Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht München Beschluss vom 15.01.2007 - M 6a S 06.4576 - Zur Interessenabwägung bei der Anordnung eines ärztlichen Gutachtens bei Alkoholproblematik
VG München v. 15.01.2007: Zur Interessenabwägung bei der Anordnung eines ärztlichen Gutachtens bei Alkoholproblematik
Das Verwaltungsgericht München (Beschluss vom 15.01.2007 - M 6a S 06.4576) hat entschieden:
- Selbst wenn auf Grund eines nicht nachvollziehbaren fachärztlichen Gutachtens nur ein erheblicher Verdacht auf Alkoholabhängigkeit gegeben ist und dies durch ein weiteres ärztliches Gutachten weiter aufgeklärt werden muss, gebietet eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Sicherungsinteresse und den berechtigten Belangen des Betroffenen nicht, die vorläufige Vollstreckbarkeit einer Fahrerlaubnisentziehung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren aufzuheben.
- Lässt sich auf Grund der Lebensgeschichte des Betroffenen ein konsequenter kontrollierter Umgang mit alkoholischen Getränken nicht erreichen, kann von vorhandener oder wiedererlangter Fahreignung nur bei nachgewiesener Abstinenz ausgegangen werden.
Siehe auch MPU und Alkoholproblematik und Stichwörter zum Thema Alkohol
Gründe:
I.
Der 1956 geborene Antragsteller erwarb 1990 die Fahrerlaubnis der Klassen 3 (alt) und - befristet bis zum 10. Juni 2006 - auch die Fahrerlaubnis der Klasse 2 (alt).
Mit Schreiben vom 2. April 2006 teilte die Polizeiinspektion R. der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts T. mit, dass der Antragsteller, für den RA F. als Betreuer bestellt sei, am 2. April 2006 aufgrund einer psychischen Erkrankung in das Bezirkskrankenhaus G. eingewiesen worden sei. Der Antragsteller habe nämlich real nicht vorhandene Personen gesehen, sich von ihnen bedroht gefühlt und Nachbarn mit einem Messer bedroht. Ein Alkotest habe damals eine AAK von 0,71 mg/l ergeben. Laut seiner Ehefrau spreche der Antragsteller verstärkt dem Alkohol zu und werde sich wegen seiner „Suchtproblematik“ in einer Klinik in I. behandeln lassen.
Daraufhin ordnete der Antragsgegner die Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens über die Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen an. Mit Schreiben vom 20. Juni 2006 und 5. September 2006 teilte der Betreuer des Antragstellers dem Antragsgegner mit, dass der Antragsteller an einer einmaligen schizophrenen Episode gelitten habe. Er sei bis zum Eintritt der Stabilisierung im Bezirkskrankenhaus G. gewesen und wisse, alkoholkrank zu sein. Es bestehe ein Konzept zur Bekämpfung der Alkoholkrankheit, die allerdings keine Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit habe, weil der Antragsteller „das Thema Autofahren und das Thema Alkohol“ strikt trenne.
