Eine Ausgabe von Kurzzeitkennzeichen ohne Bedarfsprüfung sieht die FZV nicht vor. Der Bedarf ist von der Zulassungsbehörde, bei der der Antrag gestellt wird, zu überprüfen. Da die Zulassungsbehörde keine Ermessensentscheidung über die Ausgabe des Kurzzeitkennzeichens zu treffen hat, sondern das Kennzeichen zuteilen muss, wenn der Bedarf nachgewiesen ist und wenn die in § 6 Abs. 1 Satz 2 FZV genannten Halterdaten und das Bestehen von Versicherungsschutz mitgeteilt und auf Verlangen nachgewiesen sind (§ 16 Abs. 4 FZV), ist die Bedarfsprüfung für die Zulassungsbehörde praktisch die einzige Möglichkeit, einem Missbrauch von Kurzzeitkennzeichen entgegenzuwirken. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Anforderungen an den Bedarfsnachweis umso höher gestellt werden, je mehr Kurzzeitkennzeichen durch einen Antragsteller beantragt werden. Die Weitergabe der Kennzeichen an andere Personen im Rahmen ihres Zulassungsservices ist unzulässig. |
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr 120 Kurzkennzeichen gem. § 16 Abs. 1 und 2 FZV ohne konkreten Bedarfnachweis zu erteilen, hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr wöchentlich mindestens bis zu 120 Kurzkennzeichen gem. § 16 Abs. 1 und 2 FZV ohne einen konkreten Bedarfsnachweis zu erteilen, |