erreichbar sei und neben der Fachkompetenz auch vom Zufall abhänge (Bl. 367). Dies ist erstinstanzlich auch von dem Mitarbeiter Leuchten der Firma ... geäußert worden (Bl. 229). Dieser hat den Vorschlag des Sachverständigen ... als Kompromiss bezeichnet, der keinesfalls zu 100 % sicher stelle, dass eine Farbtonangleichung erfolgreich umgesetzt werden könne.
c. Eine Reparatur des Fahrzeugs auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen ... wird zu Reparaturkosten in Höhe von 26.592,69 € netto führen (Bl. 368). Dabei ist der Kläger berechtigt, einen Stundenverrechnungssatz von 113 € zugrunde zu legen.
Grundsätzlich darf der Geschädigte seiner Abrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt zugrunde legen (zuletzt BGH NJW 2010, 2941). Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandart her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem einer Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar macht. Unzumutbar ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" für den Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war. Aber auch bei Kraftfahrzeugen, die älter als drei Jahre sind, kann es den Geschädigten zumutbar sein, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. Unzumutbar ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" für den Geschädigten auch dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-) üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern vertraglichen Sonderkonditionen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zugrunde liegen (BGH a.a.O.).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann der Kläger die Stundenverrechnungssätze der ... in ... zugrunde legen. Denn die übrigen Reparaturmöglichkeiten sind nicht "mühelos und ohne Weiteres" zugänglich. Es fehlt an der räumlichen Zugänglichkeit. Das beschädigte Fahrzeug befindet sich in ... . Die Spezialwerkstätten sind in Bayern angesiedelt. Das Classic Carcenter der Firma ... befindet sich in ... . Es fehlt damit bereits an der problemlosen räumlichen Erreichbarkeit.
Von den berechtigten Reparaturkosten in Höhe von 26.592,69 € ist die vorprozessuale Teilzahlung in Höhe von 10.076,55 € abzuziehen, so dass restliche Reparaturkosten in Höhe von 16.516,14 € verbleiben.
Die zugesprochen Zinsen sind Rechtshängigkeitszinsen nach §§ 288, 291 BGB.
2. Merkantiler Minderwert:
Auf der Grundlage des eingeholten Gutachtens kann der Kläger eine Wertminderung in Höhe von 20. 000 € ersetzt verlangen.
Der merkantile Minderwert ist als Teil des Sachschadens anerkannt. Er liegt allgemein in der Minderung des Verkaufswertes einer Sache, der ihr trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung anhaftet, weil bei einem großen Teil des Publikums wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb besteht. Ein durch einen Unfall erheblich beschädigter Kraftwagen wird trotz Behebung der technischen Schäden im Verkehr geringer bewertet als ein unfallfrei gefahrener Wagen. Die Minderbewertung beruht auf der Tatsache, dass erheblich geschädigte und dann reparierte Wagen im Allgemeinen eine größere Schadensanfälligkeit zeigen, ohne dass der Zusammenhang neuer Schäden mit dem Unfall oder einer unzureichenden Reparatur im Einzelfall nachweisbar zu sein braucht (BGH NJW 2005, 277).
Dieser allgemeine Ansatz wird im Falle der Beschädigung eines wertvollen Oldtimers durch den eintretenden Verlust an Originalität ergänzt und teilweise überdeckt. Bei der Beschädigung des Mercedes 300 SL geht es nicht weniger um eine verbleibende Schadensanfälligkeit, sondern um den Verlust an Originalität. Dies ist das Kriterium, das der Sachverständige für eine Begründung des merkantilen Minderwertes heranzieht. Es geht allein um die Frage, ob die Bewertung des Verkaufspreises des Fahrzeuges nach dem Unfall trotz ordnungsgemäß behobenen Heckschadens gesunken ist. Ist dies der Fall, ist ein merkantiler Minderwert eingetreten. In diesem Sinne hält auch Eggert (Verkehrsrecht aktuell 2010, 135) unter Hinweis auf die Entschließung Nr. 3 des 1.Deutschen Oldtimertages eine merkantile Wertminderung bei Oldtimern für möglich, insbesondere bei Beschädigung oder Zerstörung historischer Substanz.
