Das Verkehrslexikon

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OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.10.2008 - OVG 1 N 24.08 - Kein Verjährungsverzicht des Betroffenen im Bußgeldverfahren

OVG Berlin-Brandenburg v. 28.10.2008: Kein Verjährungsverzicht des Betroffenen im Bußgeldverfahren


Das OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 28.10.2008 - OVG 1 N 24.08) hat entschieden:
Der von Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit Betroffene kann nicht auf die Verjährung verzichten, um dem Fahrzeughalter eine Fahrtenbuchauflage zu ersparen.


Siehe auch Fahrtenbuch-Auflage und Stichwörter zum Thema Verkehrsverwaltungsrecht


Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 28. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2007, mit dem ihr die Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer eines Jahres auferlegt worden ist. Die Auflage wurde damit begründet, mit dem auf sie zugelassenen Pkw sei am 22. Mai 2007 in 10589 Berlin, M Straße ein Rotlichtverstoß begangen worden, sie habe aber entgegen der Aufforderung den Fahrzeugführer nicht fristgemäß bekannt gegeben, sondern erst nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Die hierauf erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Januar 2008 als unbegründet abgewiesen.

Mit ihrem auf den Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützten Zulassungsantrag bringt die Klägerin vor: Grundsätzlich klärungsbedürftig sei die Rechtsfrage, ob auf die Verfolgungsverjährung verzichtet werden könne. Der Fahrer des Tatfahrzeuges, den sie - die Klägerin - erst am 23. August 2007 beim Polizeipräsidenten benannt habe ("F"), habe mitgeteilt, dass er sich nicht auf die Verjährung der Verfolgung berufen werde. Der Verkehrsverstoß könne deshalb unabhängig von der Verfolgungsverjährung geahndet werden. Der Verzicht auf die Verfolgungsverjährung sei vom Straßenverkehrsgesetz nicht ausdrücklich ausgeschlossen, sei daher entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zulässig und beseitige das lediglich formelle Prozesshindernis. Könne aber der Verkehrsverstoß gegenüber dem tatsächlichen Verursacher durch einen Bußgeldbescheid geahndet werden, so sei für eine Fahrtenbuchauflage gegenüber der Halterin kein Raum.

Der Zulassungsantrag ist unbegründet, da die Rechtssache nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung liegt nur vor, wenn in dem angestrebten Berufungsverfahren zu erwarten ist, dass eine bisher ungeklärte, in ihrer Bedeutung über den zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehende und klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage geklärt werden kann. Klärungsbedürftig ist jedoch nicht eine Frage, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 4. Aufl. 2007, § 124 Rn. 43 und 46 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage ist entgegen ihrer Auffassung nicht klärungsbedürftig, weil sich die Beantwortung unschwer aus dem Gesetz ergibt. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 OWiG wird nämlich durch die Verjährung die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten "ausgeschlossen". Die Vorschrift gilt uneingeschränkt. Die Verfolgungsverjährung verbietet die Verfolgung und Ahndung einer Ordnungswidrigkeit (Bohnert, OWiG, 2. Aufl. 2007, § 31 Rn. 1). Ob sich der Betroffene auf die Verjährung beruft, ist rechtlich unerheblich: Der Ablauf der Verjährung ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu beachten (Bohnert, a.a.O., Rn. 39; Göhler, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 14. Aufl. 2006, vor § 31 Rn. 5 und § 31 Rn. 17 m.w.N.; Lemke/Mosbacher, OWiG, 2. Aufl. 2005, § 31 Rn. 13). Anders als zivilrechtliche Ansprüche, für die auf die Einrede der Verjährung verzichtet werden kann, unterliegt die staatliche Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nicht der Privatautonomie des Bürgers und kann der Betroffene nicht über den Eintritt der Verjährung disponieren. Er kann deshalb auch nicht mit Wirkung für die Verfolgungsbehörde auf die Verjährung "verzichten". Bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist der Staat – auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG – an die strikte Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben gebunden. Der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf dies nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).



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