Das Verkehrslexikon

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Rote Kennzeichen - Kurzzeitkennzeichen - Saisonkennzeichen - Überführungskennzeichen

Rote Kennzeichen - Kurzzeitkennzeichen - Kurzzeitversicherung - Saisonkennzeichen - Überführungskennzeichen




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Pflichtversicherung

Erfasste Fahrzeuge

Anspruch auf Kurzkennzeichen für Zulassungsdienst?

Nachhaftung

Kfz-Steuerpflicht

Überführungsfahrt / Versicherungsschutz

Verwendung EU-ausländischer Überführungskennzeichen in Deutschland

Kennzeichenmissbrauch

Nutzungsausfall bei Saisonkennzeichen

Wohnmobil - Kaskoversicherung

Fahrzeugmängel





Einleitung:


Rote bzw. Kurzkennzeichen werden für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten an der Zulassungsstelle bekannte vertrauenswürdige Kfz-Hersteller, Kfz-Teilehersteller, Kfz-Händler, Kfz-Teilehändler und Kfz-Werkstätten ausgegeben.


Voraussetzung für die Ausgabe ist das Bestehen ausreichenden Kfz-Haftpflichtversicherungsschutzes.

Die Benutzung der Kennzeichen darf nur bei Befolgung einer Reihe von Auflagen erfolgen.

Die Veränderung eines Kurzkennzeichens ist Kennzeichenmissbrauch, nicht Urkundenfälschung, weil es an der Eigenschaft des Kurzkennzeichens als einer zusammengesetzten Urkunde fehlt.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Frachtverrtragsrecht - Güterkraftverkehr - Fuhrpark

Kfz-Kennzeichen/a>

Rote Kennzeichen / Kurzkennzeichen

Wohnmobil / Wohnwagengespann

Kennzeichenmissbrauch

Missbrauch von roten Kennzeichen und Kurzkennzeichen

Urkundenfälschung

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Allgemeines:


BayObLG v. 21.12.1989:
Die Anbringung der roten Kennzeichen im Fahrzeuginneren hinter Front- und Heckscheibe eines Kraftfahrzeugs verstößt gegen StVZO § 60 Abs 2 S 1.

BayObLG v. 15.03.1995:
Wer die an ihn ausgegebenen roten Dauerkennzeichen einem Dritten überlässt, kann Beteiligter der Ordnungswidrigkeit des Inbetriebsetzens eines Kraftfahrzeugs ohne die erforderliche Zulassung sein, wenn der Dritte mit Wissen und Wollen des Betroffenen die Kennzeichen nicht für eine Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt verwendet.

KG Berlin v. 20.12.2000:
Der Empfänger roter Kennzeichen handelt nicht den §§ 18 Abs. 1 StVZO, sondern nur § 28 Abs. 3 Satz 1 StVZO zuwider, wenn ein Dritter mit dem Fahrzeug, an dem die roten Kennzeichen angebracht sind, eine Überführungsfahrt (§ 28 Abs. 1 Satz 1 StVZO) unternimmt, ohne dass der Empfänger der roten Kennzeichen die Bezeichnung des Fahrzeugs vor Antritt der ersten Fahrt in den zu dem roten Kennzeichen gehörenden Fahrzeugschein eingetragen hat.

BayObLG v. 07.11.2002:
Eine wirksame Zulassung des Kraftfahrzeugs wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Empfänger des roten Kennzeichens dieses einem Dritten zum Gebrauch überlässt. Weder braucht der Empfänger des roten Kennzeichens Eigentümer des Fahrzeugs zu sein, an dem das Kennzeichen angebracht wird, noch ist es notwendig, dass die mit dem roten Kennzeichen durchgeführte Fahrt demjenigen wirtschaftlich zugute kommt, dem das Kennzeichen zugeteilt worden ist.

OLG Düsseldorf v. 16.09.2011:
Die Benutzung eines mit roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen versehenen Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen zu anderen als den in § 16 Abs. 1 FZV genannten Zwecken (Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten) stellt - wie bereits unter Geltung der StVZO - ein Inbetriebsetzen ohne die erforderliche Zulassung und damit eine Ordnungswidrigkeit dar.

