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OLG Hamm Urteil vom 30.11.2010 - I-9 U 19/10 - Zum Forderungsübergang bei Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente durch den Sozialversicherungsträger

OLG Hamm v 30.11.2010: Zum Forderungsübergang bei Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente durch den Sozialversicherungsträger - Auswirkungen einer unfallbedingten Primärverletzung


Das OLG Hamm (Urteil vom 30.11.2010 - I-9 U 19/10) hat entschieden:
  1. Steht fest, dass der Geschädigte eine Primärverletzung, beispielsweise in Form der Tibiakopfmehrfragmentfraktur, der Knieweichteilverletzungen und der Schädelprellung, erlitten hat, so ist die Frage, ob der Unfall über diese Primärverletzung hinaus auch für weitere Beschwerden ursächlich ist, eine Frage der am Maßstab des § 287 ZPO zu prüfenden haftungsausfüllenden Kausalität. Führt eine Unfallverletzung beim Geschädigten zu einer schweren depressiven Reaktion und zu einer ausgesprochen starken Regression und wird das bereits zuvor bestehende Krankheitsbild unfallbedingt massiv und richtungsweisend verschlimmert, dann haftet der Schädiger dem Sozialversicherungsträger aus übergegangenem Recht für die Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente.

  2. Für die Verjährung eines übergegangenen Anspruchs kommt es auf die Kenntnis des Sozialversicherungsträgers von den anspruchsbegründenden Tatsachen an. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anwendung des § 852 BGB a.F. auf juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden darf diesen nicht die Kenntnis eines jeden Bediensteten zugerechnet werden, sondern es muss sich um einen sog. Wissensvertreter handeln. Wissensvertreter in diesem Sinne ist nach dem insoweit heranzuziehenden Rechtsgedanken des § 166 BGB derjenige Bedienstete, der vom Anspruchsinhaber mit der Erledigung der betreffenden Angelegenheit in eigener Verantwortung betraut worden ist.

Siehe auch Forderungsübergang auf die Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger und Forderungsübergang im Schadensfall


Gründe:

I.

Die Klägerin macht in ihrer Eigenschaft als Sozialversicherungsträger gegenüber der Beklagten auf sie übergegangene Schadensersatzansprüche der bei ihr versicherten Geschädigten, Frau Q, wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung geltend.

Am ... 1989 wurde die am ... 1953 geborene Geschädigte in Münster bei einem Verkehrsunfall verletzt. Die vollumfängliche Einstandspflicht der Beklagten für den Unfall der Geschädigten wegen der nicht ordnungsgemäßen Beseitigung einer an der Unfallstelle vorhandenen Ölspur ist zwischen den Parteien außer Streit.

Vor dem Unfall war die Geschädigte bereits seit dem 31.01.1989 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Der behandelnde Psychiater hatte am 20.06.1989 und also ebenfalls vor dem Unfall eine angstneurotische depressive Entwicklung, anorexia nervosa und eine abnorme Persönlichkeitsstruktur bei ihr diagnostiziert. Auch vor 1989 hatte sich die Geschädigte bereits mehrmals in psychiatrischer - u.a. stationärer - Behandlung befunden und war teilweise arbeitsunfähig krankgeschrieben. Durch den Unfall erlitt die Geschädigte eine offene Tibiakopfmehrfragmentfraktur mit Dislokation links, ausgedehnte Knieweichteilverletzungen und eine schwere Schädelprellung. Nach dem Unfall kam es außerdem zu einer erheblichen Verschlechterung des psychischen Zustandes der Geschädigten und sie befand sich in lang andauernder und zwischenzeitlich auch stationärer psychiatrischer Behandlung.

Auf ihren Antrag vom 14.08.1990 bewilligte die Klägerin, damals noch unter dem Namen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), der Geschädigten mit Wirkung ab dem 01.04.1990 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. In dem Rentenantrag hatte die Geschädigte die unter der Rubrik 5.7 und 5.8 gestellten Fragen, ob ihre Erwerbsunfähigkeit ganz oder teilweise durch Unfall oder durch andere Personen herbeigeführt wurde und ob Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden sind, nicht beantwortet. Zuvor hatte die Geschädigte in einem ebenfalls an die Klägerin gerichteten, vom 23.04.1990 datierenden Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation die Frage, ob die Leiden - als solche hatte sie Angstneurose und Beinbruch angegeben - Folge einer durch Dritte verursachten Körperverletzung bzw. Krankheit, z.B. eines Verkehrsunfalls, seien, verneint.

In einem zunächst vor dem Landgericht Münster (15 0 377/90) und in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Hamm (9 U 188/91) geführten Rechtsstreit nahm die Geschädigte u.a. die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden in Anspruch. Die Bemessung des Schmerzensgeldes erfolgte dabei unter Berücksichtigung auch der schweren psychischen Folgen des Unfalls für die Geschädigte. Dabei stützte sich der Senat auf ein medizinisches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S2 vom 14.05.1993 nebst mündlicher Erläuterungen, in dem dieser festgestellt hatte, dass die bereits vor dem Unfall bestehenden leichten bis mittelgradigen neurotischen Störungen der Geschädigten durch den Unfall massiv und richtungsweisend auf ein Maximum an neurotischer Erkrankung verschlimmert worden seien. Die Geschädigte sei in ein "Kleinkindstadium mit absoluter Hilflosigkeit" zurückversetzt worden. In Übereinstimmung mit dem behandelnden Psychiater Dr. Q2 prognostizierte Prof Dr. S2 die Wiedererlangung der Befindlichkeit und Leistungsfähigkeit der Geschädigten nach dem Ablauf weiterer drei Jahre.

