Das Verkehrslexikon

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MPU und Alkoholproblematik - Leberwerte - Abstinenznachweis - MPU-Gutachten - Fahreignungsgutachten - Alkoholmissbrauch - Alkoholsucht - Alkoholabhängigkeit

MPU und Alkoholproblematik




Gliederung:


-   Weiterführende Links
Allgemeines
Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt - auch unter 1,6 ‰
Lange zurückliegender Vorfall
Abwägung im Eilverfharen
Alkohol tagsüber
Alkohol und Aggressionspotential
Alkoholabhängigkeit
Alkoholgewöhnung
Alkoholmissbrauch
Alkoholmissbrauch und Berufskraftfahrer
Blutprobe ohne Verurteilung und Eintragung
Einstellung des Strafverfahrens gegen Auflage
Leberwerte und andere Marker
Nachtrunk
Straftat(en) und/oder Ordnungswidrigkeit(en)
Trunkenheitsfahrt im Ausland



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Alkohol

Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung (Alkohol)

Alkoholabhängigkeit

Alkoholmissbrauch

Kriterien bezüglich der Fahreignung im Hinblick auf Alkohol

Ärztliches Gutachten zur Feststellung des Alkoholkonsums im Rahmen der Überprüfung der Fahreignung

Alkohol und Trennungsvermögen

Maßnahmen der Führerscheinstelle bei Alkoholproblematik

MPU und Zeitablauf

MPU-Anordnung gegenüber Radfahrern

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Allgemeines:



VG Frankfurt am Main v. 07.07.2005:
Im Rahmen des § 13 Nr. 2 b FeV ist von einer wiederholten Zuwiderhandlung auszugehen, wenn auch nach strafrechtlicher Sicht zwei rechtlich selbständige Handlungen gegeben sind. Liegt auf strafrechtlicher Seite keine natürliche Handlungseinheit vor sondern zwei selbständige Handlungen mit jeweils eigenem Tatentschluss, so sind auch die Voraussetzungen des § 13 Nr. 2 b FeV erfüllt.

VG München v. 13.08.2004:
MPU-Anordnung nach Verkehrsteilnahme mit einem "Kinderroller" bzw. "Messeroller" mit mehr als 1,60 Promille

VG Gelsenkirchen v. 15.05.2007:
Wenn bestimmte Tatsachen (Konsum eines Flachmanns Weinbrand nach einem alkoholbedingten Unfall trotz Einnahme von Herztabletten und Antibiotika) die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, ist die Anordnung einer MPU rechtmäßig.

OVG Bautzen v. 24.07.2008:
Ein Verkehrsverstoß unter Alkoholeinfluss, der zum Fahrerlaubnisentzug geführt hat, rechtfertigt trotz Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach positivem Eignungsgutachten bei einem erneuten solchen Verstoß die Anforderung eines weiteren Eignungsgutachtens wegen jetzt wiederholter Verkehrsverstöße unter Alkoholeinfluss nach § 13 Nr. 2 Buchst. b FeV.

OVG Magdeburg v. 09.10.2009:
Abgesehen von den sog. Nachtrunkfällen ist bei der Beurteilung der Frage, ob die in § 13 Satz 1 Nr 2c FeV genannten Grenzwerte erreicht sind, maßgeblich, ob die vor der Fahrt (oder während der Fahrt) konsumierte Alkoholmenge nach Abschluss der Resorptionsphase zum Erreichen der jeweiligen Werte führt.

OVG Bautzen v. 13.10.2009:
Die Festlegung der Tilgungsfrist auf generell zehn Jahre bei Alkoholstraftaten hat der Gesetzgeber wegen der besonders hohen und lang andauernden Rückfallwahrscheinlichkeit bei Alkoholtätern für erforderlich gehalten. Dementsprechend steht selbst ein Zeitraum von mehreren Jahren zwischen den alkoholbedingten Verkehrsverstößen nicht der Annahme wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss nach § 13 Satz 1 Nr. 2b FeV entgegen, solange die einzelnen Verkehrsverstöße noch verwertbar sind.

VG Bremen v. 02.02.2011:
Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn bedeutet nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründenden Tatsachen, etwa eine konkrete Alkoholauffälligkeit, müssen nicht im direkten Zusammenhang mit einer Teilnahme am Straßenverkehr stehen. Für die Gutachtensanforderung nach dieser Vorschrift genügt es, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene zwischen einem schädlichen Alkoholkonsum und einer Teilnahme am Straßenverkehr nicht hinreichend sicher trennen kann (1,53‰ um 16:05 Uhr).

