Das Verkehrslexikon

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Unfallflucht im Strafrecht - unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Unfallflucht (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) im Strafrecht




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
Öffentlicher Straßenverkehr
Verfassungsrechtsprechung

Bagatellschadensgrenze
"Bedeutender Schaden"
Rollender Einkaufswagen
Rollende Müllcontainer
Wartepflicht und Polizeimeldung
Wartepflicht bei Beteiligungsverdacht
Kenntnis vom Unfall erst nach dem Entfernen
Verhalten nach dem Unfall

Strafbarkeit und Beteiligung des Fahrzeughalters
Beihilfe zum unerlaubten Entfernen
Tateinheit / Gesetzeskonkurrenz
Anwaltliches Berufsrecht
Strafzumessung
Verwertung der Schadenanzeige/Beschlagnahme der Versicherungsakte
Obliegenheitsverletzung des Repräsentanten?
Fahrtenbuchauflage

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Einleitung:


Kommt es im öffentlichen Straßenverkehr zu einem Unfallereignis, trifft die daran - auch nur möglicherweise - Beteiligten unabhängig von jeglicher Schuld- und Verursachungsproblematik die Pflicht, am Ort des Geschehens zu verbleiben, um damit den zivilrechtlichen Sicherungsinteressen der möglicherweise Geschädigten Genüge zu tun.

Besonderheiten gelten für Unfälle im ruhenden Verkehr (das ist ein Anstoß beim Ein- oder Ausparken), bei denen Strafmilderung oder sogar gänzliches Absehen von Strafe durch das Gericht erfolgen kann, wenn der Fzg-Führer innerhalb von 24 Stunden freiwillig die erforderlichen Feststellungen nachträglich ermöglicht, sofern kein bedeutender Schaden eingetreten ist.

Der Eintritt eines bedeutenden Schadens spielt auch für die Frage der vorläufigen und endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis eine Rolle.

Bei einem Verkehrsunfall handelt es sich in der Regel um einen von einem oder mehreren Beteiligten fahrlässig verursachtes plötzliches Unglücksfall. Der Unfallbeteiligte wird urplötzlich und meistens völlig unvorbereitet aus einer an sich alltäglichen Situation - der Teilnahme am Straßenverkehr - herausgerissen und mit einer ungewohnten Affektsituation konfrontiert, die es ihm schwer macht, richtige Entscheidungen zu treffen.


Vielfach bricht sich ein evolutionär und somit instinktmäßig veranlagter Fluchtinstinkt Bahn. Diesem primitiven Fluchtimpuls leistet das hier zu Lande gut ausgebaute Verkehrsnetz mit seinen geradezu einladenden Fluchtmöglichkeiten noch Vorschub, insbesondere, wenn sich schon der Unfall im fließenden Verkehr zugetragen hat und daher die Schnelligkeit des eigenen Fahrzeugs und die sich damit gesteigert darbietenden Möglichkeiten, erst einmal allem zu entkommen, den Motivationsdruck zum Fliehen noch erhöhen.

In den seltensten Fällen sind etwa eine überlegt zu Tage geförderte Angst vor versicherungsrechtlichen Prämiennachteilen oder ähnliche egoistische Motive Auslöser einer Unfallflucht; meistens handelt es sich um die Umsetzung eines Urtriebs, sich einer unerwünschten und unerwarteten Stresssituation zu entziehen und sich erst einmal zu verstecken.

Dass allerdings in einigen Fällen auch noch eine bei dem Unfall vorhandene Alkoholisierung und die berechtigte Befürchtung, den Führerschein zu verlieren, ein Motiv zum Flüchten hergibt, verschwindet in einer statistischen Grauzone, falls der Täter erst ermittelt wird, wenn der Alkohol bereits abgebaut und somit ein Tatbeweis nicht mehr möglich ist.

Hinzu kommt ein weiterer Gesichtspunkt: Das deutsche Strafrecht erkennt weitestgehend an, dass ein Straftäter nicht selbst zu seiner eigenen Überführung beitragen muss. Selbstbegünstigung und Strafvereitelung sind für den Täter keine strafbaren Handlungen. Auch im Strafverfahren muss niemand sich selbst belasten, sondern kann zu allem schweigen, ja als Beschuldigter sogar straffrei die Unwahrheit sagen.