Erstmals mit Schreiben vom 05.09.2005 meldete die Klägerin einen Regressanspruch wegen der von ihr an die Geschädigte gezahlten Rentenbeträge dem Grunde nach bei der Beklagten an. Die Klägerin hat behauptet, die dauerhafte Erwerbsunfähigkeit der Geschädigten sei durch den Unfall vom 25.06.1989 verursacht. Dieser dauerhaften Erwerbsunfähigkeit habe sie mit der Bewilligung der Rente Rechnung getragen und damit Leistungen erbracht, die der Behebung des von der Beklagten verursachten Schadens dienten. Dass die Rentengewährung ihre Grundlage in den Folgen des Verkehrsunfalls habe, habe eine Mitarbeiterin ihrer Leistungsabteilung erstmals am 05.07.2005 aufgrund eines Anrufs der Rechtsanwältin der Geschädigten erfahren. Der entsprechende Telefonvermerk sei am 06.07.2005 in ihrer Regressabteilung eingegangen.

Die Klägerin hat weiter behauptet, dass sie im Zeitraum vom 01.04.1990 bis zum 31.05.2008 an die Geschädigte Rentenzahlungen (incl. Kranken- und Pflegeversicherung) in Höhe von insgesamt 180.920,66 € erbracht habe; die fiktiven Beiträge zur Rentenversicherung beliefen sich für denselben Zeitraum auf insgesamt 77.961,24 €. Diese Beträge hat sie von der Beklagten erstattet verlangt. Außerdem hat sie die Beklagte mit der Behauptung, dass sie die genannten Leistungen auch künftig - jedenfalls bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze - an die Geschädigte werde erbringen müssen, auf Feststellung der Einstandspflicht für künftige Rentenzahlungen und Beitragsregressansprüche in Anspruch genommen.

Die Klägerin hat beantragt,
  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 258.881,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

  2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr im Rahmen der Übergangsfähigkeit gemäß § 116 SGB X die gewährte Erwerbsunfähigkeitsrente nebst Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner auch für die Zeit nach dem 31.05.2008 bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze zu erstatten, die sie an die Versicherte Q zu erbringen hat;

  3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Beitragsregressansprüche für die Versicherte Q über den 31.05.2008 hinaus bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze zu erfüllen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat das Vorliegen einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit der Geschädigten bestritten und behauptet, deren Erwerbsunfähigkeit sei vielmehr auf ihre - unfallunabhängige - Grunderkrankung zurückzuführen. Jedenfalls wäre die Geschädigte auch ohne den Unfall zu einem späteren Zeitpunkt dauerhaft erwerbsunfähig geworden. So habe es mit einem - unstreitigen - Schwangerschaftsabbruch im Jahre 1994 und der - ebenfalls unstreitigen -Trennung vom Lebensgefährten im Jahre 1997 weitere einschneidende Erlebnisse gegeben, die bei der Geschädigten zu einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit geführt hätten. Spätestens im Jahr 2002, als die Geschädigte unstreitig von ihrem Orthopäden erfahren habe, dass beide Hüften und das Kniegelenk verschlissen seien und operativ ersetzt werden müssten, wäre unabhängig von dem Unfallereignis Erwerbsunfähigkeit eingetreten. Darüber hinaus hat die Beklagte die Höhe der Rentenansprüche sowie Zahlungen in dieser Höhe an die Geschädigten bestritten.

Die Beklagte hat außerdem die Einrede der Verjährung erhoben. Sie hat eine Kenntniserlangung der Regressabteilung der Klägerin von Schaden und Schädiger erstmals im Jahre 2005 bestritten und behauptet, eine Arbeitsanweisung zur Vorlage an die Regressabteilung sowie überhaupt eine organisatorischen Trennung zwischen Leistungs- und Regressabteilung habe es im Jahre 1990 bei der Klägerin nicht gegeben. Sie hat die Ansicht vertreten, dass die Klägerin sich jedenfalls auf eine derart späte Kenntniserlangung nicht berufen könne, da sie infolge eklatanter Organisationsmängel in 1990 gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten nicht wahrgenommen habe. Mangels Ausfüllung des Rentenantrags in den maßgeblichen Rubriken habe der Verdacht einer Drittschädigung nahe gelegen, so dass weitere Nachfragen hätten erfolgen müssen. Der Klägerin sei deshalb grob fahrlässige Unkenntnis anzulasten, welche nach der Neuregelung des § 199 BGB für den Verjährungsbeginn ausreichend sei. Dabei sei für den Verjährungsbeginn nicht nur auf die Kenntnis der Regressabteilung, sondern auch auf die Kenntnis der Leistungsabteilung abzustellen, weil auch letztere aufgrund der im Rentenantrag unter der Rubrik 5.7 und 5.8 gestellten Fragen zur eigenverantwortlichen Prüfung von Regressansprüchen befugt gewesen sei und daher deren Bedienstete ebenfalls als Wissensvertreter der Klägerin anzusehen seien.