VG Freiburg v. 16.02.2011:
§ 13 FeV ist jedenfalls in dem Fall nicht speziellere Vorschrift im Verhältnis zu § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV, in dem es nicht nur um eine Alkoholproblematik, sondern auch um die charakterliche Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers geht (hier: Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV). - Zur Bestimmtheit einer Fragestellung bezüglich der körperlichen und geistigen Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers im Falle einer Anordnung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV.

OVG Koblenz v. 08.06.2011:
Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung nach § 13 Satz 1 Nr. 2a) Alt. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung zum Zwecke der Klärung der Frage, ob ein Verkehrsteilnehmer Alkoholgenuss und das Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs in einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Zustand hinreichend sicher trennen kann, ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn der Verkehrsteilnehmer als Kraftfahrer alkoholauffällig geworden ist. Vielmehr müssen die Gesamtumstände zu der begründeten Annahme Anlass geben, der Betroffene werde voraussichtlich schon in überschaubarer Zukunft nach dem Genuss von Alkohol ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug führen und so zu einer konkreten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer werden.

OVG Hamburg v. 19.10.2011:
Die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Fahreignung nach § 13 Nr. 2a 2. Alt. FeV setzt keinen unmittelbarem Zusammenhang zwischen der Alkoholauffälligkeit und dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder der Teilnahme am Straßenverkehr voraus. Im Ausnahmefall liegen eine Gutachtensanordnung rechtfertigende Umstände auch dann vor, wenn der Betroffene mehrere schwere Alkoholisierungen aufweist und unter dieser Alkoholisierung ein Ausmaß an unbeherrschter Aggressivität und Rücksichtslosigkeit gegen die Interessen anderer offenbart hat, das auf einen allgemeinen Verlust der Steuerungsfähigkeit unter Alkoholeinfluss hinweist. In diesen Fällen ist es angezeigt, durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten klären zu lassen, ob der Fahrerlaubnisinhaber hinreichend sicher zwischen dem Führen von Fahrzeugen und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum trennen kann.

OVG Münster v. 27.06.2014:
Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen.




VGH München v. 28.11.2014:
Ein MPU-Gutachten muss in sich schlüssig und nachvollziehbar sein. Es darf von der Fahrerlaubnisbehörde nicht ungeprüft übernommen werden, sondern muss einer eigenen kritischen Würdigung unterzogen werden. Hat der Betroffene in der psychologischen Exploration widersprüchliche Angaben zu seinen Trinkmengen gemacht hat und werden Zweifel an seiner Fahreignung durch einen erhöhten GGT-Wert gestützt, kann der sofortige Vollzug des Entzugs der Fahrerlaubnis gerechtfertigt sein.

OVG Münster v. 01.12.2014:
Die Erforderlichkeit der Begutachtung auch bei niedrigen Blutalkoholergebnissen von 0,45 mg/l bzw. von 0,8 Promille folgt unmittelbar aus § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV und aus dieser Bestimmung geht hervor, dass es - anders als in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV - nicht auf die Höhe der Alkoholkonzentration ankommt, sofern diese nur wie hier jeweils den straf- bzw. ordnungswidrigkeitenrechtlich relevanten Grad erreichen müssen.

VGH Mannheim v. 07.07.2015:
Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss gemäß § 69 StGB löst im Sinne einer Tatbestandswirkung ohne Weiteres die Notwendigkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung aus.

VGH München v. 10.07.2017:
Gemäß Nr. 8.3 der Anlage 4 zu §§ 11, 13, und 14 FeV besteht bei Alkoholabhängigkeit keine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betreffende im Straßenverkehr auffällig geworden ist. Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt nach § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens. Dies ist bei einer gesicherten Diagnose eines Bezirkskrankenhauses gemäß den diagnostischen Leitlinien nach ICD-10 der Fall.

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Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt - auch unter 1,6 ‰:



VGH München v. 07.05.2001:
Auch bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt unter 1,6 ‰ kann die Führerscheinbehörde ihr Ermessen dahingehend ausüben, dass eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet wird, wenn der Fahrerlaubnisinhaber durch andere schwerwiegende Verkehrsverstöße aufgefallen ist.

