Schon weil die weitgehend ungeschützten Radfahrer meist mit gesundheitlichen Folgen eines Unfalls mit einem Kfz belastet sind, sollte eigentlich alles getan werden, um Zusammenstöße zwischen Radfahrern und Kraftfahrzeugen jeder Art zu oder sonstige zu Verletzungen führende Gefährdungshandlungen zu vermeiden.
Gleichwohl kommt es noch immer zu bedauerlichen schweren Unfällen mit Radfahrerbeteiligung. Dass beispielsweise in der Rechtsprechung sehr häufig Unfälle behandelt werden, bei denen ein Radfahrer verbotenerweise den Gehweg benutzte - und dies leider auch noch recht häufig in der verkehrten Fahrtrichtung - zeigt, dass sich der Vorwurf mangelnder Rücksichtnahme keineswegs einseitig gegen "die Autofahrer" richten sollte. Auch das Beachten von Verkehrsampeln durch Radfahrer könnte viel zur Entspannung des Verhältnisses beitragen.
Umgekehrt ist die gesetzlich geregelte Lockerung der Radwegebenutzungspflicht an vielen Kfz-Führern vorbeigegangen, woraus dann wieder provokative "Erziehungsmaßnahmen" in Form des Nichteinhaltens eines genügenden Seitenabstandes folgen.
Unfallverhütung muss von den Teilnehmern beider Verkehrsarten ausgehen!
OLG Brandenburg v. 15.09.1999:
Zwar müssen sich gemäß § 3 Abs. 2 a StVO Fahrzeugführer gegenüber Kindern so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jedoch muss sich der Kraftfahrer nicht immer und unter allen Umständen darauf gefasst machen, dass sich ein in der Nähe der Fahrbahn befindliches Kind unbesonnen verhalten werde. Das gilt jedenfalls für ältere Kinder im Alter von 12 Jahren, bei denen Kenntnisse der elementaren Verkehrsregeln vorausgesetzt werden können und darauf vertraut werden kann, dass sie ihr Verhalten im Straßenverkehr danach ausrichten werden. Bei besonders grobem Verschulden des kindlichen Radfahrers kann die Betriebsgefahr des unfallbeteiligten Kfz zurücktreten.
OLG Hamm v. 08.06.2000:
Wenn ein als kombinierter Rad- und Fußgängerweg ausgewiesener Weg einer übergeordneten Straße nach einem Schwenk in eine untergeordnete Querstraße dort in einer Bordsteinabflachung zur Fahrbahn der untergeordneten Straße endet, so dass ein Radfahrer bei der Verkehrsführung angepasster Fahrweise seine Fahrt nicht parallel zur übergeordneten Straße fortsetzen kann, sondern in der untergeordneten Straße deren Einmündungsbereich kreuzen muss, hat er das Vorrecht des Fahrzeugverkehrs der untergeordneten Straßen nach StVO § 25 Abs 3 zu beachten.
OLG Hamm v. 19.11.2002:
Zu den Sorgfaltspflichten eines die Fahrbahn mit einem Fahrrad zu Fuß überquerenden Radfahrers
LG Regensburg v. 28.10.2004:
Die Betriebsgefahr kann bei einem Fußgänger- oder Radfahrerunfall hinter dem Verschulden des nicht motorisierten Verkehrsteilnehmers zurücktreten, auch wenn keine höhere Gewalt vorlag.
OLG Nürnberg v. 23.11.2004:
Beweislastverteilung und Haftungsabwägung bei Unfällen zwischen motorisierten und nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern
OLG Nürnberg v. 14.07.2005:
§ 828 BGB privilegiert lediglich Kinder im Alter bis zu 10 Jahren. Eine weitergehende Privilegierung älterer Kinder ist durch die Novelle nicht erfolgt. Stehen auf der einen Seite ein grob fahrlässiges Verhalten des Klägers, auf der anderen Seite die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) gegenüber, tritt regelmäßig die Haftung aufgrund der reinen, nicht erhöhten Betriebsgefahr zurück. Auch nach der Neufassung des § 7 StVG ist eine andere Bewertung nicht berechtigt. Zwar ist ein Mitverschulden eines Kindes oder Jugendlichen bei der Abwägung nach § 254 BGB i.V.m. § 9 StVG in der Regel geringer zu bewerten ist als das entsprechende Mitverschulden eines Erwachsenen. Dies steht aber einem völligen Zurücktreten der Betriebsgefahr im Rahmen der nach § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung nicht entgegen.
OLG Brandenburg v. 21.09.2006:
Das Vorfahrtsrecht regelt nur das Verhältnis der Verkehrsteilnehmer im Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich. Diese Fläche wird begrenzt durch die Fluchtlinien beider Fahrbahnen einschließlich der Radwege. Vorfahrtsrechte beziehen sich nur auf Fahrzeuge und auf solche Verkehrsteilnehmer, die den Fahrzeugen gleichgestellt sind. Verkehrsteilnehmer, die das Fahrrad schieben, sind Fußgänger. Ein Vorfahrtsrecht ist bereits begrifflich ausgeschlossen, wenn ein Verkehrsteilnehmer überhaupt kein Recht hat, eine Straße zu befahren.
OLG Frankfurt am Main v. 12.09.2007:
Einem Radfahrer ist ein grober Sorgfaltspflichtverstoß vorzuwerfen, wenn er die Füße während der Fahrt von den Pedalen genommen und auf den Fahrradrahmen gesetzt und hierdurch die Instabilität seines Fahrrades und damit einen Sturz über die Mittellinie hinaus auf die Gegenfahrbahn verursacht hat, auf der ihm ein Pkw entgegen und es zur Kollision kam. Die Betriebsgefahr des Kfz tritt dann zurück.
OLG Brandenburg v. 17.01.2008:
Das unkontrollierte Annähern eines ausgewachsenen Schäferhundes bis auf einen Abstand von drei Metern ist geeignet, eine Schreckreaktion bei einem Radfahrer hervorzurufen, umso mehr wenn der Radfahrer - wie die Geschädigte - das 78. Lebensjahr bereits vollendet hat.
OLG Schleswig v. 21.08.2008:
Bei einer Kollision zwischen einem vorfahrtsberechtigten Pkw und einem Radfahrer haftet der Radfahrer voll, wenn allein ein grober Vorfahrtsverstoß des Radfahrers feststeht, hingegen keine gefahrerhöhenden Umstände auf Seiten des Pkw-Fahrers.
OLG Schleswig v. 09.02.2011:
Bei einem besonders groben Verkehrsverstoß eines Radfahrers kann die Betriebsgefahr des unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges vollständig zurücktreten.
OLG Saarbrücken v. 28.02.2013:
Die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs tritt im Einzelfall hinter das grob fahrlässige Mitverschulden eines Fahrradfahrers vollständig zurück.