Schließlich hat sich die Beklagte auch auf eine Verwirkung der klägerischen Ansprüche berufen.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihre Ansprüche seien nicht verjährt. Sie hat behauptet, bereits zum Zeitpunkt der Bewilligung der Rente in 1990 habe eine interne Arbeitsanweisung in ihrem Hause bestanden, wonach die Akte dem - insofern eigenständigen - Regressdezernat zuzuleiten sei, sofern sich aus ihr ergebe, dass die Erwerbsunfähigkeit auf einem Unfall beruhe oder durch andere Personen verursacht sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags wird auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.

Das Landgericht hat die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S2 aus dem Verfahren 15 0 377/90 LG Münster/ 9 U 188/91 OLG Hamm gemäß § 411a ZPO verwertet und ein ergänzendes Gutachten des Sachverständigen eingeholt. Es hat der Klage stattgegeben und die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin aus übergegangenem Recht gemäß §§ 839 BGB, Art. 34 GG, 116, 119 SGB X bejaht. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen sei, dass der Unfall ursächlich für die dauerhafte Erwerbsunfähigkeit der Geschädigten und somit für ihre Verrentung gewesen sei. Ein Ursachenzusammenhang sei nicht wegen der bereits bestehenden neurotischen Störung ausgeschlossen, da eine Mitursächlichkeit, sei sie auch nur Auslöser neben erheblichen anderen Umständen, ausreichend sei. Mit dem Sachverständigen Prof. Dr. S2 sei davon auszugehen, dass die Geschädigte ohne den Unfall und allein aufgrund der psychischen Erkrankung nicht erwerbsunfähig geworden wäre. Den Beweis, dass die Geschädigte - auch ohne den Unfall - aufgrund eines anderen Ereignisses später dauerhaft erwerbsunfähig geworden wäre, habe die beweisbelastete Beklagte nicht zu erbringen vermocht. Der gegen die Beklagte gerichtete Schadensersatzanspruch sei auch nicht verjährt, da mangels erwiesener Kenntnis der als Wissensvertreter maßgeblichen Mitarbeiter der Regressabteilung der Klägerin vor dem Jahre 2005 die Verjährungsfrist erst Ende 2005 zu laufen begonnen habe und somit rechtzeitig durch die am 24.06.2008 erhobene Klage gehemmt worden sei. Verwirkung sei bereits wegen des Fehlens eines entsprechenden Umstandsmomentes nicht anzunehmen. Die geltend gemachten Ansprüche seien auch der Höhe nach berechtigt. Hinsichtlich der Berechtigung der Rentenleistungen entfalteten die rechtskräftigen Rentenbescheide gemäß § 118 SGB X Bindungswirkung. Die nach § 119 SGB X erstattungsfähigen fiktiven Rentenversicherungsbeiträge seien der Höhe nach zutreffend berechnet; die Rentenbescheide nebst den weiteren vorgelegten Unterlagen seien als Nachweis dafür, dass an die Geschädigte entsprechenden Zahlungen erfolgt seien, ausreichend. Die Feststellungsanträge seien im Hinblick auf die künftig bestehende Leistungspflicht der Beklagten ebenfalls gerechtfertigt.

Gegen dieses erstinstanzliche Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie die Abweisung der Klage weiter verfolgt. Das Landgericht habe die Regressansprüche fehlerhaft als nicht verjährt angesehen; die herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei bereits deshalb nicht einschlägig, weil die Klägerin nicht substantiiert dargelegt habe, dass im Jahre 1990 bereits unterschiedliche Abteilungen für die Leistungs- und Regressverwaltung existiert hätten. Im Übrigen seien wegen der im Rentenantrag unter Ziffern 5.7 und 5.8 enthaltenen Fragen auch die jeweiligen Mitarbeiter der Leistungsabteilung als Wissensvertreter anzusehen. Jedenfalls sei der Anspruch wegen grober Fahrlässigkeit der Klägerin im Sinne von § 199 Abs. 1 S. 2 BGB verjährt. Dies gelte umso mehr, als die Geschädigte - unstreitig - in einem Fragebogen der Klägerin vom 29.01.2000 angegeben habe "Stadt Münster Unfallverursacher". Das Landgericht habe zudem fehlerhaft den Unfall als Ursache der dauerhaften Erwerbsunfähigkeit angesehen - ausweislich der eigenen Rentenbescheide sei der Versicherungsfall bereits am 31.01.1989 und damit vor dem Unfall eingetreten - und hinsichtlich der Schadenshöhe fehlerhaft eine Bindungswirkung gemäß § 118 SGB X angenommen.

Die Beklagte beantragt, abändernd
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die landgerichtliche Entscheidung unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als richtig.


II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht der Geschädigten gemäß §§ 116, 119 SGB X i.V.m. § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 258.881,90 € sowie die geltend gemachten Feststellungsansprüche zu.