VG Potsdam v. 01.07.2004:
Die Kammer teilt nicht die Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 7. Mai 2001 - 11 B 99.2527 - NZV 2001, 494), der zufolge § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV auch auf eine Straftat anwendbar sein soll, bei der keine besonderen Umstände gegeben sind und die BAK unter 1,6 Promille lag.

VG Gelsenkirchen v. 02.03.2007:
Die Kammer teilt nicht die Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 7. Mai 2001 - 11 B 99.2527 - NZV 2001, 494), der zufolge § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV auch auf eine Straftat anwendbar sein soll, bei der keine besonderen Umstände gegeben sind und die BAK unter 1,6 Promille lag.

VGH München v. 20.03.2009:
Der Gesetzgeber hat mit den Regelungen in § 13 Nr. 2 FeV gezeigt, dass der Alkoholgenuss - auch in schädlich großen Mengen - solange er nicht in wenigstens mittelbarem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, die Fahreignung nicht ausschließt. Aus den Regelungen der § 13 Nr. 2b und c FeV folgt, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers ein einmaliges Fahren unter Alkoholeinfluss erst dann die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigt, wenn dabei eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr nachgewiesen wurde. Der Regelungen in § 13 Nr. 2b und c FeV hätte es nicht bedurft, wenn über den Umweg des § 13 Nr. 2a FeV die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch schon bei einmaligen Alkoholfahrten mit niedrigeren Blutalkoholkonzentrationen zu rechtfertigen wäre. Das gilt auch bei 1,34 ‰ um 16:45 Uhr.




VGH Mannheim v. 18.06.2012:
Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV setzt im Sinne einer Tatbestandswirkung nur eine vorherige Entziehung der Fahrerlaubnis aus einem der Sachgründe der Buchstaben a bis c voraus. Bei Anknüpfung an Buchstabe a genügt insoweit die Feststellung, dass die frühere (verwaltungsbehördliche oder strafgerichtliche) Entziehung wegen Alkoholmissbrauchs erfolgt ist; einer (ggf. erneuten) Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Gutachtensanordnung nach Buchstabe a bedarf es nicht. Eine Gutachtensanordnung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV kommt auch dann in Betracht, wenn der Schwellenwert nach Buchstabe c von 1,6 Promille bei der Trunkenheitsfahrt selbst noch knapp unterschritten, jedoch infolge desselben Alkoholkonsums kurz danach erreicht wird.

OVG Greifswald v. 22.05.2013:
Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hat nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV jedenfalls dann zu erfolgen, wenn die Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs durch strafgerichtliches Urteil nach Maßgabe von § 69 StGB entzogen war.

VGH Mannheim v. 15.01.2014:
Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss löst für ein Wiedererteilungsverfahren ohne weiteres die Notwendigkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung aus (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urteil vom 18.06.2012 - 10 S 452/10 -, VBlBW 2013,19).

VGH München v. 28.11.2014:
Es ist offen, ob die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach der Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV vor der Erteilung einer Fahrerlaubnis verlangt werden muss. Diese Frage wird in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Diesbezüglich ist zwar inzwischen geklärt, dass auch die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB unter § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV fällt (BVerwG, B.v. 24.6.2013 – 3 B 71/12 – NJW 2013, 3670). Ungeklärt ist jedoch, welche Voraussetzungen dabei an die Entziehung der Fahrerlaubnis zu stellen sind.

VG München v. 09.12.2014:
Die alkoholbedingte strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB hat keine Tatbestandswirkung für das Vorliegen von Alkoholmissbrauch im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV und rechtfertigt daher nicht die Anordnung einer MPU.

VGH München v. 26.06.2015:
Ob nach der Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt die Beibringung einer MPU gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und d FeV anzuordnen ist, ist zweifelhaft und höchstrichterlich nicht geklärt. Seit den Urteilen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Juni 2012 (10 S 452/10 – SVR 2013, 230) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Mai 2013 (1 M 123/12 – ZfSch 2013, 595) liegen zu der in den Beschlüssen vom 20. März 2009 (11 CE 08.3028 – SVR 2009, 113) und vom 9. Februar 2009 (11 CE 08.3308 – Blutalkohol 46, 299) vertretenen Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof divergierende obergerichtliche Entscheidungen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hatte bisher noch keine Gelegenheit, sich zu der umstrittenen Frage des konkreten Anwendungsbereichs des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und d FeV zu äußern.