OLG Saarbrücken v. 04.07.2013:
Nach Änderung des § 7 Abs. 2 StVG durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften ist bei Verkehrsunfällen mit Beteiligung von Kraftfahrzeugen und erwachsenen, nicht hilfsbedürftigen Radfahrern ein vollständiger Haftungsausschluss nur noch in besonderen Einzelfällen möglich, insbesondere dann, wenn der einfachen Betriebsgefahr des Kraftfahrzeughalters ein grob verkehrswidriges Verhalten des Radfahrers gegenübersteht. Grobes Fehlverhalten in diesem Sinne ist z. B. ohne weiteres gegeben, wenn ein wartepflichtiger Radfahrer blindlings und ohne Halt aus einem Feldweg auf eine Landstraße einbiegt
OLG Hamm v. 02.04.2015:
Der Halter eines Anhängers muss sich das Verhalten des Fahrers einer Zugmaschine, mit der der Anhänger mit seinem Wissen und Wollen bewegt wird, im Rahmen der Gefährdungshaftung nach § 7 StVG im Verhältnis zum Halter der Zugmaschine wie eigenes Mitverschulden i.S.d. §§ 9 StVG, 254 BGB zurechnen lassen, wenn bei dem Betrieb von Zugmaschine und Anhänger ein im Eigentum des Halters des Anhängers stehendes weiteres Fahrzeug beschädigt wird.
OLG Brandenburg v. 14.09.2017:
Ein Erfahrungssatz dahingehend, dass der Sturz eines Fahrradfahrers mit seinem Fahrrad nach der Lebenserfahrung typischerweise regelmäßig darauf zurückzuführen ist, dass der Fahrradfahrer sein Fahrrad nicht beherrscht hat, besteht nicht.
KG Berlin v. 15.05.1972:
Kommt ein Radfahrer neben einem am Fahrbahnrand abgestellten Kfz in dem Augenblick zu Fall, in dem der Fahrzeugführer die Tür zur Fahrbahn hin öffnet, dann kann wegen des engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs auch dann der Anscheinsbeweis dafür sprechen, dass der Radfahrer infolge dieser Türbewegung gestürzt ist, wenn eine Berührung zwischen Fahrrad und Kfz nicht stattgefunden hat.
OLG Düsseldorf v. 11.05.2005:
Bei einem Radfahrerunfall im Zusammenhang mit Be- oder Entladevorgängen durch die geöffnete Seitentür eines Lieferwagens spricht kein Anscheinsbeweis für ein unsorgsames Türöffnen.
LG Berlin v. 07.12.2006:
Es spricht kein Erfahrungssatz dafür, dass der Sturz eines Radfahrers auf dem Radweg infolge einer Vollbremsung im Abstand von ca. 7 m von einem aus einer Ausfahrt ausfahrenden Pkw dem Betrieb dieses Pkw zuzurechnen ist, der ca. 2 m vor dem Radweg anhält; vielmehr sind ebenso andere Ursachen (Überreaktion usw.) denkbar, so dass kein typischer Geschehensablauf vorliegt.
OLG Brandenburg v. 26.06.2008:
Kommt es beim Abbiegen eines Kfz zu einem Unfall mit einem entgegenkommenden Radfahrer und lässt sich nicht sicher feststellen, ob der Radfahrer den Gehweg oder die Fahrbahn benutzt hat, gehen verbleibende Zweifel zu Lasten des für ein anspruchsminderndes Mitverschulden beweispflichtigen abbiegenden Kfz-Führers.
OLG Saarbrücken v. 13.04.2010:
Der Anscheinsbeweis erlaubt bei typischen Geschehensabläufen den auf der Lebenserfahrung beruhenden Schluss, dass ein Ereignis auf einer bestimmten Ursache oder einem bestimmten Ablauf beruht. Die Anknüpfungstatsachen des Erfahrungssatzes müssen entweder unstreitig oder nach Maßgabe des § 286 ZPO bewiesen sein. Jedoch steht der durch den Anscheinsbeweis bewiesene Zusammenhang nicht unverrückbar fest. Hierbei ist der Gegenbeweis nicht erst dann geführt, wenn ein atypischer Unfallverlauf in einer den Anforderungen des § 286 ZPO entsprechenden Weise feststeht. Vielmehr kann der Gegner die auf dem Erfahrungssatz beruhende Schlussfolgerung bereits dann erschüttern, wenn aufgrund erwiesener Tatsachen die Möglichkeit besteht, dass sich der Unfall durch einen atypischen Verlauf ereignet haben kann.
OLG Naumburg v. 24.03.2010:
Bleibt ungeklärt, ob zwischen dem Verlassen einer Grundstücksausfahrt durch einen Kfz-Führer und einem zum Sturz führenden Bremsmanöver eines auf einem kombinierten Rad- und Gehweg sich nähernden Radfahrers ein enger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang besteht, dann finden die Grundsätze des Anscheinsbeweises keine Anwendung. Die Rechtsfrage, ob es zur Annahme eines Beweises des ersten Anscheins nur kommen kann, wenn es zu einer Berührung zwischen Kfz und Rad gekommen ist, bleibt unentschieden.
OLG Karlsruhe v. 20.10.2010:
Steht fest, dass ein Radfahrer mit seinem Fahrrad nahe der Mitte der Fahrbahn, nicht jedoch auf der linken Fahrbahn gefahren ist, dass er durch das Auftauchen eines Busses erschrocken war, dass er nicht in der Lage war, die Geschwindigkeit den örtlichen Gegebenheiten anzupassen und dadurch bei seinem Bremsvorgang ins Schleudern geriet, ohne dass es zu einer Berührung mit dem Bus kam, dann kann die Betriebsgefahr des Busses hinter dem groben Verschulden des Radfahrers völlig zurücktreten.
OLG Hamm v. 02.09.2016
Dem geschädigten Radfahrer obliegen Darlegung und Beweis, dass sein Sturz auf einer 3 m breiten Straße durch ein sich im Gegenverkehr näherndes Kraftfahrzeugs mitbeeinflusst worden und daher nicht ein zufälliges Ereignis ist.
OLG Hamm v. 02.01.2018:
Bei der Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge tritt die einfache Betriebsgefahr eines PKW hinter einem für den Unfall ursächlichen Vorfahrtsverstoß des verunfallten Fahrradfahrers vollständig zurück.
LG Hamburg v. 30.08.2018:
Kollidiert ein die Straße verbotswidrig benutzender Radfahrer aus gleich welchen Umständen mit einem im parallel zur Fahrbahn verlaufenden Parkstreifen abgestellten Kraftfahrzeug, haftet er für den dabei eintretenden Schaden allein. Eine Betriebsgefahr geht von dem Kraftfahrzeug jedenfalls dann nicht aus, wenn es so abgestellt war, dass es den Verkehrsraum weder eingeschränkt noch in sonstiger Weise beeinträchtigt hat.
BayObLG v. 21.06.1978:
Ein seiner baulichen Gestaltung nach eindeutig für die Benutzung durch Radfahrer bestimmter Straßenteil ist auch ohne Kennzeichnung durch Zeichen 237 ein Radweg.
OLG Karlsruhe v. 24.02.2000:
Gehwege sind öffentliche Verkehrsflächen, die zur Benutzung durch Fußgänger bestimmt und eingerichtet sowie durch Trennung von der Fahrbahn aufgrund ihrer Gestaltung (Pflasterung, Plattenbelag, Bordstein oder andere Trennlinie) äußerlich als solche erkennbar sind.
