Das Verkehrslexikon

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Ist die MPU-Anordnung ein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt?

Ist die MPU-Anordnung ein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt?




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG
-   OVG-Rechtsprechungsbeispiele
-   Sonstige Rechtsprechung



Einleitung:


Hierbei handelt es sich um immer wieder von einzelnen Autoren aus der Versenkung geholtes Problem, das höchstrichterlich längst ablehnend entschieden ist. Bisher sind auch keine wirklich durchschlagenden Argumente zu sehen, die dogmatisch zuließen, von einer selbständigen Anfechtbarkeit einer MPU-Anordnung auszugehen.


Ausgangspunkt aller Überlegungen muss die gesetzliche Regelung in § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sein, in dem der Gesetzgeber bestimmt hat, was ein Verwaltungsakt ist.

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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)

Ist die Anordnung zur Beibringung eines MPU-Fahreignungsgutachtens ein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt?

BVerwG v. 05.07.2001:
Zur existenzsichernden Bedeutung der Fahrerlaubnis und zur Eingriffsschwere der MPU-Anordnung

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Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG:


BVerfG v. 24.06.1993:
Durch die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen und der Behörde vorzulegen, wird in den Schutzbereich der privaten Lebensführung als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingegriffen. Jeder Bürger muss jedoch staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit auf gesetzlicher Grundlage unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots getroffen werden, soweit sie nicht den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigen.

BVerwG v. 28.11.1969:
Die Anordnung der Verwaltungsbehörde nach StVZO § 3 Abs 2, die dem Inhaber einer Fahrerlaubnis aufgibt, das Gutachten einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen, ist kein anfechtbarer Verwaltungsakt.

BVerwG v. 17.05.1994:
Bei der Anordnung, ein Gutachten beizubringen, handelt es sich um eine vorbereitende Maßnahme, die der Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf die später zu treffende Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis dient. Der Betroffene kann die Rechtswidrigkeit der Anordnung vielmehr im Rahmen eines Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens oder einer Klage auf Erstattung der Untersuchungskosten geltend machen.

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OVG-Rechtsprechungsbeispiele:


OVG Münster v. 22.01.2001:
Die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, ist auch unter Geltung der Fahrerlaubnis-Verordnung kein (selbständig anfechtbarer) Verwaltungsakt.

OVG Weimar v. 11.05.2004:
Die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde, ein Drogenscreening beizubringen, ist auch unter der Geltung der Fahrerlaubnis-Verordnung - wie auch die Anordnung einer MPU - kein Verwaltungsakt.

VGH München v. 09.11.2017:
Es ist höchstrichterlich geklärt und entspricht ständiger Rechtsprechung, dass es sich bei der Anordnung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens nach der Fahrerlaubnis-Verordnung um eine Verfahrenshandlung nach § 44a VwGO und nicht um einen Verwaltungsakt nach Art. 35 BayVwVfG handelt und diese Aufforderung daher nicht selbstständig angegriffen werden kann (BVerwG B.v. 28.6.1996 – 11 B 36.96 – juris; B.v. 17.5.1994 – 11 B 157.93 – ZfSch 1994, 432; BayVGH, B.v. 6.8.2007 – 11 ZB 06.1818 – juris Rn. 3.; B.v. 22.5.2017 – 11 ZB 17.637 – juris Rn. 12; OVG SH, B.v. 11.4.2014 – 2 MB 11/14 – juris; OVG LSA, B.v. 14.9.2007 – 1 O 190/07 – juris; OVG Hamburg, B.v. 22.5.2002 – 3 Bs 71/02 – juris; vgl. auch Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 11 FeV Rn. 25). - Gegen die Gutachten-Anordnung sind weder die Anfechtungs- noch die Feststellungsklage oder der Antrag auf Erlass einer Anordnung im Eilverfahren zulässig. - nach oben -





Sonstige Rechtsprechung:


VG Augsburg v. 04.05.2006:
Nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung gilt die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens als Aufklärungsmaßnahme und ist damit kein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt, sondern nur eine Vorbereitungshandlung nach § 44 a VwGO. Auch der Normgeber geht in der Begründung zur Fahrerlaubnis-Verordnung davon aus, dass eine Aufforderung, ein Gutachten beizubringen, kein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt ist. Denn die Beibringungsaufforderung allein zieht noch keine Rechtsfolge gegenüber dem Betroffenen nach sich, es fehlt damit an dem für einen Verwaltungsakt nach Art. 35 Satz 1 BayVwVfG unabdingbaren Element der Regelung.

VG Neustadt v. 20.01.2016:
Auch unter Berücksichtigung abweichender Stimmen in der jüngeren juristischen Fachliteratur bleibt es dabei, dass die Anordnung eines medizinisch psychologischen Gutachtens durch die Fahrerlaubnisbehörde als vorbereitende Verfahrenshandlung nicht selbständig gerichtlich anfechtbar ist (st. Rspr.). Der Verweis auf nachträglichen (Eil)Rechtsschutz gegen die abschließende Sachentscheidung genügt dem Gebot eines effektiven Rechtsschutzes für den Betroffenen.

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