Am 5. September 2006 wurde schließlich das Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie R.G. vom ... August 2006 vorgelegt. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, er könne die Bedenken der Behörde bezüglich der Fahreignung des Antragstellers nicht zerstreuen. Bereits im Kurzarztbrief Dr.S. vom 29. Mai 2006 sei als Diagnose „Alkoholentzug bei Abhängigkeit, bekannte Alkoholhalluzinose“ angegeben worden. Im Abschlussbrief vom 20. Mai 2006 sei ausgeführt: „Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch nicht abhängig machender Substanzen (Antidepressiva) … Im Computertomogramm sind deutliche Zeichen einer Hirnvolumenminderung. Die relevanten Laborwerte (GammaGT) waren hochpathologisch, besserten sich während des Aufenthalts erheblich“. In einem psychiatrischen Gutachten von Dr. O. werde von einer „fortgeschrittenen hirnorganischen Wesensänderung“ des Antragstellers gesprochen, deren Ursache „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ auf die „langjährige Alkoholabhängigkeit“ zurückzuführen sei. Die Diagnose „Alkoholabhängigkeit“ habe „im Zuge der genannten Behandlung im Bezirksklinikum G. zweifelsfrei festgestellt werden“ können. Es müsse „aktuell von einer aktiven Alkoholabhängigkeit mit fortgesetztem Substanzkonsum … ausgegangen werden“. Es seien „kognitive Einbußen“ festgestellt worden, „auch in den Bereichen Flexibilität und Übersichtlichkeit des Denkens und der Fähigkeit zu einem rational planerischem und selbstkritischem Denken“. Bei der vom Begutachtenden durchgeführten Laboruntersuchung sei ein deutlich pathologischer CDT-Wert von 11,7 festgestellt worden, was für aktuellen und in jüngerer Vergangenheit stattgefundenen Alkoholkonsum in höheren Mengen spreche. Der Antragsteller leide an einer hirnorganischen Wesensänderung, deren organisches Korrelat im Computertomogramm nachgewiesen sei. Für die Vergangenheit stehe eine Alkoholabhängigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit fest. Für die Gegenwart sei „ebenfalls von einem aktiven Geschehen“ auszugehen. Bei dem Antragsteller seien weder eine kritische Selbstreflexion, noch eine Therapie, nicht einmal eine Abstinenz und ein weiterer Abstinenzwille gegeben. Bei dem Antragsteller seien unter Alkoholeinfluss Affektdurchbrüche geschehen. In der Bildgebung seien hirnorganische Abbauprozesse dokumentiert; es liege eine Verhaltens- und Wesensänderung des Antragstellers vor, die angesichts der vom Gericht festgestellten Betreuungsnotwendigkeit nicht als nur leicht eingestuft werden könne.
Daraufhin wurde dem Antragsteller nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 30. Oktober 2006, zugestellt am 7. November 2006, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis der Klassen BE, B, C1E, C1, M, L, T und S entzogen und der Antragsteller aufgefordert, seinen Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche beim Antragsgegner abzugeben. Für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe wurde ein Zwangsgeld in Höhe von € 500,00 angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller alkoholabhängig sei und deshalb kein Kraftfahrzeug führen könne.
Gegen diesen Bescheid legte der Betreuer des Antragstellers am 7. Dezember 2006 Widerspruch ein, der von der Regierung ... noch nicht verbeschieden wurde.
Weiterhin beantragte er am 7. Dezember 2006 bei dem Verwaltungsgericht München,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 7. Dezember 2006 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Oktober 2006 wieder herzustellen, den Sofortvollzug auszusetzen und anzuordnen, dass der Führerschein bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch an den Antragsteller zurückgegeben wird.
Der Antragsteller habe bereits in der Zeit, als seine Alkoholerkrankung noch „aktiv“ gewesen sei, Alkohol und Straßenverkehr streng auseinander gehalten. Er halte sich nunmehr seit 10 Monaten erfolgreich vom Alkohol fern und stelle keine Gefahrenquelle im Straßenverkehr dar. Der sofortige Vollzug sei nicht notwendig.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 beantragte der Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen.
en.
Der Antragsteller sei nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet.
Mit Beschluss vom 5. Januar 2007 wurde der Rechtstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat ein Widerspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt zum einen, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Diese Anordnung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen, wobei die Begründung eindeutig erkennen lassen muss, dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung hinreichend mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalles auseinandergesetzt hat. Zum anderen entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs aber auch dann, wenn dies gesetzlich angeordnet ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO).
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.
Zuvor hat das Gericht jedoch zu prüfen, ob die Behörde gemäß § 80 Abs. 3 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in ausreichender Weise unter Berücksichtigung der Besonderheiten des konkreten Einzelfalls begründet hat.
Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs im Bescheid vom 30. Oktober 2006 gemäß § 80 Abs. 3 VwGO gerade noch ausreichend schriftlich begründet. Die Begründungspflicht dient einer Warnungs- und Unterrichtungsfunktion. Die Begründung soll nachvollziehbar machen, warum nach Auffassung der Behörde mit dem Vollzug des Verwaltungsakts nicht bis zu seiner Bestandskraft bzw. bis zu dem Zeitpunkt zugewartet werden kann, in dem der Verwaltungsakt gemäß § 80b Abs. 1 VwGO kraft Gesetzes vollziehbar wird. Ferner soll die Begründungspflicht der Behörde den Ausnahmecharakter von Entscheidungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Interesse im Raum steht, das es rechtfertigt, das Prinzip der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen nach § 80 Abs. 1 VwGO zu durchbrechen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, RdNr. 84 zu § 80). Soll die Begründung diesen Zielsetzungen gerecht werden, muss sie das überwiegende Vollzugsinteresse grundsätzlich anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles nachvollziehbar darlegen. Pauschale, formelhafte und für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare Formulierungen genügen deshalb den gesetzlichen Anforderungen grundsätzlich nicht (Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 178 zu § 80). Bei gleichartigen Tatbeständen können allerdings auch gleiche oder typisierte Begründungen ausreichen (Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 85 zu § 80). Bei der sicherheitsrechtlichen Entziehung von Fahrerlaubnissen ist die zu beurteilende Interessenskonstellation in der großen Mehrzahl der Fälle vergleichbar gelagert: In diesen Fällen ist stets zwischen den Gefahren für herausragend wichtige Schutzgüter wie Leben und Gesundheit unbeteiligter Dritter durch die Straßenverkehrsteilnahme eines Fahrungeeigneten und dem Interesse des Betroffenen abzuwägen, bis zur Hauptsacheentscheidung im Besitz seiner Fahrerlaubnis zu bleiben. In solchen Fällen ist es nicht zwingend geboten, eine ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Begründung zu geben. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach Auffassung der Behörde diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt (vgl. BayVGH v. 14.2.2006, Az.: 11 CS 05.1504; sowie v. 4.1.2006, Az.: 11 CS 05.1878). Die Möglichkeit, auf typisierende Begründungen zurückzugreifen, darf indes nicht dazu führen, dass die Entscheidung des Gesetzgebers umgangen wird, eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht schon gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO für sofort vollziehbar zu erklären. Soll das gesetzliche Begründungserfordernis nicht jede Bedeutung verlieren, ist daran festzuhalten, dass sich die Verwaltung in jedem einzelnen Fall darüber Rechenschaft geben muss, ob und warum eine Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO veranlasst ist oder ob nicht Besonderheiten vorliegen, die es gebieten, am Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen festzuhalten (BayVGH v. 14.2.2006, Az.: 11 CS 05. 1504). Eine derartige Vergewisserung und Auseinandersetzung mit dem Einzelfall ist hier in noch ausreichendem Maße erfolgt. In der Begründung der Vollziehungsanordnung geht die Fahrerlaubnisbehörde ersichtlich auf den konkreten Fall ein. Sie nimmt Bezug auf die vom Antragsteller ausgehenden Verkehrsrisiken für sich und andere Verkehrsteilnehmer und stellt sie der „grundlegenden Bedeutung“ des Führerscheinbesitzes für die persönliche Lebensgestaltung im ländlichen Bereich gegenüber. Das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit wird damit gegen das persönliche Interesse des Antragstellers abgewogen, weiterhin ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen. Den Anforderungen an die formelle Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist damit Genüge getan.
Im Übrigen ergibt sich im Bereich des Sicherheitsrechts das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung häufig - so auch hier - gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend waren (BayVGH vom 14.12.1994, NZV 1995, 167).
Der Sofortvollzug ist auch materiell gerechtfertigt. Nach der im gerichtlichen Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber grundsätzlich auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung als überwiegend gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers anzusehen, vorläufig weiterhin im Besitz dieser Fahrerlaubnis zu verbleiben.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
In Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV wird bezüglich Alkohol ausgeführt, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Alkoholmissbrauch (Nr. 8.1) und bei Alkoholabhängigkeit (Nr. 8.3) grundsätzlich nicht besteht. Von Alkoholmissbrauch wird in diesem Zusammenhang immer dann gesprochen, wenn ein Bewerber oder Inhaber einer Fahrerlaubnis das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann, ohne bereits abhängig zu sein (vgl. insgesamt zur Definition des Alkoholmissbrauchs im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn: BayVGH vom 4. Januar 2006 11 CS 05.1878; sowie vom 12. April 2006 11 ZB 05.3395) . Als alkoholabhängig wird in der Regel bezeichnet, wer die Kriterien der diagnostischen Leitlinien der Alkoholabhängigkeit nach der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen ICD-10 erfüllt.
Nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115, Bergisch Gladbach im Februar 2000) können nach erfolgtem Alkoholmissbrauch die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen dann als wiederhergestellt gelten, das heißt es muss nicht mehr mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit mit einer Fahrt unter Alkoholeinfluss gerechnet werden, wenn zum einen das Trinkverhalten ausreichend geändert wurde. Dies ist der Fall, wenn Alkohol nur noch kontrolliert getrunken wird, so dass Trinken und Fahren zuverlässig getrennt werden können, oder wenn Alkoholabstinenz eingehalten wird. Letzteres wird dann gefordert, wenn aufgrund der Lerngeschichte anzunehmen ist, dass sich ein konsequenter kontrollierter Umgang mit alkoholischen Getränken nicht erreichen lässt (Nr. 3.11.1). Zum anderen muss die vollzogene Änderung im Umgang mit Alkohol stabil und motivational gefestigt sein. Gleiches bestätigt im wesentlichen Anlage 4 zur FeV, die nach Beendigung des Alkoholmissbrauchs fordert, dass die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist (Nr. 8.2). Zur Feststellung dieser Frage ist eine psychologische Bewertung erforderlich, der somit bei der Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Alkoholmissbrauch entscheidende Bedeutung zukommt.
Waren die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen Alkoholabhängigkeit, bei der die Fähigkeit zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen generell aufgehoben ist, nicht gegeben, so können sie nach den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn durch Tatsachen der Nachweis geführt wird, dass dauerhafte Abstinenz besteht. Hierzu ist in der Regel eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung mit anschließend mindestens einjähriger Abstinenz erforderlich, die mittels regelmäßiger ärztlicher Untersuchungen und Labordiagnostik nachgewiesen werden muss; weiterhin dürfen keine sonstigen eignungsrelevanten Mängel vorliegen. Diesbezüglich wird auch auf Anlage 4 Ziffer 8.4 zur FeV hingewiesen.
Angesichts dieser auf wissenschaftliche Erkenntnisse gestützten Bewertungen in Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung ist jeder Hinweis auf möglichen Alkoholmissbrauch bzw. auf Alkoholabhängigkeit eines Fahrerlaubnisinhabers geeignet, Bedenken gegen seine Fahreignung zu begründen. Nach § 46 Abs. 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dann die in den §§ 11 bis 14 FeV geregelten Aufklärungsmaßnahmen zu treffen. Davon ist jedoch gemäß § 11 Abs. 7 FeV Abstand zu nehmen, wenn die Nichteignung des Betroffenen bereits zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht.
Vorliegend ist der Bescheid des Antragsgegners vom 30. Oktober 2006 rechtmäßig, wenn der Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage - das ist vorliegend mangels vorheriger Entscheidung der Widerspruchsbehörde der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts - tatsächlich alkoholabhängig ist. In diesem Fall ist die Fähigkeit zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen nämlich - wie oben ausgeführt - generell aufgehoben. Ob eine Trennung von Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr in der Vergangenheit erfolgt ist oder in Zukunft zu erwarten ist, ist dabei belanglos.
Vorliegend bestehen aufgrund der im fachärztlichen Gutachten vom ... August 2006 erwähnten ärztlichen Stellungnahmen und aufgrund der Ergebnisse der Blutuntersuchung erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller alkoholabhängig ist. In allen erwähnten ärztlichen Attesten wurde nämlich eine Alkoholabhängigkeit des Antragstellers diagnostiziert. Dies zeigen Äußerungen wie „Alkoholentzug bei Abhängigkeit, bekannte Alkoholhalluzinose, psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, Entzugssyndrom, hochpathologische relevante Laborwerte, langjährige Alkoholabhängigkeit, aktuelle aktive Alkoholabhängigkeit mit fortgesetztem Substanzkonsum, fortgeschrittene hirnorganische Wesensänderung“.