VGH München v. 17.11.2015:
Nach strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB), die auf einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss beruht, ist im Wiedererteilungsverfahren unabhängig von der bei der Verkehrsteilnahme vorgelegenen Blutalkoholkonzentration die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen (Änderung der Rechtsprechung).

BVerwG v. 17.11.2016:
Der Umstand, dass die Tilgungs- und Verwertungsfristen von Verkehrsverstößen noch nicht abgelaufen sind, macht insbesondere bei zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beibringensaufforderung bereits längere Zeit zurückliegenden Verstößen einzelfallbezogene Ermessenserwägungen im Rahmen der nach § 11 Abs. 2 und 3 FeV zu treffenden Ermessensentscheidung nicht entbehrlich..

BVerwG v. 06.04.2017:
Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht entzogen worden, darf die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung nicht allein wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen. Anders liegt es, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen.

VGH Mannheim v. 11.10.2017:
1.  Die Fahrerlaubnisbehörde darf die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nicht allein wegen einer vorherigen strafgerichtlichen Fahrerlaubnisentziehung nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen, soweit nicht zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen (wie BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 3 C 24.15 - DAR 2017, 282; zugleich Aufgabe der bisherigen gegenteiligen Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 07.07.2015 - 10 S 116/15 - Blutalkohol 53, 71).

2.  Die Vorschriften des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 FeV dürfen nicht so ausgelegt werden, dass hierdurch die Wertung des Verordnungsgebers, bei bestimmten alkoholbedingten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften von der (zwingenden) Einholung eines medizinisch-psychologischen Sachverständigengutachtens abzusehen, umgangen wird.

3.  Eine erhebliche, im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehende Straftat im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 FeV liegt regelmäßig jedenfalls bei einer Zuwiderhandlung vor, die deutlich im eintragungspflichtigen Bereich des Fahrerlaubnis-Bewertungssystems liegt.

4.  Im Rahmen des durch § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 FeV eröffneten Ermessens muss die Fahrerlaubnisbehörde anhand aller Umstände des konkreten Falls prüfen, ob die sich aus der begangenen (Anlass-)Straftat (sowie ggf. weiteren Umständen) ergebenden Eignungszweifel hinreichend gewichtig sind, um trotz der mit einer Begutachtung verbundenen Belastungen für den Betroffenen die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu rechtfertigen, und ihre diesbezüglichen Erwägungen auch offenlegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 3 C 20.15 - NJW 2017, 1765).

5.  Je gewichtiger im Rahmen der Ermessensprüfung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 FeV die sich bereits aus der im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehenden erheblichen Straftat ergebenden Eignungsbedenken sind, desto weniger Anlass besteht dafür, dass die Behörde für die Fahreignung des Betroffenen sprechende, allerdings angesichts des Gewichts der Eignungszweifel diese nicht ernsthaft in Frage stellende Gesichtspunkte ausdrücklich im Rahmen ihrer Ermessensprüfung erwähnt.


OVG Saarlouis v. 04.07.2018:
Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht entzogen worden, darf die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung nicht allein wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen. Anders liegt es, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen.

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Lange zurückliegender Vorfall:



BVerwG v. 18.10.2001:
Nach einer ausreichend belegten jahrelangen Alkoholabstinenz sind im Verfahren der (Wieder-)Erteilung der Fahrerlaubnis weitere ("qualifizierte") Abstinenz- Anforderungen ("zufriedene", "tragfähige", "stabile" Abstinenz) regelmäßig unangemessen.

OVG Berlin-Brandenburg v. 27.02.2007:
Mit dem der Eignungsüberprüfung immanenten Zweck der Gefahrenabwehr und dem Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist es nicht zu vereinbaren, wenn die Tilgungsregelungen die Möglichkeit eröffneten, erstmals und ohne jeden weiteren Anlass auf eine Jahre zurückliegende Verurteilung bis zum Eintritt der - zumal nicht vom Zeitpunkt der Tat, sondern von dem des (ersten) Urteils abhängigen - Tilgungsreife zurückzugreifen, um an diese Verurteilung die sich aus § 46 Abs 3 iVm §§ 11 bis 14 FeV ergebenden Konsequenzen zu knüpfen und die Beibringung eines Eignungsgutachtens anzuordnen..