Diese Einschätzung liegt auf der Linie der veröffentlichen Rechtsprechung. So hat das OLG Frankfurt a.M. (DAR 2006, 23) selbst bei einem hohen Reparaturkostenaufwand (hier 5.607,39 €) einen merkantilen Minderwert eines beschädigten und fachgerecht instand gesetzten Pkws verneint, wenn der Schaden kein eigentlicher Unfallschaden war (hier Waschstraße) und das betroffene Fahrzeugmodell sehr gesucht und wertstabil ist. Das LG Erfurt (NZV 2003, 342) hatte sich mit einem Ferrari F 50 zu befassen, der einen Sachschaden mit einem Reparaturaufwand von über 200. 000 € bei einem Unfall erlitten hatte. Das Gericht stellt in seiner Entscheidung darauf ab, dass es für dieses Fahrzeug mehr Kaufinteressenten gebe als Fahrzeuge, und dass es für die Marktteilnehmer nicht entscheidend sei, ob das Fahrzeug einen (fachgerecht) reparierten Unfall gehabt habe. Das OLG Jena (NZV 2004, 476) führt ebenfalls für einen beschädigten Ferrari aus, dass bei einem beschädigten und durch eine (Ferrari-)Fachwerkstatt reparierten Luxussportwagen bei der Bemessung eines merkantilen Minderwerts eine rein rechnerische Betrachtungsweise nicht zu Grunde gelegt werden könne.
Für die Feststellung eines merkantilen Minderwertes kommt es daher darauf an, ob die Marktteilnehmer den aufwendig und fachgerecht reparierten Heckschaden bei einem gedachten Verkauf des Mercedes 300 SL berücksichtigen würden. Dies ist auf der Grundlage des Gutachtens ... zu bejahen. Das Gutachten liefert plausible Gründe dafür, warum trotz geringfügiger Beschädigung des Hecks und fachgerecht sowie aufwendig durchgeführter Reparatur ein merkantiler Minderwert verbleibt. Dies deshalb, weil das Fahrzeug vor dem Unfall mit den originalsten Zustand weltweit aufwies. Durch die Reparatur ist das Fahrzeug nicht mehr "rundum" original. Der Senat hält es für nachvollziehbar, dass dieser Umstand die Preisbildung negativ beeinflusst.
Der Höhe nach schätzt der Senat nach § 287 Abs. 1 ZPO den merkantilen Minderwert auf der Grundlage des Gutachtens ... auf 20. 000 €. Ausgangspunkt der Schätzung ist der Marktwert des Fahrzeugs, den der Sachverständige mit 550. 000 € angibt. Bei der Bestimmung des Minderwertes sei zunächst die Art des Schadens zu berücksichtigen. Aufgrund des Unfalls ist der Ersatz des Heckstoßfängers, also eines Anbauteils erforderlich. Zusätzlich hat der Sachverständige die gute Marktgängigkeit sowie die bisherige Unfallfreiheit in die Berechnung einfließen lassen. Auf der Grundlage dieser Parameter errechnet der Sachverständige ... sowohl nach dem BVSK-Modell als auch nach seinem eigenen Bewertungsschema einen Minderwert von 3,5 – 3,6 % des Marktwertes, gerundet 20. 000 €. Diese Berechnung ist von Seiten der Beklagten nicht weiter angegriffen worden.
Die zugesprochenen Zinsen sind Rechtshängigkeitszinsen nach §§ 288, 291 BGB, wobei ein Teil in Höhe von 10. 000 € seit Zustellung der Klageschrift und der andere Teil in gleicher Höhe seit Zustellung des Klageerhöhungsschriftsatzes vom 27.05.2010 zuzusprechen ist.
3. Feststellung der Ersatzpflicht der Umsatzsteuer:
Der Feststellungsantrag des Klägers ist zulässig. Es besteht ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse des Klägers im Sinne von § 256 ZPO. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse daran, dass auch sein Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer tituliert wird, so dass auch hinsichtlich dieser Schadensposition die lange, 30 jährige Verjährung gilt.
Der Feststellungsantrag ist allerdings nicht in vollem Umfang begründet. Der Kläger kann im Rahmen der Feststellung nicht die Nennung eines konkreten Betrages verlangen, da zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht feststeht, ob der Kläger sein Fahrzeug reparieren lässt und mit welchem Aufwand. Er kann daher nur Feststellung verlangen, wenn und soweit Umsatzsteuer tatsächlich anfällt.
4. Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich einer Nutzungsentschädigung:
Der Feststellungsantrag des Klägers hinsichtlich der Erstattungspflicht der Beklagten für noch anfallenden Nutzungsausfall während der Reparaturdauer ist unbegründet.
Allerdings sieht die Rechtsprechung grundsätzlich die Verfügungsmöglichkeit über ein Kraftfahrzeug als Vermögenswert an mit der Folge, dass der Unfallverursacher Schadensersatz zahlen muss, wenn das Fahrzeug so beschädigt wird, dass es für mehrere Tage repariert werden muss. Eine solche Nutzungsausfallentschädigung wird nicht nur für neuere Fahrzeuge, sondern auch für Oldtimer grundsätzlich anerkannt (vgl. Senat , Urteil vom 19.01.1998, Az. 1 U 178/96; LG Berlin, Urteil vom 08.01.2007, Az. 58 S 142/06; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 12.08.2004, Az. 7 U 10/04).
Voraussetzung für einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ist aber bei neueren wie bei älteren Fahrzeugen, dass die fehlende Verfügungsmöglichkeit über das Fahrzeug einen wirtschaftlichen Schaden darstellt. Als wirtschaftlicher Wert, dessen Verlust einen Vermögensschaden zur Folge hat, ist aber nur die Möglichkeit anzusehen, überhaupt über ein Kraftfahrzeug verfügen zu können, nicht hingegen das ideelle Interesse, gelegentlich statt mit einem anderen Kraftfahrzeug mit einem Oldtimer fahren zu können. Eine Nutzungsausfallentschädigung ist deshalb nicht zu zahlen, wenn dem Geschädigten (mindestens) ein weiteres Kraftfahrzeug zur Verfügung steht, so dass er die Möglichkeit zur Nutzung eines Kraftfahrzeuges nicht entbehren muss. Dementsprechend kommt eine Nutzungsausfallentschädigung für die entgangene Nutzung eines Oldtimers nur in Betracht, wenn der Oldtimer als normales Verkehrs- und Beförderungsmittel genutzt wird und dem Halter kein anderes Kraftfahrzeug zur Verfügung steht (so lag der Fall jeweils in OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.1998, Az. 1 U 178/96; LG Berlin, Urteil vom 08.01.2007, Az. 58 S 142/06; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 12.08.2004, Az. 7 U 10/04). Wenn der Oldtimer hingegen nur aus Liebhaberei als ein Fahrzeug neben einem oder mehreren anderen gehalten wird, ist im Falle eines reparaturbedingten Ausfalls des Oldtimers eine Nutzungsentschädigung nicht zu zahlen (OLG Frankfurt, OLGR 2002, 341).
So liegt der Fall hier. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger während der gesamten Zeit seit dem Unfall über mindestens ein weiteres Fahrzeug verfügt hat, so dass er zu keiner Zeit die Verfügungsmöglichkeit über ein Kraftfahrzeug entbehren musste. Eine Nutzungsausfallentschädigung steht ihm deshalb nicht zu.
5. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten:
Zu den erstattungsfähigen Schadensersatzpostionen gehören nach § 249 Abs. 1 BGB die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der Höhe nach sind die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten nicht zu beanstanden. Die zugesprochenen Zinsen sind Rechtshängigkeitszinsen nach §§ 288, 291 BGB.
Allerdings kann der Kläger nicht Freistellung durch Zahlung an seine Prozessbevollmächtigten verlangen. Da es dem Befreiungsschuldner materiell-rechtlich freisteht, mit welchen Mitteln er die Befreiung bewirkt, hat die Verurteilung allgemein auf Befreiung zu gehen und offenzulassen, auf welche Art und Weise der geschuldete Befreiungserfolg herbeizuführen ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Gebührenstreitwert:
bis zum 30.05.2010:
Berufung des Klägers: 18.582,81 €
Anschlussberufung der Beklagten: 12.449,17 €
Gesamt: 31.031,98 €
ab dem 31.05.2010
Berufung des Klägers: 24.318,65 €
Anschlussberufung der Beklagten: 12.449,17 €
Gesamt: 36.767,82 €