In den Augen vieler verträgt sich die Strafbarkeit eines Verhaltens, wie es vom Gesetz als Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort unter Strafandrohung gestellt wird, nicht leicht mit allen diesen Erkenntnissen. Daher werden auch immer wieder Reformvorschläge laut.

Indem das Gesetz fordert, dass ein Unfallbeteiligter quasi zu seiner eigenen Überführung am Unfallort auszuharren habe, wird jedem Verkehrsteilnehmer ein hohes Maß an Instinktbeherrschung abverlangt. Gerade bei diesem Straftatbestand müssen also in der Fahrausbildung erworbene Kenntnisse des richtigen und vom Gesetz gewollten Verhaltens, eigene Einsicht, charakterliche Eignung und die kriminologischen Auswirkungen des Gesetzesbefehls zu erreichen versuchen, dass auch nach einem Schreckereignis wie einem Verkehrsunfall das Handeln der Unfallbeteiligten rational gesteuert und dem Fluchtimpuls erfolgreich widerstanden wird.




Voraussetzung der Wartepflicht und somit auch der Strafbarkeit ist, dass nicht nur ein geringfügiger Schaden bei dem Unfallereignis eingetreten ist. Diese Grenze wird bei etwa 20 € bei einem Sachschaden zu ziehen sein. Eine Verletzung wird man dann noch geringfügig bzw. unbedeutend nennen können, wenn sie nicht über das hinausgeht, was jeder vernünftig Denkende im Alltagsleben auch als belanglose Bagatelle hinnehmen würde.

Ist allerdings als Folge eines Verkehrsunfalls ein bedeutender Sachschaden in Höhe von etwa 1250 € und mehr eingetreten, oder wurde bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt, so muss demjenigen, der sich unter solchen Umständen unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, regelmäßig die Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit entzogen werden.

Liegt der Sachschaden zwischen etwa 500 und 1250 €, so kann neben der Strafe ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten angeordnet werden.

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort wird im Verkehrszentralregister mit 7 Punkten bewertet. Es handelt sich um einen sog. A-Verstoß; befindet sich also der Verurteilte noch in der Probezeit und wird die Fahrerlaubnis nicht entzogen, so verlängert sich diese um zwei Jahre und es kommt zu einer Nachschulungsanordnung.
Bedeutsam ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.03.2007, mit der der jahrzehntelang herrschenden Rechtsprechung des BGH aus dem Jahre 1978 ein Ende bereitet wurde, wonach auch strafbar sein sollte, wenn sich der Beteiligte zunächst in Unkenntnis des Unfalls entfernt hatte, dann aber nachträglich alsbald auf den Unfall aufmerksam gemacht wurde. Diese Auslegung des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Definition des Verkehrsunfalls

Was ist öffentlicher Straßenverkehr?

Die Vorstellungspflicht nach einem Verkehrsunfall und ihr Umfang

Der Umfang der Wartepflicht nach einem Verkehrsunfall

Die Verpflichtung zur nachträglichen Meldung eines Verkehrsunfalls

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Unfallflucht

Zum "bedeutenden Schaden", der die Entziehung der Fahrerlaubnis indiziert

Unfallanalyse Berlin (unfallanalytisches SV-Büro Prof. Dr. Hartmut Rau und andere) - Unfallrekonstruktion: Unfallflucht

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Allgemeines:


BGH v. 21.06.1961:
Ein Unfallbeteiligter ermöglicht die Feststellung seiner Person nicht schon dadurch, dass er den anderen Unfallbeteiligten auf die Möglichkeit hinweist, das Kennzeichen. seines Kraftfahrzeugs aufzuschreiben. Entfernt er sich vom Unfallort, ohne dem Geschädigten auf Verlangen seinen Namen und seine Anschrift zu nennen und durch Vorzeigen des Führerscheins oder eines Personalausweises zu belegen, so begeht er auch dann Unfallflucht, wenn er das Fahrzeug an der Unfallstelle zurücklässt und die Art seiner Unfallbeteiligung keiner Klärung bedarf.

