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Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss vom 22.04.2008 - 4 B 321/08 - Kein Anspruch auf 120 Kurzkennzeichen wöchentlich für Zulassungsservice

VG Greifswald v. 22.04.200: Kein Anspruch auf 120 Kurzkennzeichen wöchentlich für Zulassungsservice


Das Verwaltungsgericht Greifswald (Beschluss vom 22.04.2008 - 4 B 321/08) hat entschieden:

   Eine Ausgabe von Kurzzeitkennzeichen ohne Bedarfsprüfung sieht die FZV nicht vor. Der Bedarf ist von der Zulassungsbehörde, bei der der Antrag gestellt wird, zu überprüfen. Da die Zulassungsbehörde keine Ermessensentscheidung über die Ausgabe des Kurzzeitkennzeichens zu treffen hat, sondern das Kennzeichen zuteilen muss, wenn der Bedarf nachgewiesen ist und wenn die in § 6 Abs. 1 Satz 2 FZV genannten Halterdaten und das Bestehen von Versicherungsschutz mitgeteilt und auf Verlangen nachgewiesen sind (§ 16 Abs. 4 FZV), ist die Bedarfsprüfung für die Zulassungsbehörde praktisch die einzige Möglichkeit, einem Missbrauch von Kurzzeitkennzeichen entgegenzuwirken. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Anforderungen an den Bedarfsnachweis umso höher gestellt werden, je mehr Kurzzeitkennzeichen durch einen Antragsteller beantragt werden. Die Weitergabe der Kennzeichen an andere Personen im Rahmen ihres Zulassungsservices ist unzulässig.

Siehe auch
Rote Kennzeichen - Kurzzeitkennzeichen - Kurzzeitversicherung - Saisonkennzeichen - Überführungskennzeichen
und
Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung


Gründe:


Die Anträge der Antragstellerin,

   die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr 120 Kurzkennzeichen gem. § 16 Abs. 1 und 2 FZV ohne konkreten Bedarfnachweis zu erteilen,

hilfsweise,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr wöchentlich mindestens bis zu 120 Kurzkennzeichen gem. § 16 Abs. 1 und 2 FZV ohne einen konkreten Bedarfsnachweis zu erteilen,

haben keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch, das heißt den materiellen Anspruch, für den er um vorläufigen Rechtsschutz nachsucht, und einen Anordnungsgrund, das heißt die Eilbedürftigkeit der vorläufigen Regelung, glaubhaft macht. An die Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit sind erhöhte Anforderungen zu stellen, wenn der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abzielt. Das ist dann der Fall, wenn dem Antragsteller für die Dauer des Klageverfahrens die Rechtsposition gewährt werden soll, die er in der Hauptsache anstrebt. Zielt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – wie auch hier – auf eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache, kann ihm daher nur dann stattgegeben werden, wenn dem Antragsteller ohne sofortige Befriedigung des Anspruchs schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Kopp, VwGO, § 123 Rn. 13; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl., Rn. 238 jeweils m. w. N.).

Gemessen an diesen Maßstäben ist der Antrag der Antragstellerin wegen einer Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig.