1. Die vollumfängliche Eintrittspflicht der Beklagten gegenüber der Geschädigten wegen des Unfalls vom 25.06.1989 dem Grunde nach ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Außer Streit steht auch, dass die Klägerin grundsätzlich als Sozialversicherungsträger gemäß §§ 43, 125 ff. SGB VI gegenüber der Geschädigten in Form der Erwerbsunfähigkeitsrente beitragspflichtig war und ist.

2. Der Schadensersatzanspruch der Geschädigten ist gemäß §§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin übergegangen, soweit diese an die Geschädigte Sozialleistungen in Form der Erwerbsunfähigkeitsrente erbracht hat. Zwischen dem übergegangenen Schadensersatzanspruch und den Sozialleistungen besteht die von § 116 Abs. 1 SGB X vorausgesetzte sachliche und zeitliche Kongruenz, da die Zahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente aufgrund des Unfallereignisses vom 25.06.1989 erfolgt ist und daher der Behebung eines Schadens gleicher Art und gleichen Umfangs dient wie der von der Beklagten zu leistende Schadensersatz wegen des Erwerbsschadens der Geschädigten. Denn der Unfall war ursächlich für den Eintritt der dauerhaften Erwerbsunfähigkeit bei der Geschädigten und damit auch für die Verrentung durch die Klägerin.

a) Soweit das Landgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt ist, dass die bei der Geschädigten bestehende dauerhafte Erwerbsunfähigkeit auf dem Unfallereignis vom 25.06.1989 beruht, lässt diese Feststellung keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen.

aa) Der Beweiswürdigung ist das Beweismaß des § 287 ZPO zugrunde zu legen. Beim Übergang eines zivilrechtlichen Anspruchs auf den Regressberechtigten beurteilt sich der Zusammenhang zwischen Schadensereignis und Eintritt der Sozialversicherungspflicht nach zivilrechtlichen Grundsätzen. Danach kommt dem Geschädigten und damit vorliegend der Klägerin hinsichtlich des Beweismaßes die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute. Steht nämlich wie vorliegend bindend fest, dass die Geschädigte eine Primärverletzung, hier in Form der Tibiakopfmehrfragmentfraktur, der Knieweichteilverletzungen und der Schädelprellung, erlitten hat, so ist die Frage, ob der Unfall über diese Primärverletzung hinaus auch für die weiteren Beschwerden ursächlich ist, eine Frage der am Maßstab des § 287 ZPO zu prüfenden haftungsausfüllenden Kausalität (st. Rspr. seit BGHZ 4, 192, 196; aus der neueren Rspr. vgl. nur BGH VersR 2009, 69 ; NJW 2004, 1945 ; VersR 2004, 118 ; VersR 2003, 474 ; Zöller-Greger, ZPO, 28. Aufl., § 287 Rn. 3; Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 37 Rn. 59, 60). Im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 287 ZPO werden geringere Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts gestellt als beim Vollbeweis nach § 286 ZPO; hier kann je nach Lage des Einzelfalls der Beweis erbracht sein, wenn eine höhere oder deutlich höhere, jedenfalls überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der zu beweisenden Tatsache spricht (BGH VersR 1995, 422 ; NZV 2003, 167 m.w.N.). Hierbei begegnet es keinen Bedenken, wenn das Gericht im Wege des Ausschlusses anderer Ursachen zu der Überzeugung gelangt, dass der Unfall als einzige realistische Ursache für die Beschwerden in Betracht kommt (BGH VersR 2003, 474 ).

bb) Bei Anwendung dieser Beweisgrundsätze auf den streitgegenständlichen Fall ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Unfall als ursächlich für die dramatische Verschlechterung des psychischen Zustandes der Geschädigten und für den Eintritt der dauerhaften Erwerbsunfähigkeit angesehen hat.

(1) Der Sachverständige Prof. Dr. S2 hat sich in seinem schriftlichen, in dem Rechtsstreit 15 O 377/90 LG Münster/ 9 U 188/91 OLG Hamm erstatteten Gutachten vom 14.05.1993, dessen Verwertung nach § 411a ZPO im hiesigen Verfahren nicht zu beanstanden ist, ausführlich mit dem Beschwerdebild der Geschädigten auseinandergesetzt. In seiner zusammenfassenden Bewertung ist er auf dieser Grundlage in sich schlüssig und überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Unfall bei der Geschädigten zu einer schweren depressiven Reaktion und einer ausgesprochen starken Regression geführt hat und das bereits zuvor bestehende Krankheitsbild unfallbedingt massiv und richtungsweisend verschlimmert worden ist. Der für sein Fachgebiet anerkannte Sachverständige hat sich im Rahmen seines Gutachtens ausführlich mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen der Geschädigten betreffend ihre neurotische Erkrankung sowie auch mit seinen eigenen Untersuchungsergebnissen auseinandergesetzt und hat auf dieser Grundlage trotz der bestehenden, umfangreichen Krankenvorgeschichte der Geschädigten zweifellos einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall und der stattgefundenen schweren neurotischen Entwicklung bejaht, wobei diese Entwicklung seiner Ansicht nach wahrscheinlich durch eine (seit langem bestehende) hirnorganische Beeinträchtigung begünstigt worden ist. Dieses von ihm in seinem schriftlichen Gutachten gefundene Ergebnis hat der Sachverständige im Rahmen seiner im damaligen Verfahren gemachten, ebenfalls gemäß § 411a ZPO verwerteten mündlichen Ausführungen ergänzend erläutert und bestätigt. Er hat hierbei insbesondere überzeugend dargelegt, dass der Unfall sowohl aufgrund seines Hergangs wie auch aufgrund seiner Folgen für die Geschädigte ein massives Ereignis war, das die stattgefundene Verschlimmerung ihres psychischen Zustandsbildes zu bewirken vermochte, während andere beliebige Ereignisse trotz bestehender neurotischer Grunderkrankung aller Wahrscheinlichkeit nach keine solchen Auswirkungen gezeigt hätten.