BGH v. 30.08.1978:
Auch der Unfallbeteiligte, der sich in Unkenntnis des Unfalls vom Unfallort entfernt, aber noch innerhalb eines zeitlichen und räumlichen Zusammenhanges von dem Unfall Kenntnis erlangt, hat die erforderlichen Feststellungen unverzüglich nachträglich zu ermöglichen.

OLG Köln v. 19.04.1988:
Unfallort ist die Stelle, an der sich das schädigende Ereignis zugetragen hat, sowie der unmittelbare Umkreis, innerhalb dessen das unfallbeteiligte Fahrzeug zum Stillstand gekommen ist bzw. hätte angehalten werden können. Hiernach befindet sich eine Wohnung, in der sich der Halter eines für einen Unfall mitursächlich verkehrswidrig geparkten Pkw zur Unfallzeit aufhielt, nicht am "Unfallort", auch wenn die Wohnung in dessen unmittelbarer Nähe gelegen ist.

BayObLG v. 01.10.1992:
Entscheidung zu vielen Aspekten des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Umfang der Vorstellungspflicht, Wartepflicht des Halters, zwangsweises Entfernen, nachträgliche Feststellungen)

OLG Nürnberg v. 24.01.2007:
Ein unfallbeteiligter Taxifahrer genügt seiner nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB bestehenden Mitwirkungspflicht an der Aufklärung des Unfalls regelmäßig nicht, wenn er dem Unfallgegner gegenüber nur die Taxinummer verbunden mit der Aufforderung angibt, sich mit dem Taxiunternehmer wegen der Schadensregulierung in Verbindung zu setzen. Beim subjektiven Tatbestand der Fahrerflucht reicht es aus, wenn das Gericht in seiner Beweiswürdigung bei Annahme des zumindest bedingten Vorsatzes des Angeklagten feststellt, diesem sei bekannt gewesen, dass der durch die Kollision entstandene Fahrzeugschaden erhebliche Beseitigungskosten verursachen könnte.

AG Berlin-Tiergarten v. 16.07.2008:
Es liegt kein Verkehrsunfall im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB vor, wenn im stehenden Verkehr beim (noch nicht beendeten) Be- oder Entladen ein Gegenstand von einem Lkw auf einen daneben stehenden Pkw fällt, da sich in diesem Geschehen in keiner Weise irgendein typisches Unfallrisiko gerade des Straßenverkehrs verwirklicht hat.

OLG Köln v. 03.05.2011:
Für den subjektiven Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB ist Vorsatz erforderlich, wobei bedingter genügt. Dieser muss sich auch darauf erstrecken, dass es zu einem Unfall i.S.d. § 142 StGB gekommen ist. Der Täter muss erkannt oder wenigstens mit der Möglichkeit gerechnet haben, dass ein nicht ganz unerheblicher Schaden entstanden ist. Es reicht daher nicht aus, dass der Angeklagte die Entstehung eines nicht unerheblichen Schadens hätte erkennen können und müssen, denn damit ist nur Fahrlässigkeit erwiesen. Allerdings schließt das Nichterkennen eines (Fremd-)Schadens infolge nachlässiger Nachschau die Annahme bedingten Vorsatzes nicht zwingend aus. Es können Umstände (z.B. heftiger Anprall, Schaden am eigenen Fahrzeug u.a.) vorliegen, die beim Täter trotz eines solchen Nichterkennens die Vorstellung begründen, es sei möglicherweise ein nicht ganz unerheblicher Schaden entstanden. Solche Umstände bedürfen dann aber eingehender Darlegung und Würdigung im tatgerichtlichen Urteil, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die aus ihnen gezogene Schlussfolgerung auf bedingten Vorsatz des Täters frei von Rechtsfehlern ist.




OLG Köln v. 19.07.2011:
Ist das Be- und Entladen verkehrsbezogener Teil des ruhenden Verkehrs, dann macht es bezogen auf das Tatbestandsmerkmal "Unfall im Straßenverkehr" keinen Unterschied, ob ein bereits geladener Gegenstand vom geparkten Fahrzeug herunterfällt oder der Schaden bereits beim Beladen des Fahrzeugs oder erst später beim Entladen entsteht. Dem Schutzbereich des § 142 StGB unterfallen gerade solche Geschehensabläufe im öffentlichen Straßenverkehr, die mit einem erhöhten Unfall- und Schadensrisiko sowie - wegen der Beteiligung eines Fahrzeugs - mit dem Risiko eines schnellen Entfernen des Verursachers vom Unfallot und damit einem gesteigerten Aufklärungsinteresse anderer Verkehrsteilnehmer einhergehen. Dazu gehören aber insbesondere auch Ladevorgänge, und zwar gerade fehlerhafte.

