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Kammergericht Berlin Urteil vom 29.04.1993 - 12 U 2629/92 - Zur Haftung für einen Motorradsturz und zur Schätzung der Schadenshöhe bei nachträglicher Schadensveränderung durch einen Zweitunfall

KG Berlin v. 29.04.1993: Zur Haftung für einen Motorradsturz und zur Schätzung der Schadenshöhe bei nachträglicher Schadensveränderung durch einen Zweitunfall


Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 29.04.1993 - 12 U 2629/92) hat entschieden:
  1. Der Gefährdungshaftung steht nicht entgegen, dass es in einem Einmündungsbreich zu keiner Berührung zwischen einem Personenkraftwagen und einem Krad gekommen ist. Unter diese Haftung fallen auch Schäden, die "bei dem Betrieb" entstanden sind. Von entscheidender Bedeutung ist, ob die Fahrweise des einen Unfallbeteiligten Einfluss auf den Sturz des Kradfahrers hatte, ob sein Unfall also in einem ursächlichen Zusammenhang zu typisch mit dem Betrieb des Personenkraftwagens verbundenen Gefahren bestand. Ein solcher ursächlicher Zusammenhang kann auch dann gegeben sein, wenn es zu keiner Berührung kommt. Den ursächlichen Zusammenhang hat der Geschädigte darzutun und zu beweisen.

  2. Beweisschwierigkeiten bezüglich des Umfangs der jeweils verursachten Schäden von zwei Unfällen können nicht mit § 830 BGB überwunden werden, und zwar schon deshalb nicht, weil feststeht, dass die Handlung des Zweitschädigers - wegen des bereits eingetretenen Vorschadens - nicht geeignet war, den Gesamtschaden zu verursachen. In einem derartigen Fall können Beweisschwierigkeiten des Geschädigten nur über die Schadensschätzung durch das Gericht gemäß § 287 ZPO gelöst werden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob zwischen dem Erst- und dem Zweitschaden nur Sekunden oder Stunden gelegen haben. In beiden Fällen steht fest, dass mit Sicherheit ein nur dem Erstschädiger und ein weiterer nur der Zweitschädigerin zuzurechnender Schaden eingetreten ist. Aus den genannten Gründen scheidet bei einer solchen Sachlage eine Anwendung von § 830 BGB aus.

Siehe auch Stichwörter zum Thema Beweisprobleme und Unfallverursachung durch mehrere Unfallbeteiligte - Haftung mehrerer Schädiger - Kettenunfall - Massenkaramboulage


Gründe:

Die statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Ihr Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg, weil das Urteil des Landgerichts richtig ist.

