Ist das Be- und Entladen verkehrsbezogener Teil des ruhenden Verkehrs, dann macht es bezogen auf das Tatbestandsmerkmal "Unfall im Straßenverkehr" keinen Unterschied, ob ein bereits geladener Gegenstand vom geparkten Fahrzeug herunterfällt oder der Schaden bereits beim Beladen des Fahrzeugs oder erst später beim Entladen entsteht. Dem Schutzbereich des § 142 StGB unterfallen gerade solche Geschehensabläufe im öffentlichen Straßenverkehr, die mit einem erhöhten Unfall- und Schadensrisiko sowie - wegen der Beteiligung eines Fahrzeugs - mit dem Risiko eines schnellen Entfernen des Verursachers vom Unfallort und damit einem gesteigerten Aufklärungsinteresse anderer Verkehrsteilnehmer einhergehen. Dazu gehören aber insbesondere auch Ladevorgänge, und zwar gerade fehlerhafte.
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"Der Angeklagte ist selbstständiger Schrotthändler. Er hat keine Angestellten. Er fuhr im Jahr 2008 mit seinem auf ihn zugelassenen LKW Daimler Benz und sammelte Schrott ein. Am 19.04.2008, einem Samstag, führte der Angeklagte diesen LKW im Bereich T, um Schrott zu sammeln. Der Zeuge S. befand sich zu dieser Zeit vor dem Haus A-Straße 1 in T, in dem er dem W. u.a. bei der Demontage einer Heizung half. Da er das "Bimmeln" des Schrotthändlers gehört hatte, stellte er diverse Bleche vor dem Haus ab und hielt den Angeklagten, als der mit seinem LKW vorbeikam, an, weil dieser die Bleche mitnehmen sollte. Der Angeklagte parkte sodann seinen LKW gegen 13.20 Uhr rechts auf der Straße vor dem Haus A-Straße 1 und stieg aus, um die Blechteile aufzuladen. Rechts neben dem LKW stand in einer - nicht mehr genau feststellbaren - Entfernung von wenigen Metern auf dem Vorplatz vor dem Haus der von der M. dort geparkte PKW VW. Vor dem PKW befand sich ein Container. Der Zeuge S. reichte dem auf dem Vorplatz vor dem Haus zwischen PKW und LKW stehenden Angeklagten die Bleche an, welche dieser sodann über die Seitenwände auf die Ladefläche des LKW warf. Eines der Bleche warf er nicht hoch genug, so dass es nicht über die Seitenwand flog, sondern von außen gegen die Seitenwand der Ladefläche prallte und von dort zurückflog und gegen die A-Säule des geparkten PKW VW der Zeugin M. fiel und den PKW beschädigte. Es entstand eine sichtbare Eindellung im unteren Bereich der A-Säule des PKW. Die Reparatur des Schadens kostete ohne Mehrwertsteuer rund 1.890,00 EUR. Der Angeklagte hatte mitbekommen, dass durch seinen Fehlwurf das geparkte Fahrzeug beschädigt worden war. Er hob die Blechplatte vom Boden auf und warf sie auf den LKW. Er kümmerte sich nicht weiter um den Schaden, sondern beendete seine Ladetätigkeiten, obwohl noch nicht alle Bleche aufgeladen waren, und stieg in seinen LKW mit dem Bemerken zum Zeugen S., er müsse sofort weg, er käme aber wieder. Er fuhr sodann davon, ohne allerdings zum Unfallort zurückzukehren. Der Zeuge S., dem das Verhalten des Angeklagten verdächtig vorkam, notierte sich das Kennzeichen des anfahrenden LKW sofort in seinem Handy. Der sodann von ihm informierte Zeuge W. rief die Polizei. Deren Fahndung im Umkreis blieb ergebnislos. Aufgrund des Kennzeichens konnte der Angeklagte aber als Halter ausfindig gemacht werden. Der Angeklagte und die Versicherung des LKW sind durch rechtskräftiges Zivilurteil u.a. zur Zahlung von 2.600,84 EUR Schadensersatz an M. wegen ihres beschädigten PKW verurteilt worden. Die Versicherung hat den Schaden inzwischen beglichen." |
"Ungeachtet dieser Feststellungen zur Sache muss der Angeklagte jedoch aus rechtlichen Gründen freigesprochen werden. Der festgestellte Sachverhalt erfüllt nicht die Voraussetzungen eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB. "Unfall im Straßenverkehr" im Sinne dieser Vorschrift ist nach allgemein verwendeter Definition ein plötzliches Ereignis im Verkehr, in welchem sich ein verkehrstypisches Schadensrisiko realisiert und unmittelbar zu einem - nicht völlig belanglosen - Schaden führt (Fischer, StGB, 58. Aufl., § 142 Rn. 7 m.w.N.). Erforderlich ist stets, dass das schädigende Ereignis mit den spezifischen Gefahren des fließenden oder ruhenden Straßenverkehrs in ursächlichem und unmittelbaren Zusammenhang steht (Fischer, StGB, § 142 Rn. 9 m.w.N.). Dies ist verneint worden bei Beschädigen eines geparkten PKW durch Gegenstände, die von einem daneben geparkten LKW beim Be- oder Entladen herabfallen (Beschluss des AG Tiergarten vom 16.07.2008, NJW 2008, 3728 ; Fischer, a.a.O.). Auch im vorliegenden Fall hat sich bei der Beschädigung des PKW der Zeugin M. kein verkehrstypisches Schadensrisiko, insbesondere des Fahrzeugs des Angeklagten, unmittelbar realisiert, der Schadenseintritt stand nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den spezifischen Gefahren des fließenden oder ruhenden Verkehrs. Es genügt hierbei kein irgendwie verkehrsbezogener Zusammenhang. Das Interesse des Geschädigten an der Ermittlung des Schadensverursachers rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Denn das Feststellungsinteresse besteht unabhängig davon, wo, auf welche Weise und mit welchen Mitteln der Schaden entstanden ist, taugt aber für sich nicht zur inhaltlichen Bestimmung des Begriffs des "Unfalls im Straßenverkehr" (BGH, Urteil v. 15.11.2001 -4 StR 233/01, zitiert nach [...], Rn. 7)." |
die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.
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"Der Angeklagte hielt, um dem Zweck seines LKWs als Transportmittel nachzukommen. Seine Fahrten als Schrotthändler bestehen zwingend aus einzelnen kurzen Stopps, um den Wagen beladen zu können. Damit ist auch ein Wegrutschen oder Abprallen der zu transportierenden Materialien eine typische, sich aus dem Verkehrsvorgang ergebende Gefahr."
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