KG Berlin v. 21.12.2011:
Zur sicheren Überzeugung des Tatrichters muss feststehen und für das Revisionsgericht nachvollziehbar begründet sein, dass nicht nur der durchschnittliche Kraftfahrer die Erheblichkeit des Schadens hätte erkennen können, sondern dass gerade der Angeklagte ihn erkannt oder seinen Eintritt für möglich gehalten hat. Es reicht nicht aus, dass er den Schaden hätte erkennen können und müssen, sondern entscheidend ist, welche Vorstellung er von dem Umfang des entstandenen Schaden hatte, als er die Unfallstelle verließ. Während der bewusst fahrlässig Handelnde auf den Nichteintritt einer als möglich erkannten Folge vertraut, nimmt der bedingt vorsätzlich Handelnde deren Eintreten billigend in Kauf oder findet sich mit der Tatbestandverwirklichung ab. Gerade weil die Grenzen beider Schuldformen nahe beieinander liegen, müssen die Merkmale der inneren Tatseite besonders sorgfältig durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass, wer beim Einparken gegen ein anderes Fahrzeug stößt und unter Aufgabe seines ursprünglichen Vorhabens die eben aufgesuchte Parklücke sofort wieder verlässt, dies in der Vorstellung tut, einen seine Feststellungspflicht auslösenden Schaden verursacht zu haben.

OLG Köln v. 01.03.2013:
Die innere Tatseite bezüglich des Straftatbestandes des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB verlangt, dass der Angeklagte das vorangegangene Unfallereignis bemerkt hatte, bevor er sich vom Unfallort entfernte, oder dass Umstände vorliegen, die bei ihm, sollte er den Unfall nicht bemerkt haben, dennoch die Vorstellung begründet hätten, es sei möglicherweise ein nicht ganz unerheblicher Schaden entstanden. Solche Umstände bedürfen dann eingehender Darlegung und Würdigung im tatgerichtlichen Urteil, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die aus ihnen gezogene Schlussfolgerung auf bedingten Vorsatz des Täters frei von Rechtsfehlern ist.

LG Saarbrücken v. 12.11.2018:
Genügt ein Beschuldigter seinen ihm nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB obliegenden Pflichten gegenüber einer feststellungsbereiten Person, so besteht keine (weitergehende) Wartepflicht zur Ermöglichung der Feststellung einer etwaigen Alkoholisierung, wenn nach den Umständen des Einzelfalles (hier: Auffahren auf einen ordnungsgemäß geparkten PKW) von einer vollen Haftung des Beschuldigten auszugehen ist und die etwaige alkoholische Beeinflussung zur Beurteilung der zivilrechtlichen Haftungsfrage daher ohne Bedeutung ist.

OLG Dresden v. 01.03.2021:
Aus der Angabe der Angeklagten, sie habe, nachdem die Polizei bei ihr zu Hause geklingelt habe, gesagt, „dass sie schon wisse, weshalb die Beamten da seien", den Schluss zu ziehen, dies sei ein zur Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort ausreichendes Geständnis, ist fehlerhaft.

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Öffentlicher Straßenverkehr:


Öffentlicher und nichtöffentlicher Verkehr

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Verfassungsrechtsprechung:


BVerfG v. 29.05.1963:
Das Verbot und die Bestrafung der durch Flucht begangenen Selbstbegünstigung nach einem vorausgegangenen Verkehrsunfall verstoßen nicht gegen das Grundgesetz. Denn aus dem Rechtsstaatsprinzip lässt sich ein Satz des Verfassungsrechts nicht herleiten, nach dem die Selbstbegünstigung als Ausfluss der persönlichen Freiheit straflos oder darüber hinaus immer erlaubt sein müsse.