Diese Feststellungen des Sachverständigen tragen in rechtlicher Hinsicht die Wertung, dass das Unfallereignis vom 25.06.1989 adäquat kausal für die eingetretene massive Verschlimmerung des psychischen Zustandes der Geschädigten war. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind grundsätzlich auch psychisch bedingte Gesundheitsbeeinträchtigungen dem Schädiger zuzurechnen und von ihm zu erstatten, und zwar auch dann, wenn sie auf einer psychischen Anfälligkeit des Verletzten beruhen oder durch eine neurotische Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens und der Primärverletzungen verursacht worden sind (z.B. BGH VersR 2000, 372 m.w.N.). Die Mitursächlichkeit einer besonderen, abnormen Veranlagung des Geschädigten schließt eine Haftung mithin nicht aus; der Schädiger kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wäre der Verletzte gesund gewesen. Es genügt, dass die unfallbedingte Verletzung nur ein Faktor in einem Ursachenbündel ist, das den Gesamtschaden herbeigeführt hat; bildlich gesprochen genügt der berühmte Tropfen, der das Fass zum Überlaufen bringt (BGH VersR 2005, 945 f. ). Hiervon ist vorliegend aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S2 auszugehen.

Soweit es von dem Grundsatz, dass auch psychisch bedingte Gesundheitsbeeinträchtigungen dem Schädiger zuzurechnen und von ihm zu erstatten sind, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Ausnahmen gibt, in denen eine Ersatzpflicht bereits dem Grunde nach entfällt, sind diese vorliegend nicht anzunehmen. Hierzu rechnet zum einen der Fall, dass die Primärverletzung nur eine Bagatelle war und diese Bagatelle nicht gerade auf eine spezielle Schadensanlage des Geschädigten getroffen ist und die psychische Reaktion daher in einem groben Missverhältnis zum Anlass steht (BGH VersR 1996, 990 ; OLG Hamm, VersR 2002, 992). Ein derartiger Fall ist bereits wegen des Überschreitens der Bagatellgrenze nicht gegeben. Unter einer Bagatelle ist eine Beeinträchtigung zu verstehen, die sowohl von der Intensität als auch der Art der Primärverletzung her nur ganz geringfügig ist und üblicherweise den Verletzten nicht nachhaltig beeindruckt, weil er schon aufgrund des Zusammenlebens mit anderen Menschen daran gewöhnt ist, vergleichbaren Störungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt zu sein (BGH NJW 2004, 1945 ). Diese Bagatellgrenze ist vorliegend sowohl wegen des Hergangs des Unfallereignisses als auch der Schwere der von der Geschädigten erlittenen Verletzungen eindeutig überschritten. Soweit eine weitere Ausnahme von der Ersatzpflicht psychisch bedingter Gesundheitsschäden für die Fälle gilt, in denen sich aufgrund der Primärverletzung eine sog. Begehrensneurose entwickelt hat, die im Wesentlichen auf einem neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit ohne die Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens beruht (BGH VersR 1996, 990 ), ist auch ein solcher Fall vorliegend nicht anzunehmen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S2 wurde die bei der Geschädigten eingetretene starke Regression zwar durch deren besondere Persönlichkeitsstruktur begünstigt; die stattgefundene Entwicklung hätte aber nicht durch jedes beliebige Ereignis erfolgen können, sondern es bedurfte eines massiven Ereignisses wie des Unfalls, um den Zustand herbeizuführen. Anhaltspunkte für eine Begehrensneurose ergeben sich dabei weder aus den sachverständigen Ausführungen im Rahmen des Vorprozesses noch aus denen im vorliegenden Verfahren; vielmehr war die Geschädigte nach den Feststellungen des Sachverständigen grundsätzlich stets bestrebt, wieder in ihre Berufstätigkeit zurückzukehren.

