Es liegt ein die Kraftfahreignung ausschließender Mangel nach Nr. 9.2.2 Anlage 4 zur FeV vor, wenn der Betroffene ausweislich eines Strafurteils über einen längeren Zeitraum gleichzeitig Marihuana und Alkohol konsumiert hat.
Gründe:
Der sinngemäß gestellte Antrag,die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 41/11 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2010 wiederherzustellen,hat keinen Erfolg. Die gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - i. V. m. § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Von der Nichteignung des Betroffenen ist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere auszugehen, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach der Anlage 4 der FeV vorliegt. Aus den Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil des Amtsgerichts Herne vom 7. Oktober 2010 (Az.: 8 LS -47 Js 93/10-69/10) ist herzuleiten, dass beim Antragsteller ein solcher Mangel vorlag. Im Rahmen der Strafzumessung und mit Blick auf § 17 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes - BZRG - wird im Urteil dargelegt, dass der Antragsteller die Taten im November 2008 und Januar 2009 auf Grund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat. Weiter wird im Urteil ausgeführt, dass er regelmäßig Alkohol und Marihuana konsumiert hat. Auf die letztgenannte Substanz beziehen sich die Ausführungen zur Abhängigkeit.
Zwar dürfte der im strafgerichtlichen Urteil getroffenen Feststellung einer Drogenabhängigkeit keine Bindungswirkung in Bezug auf das vorliegende verwaltungsrechtliche Entziehungsverfahren zukommen. Insoweit dürfte es bereits an den medizinischen Feststellungen fehlen, die zum Nachweis einer Betäubungsmittelabhängigkeit grundsätzlich erforderlich sind.
Die Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ist jedoch nach Nr. 9.2.1 bzw. Nr. 9.2.2 Anlage 4 zur FeV ausgeschlossen. Nach dem dargestellten Inhalt des strafgerichtlichen Urteils spricht bereits vieles dafür, dass der Antragsteller zumindest regelmäßig Cannabis konsumiert hat und somit nach Nr. 9.2.1 Anlage 4 zur FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet war.Zu den Voraussetzungen einer regelmäßigen Einnahme von Cannabis: Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 26. Februar 2009 - 3 C 1.08 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 1. Juni 2010 - 16 B 428/10 -.Jedenfalls aber lag ein die Kraftfahreignung ausschließender Mangel nach Nr. 9.2.2 Anlage 4 zur FeV vor, denn der Antragsteller hat ausweislich des Strafurteils über einen längeren Zeitraum gleichzeitig Marihuana und Alkohol konsumiert. Dass er zum Zeitpunkt des Strafverfahrens gelegentlich Cannabis zu sich genommen hat, ergibt sich zudem aus der Stellungnahme seines damaligen Bevollmächtigten vom 6. Dezember 2010. Der Mischkonsum der berauschenden Substanzen Cannabis und Alkohol steht nach Nr. 9.2.2 Anlage 4 zur FeV dem erwiesenen Unvermögen gleich, zwischen der Einnahme von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen. Nimmt der Inhaber einer Fahrerlaubnis neben Cannabis Alkohol zu sich, setzt er ein zusätzliches Risiko für seine Kontrollfähigkeit. Selbst bei gutem Vorsatz kann er dann nicht mehr hinreichend zuverlässig garantieren, Rauschmittelkonsum und Kraftfahren zu trennen.Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2010 - 16 A 2286/10.Anzeichen dafür, dass vorliegend eine vom Regelfall abweichende Beurteilung im Sinne der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV geboten war, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
War die Kraftfahreignung des Antragstellers nach alledem jedenfalls bis zum Zeitpunkt der letzten vom Strafurteil umfassten Tat im Januar 2009 ausgeschlossen - zumindest bis zu diesem Zeitpunkt wurden im Urteil Aussagen zum Konsumverhalten des Antragstellers getroffen -, kann sie erst dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn seitens des Antragstellers der Nachweis geführt wurde, dass kein Konsum mehr besteht (vgl. Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Stand: 2. November 2009). Diesen Nachweis hat er nicht erbracht. Bereits aus dem Verwaltungsvorgang und dem Vorbringen des Antragstellers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Veränderung seines Konsumverhaltens. Der beigezogenen Strafakten lassen sie sich ebenfalls nicht entnehmen. Auch die von ihm vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 7. Januar sowie der Laborbericht über die Urinuntersuchung vom 6. Januar 2011 - dieser ist schon deshalb nicht aussagekräftig, weil er nicht erkennen lässt, dass der Urin unter kontrollierten Bedingungen gewonnen wurde - sind zum Nachweis der wiedergewonnenen Kraftfahreignung nicht geeignet. Vielmehr ist hierzu gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV eine medizinischpsychologische Untersuchung zwingend vorgeschrieben, die vom Antragsteller angesichts seiner feststehenden Ungeeignetheit erst im Rahmen eines späteren Wiedererteilungsverfahrens vorgelegt werden kann. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist es unbeachtlich, dass die dem strafgerichtlichen Urteil zu Grunde liegenden Taten mittlerweile über 2 Jahre zurückliegen.
Ist der Antragsteller danach zur Zeit mit großer Wahrscheinlichkeit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so erscheint die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Etwaige damit verbundene persönliche und berufliche Schwierigkeiten hat er hinzunehmen. Auch sie müssen hinter dem Interesse an der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs zurückstehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und entspricht der neuen Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren,vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de.