Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss vom 12.06.2008 - Au 3 E 08.722 - Zur Nichtverwertbarkeit von Trunkenheitsfahrten nach altem Übergangsrecht
VG Augsburg v. 12.06.2008: Zur Nichtverwertbarkeit von Trunkenheitsfahrten nach altem Übergangsrecht - kein vorläufiger Rechtsschutz gegen MPU-Anordnung
Das Verwaltungsgericht Augsburg (Beschluss vom 12.06.2008 - Au 3 E 08.722) hat entschieden:
- Gegen die Anordnung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens kann kein vorläufiger Rechtsschutz begehrt werden, da die Behördenentscheidung kein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt ist.
- Entscheidungen über den Entzug der Fahrerlaubnis aus der Zeit vor dem 01.01.1999 dürfen längstens zehn Jahre lang verwertet werden, wobei die Frist mit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beginnt, vgl. § 65 Abs. 9 StVG i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 StVG.
- Die Anordnung, ein ärztliches Gutachten vorzulegen, nachdem die Fahrerlaubnisinhaberin bewusstlos mit 4,94 ‰ auf einer Parkbank angetroffen wurde, ist nicht rechtmäßig, wenn die zur Grundlage der Anordnung herangezogenen früheren Trunkenheitsfahrten nicht mehr verwertbar sind.
Siehe auch Das Punktsystem - Fahreignungs-Bewertungssystem und Die Fahrerlaubnis im Verwaltungsrecht
Gründe:
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die angekündigte Entziehung ihrer Fahrerlaubnis.
1. Die 37-jährige Antragstellerin war seit 10. November 1988 im Besitz der Fahrerlaubnis Klasse 3. Mit Strafbefehl vom 14. Juni 1991 wurde sie wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt, weil sie am 14. April 1991 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,65 Promille ein Kraftfahrzeug geführt hatte. Die Fahrerlaubnis wurde ihr mit einer Sperrfrist von zehn Monaten entzogen. Nachdem die Antragstellerin ein für sie positives Fahreignungs-Gutachten beibrachte, wurde ihr am 10. August 1995 wieder eine Fahrerlaubnis Klasse 3 erteilt.
Mit Strafbefehl vom 6. November 1996 wurde die Antragstellerin erneut wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt, da sie am 16. August 1996 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,31 Promille ein Kraftfahrzeug geführt hatte. Die Fahrerlaubnis wurde ihr mit einer Sperrfrist von neun Monaten entzogen. Die Antragstellerin legte ein Fahreignungs-Gutachten vor, das ihre Fahreignung bejahte. Hierauf wurde ihr am 3. Juni 1998 erneut eine Fahrerlaubnis Klasse 3 erteilt.
Am 25. Dezember 2007 wurde die Antragstellerin bewusstlos auf einer Parkbank liegend aufgefunden. Sie wurde in ein Bezirkskrankenhaus eingeliefert. Eine bei ihr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 4,64 Promille. Mit Schreiben vom 21. Januar 2008 forderte die Fahrerlaubnisbehörde die Antragstellerin auf, ein ärztliches Gutachten über ihre Fahreignung beizubringen.
Die Antragstellerin legte ein nervenärztliches Gutachten vom 28. März 2008 vor. Dieses kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass sich derzeit kein Hinweis auf eine psychische Erkrankung ergebe, aus der sich eine Einschränkung der Fahreignung ableiten lasse. Es hätten sich auch keine Symptome gefunden, die eine Alkoholabhängigkeit oder Alkoholmissbrauch beweisen würden bzw. auf Grund derer zu erwarten sei, dass die Antragstellerin unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug führen werde.
Mit Schreiben vom 10. April 2008 forderte die Fahrerlaubnisbehörde die Antragstellerin gleichwohl auf, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung/Medizinisch Psychologische Untersuchungsstelle über ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen. Die Antragstellerin widersetzte sich der Aufforderung unter Verweis auf das nervenärztliche Gutachten vom 28. März 2008. Hierauf hörte die Fahrerlaubnisbehörde die Antragstellerin zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an.