Die Antragstellerin hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie ohne eine sofortige Befriedigung des Anspruchs, das heißt ohne die umgehende Zuteilung der begehrten Kurzzeitkennzeichen, in einer sie in ihrer Existenz gefährdenden Weise in ihrer Geschäftstätigkeit behindert wäre. Dass ihre Geschäftstätigkeit ohne die Zuteilung der Kurzzeitkennzeichen erschwert ist, genügt nicht, um eine Vorwegnahme der Hauptsache zu rechtfertigen. Wie sich aus dem von der Antragstellerin eingereichten polnischen Registerauszug ergibt, betreibt sie nicht nur den Handel mit Kraftfahrzeugen im Wege des An- und Verkaufs, sondern daneben auch noch einen Fahrzeugverleih. Weiter handelt sie mit sonstigen Waren und bietet den Schutz des Lebens und des Eigentums fremder Personen an. Zudem hat die Antragstellerin auch selbst vorgetragen, dass sie nicht alle von ihr angekauften Fahrzeuge in der Art und Weise transportiert, dass diese die Überführungsfahrt aus eigener Kraft und "auf eigener Achse" zurücklegen. Teilweise, zu ca. einem Fünftel der wöchentlich eingekauften Fahrzeuge, werden sie, so die Repräsentantin und der Präsident der Antragstellerin in ihren eidesstattlichen Versicherungen, auch auf Anhängern transportiert. Dass letztere Verfahrensweise nicht auf einen größeren Anteil der angekauften Fahrzeuge ausgeweitet werden kann, ist nicht dargetan. Der erweiterte Transport der Fahrzeuge auf einem Anhänger ist der Antragstellerin auch, jedenfalls für die Zeitdauer eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens – zuzumuten.

Darüber hinaus hat die Antragstellerin den notwendigen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin die Erteilung von Kurzzeitkennzeichen im Sinne des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 FZV.


Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 FZV dürfen Fahrzeuge, wenn sie nicht zugelassen sind, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein Kurzzeitkennzeichen oder ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führen. Nach Abs. 2 hat eine Zulassungsbehörde bei Bedarf für Zwecke nach Abs. 1 ein Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und einen Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nach dem Muster in Anlage 9 auszugeben. Der Empfänger hat die geforderten Angaben zum Fahrzeug vor Antritt der ersten Fahrt vollständig und in dauerhafter Schrift in den Fahrzeugschein einzutragen. Der Fahrzeugschein ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. ... Das Kurzzeitkennzeichen enthält außerdem ein Ablaufdatum, das längstens auf fünf Tage ab der Zuteilung zu bemessen ist. Das Kurzzeitkennzeichen darf nur an einem Fahrzeug verwendet werden. Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden.

Die Antragstellerin hat ihren Bedarf nicht nachgewiesen.




Eine Ausgabe von Kurzzeitkennzeichen ohne Bedarfsprüfung sieht die FZV nicht vor. Der Bedarf ist von der Zulassungsbehörde, bei der der Antrag gestellt wird, zu überprüfen und entgegen der Ansicht der Antragstellerin von ihr nachzuweisen. Dies ist auch sachgerecht. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV kann der Antrag auf Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens bei jeder Zulassungsstelle gestellt werden. Die Vorschrift spricht, anders als z. B. § 16 Abs. 3 FZV, nicht von der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde, sondern von "einer" Zulassungsbehörde. Da die Zulassungsbehörde keine Ermessensentscheidung über die Ausgabe des Kurzzeitkennzeichens zu treffen hat, sondern das Kennzeichen zuteilen muss, wenn der Bedarf nachgewiesen ist und wenn die in § 6 Abs. 1 Satz 2 FZV genannten Halterdaten und das Bestehen von Versicherungsschutz mitgeteilt und auf Verlangen nachgewiesen sind (§ 16 Abs. 4 FZV), ist die Bedarfsprüfung für die Zulassungsbehörde praktisch die einzige Möglichkeit, einem Missbrauch von Kurzzeitkennzeichen entgegenzuwirken.

Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Anforderungen an den Bedarfsnachweis umso höher gestellt werden, je mehr Kurzzeitkennzeichen durch einen Antragsteller beantragt werden. Natürliche Personen, die nicht Fahrzeughändler sind, werden in der Regel nur ein Kurzzeitkennzeichen für die in § 16 Abs. 1 FZV als zulässig anerkannten Zwecke beantragen. Bestehen bei ihnen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ein Missbrauch des Kennzeichen zu befürchten ist, ist das Kennzeichen zu erteilen. Händler, die mit Kraftfahrzeugen handeln, insbesondere im An- und Verkauf, können aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit einen erhöhten Bedarf haben. Sie können aber nach § 16 Abs. 3 FZV – wenn sie zuverlässig sind – für die in § 16 Abs. 1 FZV benannten Zwecke zur betrieblichen Verwendung rote Kennzeichen erhalten. Eine Bedarfsprüfung im Hinblick auf einen konkreten Bedarf für einzelne Geschäftsvorgänge ist bei der Ausgabe der roten Kennzeichen nicht vorgesehen. Bei der Ausgabe der roten Kennzeichen ist das entscheidende Kriterium die Zuverlässigkeit des Händlers.