Der Gefährdungshaftung des Beklagten zu 1. (vgl. § 7 Abs. 1 StVG) steht zwar nicht schon entgegen, dass es am 15. Oktober 1990 gegen 16.30 Uhr in B. im Einmündungsbereich W. Straße/B. Ring zu keiner Berührung zwischen seinem Personenkraftwagen M. und dem vom Maurer R. geführten Krad K der Klägerin gekommen ist. Unter diese Haftung fallen auch Schäden, die "bei dem Betrieb" entstanden sind. Von entscheidender Bedeutung ist, ob die Fahrweise des Beklagten zu 1. Einfluss auf den Sturz des Maurers R. hatte, ob sein Unfall also in einem ursächlichen Zusammenhang zu typisch mit dem Betrieb des Personenkraftwagens verbundenen Gefahren bestand. Ein solcher ursächlicher Zusammenhang kann auch dann gegeben sein, wenn es zu keiner Berührung kommt. Den ursächlichen Zusammenhang hat der Geschädigte darzutun und zu beweisen (vgl. BGH NJW 1972, 1808 = VersR 1972, 1074, 1075; NJW 1973, 44 = VersR 1973, 83, 84; DAR 1988, 269; OLG Stuttgart VersR 1964, 78; OLG Nürnberg VersR 1973, 259; OLG Hamm NZV 1989, 274; KG VerkMitt 1983, 31, 32; 1988, 50 Nr. 50). Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass die Klägerin eine solche Möglichkeit mit der Behauptung dargetan hat, der Beklagte zu 1. sei in den Fahrbereich des Maurers R. eingefahren, und auch geeigneten Beweis angeboten hat. Die Haftung des Beklagten zu 1. aus Gefährdungshaftung und möglicherweise aus unerlaubter Handlung (§§ 7 Abs. 1 StVG, 823 BGB) sowie zugleich eine entsprechende gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 2. als Haftpflichtversicherer (§ 3 Nr. 1 und Nr. 2 PflG) lassen sich somit nicht von vornherein ausschließen, zumal sich nach dem Sach- und Streitstand noch nichts dafür anführen lässt, dass auf Seiten des Beklagten zu 1. ein unabwendbares Ereignis vorliegt, das deren Haftung entfallen ließe (vgl. § 7 Abs. 2 StVG). Die für die deshalb nach § 17 Abs. 1 StVG gebotene Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile des Maurers und des Beklagten zu 1. unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr würde eine Beweiserhebung erfordern. Sie erscheint nicht bereits deshalb entbehrlich, soweit der auf Angaben des Maurers R. beruhende Vermerk in der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige vom 15. Oktober 1990 gegebenenfalls so verstanden werden kann, als habe er nur befürchtet, dass der Beklagte zu 1. weiter auf die W. Straße einfahren würde, damit sein Sturz auf einer Fehl- oder Überreaktion beruhen könnte. Auch ist nicht allein auf das Vorbringen der Klägerin abzustellen, das so verstanden werden kann, dass der Maurer R. zwar auf dem zweiten Fahrstreifen, aber darauf rechts und damit dicht neben den auf dem ersten Fahrstreifen abgestellten Fahrzeugen gefahren ist, dies allerdings für einen Motorradfahrer eher untypisch ist, der in der Regel geneigt sein wird, in der Mitte eines Fahrstreifens zu fahren, um genügend Bewegungsfreiheit zu beiden Seiten zu haben und dann auch leichter von Verkehrsteilnehmern aus Nebenstraßen wahrgenommen werden kann. Dafür, dass der Maurer R. scharf rechts gefahren ist und das Krad nicht unbedingt nach links gerissen hat, ließe sich ferner der Verlauf der Kratzspur etwa parallel zum Fahrstreifen in der polizeilichen Verkehrsunfallskizze anführen, die die Klägerin nicht als falsch beanstandet hat. Die Kratzspuren können nur von hervortretenden Teilen des Krades herrühren, also nicht von den Rädern selbst, mit denen sich folglich der Maurer R. weiter rechts auf dem Fahrstreifen vor dem Sturz fortbewegt haben muss.

Doch bedarf es zur Klärung, ob der Unfall "bei dem Betrieb" des vom Beklagten zu 1. geführten Fahrzeuges eingetreten ist, nicht der Beweisaufnahme durch Vernehmung der von den Parteien hierzu benannten Zeugen, weil das Landgericht zutreffend darauf abgestellt hat, dass das Vorbringen der Klägerin einschließlich ihrer diesbezüglichen Beweisantritte für eine Klärung ungeeignet ist, ob bei dem Sturz des Maurers R. Schäden entstanden sind, die ersatzfähig sind. Hierzu ist folgendes ergänzend hervorzuheben:

Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Klägerin den von den Beklagten bestrittenen Schaden darzutun und zu beweisen hat. Da das Krad der Klägerin am 15. Oktober 1990 in zwei Verkehrsunfälle verwickelt war, weitere Ereignisse sich also nicht feststellen lassen, ist mit ihr aufgrund der Bußgeldakten 414 OWi 34/91 jug und 303 OWi 544/91 des Amtsgerichts Tiergarten davon auszugehen, dass sich zunächst um 16.30 Uhr der hier streitige Unfall ereignete und sodann um 19.00 Uhr das Krad in den weiteren Unfall in B. auf der H.-Straße in Höhe der einmündenden K. Straße verwickelt war. Soweit das Vorbringen der Beklagten noch im Berufungsverfahren so verstanden werden könnte, als wollten sie diese Reihenfolge weiterhin in Frage stellen, ist ihnen nicht zu folgen.