OVG Münster v. 25.04.2007:
Der Schluss auf die Nichteignung eines Fahrerlaubnisinhabers kann gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV zulässig sein, wenn dieser sich weigert, ein gemäß § 13 Nr. 2 c) FeV angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, auch wenn die der Anordnung zugrunde liegende Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss länger zurückliegt (hier mehr als sieben Jahre). Wesentlich ist, dass die Tat noch im Verkehrszentralregister eingetragen ist und keinem Verwertungsverbot unterliegt.

VGH Mannheim v. 10.12.2010:
Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung ist bei Vorliegen zweier nicht tilgungsreifer Verkehrsverstöße unter Alkoholeinfluss geboten, auch wenn zwischen ihnen ein vergleichsweise langer unauffälliger Zwischenraum liegt (hier über 9 Jahre). Die Fragestellung für den psychologischen Teil der Untersuchung hat darauf abzustellen, ob der Proband das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher trennen kann. Die Fragestellung für den medizinischen Teil der Untersuchung kann sich jedenfalls dann auf etwaige alkoholkonsumbedingte fahreignungsrelevante Leistungsbeeinträchtigungen erstrecken, wenn Anzeichen für einen unkontrollierten Alkoholkonsum vorliegen (hier bejaht bei zwei Trunkenheitsfahrten tagsüber).

VG Cottbus v. 27.03.2014:
Im Rahmen der Anordnung einer medizinisch psychologischen Begutachtung bemisst sich die Verwertbarkeit eines im Verkehrszentralregister einzutragenden Vorfalls zwar grundsätzlich nach den Tilgungsbestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes. Die auf einen noch verwertbaren Vorfall gestützte Anordnung der Begutachtung kann sich im Einzelfall allerdings als nicht mehr anlassbezogen und unangemessen erweisen

OVG Bautzen v. 25.07.2014:
Die Fahrerlaubnisbehörde hat zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Ob es sich bei mehreren derartigen Zuwiderhandlungen um wiederholte i. S. der Vorschrift handelt, richtet sich nach den in § 29 StVG geregelten Fristen, nach denen die Eintragungen im Verkehrszentralregister zu tilgen sind. Ist eine Trunkenheitsfahrt wegen der 10-jährigen Tilgungsfrist somit auch nach sieben Jahren noch verwertbar, so handelt es sich bei einer als Ordnungswidrigkeit geahndeten Alkoholfahrt innerhalb der Tilgungsfrist um eine Wiederholungstat.

VG Bremen v. 12.11.2015:
Auch im Fall der Entziehung der Fahrerlaubnis durch einen Strafbefehl nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB findet bei der Berechnung der Tilgungsfrist der Straftat § 29 Abs. 5 StVG Anwendung. - Auch eine mehr als zehn Jahre zurückliegende Alkoholfahrt berechtigt die Fahrerlaubnisbehörde im Neuerteilungsverfahren grundsätzlich dazu, ein medizinisch psychologisches Gutachten zu fordern.

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Abwägung im Eilverfharen:



Eilverfahren in Fahrerlaubnissachen

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Alkohol tagsüber:



VGH München v. 12.04.2006:
Selbst wenn Anhaltspunkte für einen früheren länger zurückliegenden Alkoholmissbrauch vorliegen, ein neuerer Vorfall außerhalb des Straßenverkehrs aber keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür bietet, dass bei dem Fahrerlaubnisinhaber Alkoholkonsum und Verkehrsteilnahme nicht sicher getrennt werden, ist die Anordnung einer MPU nicht rechtmäßig, weil das Merkmal eines noch fortdauernden Missbrauchs in Form von fehlendem Trennvermögen nicht gegeben ist (Mofafahrt 1997 mit 1,18 ‰ und dann 2004 um 7:00 morgens Atemalkoholkonzentration von 1,29 mg/l).

VG Gelsenkirchen v. 18.04.2007:
Bei einer BAK von 1,46 Prom. um 16:40 Uhr muss davon ausgegangen werden, dass bei dem Betroffenen eine überdurchschnittliche Alkoholtoleranz und ein in Richtung Missbrauch tendierendes Konsumverhalten vorliegen muss, weil auch bei Alkoholgenuss am Vorabend in den Vormittagsstunden wiederum Alkohol in beträchtlichen Mengen konsumiert worden sein muss; in einem solchen Fall ist die Anordnung einer MPU rechtmäßig.