OLG Hamm v. 07.12.2012:
Zur Haltereigenschaft des Empfängers eines Kurzzeitkennzeichens i.S.d. § 16 Abs. 1 FZV.

VG Koblenz v. 24.09.2015:
Hält der Inhaber eines roten Kennzeichens die ihm mit der Zuteilung des roten Kennzeichens obliegenden Verpflichtungen nicht ein (hier: Verwendung desselben zu nicht genehmigten Zwecken, Unvollständigkeit der Aufzeichnungen im Fahrtennachweisheft), ist er unzuverlässig. Das Kennzeichen kann ihm entzogen werden.

VG Bremen v. 15.01.2021:
  1.  Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV dürfen rote Kennzeichen nur an zuverlässige Kraftfahrzeughersteller, Kraftfahrzeugteilehersteller, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändler befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Die roten Kennzeichen werden zur Erleichterung des gewerblichen Verkehrs ausgegeben. Es soll vermieden werden, dass der Antragsteller, der als Gewerbetreibender mit einer Vielzahl von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen zu tun hat, in jedem Einzelfall bei der Zulassungsstelle einen Antrag auf Erteilung eines Kennzeichens stellen muss.

  2.  Die Zuverlässigkeit ist in Frage zu stellen, wenn der jeweilige Antragsteller entweder gegen einschlägige Vorschriften im Umgang mit dem roten Kennzeichen verstoßen hat oder Verstöße gegen Verkehrsvorschriften bzw. Strafvorschriften begangen hat, die ihrerseits eine missbräuchliche Verwendung von roten Dauerkennzeichen vermuten lassen, oder wenn hinsichtlich des ordnungsgemäßen Führens seines Gewerbebetriebs sonstige Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten zutage treten, die eine derartige Vermutung begründen.

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Zuverlässigkeitsprüfung:


VG Chemnitz v. 24.09.2018:
Grundsätzlich können einem Bewerber um ein rotes Kennzeichen im Führungszeugnis enthaltene Taten bis zur Tilgungsreife vorgehalten werden.

Bei nicht eingetretener Tilgungsreife ist zu prüfen, ob länger zurückliegende noch verwertbare Straftaten weiterhin eine Unzuverlässigkeit des Bewerbers um ein rotes Kennzeichen belegen können.

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Kennzeichengestaltung / Ausnahmen:


VG Koblenz v. 15.05.2006:
Die Straßenverkehrszulassungsvorschriften schreiben eine bestimmte Mindestgröße für Kfz-Kennzeichen - auch für Saisionkennzeichen - vor. Reicht der Platz an einem Motorrad zur Einhaltung dieser Mindestgröße nicht aus, muss der Halter dafür sorgen, dass durch Veränderung der Maschine ausreichender Platz vorhanden ist.

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Pflichtversicherung:


OVG Hamburg v. 14.08.2001:
Der Halter eines Fahrzeugs mit Saisonkennzeichen ist auch außerhalb des Betriebszeitraums verpflichtet, für das Bestehen einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu sorgen, die Versicherungsschutz jedenfalls ab Saisonbeginn gewährt.

BayObLG v. 07.11.2002:
Ein Kraftfahrzeug ist mit roten Kennzeichen auch dann im Sinne der Sonderbedingung zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk "versehen", wenn die Kennzeichen im Fahrzeuginnern so angebracht sind, dass sie von außen abgelesen werden können. Ein Verstoß gegen § 6 PflVersG scheidet bei ordnungsgemäß ausgegebenen roten Kennzeichen in einem derartigen Fall aus.

LG Köln v. 12.01.2005:
Bei einer Verwendungsklausel handelt es sich nicht um eine sekundäre Risikobegrenzung, sondern um eine sogenannte verhüllte Obliegenheit. Für die Unterscheidung ist entscheidend, ob die Klausel eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das der Versicherer allein Versicherungsschutz gewähren möchte, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes vorbeugendes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder verliert.

VG Braunschweig v. 04.03.2009:
Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen unterliegen auch außerhalb des Betriebszeitraumes der ganzjährigen Versicherungspflichtüberwachung gemäß § 25 FZV, um zu erreichen, dass bei Beginn des Betriebszeitraumes jedenfalls Versicherungsschutz besteht.

