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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss vom 04.05.2006 - Au 3 S 06.489 - Die Anordnung einer MPU ist kein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt

VG Augsburg v. 04.05.2006: Die Anordnung einer MPU ist kein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt


Das Verwaltungsgericht Augsburg (Beschluss vom 04.05.2006 - Au 3 S 06.489) hat entschieden:
Nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung gilt die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens als Aufklärungsmaßnahme und ist damit kein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt, sondern nur eine Vorbereitungshandlung nach § 44 a VwGO. Auch der Normgeber geht in der Begründung zur Fahrerlaubnis-Verordnung davon aus, dass eine Aufforderung, ein Gutachten beizubringen, kein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt ist. Denn die Beibringungsaufforderung allein zieht noch keine Rechtsfolge gegenüber dem Betroffenen nach sich, es fehlt damit an dem für einen Verwaltungsakt nach Art. 35 Satz 1 BayVwVfG unabdingbaren Element der Regelung.


Siehe auch Ist die MPU-Anordnung ein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt? und MPU-Themen


Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen.

1. Der am ... geborene Antragsteller war seit 7. September 1971 im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alte Klasseneinteilung). In den Jahren 1997 und 2000 ist er jeweils wegen Betrugs strafrechtlich aufgefallen; zuletzt wurde er mit rechtskräftigem Urteil am 7. März 2002 wegen schwerer räuberischer Erpressung mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, die Unterbringung des Antragstellers in einer Entziehungsanstalt wurde angeordnet und dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen, wobei die Verwaltungsbehörde angewiesen wurde, vor Ablauf von einem Jahr und sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. In den Urteilsgründen ist festgehalten, dass der Antragsteller unter einer starken Alkholabhängigkeit mit ständigem Substanzgebrauch leide. Dem Urteil lag u.a. eine am 5. Oktober 2001 erfolgte Fahrt des Antragstellers mit einer mittleren BAK von 2,12 Promille zugrunde.

Ein Antrag vom 11. Mai 2003 auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A 1, B, BE, M und L wurde am 5. Dezember 2005 vom Antragsteller zurückgenommen, nachdem er ein von der Behörde gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht vorgelegt hatte.

Am 16. Februar 2006 teilte die Polizei der Fahrerlaubnisbehörde mit, dass der Antragsteller im Besitz eines Führerscheins der Klasse B sei, der am 12. Oktober 2005 von einer Fahrerlaubnisbehörde der Tschechischen Republik ausgestellt worden sei.

Am 5. April 2006 forderte daraufhin das Landratsamt den Antragsteller auf, bis zum 15. Juni 2006 ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Da er wegen einer Trunkenheitsfahrt vom 5. Oktober 2001, die mit einer BAK von 2,12 Promille begangen wurde, verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verfügt wurde, ergäben sich Bedenken an seiner Kraftfahreignung. Auch wenn eine Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik erworben worden sei, müssten die Eignungszweifel durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten ausgeräumt werden, das nach deutschem Fahrerlaubnisrecht in solchen Fällen beizubringen sei. Werde das Gutachten nicht bzw. nicht fristgemäß vorgelegt, sei beabsichtigt, dem Antragsteller zu untersagen, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu dürfen.

Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 18. April 2006, das an das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg gerichtet war und an den Antragsgegner weitergeleitet wurde, Widerspruch gegen die Gutachtensaufforderung vom 5. April 2006 ein. Hierüber ist noch nicht entschieden.

2. Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 18. April 2006 gegen die Beibringungsaufforderung des Landratsamtes Lindau (Bodensee) vom 5. April 2006 wiederherzustellen.
Die Gutachtensaufforderung verstoße gegen europäisches Recht. Er habe auch eine Alkoholtherapie absolviert und sei "trocken". Seine Leberwerte seien im Normbereich.

3. Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antrag sei unzulässig, da die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt sei.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.


II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig.

1. Der Antrag ist nicht statthaft. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage nur dann angeordnet bzw. wiederhergestellt werden, wenn es sich bei der angefochtenen Maßnahme der Behörde um einen Verwaltungsakt im Sinn des Art. 35 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) handelt. Denn nur gegen einen Verwaltungsakt kann ein Widerspruch nach § 68 VwGO bzw. eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO gerichtet werden. Die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 5. April 2006 ist aber nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung kein Verwaltungsakt.

Nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung gilt die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens als Aufklärungsmaßnahme und ist damit kein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt, sondern nur eine Vorbereitungshandlung nach § 44 a VwGO (so bereits zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Fahrerlaubnis-Verordnung am 1.1.1999: BVerwG vom 28.11.1968, NJW 1970, 1989; vom 27.9.1995, BVerwGE 99, 249; vom 5.7.2001, NJW 2002, 78; für die Gutachtensanordnung nach der Fahrerlaubnis-Verordnung: OVG NRW vom 22.1.2001, NJW 2001, 3427; VGH BW vom 28.10.2004, DAR 2005, 357; Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2004, Anm. 12 zu § 11 FeV; Weibrecht, BA 2003, 130; a.A.: Hillmann, DAR 2003, 106; ders., DAR 2006, 128; Jagow, NZV 2006, 27; Haus, Das verkehrsrechtliche Mandat, Band 3, Verkehrsverwaltungsrecht, 1. Aufl. 2004, § 18 S. 281 ff.). Auch der Normgeber geht in der Begründung zur Fahrerlaubnis-Verordnung davon aus, dass eine Aufforderung, ein Gutachten beizubringen, kein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt ist (BR-Drucksache 443/98, S. 257). Denn die Beibringungsaufforderung allein zieht noch keine Rechtsfolge gegenüber dem Betroffenen nach sich, es fehlt damit an dem für einen Verwaltungsakt nach Art. 35 Satz 1 BayVwVfG unabdingbaren Element der Regelung. Eine Regelung folgt vielmehr erst später auf der Basis des vorgelegten Gutachtens bzw. aus der Tatsache, dass ein zu Recht gefordertes Gutachten nicht bzw. nicht fristgerecht beigebracht wurde (§ 11 Abs. 8 FeV). Ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung kann einer Beibringungsaufforderung keine Verwaltungsaktqualität zugesprochen werden (vgl. hierzu die Diskussion auf dem 44. Deutschen Verkehrsgerichtstag 2006, Hillmann, DAR 2006, 128/132 f.; Halecker/Nathow, BA 2006, 93). Es bestehen im Rahmen des Eilrechtsschutzes gegen den Entzug der Fahrerlaubnis auch effektive Rechtsschutzmöglichkeiten, die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung überprüfen zu lassen; jedenfalls in der ersten Instanz wird über entsprechende Eilanträge sehr rasch entschieden. Es ist damit nicht erforderlich, unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes eine selbständige Anfechtung der Beibringungsaufforderung zuzulassen.