KG Berlin v. 12.09.2002:
Grundsätzlich ist das Verlassen eines Radweges unter Beachtung des § 10 StVO zu werten. Nach dieser Vorschrift darf ein Verkehrsteilnehmer "von anderen Straßenteilen" auf die Straße, also auf die Fahrbahn nur einfahren, wenn die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Das Verlassen eines Radweges entspricht dem Verlassen eines derartigen Straßenteiles mit der Folge, dass § 10 StVO zu beachten ist.
LG Frankenthal v. 24.11.2010:
Grundsätzlich ist das Verhalten eines Radfahrers bei Verlassen eines Radweges an den in § 10 S. 1 StVO niedergelegten Sorgfaltsanforderungen zu messen. Danach hat sich ein Verkehrsteilnehmer, der "von anderen Straßenteilen" auf die Fahrbahn einfahren will, so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Das Verlassen eines Radweges entspricht dem Verlassen eines derartigen Straßenteiles mit der Folge, dass sich ein Radfahrer an diesen erhöhten Sorgfaltsmaßstäben des § 10 StVO messen lassen muss.
OLG Düsseldorf v. 18.06.2007:
Eine erhöhte Rücksichtnahme von Radfahrern gegenüber Fußgängern ist nur bei gemeinsamen Geh- und Radwegen (Zeichen 240 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO - waagerechter Trennstrich), nicht aber bei getrennten Fußgänger- und Radwegen (Zeichen 241 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO - senkrechter Trennstrich) geboten.
LG Kiel v. 18.12.2018:
Kreuzt eine von der Straße auf einen daneben liegenden Parkplatz führende Zufahrt einen Radweg und kommt es dort zu einem Unfall mit einer von rechts kommenden Radfahrerin, so ändert sich an der vollen Haftung des wartepflichtigen Kfz-Führers nichts dadurch, dass am Übergang zwischen Fahrbahn und Zufahrt eine Zeugin parkwilligen Kfz-Führern durch Handzeichen aufforderte, auf die Zufahrt abzubiegen, weil auf dem Parkplatz Parkraum frei war.
OLG Oldenburg v. 03.12.1992:
Will ein Fahrzeugführer eine abknickende Vorfahrtstraße nach schräg rechts geradeaus verlassen, hat er sich durch eine Rückschau nach rechts zu vergewissern, dass nicht ein Radfahrer der Vorfahrtstraße folgen will. - Der Radfahrer, der der Vorfahrtstraße folgen will, hat die Fahrtrichtungsänderung anzukündigen. Unterlässt er dies, trifft ihn bei Kollision mit einem geradeausfahrenden Fahrzeug aber jedenfalls dann nur ein geringes Mitverschulden, das hinter dem Verschulden des Autofahrers zurücktritt, wenn der Autofahrer den Radfahrer nicht einmal bemerkt hat. Der Radfahrer darf darauf vertrauen, dass Fahrzeuge, die die Vorfahrtstraße verlassen, ihm die Vorfahrt lassen.
OLG Oldenburg v. 14.01.1999:
Will ein Verkehrsteilnehmer die nach links abknickende Vorfahrtstraße geradeausfahrend verlassen, ändert sich zwar nicht seine Fahrtrichtung, er biegt aber im Rechtssinne ab und muß deshalb gemäß StVO § 9 Abs 3 S 1 Radfahrer durchfahren lassen, wenn diese der abknickenden Vorfahrtstraße folgen wollen. Der Radfahrer, welcher der abknickenden Vorfahrtstraße folgen will, muss dies gemäß StVO § 42 Abs 2 rechtzeitig und deutlich ankündigen.
BGH v. 15.11.1966:
Eine unfallursächliche Erhöhung der Bahnbetriebsgefahr durch die an einem Verteilerkreis mit Kreisverkehr bestehende besondere Verkehrsregelung kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der verunglückte Radfahrer diese Regelung aus langjähriger Erfahrung kannte.
OLG Hamm v. 17.07.2012:
Befindet sich das Zeichen "Vorfahrt gewähren" (Zeichen 205) in Verbindung mit dem Zeichen "Kreisverkehr" (Zeichen 215) vor der Querungsstelle für Radfahrer, sind diese gegenüber dem einfahrenden Verkehr gleichwohl nicht vorfahrtsberechtigt, wenn durch das Zeichen "Vorfahrt gewähren" (Zeichen 205) ihrerseits aufgefordert sind, dem in den Kreisverkehr einfahrenden oder verlassenden Verkehr den Vorrang einzuräumen.
OLG Hamm v. 17.01.2017:
Bestimmung des Vorfahrtsbereichs im nicht beschilderten Rondell. - Schutzzweck des Rechtsfahrgebotes nach § 2 Abs. 2 StVO. - Haftungsabwägung zwischen Vorfahrtsverstoß des Radfahrers und Unaufmerksamkeit des bevorrechtigen Kraftfahrers (hier 60 % zu Lasten des Radfahrers).
OLG München v. 22.04.2009:
Ein Zweiradfahrer muss seine Fahrweise an dem auf fahrphysikalischen Gegebenheiten beruhenden besonderen Gefährdungspotential seines Fahrzeugs ausrichten. Ein Radfahrer hat folglich wegen seiner besonderen Gefährdung allen Anlass zu vorausschauender, ausgesprochen vorsichtiger und langsamer Fahrweise. Unter dieser Prämisse kann und muss vom Antragsteller verlangt werden, dass er bei hellem Tageslicht eine offensichtliche großflächige Ausbesserungsstelle einschließlich einer Vertiefung wahrnimmt und durch entsprechend vorsichtiges Durchfahren meistert oder gegebenenfalls vorher bremst und absteigt, wenn er das Ausmaß und die Beschaffenheit der Vertiefung nicht zuverlässig einzuschätzen vermag.
OLG Karlsruhe v. 20.10.2010:
Steht fest, dass ein Radfahrer mit seinem Fahrrad nahe der Mitte der Fahrbahn, nicht jedoch auf der linken Fahrbahn gefahren ist, dass er durch das Auftauchen eines Busses erschrocken war, dass er nicht in der Lage war, die Geschwindigkeit den örtlichen Gegebenheiten anzupassen und dadurch bei seinem Bremsvorgang ins Schleudern geriet, ohne dass es zu einer Berührung mit dem Bus kam, dann kann die Betriebsgefahr des Busses hinter dem groben Verschulden des Radfahrers völlig zurücktreten.
OLG Frankfurt am Main v. 28.10.2011:
Stürzt ein Rennradfahrer, der die Fahrbahn trotz Radwegbenutzungspflicht eines rechts verlaufenden gut benutzbaren Radwegs befährt, durch eine auf der Fahrbahn befindliche Ölspur, trifft ihn eine hälftige Mithaftung.