Dennoch kann nach Auffassung des Gerichts der Bescheid des Antragsgegners vom 30. Oktober 2006 gegenwärtig nicht als offensichtlich rechtmäßig bezeichnet werden. Hierzu wäre es erforderlich, das das Gutachten - möglichst unter Auflistung der zur Diagnose „Alkoholabhängigkeit“ führenden 3 oder mehr Kriterien nach ICD-10 - schlüssig und nachvollziehbar darstellt, aus welchen Gründen der Antragsteller als alkoholabhängig zu bezeichnen ist. Dies ist jedoch im vorliegenden Gutachten, das im Wesentlichen nur die Äußerungen anderer Fachärzte wiedergibt, nicht im erforderlichen Umfang geschehen. Daher sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchsverfahrens und eines sich gegebenenfalls anschließenden Hauptsacheverfahrens insoweit nicht eindeutig. Die Widerspruchsbehörde wird daher mittels eines weiteren Facharztgutachtens nach § 13 lit. 1 FeV zu klären haben, ob und wenn ja welche für die Diagnose „Alkoholabhängigkeit“ erforderlichen Diagnosekriterien vorliegen.
Die Beurteilung der Erfolgsaussichten als "nicht eindeutig" reicht jedoch nicht aus, um dem streitgegenständlichen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zum Erfolg zu verhelfen. Maßgeblich ist in diesem Fall eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse, dass der Antragsteller bis zur Klärung seiner Eignung nicht mehr mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnimmt, und dem Interesse des Antragstellers, vorläufig weiterhin Kraftfahrzeuge führen zu dürfen. Diese Interessenabwägung hat sich an den Vorgaben zu orientieren, die das Bundesverfassungsgericht in Abschnitt D.I.2 seines Beschlusses vom 20. Juni 2002 (NJW 2002, 2378/2379 f.) aufgestellt hat. Danach gebieten es das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit resultiert; dieses Risiko muss deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist. Nach Ansicht des BayVGH (a.a.O.), der sich das Gericht anschließt, kommt im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entzug einer Fahrerlaubnis in der Regel nur dann in Betracht, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass der Betroffene nicht bzw. nicht mehr fahrungeeignet ist oder sich abschätzen lässt, dass das von ihm ausgehende Gefahrenpotenzial nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt. Eine dem Betroffenen günstige Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO - die im Sinne eines maßvollen Interessenausgleichs je nach Einzelfall auch befristet oder mit Auflagen versehen werden kann, § 80 Abs. 5 Sätze 4 und 5 VwGO - kann namentlich dann verantwortet werden, wenn dieser von sich aus Nachweise beigebracht hat, die seine Behauptung stützen, er sei fahrgeeignet bzw. er habe die Fahreignung wiedererlangt.
Im hier vorliegenden Fall deuten alle zitierten ärztlichen Atteste und auch das vorliegende Gutachten darauf hin, dass der Antragsteller nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Der Antragsteller hat zwar eidesstattliche Versicherungen vorgelegt, dass er bislang immer Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr getrennt habe. Diesen Versicherungen kann aber keine große Bedeutung zugemessen werden, weil zum einen - wie dargestellt - bei Alkoholabhängigkeit die Fahrungeeignetheit unabhängig von einem etwaigen Trennvermögen gegeben ist und zum anderen die Erklärenden ohnehin nur bestätigen können, dass der Antragsteller in ihrer Anwesenheit nicht alkoholisiert am Straßenverkehr mit einem Pkw teilgenommen hat - ein genereller Verzicht des Antragstellers auf Teilnahme am Straßenverkehr nach Alkoholkonsum kann damit nicht bewiesen werden. Nachweise für die Behauptung des Bevollmächtigten des Antragstellers, dass sich sein Mandant seit zehn Monaten „erfolgreich vom Alkohol fern“ halte, wurden jedoch nicht erbracht. Insbesondere wurden diesbezüglich keinerlei Laborwerte und ärztliche Kurzberichte vorgelegt. Deshalb besteht auch gegenwärtig noch immer hinreichender Anlass zu der Annahme, dass mit der aktiven Teilnahme des Antragstellers am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit einhergeht, die deutlich über der allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbundenen Gefahr liegt.
Die Abwägung des öffentlichen Interesses an der Sicherheit des Straßenverkehrs und des privaten Interesses des Antragstellers an der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr bis zur Entscheidung in der Hauptsache fällt somit gegenwärtig zu Lasten des Antragstellers aus.
Bei dieser Sachlage war der Antrag aus den oben genannten Gründen abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V. mit den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (vgl. NVwZ 2004, 1327).