Die Klägerin ist einer Darstellung des Umfangs des Schadens am Krad bei dem Sturz vor dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. entgegen ihrer Ansicht nicht nach § 830 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 BGB enthoben; diese Vorschrift kommt hier nicht zur Anwendung:

Die Anwendung der genannten Vorschrift scheitert nicht von vornherein daran, dass sich die Unfälle nacheinander und nicht zeitgleich ereigneten. Sie ist auch dann anwendbar, wenn mehrere Täter unabhängig voneinander in zeitlicher Aufeinanderfolge, aber noch im Rahmen eines tatsächlich zusammenhängenden einheitlichen Vorganges gehandelt und einen Gesamtschaden verursacht haben (BGHZ 55, 86, 93). Die Vorschrift soll es dem Geschädigten ermöglichen, die Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen seinem Schaden und den Handlungen mehrerer Täter zu überwinden, die entstehen, wenn nicht zu ermitteln ist, wer der wirkliche Urheber der schadenstiftenden Handlung war bzw. welchen Anteil an dem Schaden den einzelnen trifft. Voraussetzung für eine gesamtschuldnerische Haftung nach § 830 BGB ist aber, dass jede einzelne der Handlungen für sich geeignet war, den gesamten Schaden zu verursachen, dass keine der Handlungen als Ursache auszuschließen ist, dass aber andererseits auch von keiner Handlung feststeht, dass bzw. zu welchem Anteil sie zur Entstehung des Gesamtschadens beigetragen hat Die Vorschrift ist deshalb nicht anwendbar, wenn zwar nicht feststeht, ob der endgültige Erfolg (z.B. der Tod eines zweimal überfahrenen Unfallopfers) durch die erste oder die zweite Handlung eingetreten ist, wenn er aber jedenfalls dem Erstschädiger haftungsrechtlich zuzurechnen ist (BGHZ 72, 355, 361 f = NJW 1979, 544 = VersR 1979, 544). Denn § 830 BGB soll dem Geschädigten nur bei unklar gebliebener Verursachung helfen. Die bloße Ungewissheit, ob zusätzlich neben dem Erstschädiger noch ein anderer verantwortlich ist, reicht für seine Anwendung nicht aus (BGH, a.a.O., ferner BGHZ 67, 14, 20).

Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist teilweise auf Kritik gestoßen (vgl. Stellungnahme bei Staudinger/Schäfer, BGB, 12. Aufl., § 830 Rdn. 29). Jedoch bedarf es hier keiner Auseinandersetzung mit ihr. Die vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fälle unterscheiden sich nämlich in zwei wesentlichen Punkten vom vorliegenden Sachverhalt: Dort ging es stets um eine einzige Schadensfolge (Tod des Geschädigten), die durch nur eine von zwei verschiedenen Handlungen zweier Schädiger ausgelöst wurde, wobei nicht aufklärbar war, welche der beiden Handlungen die Folge verursacht hatte, wobei aber dem zeitlich früher Handelnden die Folge auch dann zuzurechnen gewesen wäre, wenn sie schließlich erst vom zuletzt Handelnden herbeigeführt wurde. Der hier zu entscheidende Fall unterscheidet sich davon zum einen dadurch, dass dem Erstschädiger der weitere Anstoß an dem Krad haftungsrechtlich nicht zuzurechnen ist, zum anderen dadurch, dass hier feststeht, dass eine Zweitschädigerin an einem völlig anderen Ort gegen ein jedenfalls teilweise vorgeschädigtes Krad geraten ist. Im Falle eines doppelten Auffahrunfalls hat das Landgericht Köln (VersR 1966, 347) zwar entschieden, dass beide Auffahrende gemäß § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB als Gesamtschuldner dem Angefahrenen jeweils den vollen Schaden zu ersetzen haben. Diese Entscheidung ist aber zu Recht kritisiert worden (vgl. Anm. von Jagenburg zu dieser Entscheidung in VersR 1966, 348). Denn hier ist nicht ein Gesamtschaden durch zwei Handelnde mit unterschiedlichen Verursachungsanteilen herbeigeführt worden. Sondern es sind zwei Schäden durch zwei Handelnde an verschiedenen Orten ausgelöst worden: Der erste Schaden durch den Sturz vor dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. und eine anschließende Vergrößerung des Schadens durch die Zweitauffahrende (vgl. auch Palandt-Thomas, BGB, 52. Aufl., § 830 Rdn. 9). Beweisschwierigkeiten bezüglich des Umfangs der jeweils verursachten Schäden können nicht mit § 830 BGB überwunden werden, und zwar schon deshalb nicht, weil feststeht, dass die Handlung der Zweitschädigerin - wegen des bereits eingetretenen Vorschadens - nicht geeignet war, den Gesamtschaden zu verursachen. In einem derartigen Fall können Beweisschwierigkeiten des Geschädigten nur über die Schadensschätzung durch das Gericht gemäß § 287 ZPO gelöst werden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob zwischen dem Erst- und dem Zweitschaden - wie im Falle des Landgerichts Köln nur Sekunden - oder - wie in dem hier zu entscheidenden Fall - Stunden gelegen haben. In beiden Fällen steht fest, dass mit Sicherheit ein nur dem Erstschädiger und ein weiterer nur der Zweitschädigerin zuzurechnender Schaden eingetreten ist. Aus den genannten Gründen scheidet bei einer solchen Sachlage eine Anwendung von § 830 BGB aus (vgl. auch KG, Urteil vom 27. Februar 1989 - 12 U 2732/88 -). 9 Der in der Regel nach § 287 ZPO gebotenen Schadensschätzung steht das prozessuale Verhalten der Klägerin entgegen. Dafür, welche Schäden am Krad am 15. Oktober 1990 durch den Sturz um 16.30 Uhr eingetreten sein sollen, beruft sie sich auf das Privatgutachten des Sachverständigen L aus dem Ingenieurbüro W. vom 26. Oktober 1990, das sie lediglich durch das weitere Privatgutachten des Sachverständigen aus demselben Büro vom 7. Mai 1992 bereinigt wissen will, ferner auf das sachverständige Zeugnis des Sachverständigen W. aus demselben Büro und des Sachverständigen A. Diese schriftlichen Unterlagen sowie die Beweisantritte sind für eine Beurteilung, welche Schäden bei dem Sturz vor dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. eingetreten sein können, ungeeignet. Zwar mag es sein, dass bei einem Sturz eines Krades nach links Schäden auf dieser Seite und bei einem Sturz zur anderen Seite in erster Linie dort zu suchen sind. Dies setzt aber zwei Schadensereignisse voraus, in denen wirklich nur rechts oder links Schäden eintreten konnten. Doch hat die Klägerin auch auf den polizeilichen Vorgang und damit auf die Bußgeldsache 303 OWi 544/91 des Amtsgerichts Tiergarten hingewiesen. Aus diesen Akten ergibt sich aber zweifelsfrei, dass das Krad um 19.00 Uhr von der vorderen rechten Ecke eines Personenkraftwagens gerade auf der linken Seite