KG Berlin v. 12.09.2002:
Wenn ein Kraftfahrer auf einen neben seinem Fahrzeug befindlichen Radfahrer zu achten hat, weil er diesen überholen will, hat er stets dessen Ausschwenken zu berücksichtigen. Deshalb und wegen der eigenen Geschwindigkeit hat der Kraftfahrer einen Seitenabstand von regelmäßig mindestens 1,5 m bis 2 m – jedenfalls 1 m – einzuhalten. Zu diesem Seitenabstand ist noch ein weiterer Abstand auf der anderen Seite des Radfahrers von jedenfalls 35 cm zu berücksichtigen. Hiernach hat ein Busfahrer beim Überholen eines Radfahrers mit seinem Bus einen Abstand von jedenfalls 1,50 m zum Bürgersteig einzuhalten; hierbei ist zugunsten des Busfahrers der Abstand des Radfahrers zum Bürgersteig eingerechnet.
KG Berlin v. 20.09.2010:
Will ein Radfahrer durch eine ca. 1,5 m breite Lücke zwischen einem auf der Fahrbahn stehenden Pkw und schräg zur Fahrbahn rechts parkenden Fahrzeugen fahren und kommt er infolge des Öffnens der Beifahrertür des stehenden Pkw zu Fall, so kommt ein Mitverschulden des Radfahrers nach einer Quote von ¼ in Betracht. Der Radfahrer, dessen Fahrzeugbreite mit ca. 0,6 m anzusetzen ist, hält nämlich in einem solchen Fall keinen ausreichenden Sicherheitsabstand nach links und rechts ein, da dieser jeweils nur ca. 0,45 m beträgt.
OLG Hamm v. 09.06.2016:
Überquert ein Radfahrer Bahnschienen, hat er sich jedenfalls dann, wenn die Gleisanlage sich vom übrigen Straßenbelag deutlich abhebt und der Schienenverlauf gut sichtbar ist, auf die damit verbundene Gefahr, mit den Reifen in die Schienenspur zu geraten und die Lenkfähigkeit zu verlieren, einzustellen. - Dies gilt insbesondere im Bereich eines Industriedenkmals (hier: ehemaliges Zechengelände), wo auf die sich aus dem Charakter der Anlage ergebenden Besonderheit, den Besuchern einen möglichst originalgetreuen Zustand nahezubringen, Bedacht genommen werden muss.
OLG München v. 30.09.2011:
Kommt es zu einer Kollision zwischen einem vorfahrtberechtigten Pkw und einem Fahrradfahrer, der sich von links auf dem Fahrradweg der Kreuzung nähert, so ist von einer überwiegenden Verursachung des Unfalls durch den an sich wartepflichtigen Fahrradfahrer auszugehen. Auch wenn dem beteiligten Fahrer des Pkw kein Verkehrsverstoß nachzuweisen ist, da er die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eingehalten bzw. sogar unterschritten hat, so muss auch er gemäß § 1 Abs. 2 StVO gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern eine gewisse Vorsicht und Rücksicht walten lassen. Darüberhinaus ist die Betriebsgefahr seines Pkw zu berücksichtigen, so dass man zu einer Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Fahrradfahrers gelangt.
LG Kleve v. 09.03.2012:
Bei Kollision eines Fahrradfahrers mit einem aus einer Vorfahrtstraße kommenden Pkw spricht der Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Vorfahrtverletzung des Radfahrers. Der Anscheinsbeweis wird nicht durch ein kurzes Abstoppen des Pkw entkräftet, wenn dieses erfolgte, um dem für den Pkw von rechts kommenden Verkehr Vorfahrt zu gewähren. Ein Vorfahrtsverzicht gegenüber dem Radfahrer kann darin nicht gesehen werden.
OLG Oldenburg v. 31.07.2014:
Kommt es zur Kollision eine bevorrechtigten Kfz und einer wartepflichtigen Radfahrerin, weil diese den Pkw übersehen hat, obwohl dieser nicht durch einen gleichzeitig in seiner Fahrtrichtung auf der Busspur haltenden Linienbus ohne Warnblinklicht nicht verdeckt wurde, tritt die Betriebsgefahr des Kfz zurück und ist die volle Haftung der Radfahrerin gerechtfertigt.
KG Berlin v. 21.01.2010:
Gegen einen Radfahrer, der in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem verkehrswidrigen Fahrspurwechsel zum Zweck des Linksabbiegens verunglückt, spricht der Beweis des ersten Anscheins, dass er die mit dem beabsichtigten Linksabbiegen verbundenen erhöhten Sorgfaltsanforderungen vernachlässigt hat.
BGH v. 13.02.1990:
Eine völlige Freistellung von der Gefährdungshaftung nach StVG § 7 Abs 1 wegen des grob verkehrswidrigen Verhaltens eines altersgemäß in den Straßenverkehr noch nicht voll integrierten (hier: achtjährigen) Kindes setzt voraus, dass der Sorgfaltsverstoß des Kindes altersspezifisch auch subjektiv besonders vorwerfbar war.
Radfahrer benutzt Gehweg der Vorfahrtstraße / Kfz-Führer kommt aus Nebenstraße oder ist Abbieger in die Nebenstraße:
OLG Frankfurt am Main v. 16.09.1998:
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Verkehrsteilnehmer, der aus einem Fußweg in die Fahrbahn einer Straße einfährt, auch gegenüber einem von links kommenden Benutzer dieser Straße nicht vorfahrtsberechtigt ist. Ein Radfahrer kann sich nicht auf das Vorfahrtsrecht berufen, wenn er verbotenerweise den an der bevorrechtigten Straße entlangführenden Bürgersteig befährt.
LG Frankfurt (Oder) v. 05.01.2018:
Eine die Fahrbahn überquerende Radfahrerin haftet allein für die Unfallfolgen, wenn sie ihr Vorhaben nicht zurückstellt, obwohl wegen eines auf dem rechten Fahrstreifen geparkten Fahrzeugs die Sicht nach links eingeschränkt war und sie das sich mit Abblendlicht auf dem linken Fahrstreifen nähernde Fahrzeug hätte sehen müssen, zumal dieses nicht mit überhöhter ´Geschwindigkeit fuhr.
OLG Koblenz v. 28.04.2011:
Verlässt ein Radfahrer die Fahrbahn und wechselt auf den Gehweg, von aus er sodann die Fahrbahn einer kreuzenden Straße überquert und kommt es sodann zum Unfall mit einem herannahenden Lkw, dann verhält er sich grob verkehrswidrig und trägt seinen Schaden allein, weil die Betriebsgefahr des Lkw hinter dem Verschulden des Radfahrers zurücktritt.
AG Wiesbaden v. 01.10.2015:
Ein Radfahrer verstößt gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht nach § 1 Abs. 2 StVO, wenn er vom Gehweg kommend eine Straßeneinmündung entgegen der Fahrtrichtung überquert, obwohl ihm die Sicht nach links in die Straßeneinmündung durch einen parkenden Pkw versperrt wird. Das vorbeschriebene Verhaltensweise des Radfahrers ist höchst leichtfertig, so dass die Betriebsgefahr des Fahrzeugs, welches auf den Einmündung-/Kreuzungsbereich langsam zurollt, vollständig zurücktritt.