2. Obwohl es für den vorliegenden Streitfall nicht darauf ankommt, weist das Gericht zur Klarstellung darauf hin, dass es in ständiger Rechtsprechung der Auffassung ist, dass sehr viel dafür spricht, dass im Fall der Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis die innerstaatlichen Vorschriften über die Kraftfahrereignung weiter anwendbar sind, insbesondere auch in den Fällen, in denen die Tatsachen, die Eignungszweifel begründen, vor Erteilung der EU-Fahrerlaubnis liegen (vgl. VG Augsburg vom 14.3.2006, Au 3 S 06.266). In der obergerichtlichen Rechtsprechung vertritt auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht diese Auffassung: Es hält die nationalen Vorschriften bezüglich einer Überprüfung der Fahreignung eines Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis auch in den Fällen für anwendbar, in denen Eignungszweifel zwar vor Ausstellung der ausländischen Fahrerlaubnis entstanden sind, aber über den Erteilungszeitpunkt dieser Fahrerlaubnis hinauswirken. Wird ein zu Recht gefordertes Gutachten in diesem Rahmen nicht vorgelegt, darf das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, aberkannt werden (Beschluss vom 11.10.2005, DAR 2005, 704). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH vom 8.2.2006, 11 CS 05.2229, juris-Dokument BYRE 060301690; vom 19.4.2006, 11 CS 05.1750) und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 19.9.2005, DAR 2006, 32) sehen diese Frage als offen an: Die Klärung der Frage, ob nach innerstaatlichen straßenverkehrsrechtlichen Eignungsvorschriften wegen Zweifeln an der Fahreignung, die vor Erteilung der EU-Fahrerlaubnis entstanden sind, auch von Inhabern einer EU-Fahrerlaubnis die Vorlage eines fachärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt werden darf, ist vom Verwaltungsgericht München dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt worden (Beschluss vom 4.5.2005, NJW 2005, 2800). Die Klärung dieses Problemkreises wird voraussichtlich noch einige Zeit in Anspruch nehmen. In den Fällen, in denen die Erfolgsaussichten wegen der ungeklärten europarechtlichen Problematik als offen zu beurteilen ist, wird von den Gerichten eine Interessenabwägung angestellt; diese führt regelmäßig dazu, dass das Interesse des Betroffenen, bis zu einem Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu dürfen, niedriger zu bewerten ist als das Interesse der Allgemeinheit an der Verkehrssicherheit, wenn die Beibringungsaufforderung rechtmäßig war (vgl. BayVGH a.a.O.).

Für den vorliegenden Fall spricht alles dafür, dass die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtmäßig war, da für den Fall, dass ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer BAK von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde, in § 13 Nr. 2 c FeV zwingend die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens vorgeschrieben ist. Auch wenn in § 13 Nr. 1 FeV nur die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens vorgeschrieben ist, wenn zu klären ist, ob Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht, kommt vorliegend die speziellere Vorschrift des § 13 Nr. 2 c FeV zur Anwendung, da der Antragsteller nicht nur häufig erhebliche Mengen Alkohol zu sich nahm, sondern zusätzlich mit einer BAK von mehr als 1,6 Promille ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat (vgl. auch VG München vom 23.2.2001, M 6a E 01.399, juris-Dokument: BYRE030827999). Die Tatsache, dass sich der Antragsteller für therapiert und "trocken" hält, reicht hierfür nicht aus. Es muss durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten geklärt werden, ob der Kläger seinen erheblichen Alkoholkonsum überwunden hat (medizinischer Teil) und der Einstellungswandel in Bezug auf die Teilnahme am Straßenverkehr belastbar und von Dauer ist (psychologischer Teil).

3. Der Antragsteller hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Da der Antragsteller vorliegend nicht den Entzug der Fahrerlaubnis angreift, sondern lediglich die Vorbereitungshandlung der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, erscheint es nicht gerechtfertigt, bei der Bemessung des Streitwertes die Wertmaßstäbe anzusetzen, die für den Entzug der Fahrerlaubnis maßgeblich wäre. Vielmehr erscheint es sachgerecht, in diesem besonderen Fall die Hälfte des Wertes anzusetzen, der bei einem Entzug der Fahrerlaubnis maßgebend wäre; das sind 2.500,00 €, da es um die Klärung von Eignungszweifeln in Bezug auf die vom Kläger in Tschechien erworbene Fahrerlaubnis der Klasse B geht. Nach den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist hiervon wiederum im Eilverfahren die Hälfte anzusetzen. Das ergibt einen Streitwert für das Eilverfahren von 1.250,00 €.