OLG Hamm v. 07.12.2012:
Zum Versicherungsschutz für ein mit einem Kurzzeitkennzeichen in Betrieb gesetztes Kraftfahrzeug bei Weitergabe des Kurzzeitkennzeichens an einen Dritten und Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten.

OLG Stuttgart v. 22.10.2014:
Allein mit der Weitergabe eines Kurzzeitkennzeichens gemäß § 16 Abs. 2 FZV in der Fassung vom 25. Juli 2009 durch den Versicherungsnehmer oder den im Haftpflichtversicherungsschein eingetragenen Halter an einen Dritten, dessen Fahrzeug keinen Bezug zum Versicherungsnehmer oder Halter hat, geht der Versicherungsschutz aus dem im Zusammenhang mit der Erteilung des Kurzzeitkennzeichens abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag nicht auf den Dritten über.

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Erfasste Fahrzeuge:


Der Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers

BGH v. 11.11.2015:
Wird Haftpflichtversicherungsschutz für ein Fahrzeug mit einem Kurzzeitkennzeichen durch den Versicherer in der Weise gewährt, dass im Versicherungsschein ein namentlich benannter Halter aufgeführt ist, so ist die Versicherung auf Fahrzeuge dieses Halters beschränkt.

OLG München v. 16.09.2016:
Wird Haftpflichtversicherungsschutz für ein Fahrzeug mit einem Kurzzeitkennzeichen durch den Versicherer in der Weise gewährt, dass im Versicherungsschein ein namentlich benannter Halter aufgeführt ist, so ist die Versicherung auf Fahrzeuge dieses Halters beschränkt (Anschluss BGH, 11. November 2015, IV ZR 429/14, VersR 2015, 1552). - Die beklagte Haftpflichtversicherung ist demnach nicht Versicherer im Sinne des § 115 VVG für ein unfallbeteiligtes Kfz und mithin nicht passivlegitimiert, wenn die im Versicherungsschein namentlich benannte Person gar nicht Fahrzeughalter ist, sondern ein Dritter.

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Anspruch auf Kurzkennzeichen für Zulassungsdienst?:


VG Greifswald v. 22.04.200:
Eine Ausgabe von Kurzzeitkennzeichen ohne Bedarfsprüfung sieht die FZV nicht vor. Der Bedarf ist von der Zulassungsbehörde, bei der der Antrag gestellt wird, zu überprüfen. Da die Zulassungsbehörde keine Ermessensentscheidung über die Ausgabe des Kurzzeitkennzeichens zu treffen hat, sondern das Kennzeichen zuteilen muss, wenn der Bedarf nachgewiesen ist und wenn die in § 6 Abs. 1 Satz 2 FZV genannten Halterdaten und das Bestehen von Versicherungsschutz mitgeteilt und auf Verlangen nachgewiesen sind (§ 16 Abs. 4 FZV), ist die Bedarfsprüfung für die Zulassungsbehörde praktisch die einzige Möglichkeit, einem Missbrauch von Kurzzeitkennzeichen entgegenzuwirken. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Anforderungen an den Bedarfsnachweis umso höher gestellt werden, je mehr Kurzzeitkennzeichen durch einen Antragsteller beantragt werden. Die Weitergabe der Kennzeichen an andere Personen im Rahmen ihres Zulassungsservices ist unzulässig.

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Nachhaftung:


OLG Frankfurt am Main v. 26.09.2018:
Auch bei sog. "Kurzkennzeichen" ist der Versicherer gegenüber Dritten ebenfalls der Nachhaftung nach § 117 VVG unterworfen.

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Kfz-Steuerpflicht:


BFH v. 13.01.2005:
Für die Berechnung der Dauer der Steuerbefreiung für besonders schadstoffreduzierte PKW kommt es nicht darauf an, ob das Fahrzeug wegen eines Saisonkennzeichens für einen gewissen Zeitraum im Jahr im Straßenverkehr nicht betrieben werden darf. Der negative Betriebszeitraum eines Saisonkennzeichens stellt keinen Unterfall einer vorübergehenden Stilllegung dar.