2. Die Antragstellerin ließ Klage erheben mit dem Ziel, dem Antragsgegner zu untersagen, ihr für den Fall des Nichtbeibringens des medizinisch-psychologischen Gutachtens die Fahrerlaubnis zu entziehen. Weiter beantragt sie,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die sofortige Vollziehung einer etwaigen Fahrerlaubnisentziehung anzuordnen.
Zur Begründung wird auf das nervenärztliche Gutachten verwiesen, wonach die Antragstellerin uneingeschränkt fahrtauglich sei. Die früheren Fahrten unter Alkoholeinfluss dürften der Antragstellerin nicht mehr vorgehalten werden, da die Tilgungsfrist abgelaufen sei.
3. Das Landratsamt … beantragt für den Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen.
Das ärztliche Gutachten sei angesichts der von der Antragstellerin erreichten hohen Blutalkoholkonzentration nicht nachvollziehbar.
II.
Der Antrag ist als unzulässig abzulehnen.
1. Nach § 44 a Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden.
§ 44 a Satz 1 VwGO spricht von Rechtsbehelfen und nicht von Anfechtungsklagen. Der Begriff der Rechtsbehelfe ist umfassend zu verstehen. Darunter fallen auch Unterlassungsklagen mit dem Ziel, der Behörde zu verbieten, aus einer Verfahrenshandlung Konsequenzen für die Sachentscheidung zu ziehen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, RdNr. 4 zu § 44 a). Gesetzgeberisches Ziel der Vorschrift ist eine prozesswirtschaftliche Zusammenfassung zusammengehöriger Verwaltungsvorgänge (vgl. BVerwG vom 14.7.2004 - 6 B 30/04). Gegenstand einer Anfechtungsklage wäre, ob die Behörde in zulässiger Weise von der Antragstellerin die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungs-Gutachtens fordert. Mit nichts anderem hätte sich die von der Antragstellerin erhobene Untätigkeitsklage zu befassen. Diese wäre, ihre Zulässigkeit unterstellt, begründet, wenn das Gutachten zu Unrecht angefordert wurde und unbegründet, wenn dies zu Recht geschah. Entsprechendes gilt für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Wäre dieser zulässig, so wäre wiederum Gegenstand der gerichtlichen Prüfung, nunmehr in einem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes, ob das Gutachten zu Recht angefordert wurde. Denn die Behörde schließt gemäß § 11 Abs. 8 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) aus der Nichtvorlage des Gutachtens auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen und ordnet in logischer Konsequenz den sofortigen Vollzug an, da es sich von selbst versteht, dass einem hierfür Ungeeigneten sofort das Führen von Kraftfahrzeugen untersagt werden muss und nicht erst nach Durchführung eines Klageverfahrens. Abzustellen ist demnach stets auf die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung.
2. Bei der Aufforderung, ein Fahreignungs-Gutachten vorzulegen, handelt es sich auch um eine Verfahrenshandlung im Sinne einer Aufklärungsmaßnahme oder Vorbereitungshandlung (vgl. OVG NRW vom 22.1.2001 - NJW 2001, 3427; VGH BW vom 28.10.2004 - DAR 2005, 357; BayVGH vom 6.8.2007 - 11 ZB 06.1818; Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2004, Anm. 12 zu § 11 FeV; a.A. Hillmann - DAR 2003, 106; Jagow - NZV 2006, 27). Das erkennende Gericht hat sich in ständiger Rechtsprechung dieser Auffassung angeschlossen (vgl. VG Augsburg vom 30.5.2006 - Au 3 K 05.899; vom 28.4.2008 - Au 3 K 08.150). Auch der Normgeber geht in der Begründung zur Fahrerlaubnis-Verordnung davon aus, dass eine Aufforderung, ein Gutachten beizubringen, kein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt ist (vgl. BR-Drucksache 473, 98, S. 257). Denn die Beibringungsaufforderung allein zieht noch keine Rechtsfolge gegenüber dem Betroffenen nach sich. Es fehlt damit an dem für einen Verwaltungsakt nach Art. 35 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) unabdingbaren Element der Regelung. Eine Regelung folgt vielmehr erst später auf Grund des vorgelegten Gutachtens bzw. nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV aus der Tatsache, dass ein zu Recht gefordertes Gutachten nicht bzw. nicht fristgerecht beigebracht wurde.
3. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) erfordert nicht, dass gleichwohl Rechtsbehelfe gegen die Anordnung, ein Fahreignungs-Gutachten beizubringen, zulässig sein müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die grundrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG bei der Anwendung von § 44 a VwGO zu berücksichtigen mit der Folge, dass der Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung von Verfahrenshandlungen nicht zu unzumutbaren Nachteilen führen darf, die in einem späteren Prozess nicht mehr vollständig zu beseitigen sind (vgl. vom 24.10.1990 - NJW 1991, 415). Auch das Bundesverwaltungsgericht (vom 10.2.1999 - NJW 1999, 1729; vom 14.7.2004 - 6 B 30/04) beurteilt die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen behördliche Verfahrenshandlungen danach, ob der Rechtsschutz andernfalls geschmälert oder nicht sichergestellt wäre. Das erkennende Gericht hat sich dem angeschlossen und so beispielsweise Rechtsbehelfe gegen die Versagung eines Nachteilsausgleichs bei bevorstehenden Prüfungen für zulässig angesehen (vgl. vom 7.5.2008 - Au 3 E 08.442).
Vorliegend läuft die Antragstellerin Gefahr, dass ihr bei Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens mit sofort vollziehbarer Wirkung die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sie hat aber die Möglichkeit, nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der zu erhebenden Klage zu beantragen. Erfahrungsgemäß entscheidet das Gericht in längstens 14 Tagen über einen entsprechenden Antrag. Der kurzzeitige Verlust der Fahrerlaubnis erscheint als überbrückbar und zumutbar. Denn es geht andererseits beim Entzug der Fahrerlaubnis vorrangig um die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer, die es erfordert, ungeeignete Verkehrsteilnehmer möglichst zügig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Dem stünde es entgegen, die abschließende und Rechtswirkungen erzeugende Entscheidung bis zum Abschluss eines Zwischenstreits über die Gutachtensaufforderung hinauszuzögern.
4. Ungeachtet dessen, dass der Antrag als unzulässig abzulehnen ist, regt das Gericht gleichwohl an, die Gutachtensanforderung nochmals zu überprüfen.
§ 13 Nr. 1 FeV sieht die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens vor, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen oder die Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit entzogen war oder sonst zu klären ist, ob Abhängigkeit nicht mehr besteht. Ein derartiges ärztliches Gutachten hat die Antragstellerin mit einem für sie positiven Ergebnis vorgelegt. Dieses Gutachten spricht aber gerade nicht von Anzeichen von Alkoholmissbrauch oder sonstigen Tatsachen, welche die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, so dass die Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, nicht auf § 13 Nr. 2 a FeV gestützt werden kann.
Auf die beiden Trunkenheitsfahrten der Antragstellerin in den Jahren 1991 und 1996 kann die Fahrerlaubnisbehörde nicht zurückgreifen; sie sind nicht mehr verwertbar. Abzustellen ist, da beide Entscheidungen vor dem 1. Januar 1999 im Verkehrszentralregister eingetragen wurden, auf die Übergangsregelung in § 65 Abs. 9 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 StVG. Danach dürfen Entscheidungen über den Entzug der Fahrerlaubnis längstens zehn Jahre lang verwertet werden, wobei die Frist mit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beginnt (vgl. VG Augsburg vom 30.5.2006 - Au 3 K 05.899 und hierzu BayVGH vom 6.8.2007 - 11 ZB 06.1818; vgl. auch BVerwG vom 9.6.2005 - NJW 2005, 3440).
Da der Antragstellerin am 3. Juni 1998 wieder die Fahrerlaubnis erteilt wurde, ist die Frist von zehn Jahren mittlerweile abgelaufen.
5. Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertfestsetzung: §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.