KG Berlin v. 04.11.2021:
Zu den Anforderungen an Radfahrer beim Einfahren (über eine Ausfahrt) auf die Fahrbahn nach § 10 StVO.
OLG Hamm v. 09.09.2013:
Wer abbiegen will, muss Fahrräder, die auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren, durchfahren lassen. Hierbei handelt es sich um einen uneingeschränkten Vorrang. Eine besondere Gefahrenlage besteht in dieser Situation dann, wenn es sich bei dem Rechtsabbieger um einen Lkw handelt, dessen Fahrer nur eingeschränkte Sicht nach hinten und nach rechts hat und der den Straßenbereich, in den er einfahren will, namentlich den Geh- und Radwegbereich vor einer Fußgänger- und Radfahrerfurt und dort befindliche Verkehrsteilnehmer (woher auch immer sie gekommen sein mögen), nur unzureichend wahrnehmen kann.
Saarbrücken v. 13.02.2014:
Fährt ein Radfahrer von einem rechts neben der Fahrbahn verlaufenden Radweg in die Fahrbahn ein, um sogleich nach links abzubiegen, unterliegt dieser Vorgang sowohl den Regeln des Einfahrens gemäß § 10 Satz 1 StVO als auch denjenigen des Abbiegens gemäß § 9 Abs. 1 und 2 StVO. Kommt es in einem solchen Fall zum Zusammenstoß mit einem auf dieser Fahrbahn geradeausfahrenden Pkw, kann das grobe Mitverschulden des Radfahrers gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB so weit überwiegen, dass die einfache Betriebsgefahr des Pkw dahinter vollständig zurücktritt.
OLG Hamm v. 08.01.2016:
Bei Verlassen des durch eine durchgehend weiße Linie von der Fahrbahn abgeteilten Radweges in Richtung Fahrbahn sind die erhöhten Sorgfaltspflichten des § 10 S. 1 StVO zu beachten. - Das Überqueren dieser Linie entgegen § 2 Abs. 4 S. 2 StVO unter Missachtung der sich aus § 10 S. 1 StVO ergebenden Sorgfaltspflichten, um unmittelbar anschließend unter Missachtung der weiteren sich auf § 9 Abs. 1 und 4 StVO ergebenden Pflichten zwecks Linksabbiegens zur Straßenmitte zu lenken, rechtfertigt die Alleinhaftung des Radfahrers im Falle der Kollision mit dem nachfolgenden Verkehr.
AG Dortmund v. 06.09.2016:
Wird die rechte Spur einer mehrspurigen Straße in einem weiten Bogen nach rechts geführt, um dann in eine im rechten Winkel verlaufende Straße zu münden, handelt es sich nicht um Rechtsabbiegen gem. § 9 Abs. 3 StVO, so dass Fahrradfahrer, die auf einer einige Meter weiter rechts neben der mehrspurigen Straße verlaufenden Trasse geradeaus fahren, nicht vorfahrtsberechtigt sind, sondern bei Überqueren der Spange wartepflichtig sind.
AG Dresden v. 08.05.2014:
Einen Fahrradfahrer, der die Straße durch haltende Fahrzeuge hindurch überquert, trifft die alleinige Haftung bei einer Kollision mit einem Pkw, dessen Fahrer auf der gegenüberliegenden Straßenseite unter Ausnutzung der Straßenbreite und unter Benutzung eines mit gestrichelter Linie abmarkierten Schutzstreifens für Radfahrer an stehenden Fahrzeugen mit der Absicht rechts vorbeifährt, in eine Seitenstraße abzubiegen.
OLG Karlsruhe v. 14.12.1990:
Ein innerorts verbotswidrig auf dem Gehweg fahrender erwachsener Radfahrer, der einem aus einer Grundstückseinfahrt herausgekommenen Pkw in die Seite fährt, hat seinen Schaden selbst zu tragen; die Betriebsgefahr des Pkw tritt hinter der groben Fahrlässigkeit des Radfahrers zurück.
OLG Hamburg v. 18.10.1991:
Das Verbot, als erwachsener Radfahrer den Gehweg zu befahren, dient auch dem Schutz eines den Gehweg querenden Grundstücksausfahrers. Im Falle einer Kollision ist der Radfahrer für seinen Schaden (hier: zu 30%) mitverantwortlich.
OLG Hamm v. 13.10.1994:
Ein Erwachsener, der den Bürgersteig mit dem Fahrrad befährt, verstößt gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht nach StVO § 1 Abs 2. Diese Regelung dient auch dem Schutz des Grundstücksausbiegers. Bei einer Kollision mit einem Grundstücksausbieger, der mit der gebotenen Vorsicht aus dem Grundstück herausfährt, haftet der Radfahrer zu 100 Prozent.
OLG Düsseldorf v. 17.11.1995:
Der Führer eines Kfz, der aus einem Grundstück ausfährt und dabei einen Gehweg überquert, ist von seiner erhöhten Sorgfaltspflicht gegenüber erwachsenen Radfahrern nicht deshalb befreit, weil sich diese entgegen § 2 Abs. 1 und Abs. 5 StVO sich dort verbotenerweise bewegen.
AG Hannover v. 29.03.2011:
Ein verbotswidrig auf dem Bürgersteig fahrender erwachsener Radfahrer hat den durch den Zusammenstoß mit dem aus einer Hofeinfahrt herausfahrenden Pkw entstandenen Schaden allein zu tragen, wenn den Pkw-Fahrer kein Verschulden trifft.
AG Essen v. 27.08.2013:
Radfahrer müssen, wenn Radwege vorhanden sind, diese benutzen, ansonsten haben sie die Fahrbahn zu benutzen. Lediglich Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf die Einhaltung dieser Regeln darf der Kfz-Führer vertrauen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Kfz-Führer sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen könnte, weil er sich selbst verkehrswidrig verhalten hätte. Das wäre dann anzunehmen, wenn der Beklagte bei dem Auffahren auf den Gehweg den Kläger hätte erkennen und rechtzeitig abbremsen können.
OLG Karlsruhe v. 29.03.2016:
Bei einer Kollision zwischen einem Radfahrer, der entgegen einem Verbot den linken Radweg benutzt, und einer Pkw-Fahrerin, die aus einer Grundstücksausfahrt herausfährt, und dabei infolge Unaufmerksamkeit den in der falschen Richtung fahrenden Radfahrer nicht bemerkt, kommt eine hälftige Schadensteilung in Betracht.
Radfahrer benutzt Gehweg / Kfz kommt rückwärts aus Grundstücksausfahrt:
OLG Celle v. 23.12.2002:
Ein verbotswidrig auf dem Bürgersteig fahrender erwachsener Radfahrer hat seinen ihm durch den Zusammenstoß mit einem aus einer Hofeinfahrt rückwärts mit mehrmaligen Anhalten herausfahrenden Pkw entstandenen Schaden allein zu tragen, wenn den Pkw-Fahrer kein Verschulden trifft. Die bloße Betriebsgefahr des Pkw's tritt in diesem Fall vollständig zurück.