angefahren worden ist. Dabei ist es unvermeidbar, die in dieser Sache von den Polizeibeamten in Gegenwart des Maurers R. aufgenommenen Schäden zur Kenntnis zu nehmen. Danach waren auf der linken Kradseite Motorblock und Verkleidung beschädigt, ebenso der Gepäckkoffer auf der linken Seite. Der Fahrer R. erlitt Schürfwunden an beiden Händen. Erheblich geringer wirken die Folgen aus dem Ereignis um 16.30 Uhr. Hier ist in der Verkehrsunfallanzeige vermerkt, beschädigt seien Schutzgummi von der Verkleidung und Gepäckkoffer, eventuell Telegabel; als Verletzung des Kradfahrers ist eine Schürfwunde an der linken Hand genannt. Dies weist eindeutig darauf hin, dass durch das zweite Ereignis ein erheblich höherer Schaden, und zwar gerade auf der linken Seite des Krades eingetreten ist. Hiernach ließe sich dem Privatgutachten vom 26. Oktober 1990 - bereinigt durch das Gutachten vom 7. Mai 1992 - noch entnehmen, welche Schäden durch einen Sturz des Krades nach links und durch einen Anstoß von links gegen dessen linke Seite ausgelöst worden sein könnten. Weil das Krad aber um 19.00 Uhr links angefahren worden ist, dabei gravierende Schäden - am Motorblock und der Verkleidung erstmals offenkundig wurden, sind die beiden Gutachten zur Darlegung ungeeignet, welche Schäden um 16.30 Uhr eingetreten sein könnten. Insoweit trägt auch das weitere Privatgutachten des Sachverständigen L. vom 31. Oktober 1990 zu keiner Klärung bei. Es beruht einmal auf einer Besichtigung des Krades am 17. Oktober 1990 durch den Sachverständigen W., also nicht auf Wahrnehmungen des Sachverständigen L. Zum anderen fehlt jede Überlegung dazu, warum nur die in diesem Gutachten angesprochenen Schäden auf der rechten Seite dem späteren Unfall zuzurechnen sind, weshalb durch dieses Ereignis Reparaturkosten lediglich in Höhe von 4.075,12 DM ausgelöst werden konnten, wieso vor dem Unfall um 19.00 Uhr der Wiederbeschaffungswert des Krades wirklich nur noch 2.000,-- DM und der Restwert 300,-- DM betrug. Die Zuordnungen der Schäden in den beiden Gutachten vom 26. und 31. Oktober 1990 aufgrund einer einzigen Besichtigung des Krades einmal zum Ereignis um 16.30 Uhr, zum anderen zum Unfall um 19.00 Uhr am 15. Oktober 1990 durch die genannten Sachverständigen sind mangels Kenntnis der Unfallhergänge und der von Polizeibeamten festgehaltenen Schäden offensichtlich willkürlich und damit rechtlich bedeutungslos. Die Privatgutachten sind außerdem lediglich als Parteivortrag zu verstehen, bieten also keinen Beweis. Weil diese näheren Umstände beider Unfälle den Sachverständigen W., A. und L. unbekannt sind, sind sie nicht in der Lage, als sachverständige Zeugen - also aufgrund eigener Wahrnehmung - anzugeben, bei welchem der beiden Vorfälle am 15. Oktober 1990 die einzelnen Schäden eingetreten sein könnten. Sie sind deshalb nicht zu vernehmen gewesen. Die Klägerin hat es selbst zu beurteilen, warum sie sich in diesem Zusammenhang auf die naheliegendsten Beweismittel, nämlich auf die beide Verkehrsunfälle aufnehmenden Polizeibeamten und eventuell auf den Kradfahrer als Zeugen, nicht berufen hat. Eine Vernehmung dieses Personenkreises von Amts wegen würde die Parteimaxime sprengen. Auch haben sich entsprechende Hinweise nach § 139 ZPO verboten, nachdem das Landgericht die Klägerin in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich auf ihren mangelhaften Vortrag hingewiesen hat. 10 Hinweise an die Klägerin im Berufungsverfahren verboten sich ferner deshalb, weil sie selbst Zweifel erzeugt hat, wahrheitsgetreu vorzutragen. So hat sie im ersten Rechtszug unter Berufung auf das Zeugnis des Maurers R behauptet, dieser hätte das Krad mit den Schäden aus dem Unfall um 16.30 Uhr zum Sachverständigen L. zur Begutachtung gebracht, während der weitere Unfall sich um 19.00 Uhr ereignet habe. Dies kann so verstanden werden, als habe sie den Anschein erwecken wollen, dass der Sachverständige das Krad noch am 15. Oktober vor 19.00 Uhr begutachtet hätte. Tatsächlich ist dies später geschehen. Ob sich Auffälligkeiten aus der geringen Laufzeit des seit dem 18. Mai 1979 zugelassenen Krades sowie daraus ergeben, dass der Maurer R. das Krad als angeblichen Totalschaden offenbar stundenlang durch die Stadt gefahren hat, kann letztlich dahinstehen, ebenso wieso dies problemlos möglich war und wie