(2) Mit dem Landgericht teilt der Senat aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme auch die Überzeugung, dass die durch den Unfall bei der Geschädigten bewirkte psychische Störung ursächlich für das Bestehen dauerhafter Erwerbsunfähigkeit ist. Der Sachverständige Prof. Dr. S2 hat in seinem im hiesigen Verfahren erstatteten Gutachten vom 11.09.2009 auf Grundlage einer erneut durchgeführten Untersuchung der Geschädigten und unter Berücksichtigung seiner im Vorprozess gewonnenen Erkenntnisse überzeugend ausgeführt, dass sich bei der Geschädigten weiterhin der Zustand einer inzwischen chronifizierten neurotischen Störung zeige. Diese habe zwar nicht mehr die Intensität der vor sechzehn Jahren festgestellten Symptomatik, führe aber dennoch auch heute noch wie in den Jahren zuvor dazu, dass die Geschädigte nicht erwerbstätig sein könne. Der Annahme einer seit dem Unfall dauerhaft bestehenden Erwerbsunfähigkeit der Geschädigten steht dabei nicht entgegen, dass der Sachverständige in seinem Gutachten vom 14.05.1993 prognostiziert hatte, dass im Verlauf der Zeit eine Besserung des Zustandes bis hin zur Erreichung von Erwerbsfähigkeit eintreten werde und er hierfür einen Zeitraum von 2 bis 3 Jahren als realistisch angegeben hatte. Insoweit hat der Sachverständige im Rahmen seiner im vorliegenden Verfahren durchgeführten ergänzenden Begutachtung den Umstand, dass sich die seinerzeitige Prognose im Nachhinein als falsch erwiesen habe, offen eingeräumt und nachvollziehbar dahin erläutert, dass es sich bei derartigen Prognosen, insbesondere im Bereich der Psychiatrie, stets um die Abschätzung von wahrscheinlich eintretenden Entwicklungen und Ereignissen handele, mithin nicht um eine exakte Wissenschaft. Gleichwohl hat der Sachverständige auf der Grundlage seiner Erkenntnisse die festgestellte dauerhafte Erwerbsunfähigkeit als mit größter Wahrscheinlichkeit auf die schwere, seiner sachverständigen Einschätzung nach mittlerweile chronifizierte und in hohem Maße immer noch krankheitswertige psychische Störung der Geschädigten zurückgeführt, die er wiederum sowohl im Vorverfahren als auch aufgrund seiner bei der erneuten Begutachtung der Geschädigten gewonnenen Erkenntnisse als Folge des Unfallgeschehens angesehen hat.

Soweit die Beklagte einwendet, dass die Geschädigte bereits vor dem Unfall seit dem 31.01.1989 arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen sei und daher der Monate später stattgefundene Unfall nicht Ursache der Erwerbsunfähigkeit sein könne, steht dieser Umstand der Annahme eines Kausalzusammenhangs zwischen Unfallereignis und dauerhafter Erwerbsunfähigkeit nicht entgegen. Der Sachverständige Prof. Dr. S2 hat im Rahmen seiner mündlichen Ausführungen schlüssig erläutert, dass ausweislich der Behandlungsunterlagen die ärztliche Behandlung der Geschädigten vor dem Unfall intensiviert worden war und der behandelnde Arzt Dr. I auf der Grundlage seiner Erkenntnisse für die Geschädigte eine günstige Prognose gestellt hatte. Ohne den Unfall wäre die Geschädigte daher nach seiner sachverständigen Einschätzung in wenigen Wochen oder Monaten wieder ihrer Arbeit nachgegangen. Hinzu kommt, dass die Einschätzung des Sachverständigen mit dem in der Vergangenheit von der Geschädigten gezeigten Verhalten korrespondiert, da diese bis zu dem Unfallgeschehen stets nach Phasen der Arbeitsunfähigkeit wieder ihre Arbeitstätigkeit aufgenommen hatte. Auch der Arzt Dr. Q2 hatte im Vorverfahren in einer dort eingeholten, schriftlichen Stellungnahme vom 30.09.1994 diese (vorsichtige) Einschätzung abgegeben (Bl. 452 der Beiakte). Mit dem Landgericht folgt der Senat daher der Einschätzung des Sachverständigen, dass die Geschädigte ohne den Unfall aller Wahrscheinlichkeit nach nicht dauerhaft erwerbsunfähig geworden wäre.

b) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht schließlich auch zum Nachteil der beweisbelasteten Beklagten das Vorliegen eines Falles überholender Kausalität verneint. Die vom Sachverständigen Prof. Dr. S2 vermittelten Erkenntnisse sind nicht ausreichend, um im Rahmen des § 286 ZPO die volle Überzeugung zu gewinnen, dass die Geschädigte aufgrund ihrer Disposition durch später stattgefundene Ereignisse ohnehin erwerbsunfähig geworden wäre. Der Sachverständige hat im vorliegenden Rechtsstreit mündlich erläutert, dass die beklagtenseits angeführten Ereignisse - Abbruch einer ungewollten Schwangerschaft in 1994, Trennung vom Freund in 1997 und Ankündigung der erforderlichen Hüft- und Knieoperationen in 2002 - einen Menschen zwar grundsätzlich treffen, einen psychisch labilen Menschen auch stärker als andere. Aufgrund des von ihm gewonnenen Eindrucks seien diese Ereignisse für die Geschädigte aber eher "Alltagsgeschichten" gewesen, da sie die Tendenz habe, solche Konflikte innerlich "wegzuwischen" und zu versuchen, mit dem Alltag zurechtzukommen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es sich für die Geschädigte um krankmachende Faktoren handele, habe er nicht gefunden. Nach seiner sachverständigen Erfahrung wäre durch diese Ereignisse bei der Geschädigten außerdem nicht ohne weiteres eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit eingetreten, sondern es wäre wahrscheinlich lediglich zu Arbeitsunterbrechungen von etwa sechs Monaten gekommen. Auch wenn der Sachverständige Prof. Dr. S2 insoweit naturgemäß keine sichere Aussage treffen konnte, so erlaubt seine sachverständige Einschätzung, die der Senat mit dem Landgericht aufgrund der in sich schlüssigen Begründung des Sachverständigen teilt, jedenfalls nicht eine hinreichende Überzeugungsbildung dahin, dass die bei der Geschädigten bestehende Prädisposition zu den in Betracht kommenden späteren Zeitpunkten zu dem gleichen Schaden geführt hätte und es sich bei den beklagtenseits aufgezeigten Ereignissen daher um taugliche Reserveursachen handelt.