Radfahrer benutzt Gehweg in verkehrter Richtung / Kfz. ist wartepflichtig:
OLG Celle v. 14.06.2001:
Befährt ein Radfahrer den Gehweg in falscher Fahrtrichtung und nähert er sich von rechts kommend einer schwer einsehbaren Einmündung einer Nebenstraße, trifft ihn bei einer Kollision mit einem aus der Nebenstraße herannahenden Kraftfahrzeug die Alleinhaftung, selbst wenn dem Führer des Kraftfahrzeugs ein geringfügiges Verschulden zur Last zu legen ist.
LG Potsdam v. 05.09.2019:
Wird durch ein „Ende“-Schild und durch auffällige Änderung der Bepflasterung dem Radfahrer verdeutlicht, dass der auf der linken Seite der Straße zunächst in beiden Richtungen freigegebene Radweg endet und auf die rechte Fahrbahnseite verschwenkt wird, tritt bei einem Zusammenstoß eines von links vorsichtig in den Kreuzungsbereich einfahrenden Pkws mit dem verbotswidrig weiterhin den Gehweg in nunmehr falscher Richtung benutzenden Radfahrer die Betriebsgefahr des Kfz hinter dem schuldhaften Verhalten des Radfahrers vollkommen zurück.
- nach oben -
Radfahrer benutzt linken (nicht freigegebenen) Radweg in verkehrter Fahrtrichtung:
OLG Hamm v. 28.10.1993:
Wird ein Radfahrer, der statt des vorhandenen Radwegs grundlos die Fahrbahn benutzt, von einem überholenden Pkw angefahren und verletzt, muss er wegen mitwirkenden Verschuldens eine Mithaftungsquote von 25 % hinnehmen.
OLG Köln v. 14.01.1994:
Benutzt ein Rennrad-Fahrer die Fahrbahn der Straße, weil der vorhandene Radweg in so schlechtem Zustand ist, dass er nicht schnell befahren werden kann, so trifft ihn kein (Mit-)Verschulden, weil der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Verstoß und den Folgen fehlt.
LG Köln v. 02.02.1999:
Benutzt ein Rennradfahrer einen Radweg nicht, obwohl er nach § 2 Abs. 4 StVO dazu verpflichtet war, dann müsste er sich selbst bei einem verkehrswidrigen Zustand der Fahrbahn und einer schuldhaften Pflichtverletzung ein so erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen, dass das unterstellte Verschulden des Verkehrssicherungspflichtigen dahinter zurückzutreten hätte. Auch eine Rennsportlizenz ermächtigt nicht, im normalen Straßenverkehr den vorhandenen Radweg zu ignorieren und mit erheblich höherer Geschwindigkeit die Fahrbahn zu benutzen.
OLG München v. 04.07.2014:
Kollidiert ein nach links abbiegendes Kraftfahrzeug unter Verletzung des Vorfahrtsrechts mit einem entgegenkommenden und nicht den vorgeschriebenen Radweg benutzenden Fahrradfahrer, so ist der Schaden des Fahrradfahrers unter Berücksichtigung seines Mitverschuldens lediglich in Höhe von drei Vierteln ersatzfähig.
LG Hamburg v. 30.08.2018:
Kollidiert ein die Straße verbotswidrig benutzender Radfahrer aus gleich welchen Umständen mit einem im parallel zur Fahrbahn verlaufenden Parkstreifen abgestellten Kraftfahrzeug, haftet er für den dabei eintretenden Schaden allein.
Radfahrer benutzt nicht freigegebene Einbahnstraße in verkehrter Richtung:
BGH v. 06.10.1981:
Ein Radfahrer, der eine Einbahnstraße in verkehrter Fahrtrichtung befährt, hat gegenüber einem Fahrzeug, das aus einer untergeordneten einmündenden oder kreuzenden Straße kommt, keine Vorfahrt. Gleichwohl muss sich der Fahrzeugführer im Falle eines Unfalls ein Mitverschulden von etwa 1/4 zurechnen lassen, weil er angesichts der immer häufiger zu beobachtenden Verkehrsverstöße von Radfahrern mit einem derartigen Fehlverhalten stets rechnen und sich in seiner Fahrweise hierauf einstellen muss.
OLG Celle v. 09.06.2010:
Ein Fußgänger braucht in der Regel nicht mit verkehrswidrigem Fahren - hier: verbotswidrige Benutzung einer Busspur durch einen Radfahrer im Gegenverkehr - zu rechnen und darf sich darauf verlassen, dass er nicht von links her angefahren wird. Ein auf der falschen Seite fahrender Radfahrer muss sich darauf einrichten, dass andere Verkehrsteilnehmer mit einem solchen Verhalten nicht rechnen, und muss sich deshalb auf diese potentielle Gefahrensituation einstellen.
OLG Frankfurt am Main v. 05.06.2012:
Benutzt ein Fahrradfahrer die Busspur entgegen der Fahrtrichtung am äußeren linken Rand und achtet dabei nicht auf den links verlaufenden Bürgersteig, so verhält er sich grob verkehrswidrig. Kommt es zu einem Verkehrsunfall mit einem aus einer Grundstücksausfahrt kommenden Kfz, dessen Fahrer sich nicht einweisen lässt, so liegt hierin nur ein geringes Verschulden des Kfz-Führers, das gegenüber dem grob verkehrswidrigen Verhalten des Radfahrers vollständig zurücktritt.
LG Frankfurt (Oder) v. 20.03.2015:
Überquert eine Radfahrerin eine Fußgängerfurt ohne abzusteigen mit erheblich höherer Geschwindigkeit und beachtet sie zudem § 25 Abs. 3 StVO nicht, ist im Falle einer Kollision mit einem Kfz, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass dieses die zulässige Geschwindigkeit überschritten hat, die alleinige Haftung der Radfahrerin gegeben.
AG Wismar v. 09.11.2005:
Kommt es auf einer Kreuzung zwischen einem vorfahrtberechtigten kfz und einem 12jährigen Radfahrer, der ein Stoppschild missachtet und die Kurve schneidet, zu einem Unfall, so haftet der kindliche Radfahrer voll für die Unfallfolgen.
LG Meinungen v. 29.03.2007:
Schneidet ein Radfahrer beim Linksabbiegen die Kurve so stark, dass er auf die Gegenfahrbahn gerät und dort mit einem Kfz kollidiert, so führt dieses grobe Verschulden gemäß § 9 StVG, § 254 BGB zu seiner 100 %igen Haftung, die Betriebsgefahr des Kfz tritt dadurch völlig zurück.
KG Berlin v. 24.07.2008:
Der Fahrer eines Linienbusses muss beim Anfahren von der Haltestelle nicht abwarten, bis ein Radfahrer, der sich noch etwa ein bis zwei Fahrzeuglängen hinter dem Heck des Busses befindet, vorbeigefahren ist (§§ 10, 20 Abs. 5 StVO). Der Radfahrer, der den anfahrenden Linienbus überholt und nur knapp vor ihm nach rechts einschert, verstößt gegen § 5 Abs. 4 Satz 4 StVO. Kommt es beim Einscheren zur Kollision der Fahrzeuge, kann im Rahmen der Abwägung die Betriebsgefahr des Busses gegenüber dem (groben) Verschulden des Radfahrers zurücktreten.