BVerfG v. 16.03.2001:
Der Tatbegriff der StPO beschränkt sich nicht auf eine konkrete Handlung, sondern erfasst den gesamten Lebenssachverhalt einschließlich aller damit zusammenhängenden Vorgänge, die für die strafrechtliche Beurteilung von Bedeutung sein können, somit das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen, inhaltlich zusammenhängenden Lebensvorgang darstellt.

BVerfG v. 19.03.2007:
Der Auslegung des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB, die auch das unvorsätzliche - und nicht nur das berechtigte oder entschuldigte - Sich-Entfernt-Haben vom Unfallort unter diese Norm subsumiert, steht die Grenze des möglichen Wortsinns der Begriffe "berechtigt oder entschuldigt" entgegen. Wer sich "berechtigt oder entschuldigt" vom Unfallort entfernt, handelt objektiv und subjektiv unter ganz anderen Voraussetzungen als derjenige, der das mangels Kenntnis des Unfallgeschehens tut.

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Bagatellschadensgrenze:


Beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort ist bezüglich der Überschreitung der Bagatellschadensgrenze bedingter Vorsatz erforderlich, aber auch ausreichend.

Rechtsprechung:
Im Rahmen der Bestrafung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist die zum Warten verpflichtende Bagatellschadensgrenze bei 20 bis 30 EUR anzusetzen.


OLG Nürnberg v. 24.01.2007:
Schäden, die ganz unbedeutend sind, unterfallen nach dem Schutzzweck des § 142 Abs. 1 StGB, der den zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch des Geschädigten sichern soll, nicht dem Begriff des "Unfalls". Mit Rücksicht auf die allgemeine Preissteigerung und insbesondere die Verteuerung von Autoreparaturen ist diese Bagatellgrenze derzeit bei € 50,00 anzusiedeln.

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"Bedeutender Schaden":


Zum "bedeutenden Schaden", der die Entziehung der Fahrerlaubnis indiziert

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Rollender Einkaufswagen:


Der rollende Einkaufswagen

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Rollende Müllcontainer:


LG Berlin v. 27.06.2006:
Das Vorbeischieben von auf Radrollen zu bewegenden Müllcontainern an geparkten Fahrzeugen im öffentlichen Straßenraum steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verkehrsgeschehen und findet somit "im Straßenverkehr" i.S.v. § 142 Abs 1 StGB statt. Mithin liegt ein Unfall vor, der die Warte- und Feststellungspflicht auslöst.

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Wartepflicht und Polizeimeldung:


Weshalb gibt es eine Wartepflicht nach einem Unfall?

Wartepflicht auch bei vorsätzlich herbeigeführtem Unfall?

AG Homburg v. 31.05.2006:
Lässt sich nicht widerlegen, dass der Versicherungsnehmer nach einem von ihm verursachen Unfall mit lediglich Sachschaden an Leitplanken und einem Verkehrsschild ca. 20 Minuten am Unfallort verblieben ist, um seinen Wagen aus der Gefahrenzone zu bringen und herumliegende Fahrzeugteile zu entfernen, so genügt er damit seiner Wartepflicht nach § 142 StGB. Meldet er dann den gegen 20 Uhr verursachten Schaden am nächsten Morgen der Polizei, so ist diese Meldung unverzüglich im Sinne des § 142 StGB. Sein Verhalten stellt sich dann nicht als Unfallflucht dar und verstößt damit auch nicht gegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB).

LG Saarbrücken v. 10.04.2018:
Eine Strafbarkeit wegen Unerlaubten Entfernens vom Unfallort scheidet nicht allein deshalb aus, weil der Geschädigte aus plausiblen Gründen auf eine Unfallaufnahme durch die Polizei besteht und er seinerseits gegenüber dem warteunwilligen und sodann flüchtenden Fahrer keinen eigenen Versuch unternimmt, dessen Personalien zu erfragen.

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Wartepflicht bei Beteiligungsverdacht:


Wer ist Beteiligter an einem Verkehrsunfall?

Rechtsprechung:
Zur Wartepflicht bei nicht ganz unbegründetem Beteiligungsverdacht

BGH v. 26.06.1980:
Der Gehilfe bei der Straßenverkehrsgefährdung eines anderen ist Unfallbeteiligter im Sinne des § 142 StGB und damit wartepflichtig. Entfernt er sich unerlaubt vom Unfallort, ist er selbst als Mittäter strafbar.

