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OLG Koblenz Beschluss vom 28.04.2011 - 12 U 500/10 - Zur alleinigen Haftung eines Radfahrers bei Fahrbahnüberquerung vom Gehweg aus

OLG Koblenz v. 28.04.2011: Zur alleinigen Haftung eines Radfahrers bei Fahrbahnüberquerung vom Gehweg aus


Das OLG Koblenz (Beschluss vom 28.04.2011 - 12 U 500/10) hat entschieden:
Verlässt ein Radfahrer die Fahrbahn und wechselt auf den Gehweg, von aus er sodann die Fahrbahn einer kreuzenden Straße überquert und kommt es sodann zum Unfall mit einem herannahenden Lkw, dann verhält er sich grob verkehrswidrig und trägt seinen Schaden allein, weil die Betriebsgefahr des Lkw hinter dem Verschulden des Radfahrers zurücktritt.


Siehe auch Radfahrerunfälle und Stichwörter zum Thema Fahrrad und Radfahrer


Gründe:

Die Berufung des Klägers zu 1. hat keine Aussicht auf Erfolg. Auf den Beschluss des Senats vom 15.03.2011 wird Bezug genommen. Die Ausführungen des Klägers zu 1. in dem Schriftsatz vom 15.04.2011 führen nicht zu einer anderen Beurteilung.

Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen, liegen nicht vor (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Damit besteht kein Anlass, im Berufungsverfahren die Beweisaufnahme zu wiederholen oder zu ergänzen.

Der Senat geht daher davon aus, dass der Kläger zu 1. die Fahrbahn der ...[Z] Straße vor der Kreuzung mit der ...[Y] Straße bzw. dem ...[X] Ring verlassen hat, auf dem Gehweg weitergefahren und dann auf die ...[Y] Straße aufgefahren ist, um diese vor dem dort haltenden Lkw des Beklagten zu 1. zu überqueren. Auf der ...[Y] Straße ist der Kläger zu 1. im Bereich vor der Fußgängerfurt mit dem anfahrenden Lkw des Beklagten zu 1. zusammengestoßen.

Die Tatsache, dass der Kläger zu 1. die Fahrbahn der ...[Z] Straße verlassen hat und auf dem Gehweg weitergefahren ist, ergibt sich bereits aus der Aussage des Zeugen ...[A]. Der Zeuge hat angegeben, der Kläger zu 1. sei vom Bürgersteig auf die Straße gefahren.

Auch der Zeuge ...[B] hat erklärt, der Kläger zu 1. sei rechts an seinem Auto vorbei und dann auf den Bürgersteig gefahren. Bedenken gegen diese Aussage des Zeugen bestehen nicht. Der Kläger zu 1. bezweifelt die Richtigkeit der Angaben dieses Zeugen, weil der Zeuge sich in dem Fahrzeug hinter dem Lkw des Beklagten zu 1. befunden und von dort aus keine Sicht auf das Unfallgeschehen gehabt habe. Soweit ersichtlich beziehen sich die Zweifel des Klägers zu 1. darauf, dass der Zeuge das unmittelbare Unfallgeschehen im Frontbereich des Lkw des Beklagten zu 1. sehen konnte. Um diesen Bereich geht es aber nicht, soweit in Frage steht, ob der Zeuge sehen konnte, dass der Kläger zu 1. von der Straße auf den Gehweg gewechselt ist. Berücksichtigt man die vom Sachverständigen ...[C] angenommene Fahrlinie des Klägers zu 1. (Skizzen 2 und 6 in der Anlage zum Gutachten vom 23.02.2009), so hat der Wechsel auf den Gehweg vor der Baustellenabsperrung stattgefunden. Dass auch dieser Bereich für den Zeugen wegen des vor ihm stehenden Lkw nicht einsehbar gewesen ist, ist nicht erkennbar und wird vom Kläger zu 1. wohl auch nicht behauptet.

Die Darstellung des Klägers zu 1., er habe nicht den Gehweg benutzt, sondern habe neben dem Lkw des Beklagten zu 1. auf der Fahrbahn gestanden, sei dann mit dem Beklagten zu 1. losgefahren und von diesem erfasst worden, erscheint nach dem Gutachten des Sachverständigen ...[C] nicht nachvollziehbar. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass zwischen dem Anfahren des Beklagten zu 1. an der Ampel und der Kollision über 10 Sekunden verstrichen seien; wenn der Kläger zu 1. zeitgleich mit dem Beklagten zu 1. losgefahren sei, hätte er lange vor dem Beklagten zu 1. an der Kollisionsstelle sein müssen.

Im Hinblick auf diese Feststellung des Sachverständigen bestehen gegen die Aussagen des Zeugen ...[D], er habe den Kläger zu 1. neben dem Lkw des Beklagten zu 1. gesehen, Bedenken. Der Zeuge hat sich im Übrigen nicht festlegen können, ob sich der Kläger zu 1. auf der Fahrbahn oder auf dem Gehweg befunden hat.

Steht damit fest, dass der Kläger zu 1. auf dem Gehweg gefahren ist, dann ist er im Weiteren von dem Gehweg auf die ...[Y] Straße aufgefahren und hat versucht, vor dem LKW des Beklagten zu 1. die ...[Y] Straße zu überqueren. Wie bereits in dem Beschluss des Senats vom 15.03.2011 dargestellt, hat der Kläger zu 1. sich mit dieser Fahrweise grob verkehrswidrig verhalten. Er ist extrem riskant gefahren, als er außerhalb der Fußgängerfurt versucht hat, vor dem Lkw die Straße zu überqueren. Er ist unter Verstoß gegen § 2 StVO mit seinem Fahrrad auf dem Gehweg gefahren. Bei dem Auffahren von dem Gehweg auf die ...[Y] Straße hätte er gemäß § 10 StVO äußerste Sorgfalt walten lassen müssen. Statt dessen ist er - wie sich aus den Aussagen der Zeugen ...[A] und ...[E] ergibt - auf die ...[Y] Straße gefahren, als die Ampel für die Fußgänger, wegen der der Beklagte zu 1. angehalten hatte, wieder rot zeigte und daher mit einem Wiederanfahren des Beklagten zu 1. zu rechnen war.

Demgegenüber fällt, wie ebenfalls im Beschluss vom 15.03.2011 ausgeführt, auf Seiten der Beklagten lediglich die Betriebsgefahr des Lkw ins Gewicht. Dem Beklagten zu 1. kann keine Vorfahrtverletzung zur Last gelegt werden, seine Alkoholisierung hat sich nicht ausgewirkt. Er konnte den Kläger zu 1. nicht rechtzeitig sehen. Er musste auch nicht damit rechnen, dass ein Fahrradfahrer vor der Fußgängerfurt die Fahrbahn überquert, obwohl die Ampel für die Fußgänger rot zeigt.

Im Ergebnis bleibt es dabei, dass gemäß den §§ 9 StVG, 254 BGB wegen der gravierenden Vorwürfe gegen den Kläger zu 1. eine Haftung der Beklagten zu 2. ausscheidet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

Die Kostenentscheidung bezüglich der Berufung des Klägers zu 1. beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zum Verlust des Rechtsmittels und die Kostenentscheidung bezüglich der Berufung der Klägerin zu 2. beruhen auf § 516 Abs. 3 ZPO.



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