KG Berlin v. 15.05.1972:
Kommt ein Radfahrer neben einem am Fahrbahnrand abgestellten Kfz in dem Augenblick zu Fall, in dem der Fahrzeugführer die Tür zur Fahrbahn hin öffnet, dann kann wegen des engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs auch dann der Anscheinsbeweis dafür sprechen, dass der Radfahrer infolge dieser Türbewegung gestürzt ist, wenn eine Berührung zwischen Fahrrad und Kfz nicht stattgefunden hat.
Radfahrer kollidiert mit Lieferanten, der Lieferwagen durch die geöffnete seitliche Schiebetür be- oder entlädt:
OLG Düsseldorf v. 11.05.2005:
Kommt es infolge zu geringen seitlichen Abstandes zu einer Kollision zwischen einer Person, die einen VW-Lieferwagen durch die zur Fahrbahn hin geöffnete seitliche Schiebetür be- oder entlädt, haftet der Radfahrer für die Unfallfolgen allein.
OLG Hamm v. 20.08.1999:
Öffnet der Fahrgast eines Taxis zum Aussteigen die rechte Fahrzeugtür unachtsam, so haftet er einem vorschriftsmäßig rechts überholenden Radfahrer für den Schaden, den dieser bei einem Aufprall auf die Fahrzeugtür erleidet. Eine deliktische Haftung des Taxi-Fahrers tritt in solchen Fällen regelmäßig nicht ein, wohl aber greift die Gefährdungshaftung ein.
OLG Hamm v. 20.08.1999:
Eine Pflicht des Taxifahrers, seine Fahrgäste zu verkehrsgerechtem Verhalten anzuleiten, besteht grundsätzlich nicht. Der Taxifahrer darf darauf vertrauen, dass sich seine Fahrgäste verkehrsgerecht verhalten können und selbständig die nach § 14 StVO normierten Sorgfaltsanforderungen erfüllen.
KG Berlin v. 15.05.1972:
Ein mitwirkendes Verschulden kommt in Betracht, wenn ein durch Mitführen eines schweren Beutels an der Lenkstange behinderter Radfahrer sich beim Vorbeifahren an einem haltenden Kfz nicht darauf einrichtet, dass dessen Tür zur Fahrbahn hin geöffnet werden kann.
BayObLG v. 21.06.1978:
Wer nach links abbiegt, muss auch dann, wenn für ihn kein Zeichen zu sehen ist, darauf achten, ob nicht zwischen Fahrbahn und Gehweg ein Radweg verläuft.
KG Berlin v. 11.01.1996:
Ein Fahrradfahrer, der auf dem Fahrrad fahrend eine vierspurige Straße überqueren will, um - nach anhalten auf der Fahrbahnmitte - auf der anderen Straßenseite nach links auf den dort befindlichen Radweg aufzufahren, handelt grob verkehrswidrig. Stößt er dabei auf der gegenüberliegenden Fahrbahnhälfte mit einem Fahrzeug zusammen, das aus einer Grundstücksausfahrt ebenfalls auf die gegenüberliegende Fahrbahn nach links einfahren will, so trägt der Radfahrer einen Mitverschuldensanteil in Höhe von 2/3.
OLG Hamm v. 30.09.1996:
Im verkehrsberuhigten Bereich darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Fährt ein Kind mit dem Fahrrad schneller, muss ein darin etwa liegendes geringes Verschulden dann zurücktreten, wenn beim Pkw überhöhte Geschwindigkeit (mehr als 20 km/h) und hohe Betriebsgefahr des Fahrzeugs vorliegen.
BGH v. 18.11.2003:
Zur Frage, ob der Halter eines Kraftfahrzeugs trotz Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wegen eines grob verkehrswidrigen Verhaltens eines 14-jährigen Radfahrers bei einem Verkehrsunfall nach §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB völlig von der Gefährdungshaftung im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG a.F. freigestellt werden kann (Unfall zwischen Radfahrer und Kfz auf schraffierter Sperrfläche).
OLG Celle v. 15.01.2004:
Fährt ein Radfahrer infolge Unaufmerksamkeit mit ca. 30 km/h auf einen gerade anfahrenden Pkw auf, obwohl eine ausreichende Ausweichmöglichkeit zum rechten Fahrbahnrand bestanden hat, so trifft ihn die Alleinhaftung; die Betriebsgefahr des Pkw tritt hinter dem überwiegenden Verschulden des Radfahrers zurück.
LG Essen v. 30.11.2004:
Ein die Mithaftung für ein verkehrswidrig abgestelltes Fahrzeug ausschließendes Alleinverschulden des Radfahrers an einer Kollision mit dem Fahrzeug liegt dann vor, wenn dem Radfahrer, der sich mit 30 km/h dem Hindernis nähert, ohne reichlich vorhandene Ausweichmöglichkeiten wahrzunehmen und auszunutzen.
LG Koblenz v. 01.12.2004:
Ein 14,5 Jahre alter Radfahrer haftet bei Vorfahrtverletzung gegenüber einem Pkw-Fahrer für dessen Schaden zu 100 %. Der Pkw-Fahrer muss nicht damit rechnen, dass nach einem Radfahrer aus der Nebenstraße ein weiterer Radfahrer kommt, der die Vorfahrt verletzt.
OLG Frankfurt v. 03.12.2004:
Anscheinsbeweis für Unfallverursachung durch fehlende Fahrradbeleuchtung - Haftungsanteil des Radfahrers 60 % bei plötzlich notwendiger Ausweichbewegung eines Kfz-Führers und Kollision mit dem Gegenverkehr.
BGH v. 26.04.2005:
Zum Verhalten bei Gelblicht, zu Geschwindigkeit und Haftungsverteilung bei einer blinkenden Vorampel (Kollision mit bei Rot fahrendem Radfahrer)
OLG Celle v. 12.05.2005:
Wird ein den an einer Bushaltestelle vorbeiführenden Radweg benutzender Radfahrer von einem dort wartenden Schüler infolge Unachtsamkeit so angestoßen, dass er zu Fall kommt und von einem gerade wieder anfahrenden Bus überfahren wird, so stellt dieses Ereignis für den Halter des Busses keine höhere Gewalt i. S. v. § 7 Abs. 2 StVG n. F. dar.
OLG Brandenburg v. 21.09.2006:
Wer den Gehweg mit einem Fahrzeug - auch einem Fahrrad - verlässt, kommt von einem "anderen Straßenteil" und muss dem fließenden Verkehr den Vorrang einräumen. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Bordstein des Gehweges abgesenkt ist oder nicht.
OLG Schleswig v. 09.02.2011:
Voraussetzungen für einen Entlastungsbeweis des Fahrzeugführers bei einem Unfall mit einem von § 3 Abs.2a StVO besonders geschützten Verkehrsteilnehmer. Bei einem besonders groben Verkehrsverstoß eines Radfahrers kann die Betriebsgefahr des unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges vollständig zurücktreten.