Beantragt ein Händler eine Vielzahl von Kurzzeitkennzeichen im Sinne von § 16 Abs. 2 FZV, kann er sich damit zwar der Zuverlässigkeitsprüfung entziehen, jedoch hat er den Bedarf grundsätzlich konkret nachzuweisen. Der Zulassungsbehörde ist darzulegen, für welche Geschäftsvorgänge die Kurzzeitkennzeichen benötigt werden. Eine Zuteilung einer Vielzahl von Kurzzeitkennzeichen für eine Vielzahl künftiger Geschäftsfahrten mit noch nicht konkretisierbaren Fahrzeugen ist allenfalls bei solchen Händlern denkbar, die ihren Bedarf durch Offenlegung ihrer Geschäftsvorgänge in der Vergangenheit dartun und bei denen die Art ihres Geschäftsbetriebes die Annahme rechtfertigt, dass der künftige Geschäftsbetrieb ebenfalls die begehrten Kurzzeitkennzeichen erfordert. Eine solche Kennzeichenzuteilung würde dann sozusagen auf Vorrat erfolgen. Nach Auffassung der Kammer kommt sie nur dann in Betracht, wenn ein Mißbrauch der Kennzeichen wegen positiver Erfahrungen mit dem Antragsteller in der Vergangenheit nicht zu erwarten ist.



Ein Nachweis des Bedarfs unter Angabe eines konkreten Geschäftsvorgangs, für den das Kurzzeitkennzeichen beantragt wird, kann insbesondere dann gefordert werden, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Antragsteller mit den von ihm begehrten Kennzeichen nicht ordnungsgemäß verfährt. Derartige Anhaltspunkte bestehen bei der Antragstellerin, auch wenn eine unsachgemäße Verwendung und unzulässige Weitergabe der Kennzeichen von ihr bestritten wird. Der Polizeipräsident in ... hat der Antragstellerin mit Schreiben vom 28.01.2008 mitgeteilt, dass ein der Antragstellerin von der Antragsgegnerin für den Eigenbedarf zugeteiltes Kurzzeitkennzeichen im Besitz einer dritten Person ermittelt worden sei, die angegeben habe, sich das Kennzeichen von einem Kumpel ausgeborgt zu haben. Der Fahrzeugschein zum Kennzeichen sei nicht ausgefüllt gewesen. Auch das Verwaltungsgericht ... führt in seinem Beschluss vom 11.01.2008 (Az.: VG 11 A 877.07) aus, dass die Polizei eine missbräuchliche Verwendung der Kurzzeitkennzeichen durch die Antragstellerin beobachtet habe. Diese verkaufe die Kennzeichen gewinnbringend.

Im Übrigen belegt auch die eidesstattliche Versicherung des Präsidenten der Antragstellerin einen beabsichtigten Kennzeichenmissbrauch durch die Antragstellerin. Die Antragstellerin hat die Zuteilung der Kennzeichen an sie selbst beantragt. Damit sind diese für den Eigengebrauch bestimmt. Die Weitergabe der Kennzeichen an andere Personen im Rahmen ihres Zulassungsservices ist unzulässig. Der Präsident der Antragstellerin führt in seiner eidesstattliche Versicherung vom 03.03.2008 aber aus, dass für den Zulassungsservice täglich bis zu 20 Kurzzeitkennzeichen für Dritte als Auftraggeber gebraucht und für 20,– EUR die entsprechenden Schilder hergestellt und verkauft würden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG. Für eine Halbierung des Streitwertes wegen des Vorliegens eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes bestand wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache keine Veranlassung.

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