FG Stuttgart v. 06.04.2005:
Durch die Zuteilung eines Saisonkennzeichens wird lediglich die Befugnis zum Betrieb des Fahrzeugs, nicht aber wie bei roten Kennzeichen und Kurzzeitkennzeichen die Geltung der Zulassung zeitlich begrenzt. Ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen ist daher ununterbrochen zugelassen, also auch während des jeweiligen negativen Betriebszeitraums. Das Halten eines mit Saisonkennzeichen zugelassenen Fahrzeugs unterliegt demgemäß nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG der Kraftfahrzeugsteuer (wenn auch begrenzt auf die Betriebsmonate) und ist daher auch vom Anwendungsbereich der Steuerbefreiungsvorschriften der §§ 3 ff. KraftStG erfasst. Die erstmalige Zulassung eines Fahrzeugs mittels Kurzzeitkennzeichen löst keine Steuerpflicht aus.

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Überführungsfahrt / Versicherungsschutz:


Stichwörter zum Thema Autokaufrecht

OLG Karlsruhe v. 19.03.1998:
Hat es ein Autoverkäufer anläßlich eines Autokaufs übernommen, dem Käufer das für die Überführung des Fahrzeuges notwendige rote Nummernschild zur Verfügung zu stellen, hat er es damit übernommen, alles in die Wege zu leiten, um die Überführungsfahrt in rechtlich zulässiger Weise möglich zu machen. Diese Pflicht hat er schon dann erfüllt, wenn er das rote Kennzeichen bei der Zulassungsstelle besorgt und für eine Kfz-Haftpflichtversicherung Sorge getragen hat. Ist weder ausdrücklich noch stillschweigend vereinbart, daß der Verkäufer auch eine Kfz-Kaskoversicherung für die Überführungsfahrt abschließen soll, scheidet (nach einem Kaskoversicherungsfall auf der Überführungsfahrt) ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung aus.

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Verwendung EU-ausländischer Überführungskennzeichen in Deutschland:


EU-Auslands-Überführung

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Kennzeichenmissbrauch:


Kennzeichenmissbrauch

Missbrauch von roten Kennzeichen und Kurzkennzeichen

Urkundenfälschung

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Nutzungsausfall bei Saisonkennzeichen:


OLG Stuttgart v. 21.04.2010:
Ist ein beschädigter PKW nur saisonal zum Straßenverkehr zugelassen (sog. Saisonkennzeichen) und fällt die Reparatur teilweise in einen Zeitraum nach Ablauf der saisonalen Zulassung, fehlt es in dieser Zeit an dem für die Gewährung einer Nutzungsausfallentschädigung erforderlichen Nutzungswillen.

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Wohnmobil - Kaskoversicherung:


Wohnmobil / Wohnwagengespann

OLG Schleswig v. 07.05.2009:
Die Voraussetzungen für einen umfriedeten Abstellplatz i.S.d. § 5a AKB, der regelt, unter welchen Bedingungen für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, außerhalb der Saison in der Ruheversicherung Versicherungsschutz in der Kasko- und in der Haftpflichtversicherung gewährt wird, sind erfüllt, wenn ein Wohnmobil außerhalb der Saison auf einem Privatparkplatz einer Wohnungseigentümergemeinschaft in einer Art Bucht untergebracht ist, die auf drei Seiten durch halbhohe bewachsene Mauern, Hecken und einen Trafo-Kasten gebildet wird und zur offenen Beifahrerseite durch eine Kette gesichert ist.

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Fahrzeugmängel:


Bereifung

Betriebserlaubnis

Fuhrparküberwachung

KG Berlin v. 20.05.2014:
Auch ein mit rotem Kennzeichen versehenes Fahrzeug muss den technischen und ordnungsrechtlichen Straßenverkehrsvorschriften entsprechen. Dass es nach §§ 16 Abs. 6 FZV, 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVZO von der Verpflichtung zur Hauptuntersuchung befreit ist, hat nicht zur Folge, dass es, wenn es im öffentlichen Verkehrsraum betrieben wird, von den sonstigen der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften befreit ist.

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