OLG Saarbrücken v. 22.01.2015:
Die Einfahrt in ein Grundstück gehört zum Abbiegen im Sinne von § 9 StVO, so dass dessen Vorschriften zum Schutze des Folge- und Gegenverkehrs unmittelbar anwendbar sind. Die Abbiegevorschriften gelten auch für das Rückwärtsabbiegen. Nach der Vorschrift des § 9 Abs. 3 StVO muss der Linksabbieger Gegenverkehr aller Art ohne wesentliche Behinderung vor dem Abbiegen durchfahren lassen. Den Vorrang haben auch entgegenkommende Radfahrer, die einen – hier: so genannten anderen – Radweg benützen. Wegen der vorrangigen Bedeutung der Durchfahrregel gilt diese auch bei pflichtwidrigem Verhalten des Entgegenkommenden, etwa des (problemlos sichtbaren) entgegen der Fahrtrichtung fahrenden Radfahrers.
OLG Hamm v. 25.06.1991:
Kommt es zur Kollision eines infolge Alkoholgenusses fahruntauglichen Radfahrers (2,92 Promille) mit einem anderen Radfahrer, der seinerseits den Radweg in der verkehrten Fahrtrichtung benutzt, so überwiegt in der Regel das Verschulden des alkoholisierten Radfahrers dasjenige des anderen (Haftungsverteilung 60 : 40 zu Lasten des alkoholisierten Radfahrers.
AG Erkelenz v. 02.02.1996:
Haftungsverteilung 50 zu 50 zwischen betrunkenem auf der Straße stehendem Radfahrer und Pkw-Führer, der mit 60 km/h bei Dunkelheit das Sichtfahrgebot verletzt.
KG Berlin v. 28.07.2009:
Im Fall der Kollision zwischen einem nach rechts einbiegenden Pkw und einem Radfahrer, der erheblich alkoholisiert auf dem Fußgängerüberweg einer ampelgeregelten Kreuzung fährt, kommt eine hälftige Schadensteilung in Betracht.
KG Berlin v. 15.01.2015:
Kollidiert ein Radfahrer auf einem gekennzeichneten Radweg, der rechts an einer Haltestelle des Linienverkehrs vorbeiführt und für die Fahrgäste einen für sie reservierten Bereich von bis zu 3 m vorsieht, mit einem Fahrgast, der gerade einen haltenden Bus verlassen hat, kommt wegen des Verstoßes gegen § 20 Abs. 2 StVO eine Haftungsverteilung von 80% zu Lasten des Radfahrers in Betracht.
OLG Frankfurt am Main v. 09.05.2017:
Ein Radfahrer, der bei auf jeder Straßenseite vorhandenen Fahrradschutzstreifen den in seiner Fahrtrichtung linken benutzt, verstößt gegen das Rechtsfahrgebot. Fußgänger, die von links die Straße überqueren wollen, sind ihm gegenüber zwar gleichwohl wartepflichtig. - Den Radfahrer trifft bei der Benutzung des linken Fahrradschutzstreifens jedoch aus § 1 Abs. 2 StVO eine gesteigerte Vorsichtspflicht, darauf zu achten, ob nicht von links kommende Fußgänger die Straße überqueren wollen. Deren Missachtung kann eine überwiegende Haftung für den Schaden des bei einem Zusammenstoß verletzten Fußgängers aus § 823 Abs. 1 BGB rechtfertigen.
OLG Hamm v. 19.01.2018:
Führt ein farblich markierter Radweg um eine Lichtzeichenanlage herum, müssen Fußgänger beim Überqueren des Radwegs auf Radfahrer Rücksicht nehmen. Wird der Radweg in einer Rechtskurve an der Lichtzeichenanlage vorbeigeführt, liegt kein Abbiegen im Sinne von § 9 StVO vor.
OLG Hamm v. 13.01.2009:
Wird vor einer unübersichtlichen Kreuzung vor querenden Radfahrern mit einem Gefahrenschild gewarnt, muss ein vorfahrtberechtigter Motorradfahrer sich zwar nicht mit maximalen 45 km/h der Kreuzung annähern, jedoch ist eine Geschwindigikeit von 65 km/h bei erlaubten 70 km/h zu schnell. Der wartepflichtige Radfahrer haftet für den Schaden des Motorradfahrers gleichwohl zu 70%, sofern er diesen bei sorgfältiger Beobachtung der Fahrbahn hätte sehen können.
LG Krefeld v. 12.05.2016:
Gegen einen Linksabbieger spricht im Falle eines Verkehrsunfalls mit einem Geradeausfahrer der Beweis des ersten Anscheins, dass er den Verkehrsunfall allein verschuldet hat. Dies ist dar Fall, wenn ein Motorradfahrer in unmittelbarem zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit der Kollision mit einem linksabbiegenden Radfahrer ein gegenüberliegendes Tankstellengelände verlassen hat und nicht feststeht, dass er für den Radfahrer bei Beginn des Abbiegevorgangs bereits als entgegenkommender Fahrer erkennbar war oder ob er sich zu dieser Zeit noch auf dem Tankstellengelände befand.
OLG Düsseldorf v. 27.05.2002:
Stößt ein Radfahrer mit einem aus einem Torweg tretenden Fußgänger auf dem kombinierten Rad- und Gehweg zusammen, der zuvor an dieser Stelle sein Fahrzeug verkehrsbehindernd halbseitig mit Warnblinklicht abgestellt hatte, so trifft den Radfahrer keinerlei Mitverschulden an seinem erlittenen Schaden.
BGH v. 15.11.1966:
Die Betriebsgefahr der Straßenbahn kann allein dadurch, dass sich die Sichtverhältnisse für andere Verkehrsteilnehmer durch Dunkelheit und Regen verschlechtern, nicht erhöht werden. Eine unfallursächliche Erhöhung der Bahnbetriebsgefahr durch die an einem Verteilerkreis mit Kreisverkehr bestehende besondere Verkehrsregelung kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der verunglückte Radfahrer diese Regelung aus langjähriger Erfahrung kannte.
OLG Hamm v. 26.06.2001:
Kommt es zu einer Kollision zwischen dem auf einem Weg in einer Grünanlage befindlichen Radfahrer und einem auf dem oder jedenfalls in unmittelbarer Nähe des Weges laufenden, nicht angeleinten und von der Beklagten nicht ausreichend kontrollierten Hund, so verwirklicht sich hierin die spezifische Tiergefahr, nämlich die durch die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens hervorgerufene Gefährdung. Dies führt zur verschuldensunabhängigen Haftung des Hundehalters.
LG Frankenthal v. 05.06.2020:
Radfahrer müssen beim Überholen von Pferden einen Sicherheitsabstand von mindestens eineinhalb bis zwei Metern einhalten. Das gilt auch dann, wenn Reiter und Pferde verbotswidrig auf dem Radweg reiten.
OLG Frankfurt am Main v. 13.10.2014:
Ein öffentlich zugänglicher Feldweg ist kein "gefahrträchtiges Gebiet", von dem sich gehandicapte Personen fernhalten müssen. Von einem Traktorfahrer, der einen solchen Feldweg benutzt, ist eine gesteigerte Aufmerksamkeit gegenüber sich dort möglicherweise befindender anderer Personen zu verlangen.