OLG Düsseldorf v. 08.12.1992:
Die Wartepflicht des StGB § 142 entfällt nur dann, wenn das Verhalten eines zur Unfallzeit am Unfallort Anwesenden zweifelsfrei nicht zur Unfallverursachung beigetragen hat. Als Täter nach dieser Vorschrift kommt deshalb jeder in Betracht, der, sei es auch zu Unrecht, in den - nicht ganz unbegründeten - Verdacht gerät, den Unfall verursacht oder mitverursacht zu haben.

OLG Jena v. 22.06.2004:
Unfallbeteiligter kann nur sein, wer zum Unfallzeitpunkt am Unfallort anwesend ist. Unfallort ist nur der Bereich, in dem der Unfallbeteiligte seine Pflicht, einem Berechtigten seine Unfallbeteiligung zu offenbaren, erfüllen kann, oder in dem - unabhängig davon - eine feststellungsbereite Person unter den gegebenen Umständen einen Wartepflichtigen vermuten und ggf. durch Befragen ermitteln würde.

BGH v. 11.04.2018:
Der Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist auch dann erfüllt, wenn der Täter den Unfallort erst nach der letzten feststellungsberechtigten Person verlässt, sofern er zuvor seine Vorstellungspflicht verletzt hat.

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Kenntnis vom Unfall erst nach dem Entfernen:


OLG Düsseldorf v. 01.10.2007:
Den Straftatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht auch der Unfallbeteiligte, der den Unfall nicht bemerkt, deshalb seine Fahrt zunächst fortsetzt, aber noch innerhalb eines räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit dem Unfallgeschehen von diesem erfährt. Ein solcher räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht nicht mehr, wenn der Unfallbeteiligte nach dem Unfall innerorts fünf bis zehn Minuten weitergefahren ist und in dieser Zeit etwa drei Kilometer zurückgelegt hat, ehe er von dem Unfallgeschehen Kenntnis erlangt.

OLG Hamburg v. 27.03.2009:
Nach § 142 Abs. 1 StGB macht sich nicht strafbar, wer erst nach Verlassen des Unfallortes von seiner Beteiligung am Unfall Kenntnis erlangt und sich gleichwohl weiter vom Unfallort entfernt

BGH v. 15.11.2010:
Das Entfernen nicht vom Unfallort selbst, sondern von einem anderen Ort, an welchem der Täter erstmals vom Unfall erfahren hat, erfüllt nicht den Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Auch eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB scheidet aus, da das unvorsätzliche Verlassen des Unfallorts nicht vom Wortlaut der Norm erfasst wird. Entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht sieht der Senat keine Veranlassung, die gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zum Begriff des Unfallorts zu modifizieren, um auf diese Weise Fälle strafrechtlich zu erfassen, in denen der Täter nachträglich auf den Unfall hingewiesen wird und sich dennoch weiter entfernt.

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Verhalten nach dem Unfall:


LG Gera v. 22.09.2005:
Es macht sich im Sinne des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen Entfernens vom Unfallort strafbar, wer - um die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen - einen in unmittelbarer Nähe liegenden, nicht verkehrsgefährdeten Platz aufsucht.

LG Arnsberg v. 11.09.2014:
Für ein tatbestandsmäßiges Entfernen genügt eine Absetzbewegung derart, dass der räumliche Zusammenhang zwischen dem Beteiligten und dem Unfallort aufgehoben und seine Verbindung mit dem Unfall nicht mehr ohne Weiteres erkennbar ist, sodass der Beteiligte nicht mehr uneingeschränkt zu sofortigen Feststellungen an Ort und Stelle zur Verfügung steht, sondern erst durch Umfragen ermittelt werden muss. - Ein erneutes Wegfahren ist nicht tatbestandsmäßig. § 142 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass sich ein Unfallbeteiligter "nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt". Der danach erforderliche zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen dem Sich-Entfernen und dem Unfallereignis ist bereits durch das erstmalige Sich-Entfernen unterbrochen.