VG Gelsenkirchen v. 22.12.2010:
Stellt der untersuchende Arzt nach einer Alkoholfahrt mit 1,33 ‰ am Nachmittag keine Ausfallerscheinungen fest und macht der Betroffene wechselnde Angaben darüber, wie es zu dieser Alkoholkonzentration kommen konnte, dann ist von Alkoholgewöhnung auszugehen und eine darauf fußende MPU-Anordung rechtmäßig.

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Alkohol und Aggressionspotential:



MPU-Anordnung wegen vorangegangener Straftaten und hohem Aggressionspotential

VG Potsdam v. 01.07.2004:
Bei einer Gemengelage zwischen Straftat, Alkoholkonsum und einem offenbar gewordenen hohen Aggressionspotential ist die Vorschrift des § 11 Abs. 3 FeV anwendbar, obwohl § 13 FeV an sich eine abschließende spezielle Regelung für Eignungszweifel bei Alkoholproblematik trifft.

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Alkoholabhängigkeit:



Alkoholabhängigkeit

Alkoholabhängigkeit und MPU-Anordnung

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Alkoholgewöhnung:



OVG Koblenz v. 05.06.2007:
Allein die Tatsache, dass ein Fahrerlaubnisinhaber, der bisher noch nie als alkoholisierter Fahrzeugführer in Erscheinung getreten ist, stark an Alkohol gewöhnt ist, ohne jedoch alkoholabhängig zu sein, rechtfertigt es regelmäßig nicht, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Frage drohenden Alkoholmissbrauchs zu verlangen. Etwas anderes kommt in Betracht, wenn über die bloße Tatsache der Alkoholgewöhnung hinaus es besondere verkehrsbezogene Umstände nahe legen, dass der Fahrerlaubnisinhaber in überschaubarer Zukunft nach dem Genuss von Alkohol auch ein Kraftfahrzeug führen wird.

VG Gelsenkirchen v. 22.12.2010:
Stellt der untersuchende Arzt nach einer Alkoholfahrt mit 1,33 ‰ am Nachmittag keine Ausfallerscheinungen fest und macht der Betroffene wechselnde Angaben darüber, wie es zu dieser Alkoholkonzentration kommen konnte, dann ist von Alkoholgewöhnung auszugehen und eine darauf fußende MPU-Anordung rechtmäßig.

VG Bremen v. 12.05.2011:
Alkoholauffälligkeiten sind nicht nur dann Anlass für eine Anordnung nach § 13 Nr. 2 a FeV geben, wenn sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr stehen. Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung nach § 13 Nr. 2 a FeV kann vielmehr auch dann geboten sein, wenn neben deutlichen Indizien für eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung weitere tatsächliche Umstände vorliegen, die in er Gesamtschau mit der vermuteten Alkoholproblematik die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Solche Umstände können auch durch begründet werden, dass bei einem weit überdurchschnittlich alkoholgewöhnten Fahrerlaubnisinhaber schwer wiegende charakterliche Mängel bestehen, wie sie etwa in einem verantwortungslosen Umgang mit Schutzbefohlenen oder in ungezügelter Aggressivität im Umgang mit Dritten zum Ausdruck kommen.

VGH Mannheim v. 07.07.2015:
Eine Gutachtensanordnung nach der Auffangvorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV kommt auch dann in Betracht, wenn der Schwellenwert nach Buchst. c von 1,6 Promille bei der Trunkenheitsfahrt knapp unterschritten wurde, jedoch deutliche Indizien für eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung des Betroffenen wie etwa das Fehlen jeglicher Ausfallerscheinungen vorliegen und deshalb bei der Gesamtschau auf eine gravierende Alkoholproblematik geschlossen werden kann, die Zweifel am Trennungsvermögen begründet.

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Alkoholmissbrauch:



Alkoholmissbrauch

VG München v. 09.12.2014:
Die alkoholbedingte strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB hat keine Tatbestandswirkung für das Vorliegen von Alkoholmissbrauch im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV und rechtfertigt daher nicht die Anordnung einer MPU.

OVG Münster v. 21.01.2015:
Es ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Alkoholmissbrauch ist gegeben, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können (vgl. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV). Dies ist der Fall, wenn der Betroffene einen Personenkraftwagen im alkoholbedingt fahruntüchtigen Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,35 Promille geführt hat.