er das Krad nach dem zweiten Unfall fortbewegt hat. Die Klägerin bleibt also jede Erklärung schuldig, wieso der Maurer R. nach dem ersten Unfall das Krad weiterhin fuhr, obwohl es einen Totalschaden erlitten haben soll und er sonst nur Gelegenheitsfahrer an wenigen Tagen im Jahr gewesen sein soll. Wegen der Gesamtumstände erscheint es auch auffällig, dass in der Verkehrsunfallanzeige für den Unfall um 16.30 Uhr ein Schaden an der Telegabel für möglich gehalten wird, weil und solange die Klägerin nicht darlegt, wieso dieser Verdacht aufkommen konnte und weshalb ein bloßer Verdacht in der Verkehrsunfallanzeige festgehalten wurde. Sonst ist es unüblich, einen eventuell möglichen Schaden in einer Verkehrsunfallanzeige festzuhalten, da die einen Unfall aufnehmenden Polizeibeamten nicht die Fähigkeiten eines technischen Sachverständigen besitzen. Doch kann dahinstehen, wer diesen Verdacht bei der Unfallaufnahme geäußert hat und welche Hintergründe bestehen könnten. Festzuhalten ist aber, dass nicht ersichtlich ist, warum die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten Anlass gehabt haben könnten, einen solchen Verdacht zu hegen. 11 Außerdem hätte es wegen verschiedener ungewöhnlicher Umstände und wegen des berechtigten Bestreitens der Beklagten mit Nichtwissen der Klägerin oblegen, unter Vorlage etwa der gesamten Korrespondenz und Unterlagen klarzustellen, dass sie gegenüber der Verkehrsteilnehmerin und deren Haftpflichtversicherer bezüglich des um 19.00 Uhr eingetretenen Unfalls tatsächlich nur eine Verminderung des Restwerts geltend gemacht hat sowie bezüglich welcher Schadensteile ihr eine Entschädigung in welcher Höhe zugeflossen ist. Zudem hat der Sachverständige L. für die um 19.00 Uhr eingetretenen Schäden Reparaturkosten in Höhe von 4.075,12 DM brutto ermittelt. Dazu erscheint es fraglich, ob sich die Klägerin gegenüber dem weiteren Haftpflichtversicherer wirklich mit dem Ausgleich der Minderung eines Restwertes begnügt hat. 12 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass am Krad der Klägerin bereits um 16.30 Uhr ein Schaden eingetreten ist. Deren Vorbringen und Beweisantritt gestatten aber keine Schadensschätzung im Rahmen des § 287 ZPO. Wegen der beiden polizeilichen Verkehrsunfallanzeigen und der weiteren angesprochenen Umstände ist nicht auszuschließen, dass zunächst ein reparaturwürdiger Schaden eingetreten war, aber erst durch das Ereignis um 19.00 Uhr ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten ist. Dann könnten sich die um 16.30 Uhr eingetretenen Schäden -wobei Zweifel bezüglich der Telegabel bestehen, wie aufgezeigt worden ist - nur als Verminderung des Restwertes ausgewirkt haben. Mangels Darlegung unter geeigneten Beweisantritten ist aber eine weitere Aufklärung unmöglich. Die Einholung eines technischen Gutachtens könnte vorliegend keine Klärung herbeiführen, welche Schäden um 16.30 Uhr und um l9.00- Uhr eingetreten sind. Eben weil der Eintritt von Schäden auf der linken Seite auch um 19.00 Uhr nicht auszuschließen ist, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Klägerin, welche Schäden aus dem Gutachten vom 26. Oktober 1990 auf jeden Fall linksseitig eingetreten sind. Es lässt sich nicht mehr feststellen, in welchem Maße sich der um 16.30 Uhr eingetretene Schaden auf den Gesamtschaden ausgewirkt hat. Die Höhe des anfänglichen Teilschadens ist nicht in der Weise ermittelbar, dass für die sich aus der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige für 16.30 Uhr ergebenden Schäden übliche Reparaturkosten angesetzt werden. 13 Weil die Klägerin den Sachverständigen L. vor der Erstattung seines Gutachtens vom 26. Oktober 1990 nicht auf die sich bereits aus den beiden polizeilichen Verkehrsunfallanzeigen ergebenden Besonderheiten hingewiesen hat, sind ihr nicht die Gutachterkosten zu ersetzen. Demzufolge steht ihr ferner nicht eine Um- und Anmeldungspauschale in angemessener Höhe - etwa von 75,-- DM - zu, abgesehen davon, dass sie nicht dargetan hat, ein Ersatzmotorrad beschafft zu haben. Damit entfällt auch die allgemeine Auslagenpauschale. 14 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gemäß § 708 Nr. 10 ZPO ist das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Festsetzung des Wertes der Beschwer findet ihre Grundlage in § 546 Abs. 2 ZPO.