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Strafbarkeit und Beteiligung des Fahrzeughalters:


Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Strafbarkeit des Halters

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Beihilfe zum unerlaubten Entfernen:


BayObLG v. 20.07.1979:
Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort kann auch noch geleistet werden, wenn der Täter sich zwar bereits von der Unfallstelle "entfernt", jedoch weder sein Fahrtziel erreicht, noch sich endgültig in Sicherheit gebracht hat (Entfernen eines zunächst angebrachten Zettels mit den Personalien durch Beifahrerin).

OLG Stuttgart v. 07.08.1981:
Der an der Unfallstelle anwesende Halter und Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der den von ihm zum Führen desselben ermächtigten Unfallverursacher nicht an der Weiterfahrt mit seinem Fahrzeug hindert, obwohl ihm dies möglich ist, leistet Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort.

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Tateinheit / Gesetzeskonkurrenz:


Tateinheit - Tatmehrheit - mehrere Verstöße auf einer Fahrt

OLG Karlsruhe v. 12.07.1996:
Zur verfahrensrechtlichen Tatidentität bei Vorwürfen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort und des Überlassens des Fahrzeuges seitens des mitfahrenden Halters an einen fahrerlaubnislosen anderen.

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Strafzumessung:


OLG Frankfurt am Main v. 22.11.2011:
Die Schwere des Unfalles und seiner Folgen können bei der Strafzumessung zum Nachteil des Täters berücksichtigt werden. Die frühere Rechtsprechung, dass bei einem Unfall, bei dem ein Mensch schwer oder gar tödlich verletzt worden war, regelmäßig ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 142 III StGB a.F. vorlag, ist für die Strafzumessung nach der Neufassung des § 142 StGB durch das 13. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. Juni 1975 (BGBl I, S. 1349) weiterhin von Bedeutung.

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Anwaltliches Berufsrecht:


AnwGH Köln v. 20.03.2017:
Ein außerhalb des Berufes liegendes Verhalten eines Rechtsanwaltes, das eine rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt, ist nach § 113 Abs. 2 BRAO eine anwaltsgerichtlich zu ahnende Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls im besonderen Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen des Rechtssuchenden in einer für die Ausübung der Anwaltstätigkeit bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem äußeren Verhalten, seinen Folgen und dem Grad des Verschuldens muss die Tat aus der Sicht eines aufgeschlossenen und unvoreingenommenen Rechtssuchenden im besonderen Maße geeignet sein, gerade in Bezug auf die anwaltliche Tätigkeit des Betroffenen dessen Ansehen und Vertrauenswürdigkeit in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen (Geldbuße: 400,00 €)

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Verwertung der Schadenanzeige/Beschlagnahme der Versicherungsakte:


KG Berlin v. 07.07.1994:
Die Pflicht des Staates, in fairer Weise auf Zwangslagen eines Beschuldigten Rücksicht zu nehmen, findet ihre Grenze an den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafrechtspflege. Ein Versicherungsnehmer muss sich nach einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort entscheiden, ob er unter Inkaufnahme strafrechtlicher Folgen seine vermögensrechtlichen Interessen vollständig und risikolos verwirklichen oder aber im Interesse des Selbstschutzes vor strafrechtlicher Verfolgung auf die teilweise Geltendmachung seiner finanziellen Ansprüche verzichten will; jede andere Einschätzung und Risikoverteilung würde dem privatrechtlichen Rechtsschutz unangemessenen Vorrang einräumen und damit dem Gebot effektiver Strafrechtspflege zuwiderlaufen.

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Obliegenheitsverletzung des Repräsentanten?


OLG Bremen v. 02.10.2007:
Keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheiten in der Kraftfahrtversicherung durch Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort durch Unterlassen, wenn der Geschäftsführer als Repräsentant der Halterin als Beifahrer des Unfallfahrzeuges die Fahrzeugführerin nicht daran hindert, sich nach dem Unfall unerlaubt vom Unfallort zu entfernen und das Fahrzeug am Unfallort verbleibt.

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Fahrtenbuchauflage nach Verkehrsunfallfluchtverfahren:


Fahrtenbuchauflage

OVG Münster v. 05.09.2005:
Eine Fahrtenbuchauflage kann verhängt werden, wenn der objektive Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB erfüllt ist; auf Feststellungen zum Vorsatz kommt es nicht an. Nach einer Verkehrsunfallflucht ist eine Fahrtenbuchauflage für die Daher von drei Jahren verhältnismäßig.

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