VG Neustadt v. 16.06.2015:
Ist die Fahrerlaubnis wegen eines Alkoholdelikts entzogen und nachfolgend wiedererteilt worden, weil der Fahrerlaubnisinhaber im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung glaubhaft machen konnte, dass er künftig nur noch kontrolliert Alkohol trinkt (anlassbezogen und bis zu einer bestimmten Höchstmenge), sind erneut Zweifel an seiner Fahreignung gerechtfertigt, wenn er rund drei Jahre später mit einer Atemalkoholkonzentration von 1,79 Promille orientierungslos zu Fuß auf einer Autobahn, in Schlangenlinien laufend von der Polizei aufgegriffen wird. Die Fahrerlaubnisbehörde darf diese Zweifel, ob der Betroffene in den früheren missbräuchlichen Alkoholkonsum zurück gefallen ist, durch erneute Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens klären.

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Alkoholmissbrauch und Berufskraftfahrer:



VG Sigmaringen v. 19.01.2001:
Der häusliche Trunk ohne Verkehrsteilnahme unter Alkohol kann die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen bei einem Berufskraftfahrer, der einerseits sehr alkoholgewöhnt ist und andererseits regelmäßig fahren muss (hier: Nachtrunk von 2,5 l Weißbier und BAK von 1,57 Promille nach leichtem Verkehrsunfall).

OVG Lüneburg v. 29.01.2007:
Wird ein Berufskraftfahrer (hier: Taxifahrer) von Familienangehörigen detailliert dahingehend belastet, dass er alkoholabhängig sei, dann handelt es ich um Tatsachen, die es rechtfertigen, durch eine MPU-Anordnung dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, die Fahreignungszweifel zu beseitigen bzw. im Weigerungsfall seine Fahrerlaubnis zu entziehen.

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Blutprobe ohne Verurteilung und Eintragung:



OVG Bautzen v. 01.10.2009:
Kommt es mangels einer strafrechtlichen Ahndung einer Trunkenheitsfahrt nicht zu einer Eintragung in das Zentralregister, so kann die Fahrerlaubnisbehörde bei einem amtlichen Blutprobenergebnis von 1,64 ‰ dennoch eine MPU-Auflage erteilen. Dabei können die Regelungen über die Tilgung als Anhaltspunkt dafür herangezogen werden, innerhalb welchen Zeitraums die Fahrerlaubnisbehörde eine grundsätzlich strafbare oder ordnungswidrige Handlung verwerten darf.

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Einstellung des Strafverfahrens gegen Auflage:



VG Minden v. 27.10.2006:
Die Kombination der übereinstimmenden Beurteilung durch Strafgericht und Anklagebehörde, dass nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens bezogen auf ein Verkehrsdelikt ein hinreichender Tatverdacht bestehe, mit der Unterwerfung des Beschuldigten unter die mit der Einstellung verbundenen Auflagen bietet einen ausreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkt für einen weitergehenden Klärungsbedarf durch eine MPU hinsichtlich der Fahreignung (hier: Einstellung des Strafverfahrens gegen Auflage bei 2,24 ‰).

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Leberwerte und andere Marker:



Die sog. Leberwerte - Gamma-GT (GGT)

Konsumbewertung mit verschiedenen Markern

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Mischkonsum mit Cannabis:



OVG Münster v. 29.07.2009:
Der Regelungszweck einer möglichst lückenlosen Erfassung aller Fälle, in denen die Kraftfahreignung wegen eines problematischen Umgangs mit berauschenden Mitteln in Frage gestellt ist, gebietet die Einbeziehung des Mischkonsums von Cannabis (oder anderen Betäubungs- und Arzneimitteln iSd Anlage zu § 14 FeV) und Alkohol in die Regelung des § 14 FeV. Es wäre - gerade im Hinblick auf die spezifische Gefährlichkeit eines wahllosen Mischkonsums von Alkohol und Betäubungsmitteln - unverständlich, wenn sowohl zwei alkoholbedingte Zuwiderhandlungen (§ 13 Nr. 2 Buchst. b FeV) als auch zwei Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Betäubungs- oder Arzneimitteln zwingend eine Begutachtungsanordnung nach sich zögen, während die Kombination von Verstößen aus beiden Gruppen folgenlos bliebe.

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MPU und Nachtrunk:



Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung bei Nachtrunk

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Straftat(en) und/oder Ordnungswidrigkeit(en):



VG Stade v. 22.09.2005:
Zwar ist die Anordnung einer MPU nicht rechtmäßig, wenn beim Vorliegen zweier Ordnungswidrigkeiten unter Alkoholeinfluss gem. § 24 a StVG der erste Verstoß wegen der vorgeschriebenen Tilgung nach 2 Jahren nicht mehr verwertbar ist, jedoch darf ein dennoch vorliegendes negatives Gutachten nicht unberücksichtigt blieben, sondern gibt allenfalls Anlass, ein zweites MPU-Fahreignungsgutachten zu beauftragen.

VG Saarlouis v. 11.05.2006:
Zuwiderhandlung im Sinne des § 13 Nr 2 Buchstabe b) FeV ist auch die Begehung eine Ordnungswidrigkeit. Dem Inhaber einer Fahrerlaubnis kann im Falle einer Wiederholungstat die vorangegangene Zuwiderhandlung im Rahmen des § 13 Nr 2 Buchstabe b) FeV entgegengehalten werden, solange die Frist zur Tilgung ihrer Eintragung im Verkehrszentralregister noch nicht abgelaufen ist. Im Falle einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB ist dies gemäß § 29 Abs 1 S 2 Nr 2 Buchstabe a) iV m Nr 3 StVG erst nach 10 Jahren der Fall.

OVG Bautzen v. 25.07.2014:
Die Fahrerlaubnisbehörde hat zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Ob es sich bei mehreren derartigen Zuwiderhandlungen um wiederholte i. S. der Vorschrift handelt, richtet sich nach den in § 29 StVG geregelten Fristen, nach denen die Eintragungen im Verkehrszentralregister zu tilgen sind. Ist eine Trunkenheitsfahrt wegen der 10-jährigen Tilgungsfrist somit auch nach sieben Jahren noch verwertbar, so handelt es sich bei einer als Ordnungswidrigkeit geahndeten Alkoholfahrt innerhalb der Tilgungsfrist um eine Wiederholungstat.

OVG Münster v. 05.11.2014:
§ 13 Nr. 2 Buchst. b) FeV sieht die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vor, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Die Zuwiderhandlung meint nicht nur Straftaten, also §§ 315c, 316 StGB, sondern auch Ordnungswidrigkeiten gemäß § 24a Abs. 1 StVG. - Die Fragestellung für den medizinischen Teil der Untersuchung kann sich jedenfalls dann auf etwaige alkoholkonsumbedingte fahreignungsrelevante Leistungsbeeinträchtigungen erstrecken, wenn Anzeichen für einen unkontrollierten Alkoholkonsum vorliegen (hier bejaht bei erneuter Auffälligkeit trotz Verringerung des Alkoholkonsums und der Fahrt mit Restalkohol).

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Trennvermögen:



Alkohol und Trennungsvermögen

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Trunkenheitsfahrt im Ausland:



VG München v. 02.03.2005:
Eine in Österreich begangene Trunkenheitsfahrt ist eine Grundlage für eine MPU-Anordnung in Deutschland, wenn die Messungen den österreichischen Vorschriften für eine Untersuchung der Atemluft auf Alkohol entsprechen, die Untersuchung des Atemalkohols mit einem In Österreich anerkannten, der Bauart nach auch in Deutschland zugelassenen Alkomaten durchgeführt und dieser nach den österreichischen Vorschriften ordnungsgemäß geeicht war.

VGH München v. 16.08.2012:
Tatbestandliche Voraussetzung für die Anordnung einer MPU auf Grund einer Mitteilung aus dem Ausland ist neben dem vom Antragsteller eingeräumten Führen eines Kraftfahrzeugs jedoch auch der tatsächliche Nachweis eines Blutalkoholgehalts von mindestens 1,6 Promille. Zwar entspricht der Wert von 3,10 g/l im Wesentlichen einem Promillegehalt von 3,1. Eine im Ausland begangenen Trunkenheitsfahrt kann fahrerlaubnisrechtlich aber nur verwertet werden, wenn diese in gleichem Maße hinreichend nachgewiesen ist, wie dies bei einer entsprechenden Zuwiderhandlung im Inland gefordert werden müsste. Allein die Angabe des Blutalkoholwertes von 3,10 g/l ohne Laborbericht und ohne weitere Angaben über die Ermittlung des Wertes ist kein ausreichender Nachweis für die Blutalkoholkonzentration oder das Vorliegen eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes.

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