3. Ist mithin ein adäquater Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 25.06.1989 und seit dem 01.04.1990 dauerhaft bestehender Erwerbsunfähigkeit der Geschädigten anzunehmen, wendet sich die Beklagte ebenfalls ohne Erfolg gegen die Höhe des zugesprochenen Anspruchs. Zu Recht hat das Landgericht in Bezug auf die Berechnung der Höhe der erbrachten Rentenleistungen aufgrund der ergangenen Rentenbescheide eine Bindungswirkung gemäß § 118 SGB X angenommen. Nach § 118 SGB X ist ein Gericht, wenn es über einen nach § 116 SGB X übergegangenen Anspruch zu entscheiden hat, an eine unanfechtbare Entscheidung gebunden, dass und in welchem Umfang der Leistungsträger zur Leistung verpflichtet ist. Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass die Zivilgerichte anders über einen Sozialleistungsanspruch entscheiden als die hierfür an sich zuständigen Leistungsträger oder Gerichte. Sozialrechtliche Vorfragen sollen den Zivilprozess nicht belasten und deshalb vor den Zivilgerichten grundsätzlich nicht erörtert werden. Daher erstreckt sich die Bindungswirkung auf den Tenor des Leistungsbescheides oder des (sozial- oder verwaltungsgerichtlichen) Urteils und dessen tragende Feststellungen und erfasst insbesondere die Art und Höhe der Sozialleistung (BGH VersR 2009, 995 ff. ). Das Landgericht hat sich daher zutreffend hinsichtlich der Höhe der an die Geschädigte erbrachten Rentenleistungen durch die entsprechenden Rentenbescheide als gebunden angesehen und keine eigenständige Prüfung vorgenommen. Aus den gegenüber der Geschädigten ergangenen und im Rechtsstreit vorgelegten Rentenbescheiden ergeben sich für den Zeitraum vom 01.04.1990 bis 31.10.2006 Rentenleistungen in Höhe von insgesamt 163.872,29 € und für den weiteren Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.05.2008 von weiteren 17.048,37 €. Dass der Geschädigten ein Erwerbsschaden in dieser Höhe nicht entstanden sei mit der Folge, dass ein Anspruchsübergang nur in geringerem Umfang stattgefunden hätte, hat die Beklagte nicht behauptet. Soweit das Landgericht die vorgelegten Rentenbescheide, die von der Geschädigten ausgefüllten Fragebögen für die Nachprüfung der jeweils weiteren Rentenberechtigung und die entsprechenden Entscheidungsverfügungen der Sachbearbeitung der Klägerin als ausreichenden Nachweis dafür angesehen hat, dass die entsprechenden Rentenzahlungen auch tatsächlich an die Geschädigte erbracht wurden, ist dies nicht zu beanstanden; alles andere widerspräche jeglicher Lebenserfahrung. Insoweit erhebt die Beklagte in der Berufungsbegründung auch keine Einwendungen mehr gegen das landgerichtliche Urteil.

Soweit das Landgericht der Klägerin gemäß § 119 Abs. 1 SGB X zu erstattende fiktiven Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 70.560,76 € für den Zeitraum 01.04.1990 bis 30.11.2006 und in Höhe von 7.400,48 € für den Zeitraum 01.12.2006 bis 31.05.2008 zugesprochen hat, hat die Beklagte das Urteil mit der Berufung ebenfalls nicht angegriffen.

Zutreffend hat das Landgericht vor dem oben dargestellten Hintergrund auch die beiden von der Klägerin gestellten Feststellungsanträge als zulässig und begründet angesehen, da nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S2 auch weiterhin von einer Erwerbsunfähigkeit der Geschädigten und damit von einer auch künftig bestehenden Leistungspflicht der Klägerin bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze der Geschädigten auszugehen ist.

4. Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte schließlich gegen das Urteil des Landgerichts, soweit dieses die streitgegenständlichen Regressansprüche der Klägerin als nicht verjährt angesehen hat. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass nach der im vorliegenden Fall maßgeblichen Kenntnis der zuständigen Bediensteten der Regressabteilung der Klägerin die Verjährungsfrist nicht vor Ende des Jahres 2005 in Gang gesetzt und somit durch die am 24.06.2008 erhobene Klage rechtzeitig gehemmt wurde.

a) Der Beginn der Verjährung des Regressanspruches der Klägerin beurteilt sich gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 BGB nach § 852 BGB a.F. Denn der Schadensersatzanspruch ist, soweit er kongruente Leistungen des Sozialversicherungsträgers umfassen konnte, bereits im Augenblick seiner Entstehung mit dem Schadensereignis im Wege der Legalzession gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin übergegangen, vorliegend also bereits am 25.06.1989. Da für die Verjährung des Rückgriffanspruchs diejenige Verjährungsvorschrift gilt, die für den Schadensersatzanspruch des Geschädigten selbst Anwendung findet, kommt mithin § 852 BGB a.F. zur Anwendung. Gemäß § 852 BGB a.F. beginnt die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Dabei kommt es vorliegend wegen des sofortigen, bereits im Zeitpunkt der Entstehung erfolgenden gesetzlichen Forderungsübergangs allein auf die Kenntnis der Klägerin an (Palandt-Thomas, BGB, 60. Aufl., § 852 Rn. 6; BGH NZV 2005, 255 ).

b) Mit dem Landgericht ist der Senat der Auffassung, dass innerhalb der Organisationsstruktur der Klägerin allein auf die Kenntnis der Bediensteten der Regressabteilung abzustellen ist.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anwendung des § 852 BGB a.F. auf juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden darf diesen nicht die Kenntnis eines jeden Bediensteten zugerechnet werden, sondern es muss sich um einen sog. Wissensvertreter handeln. Wissensvertreter in diesem Sinne ist nach dem insoweit heranzuziehenden Rechtsgedanken des § 166 BGB derjenige Bedienstete, der vom Anspruchsinhaber mit der Erledigung der betreffenden Angelegenheit in eigener Verantwortung betraut worden ist (BGH NZV 2000, 255 f; NJW 2007, 834 f. ; NJW 1994, 1150 ff., jeweils m.w.N.). Im Falle einer Regressforderung kommt es, wenn innerhalb der regressbefugten Körperschaft mehrere Stellen für die Bearbeitung eines Schadensfalls zuständig sind, grundsätzlich auf den Kenntnisstand der für die Vorbereitung und Verfolgung des Regressanspruchs zuständigen Bediensteten an, d.h. bei Vorhandensein einer Regressabteilung auf die Kenntnis der ihr angehörenden Bediensteten. Dass auch die Leistungsabteilung mit dem Schadensfall verantwortlich befasst ist, soweit es um die an den Geschädigten zu erbringenden Leistungen geht, ist demgegenüber ohne Belang, weil diese in der Verantwortung der Leistungsabteilung liegende Tätigkeit nicht auf die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen abzielt (BGH NZV 2000, 255 f.).

bb) Soweit die Beklagte bestritten hat, dass es bei der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung durch die Geschädigte überhaupt eine organisatorische Trennung zwischen Leistungs- und Regressabteilung sowie eine Arbeitsanweisung zur Vorlage an die Regressabteilung gegeben habe, erachtet der Senat diese Umstände mit dem Landgericht nach Vorlage der Dienstanweisung aus dem Jahre 1988 (Bl. 186 f. d. A.) für hinlänglich erwiesen. Aus dieser Anweisung ergibt sich das Vorhandensein einer von der den Rentenantrag bearbeitenden Abteilung zu trennenden weiteren Abteilung, die für den Regress zuständig ist (Dezernat 9007). Aus den weiteren vorgelegten, die Zeit nach 1990 betreffenden Dienstanweisungen ergibt sich ebenfalls jeweils das Vorhandensein einer Regressabteilung (vgl. Bl. 114 und 188 d. A.), so dass festgestellt werden kann, dass auch in 1990 eine derartige Abteilung bestand. Die gegenteilige Behauptung der Beklagten erfolgt ersichtlich "ins Blaue" hinein.

cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist bei der Klägerin vorliegend auch nicht wegen der in dem Rentenantrag unter Ziffern 5.7 und 5.8 enthaltenen Fragen danach, ob die Erwerbsunfähigkeit ganz oder teilweise durch Unfall oder durch andere Personen herbeigeführt worden ist und ob Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden sind, (auch) auf die Kenntnis der Bediensteten der Leistungsabteilung abzustellen. Zwar muss es grundsätzlich für die Wissenszurechnung nicht ausschließlich auf die Mitarbeiter der Regressabteilung ankommen, sondern es können auch Angehörige einer anderen Abteilung, die vorbereitend mit der Verfolgung von Regressansprüchen betraut ist, Wissensvertreter sein, indem sie maßgeblich die Klärung der tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen herbeizuführen haben (BGH NZV 2000, 255 f. unter Hinweis auf BGH NJW 1994, 1150 ff. ). An einer derartigen vorgelagerten, eigenverantwortlichen Prüfung der Regressmöglichkeit durch die Leistungsabteilung, die die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme der Eigenschaft eines Wissensvertreters begründen könnte, fehlt es im Fall der Klägerin indes. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass die Bediensteten der Leistungsabteilung mit Entscheidungsbefugnissen ausgestattet waren, die eine derartige Annahme rechtfertigen würden. Der Bundesgerichtshof hat in der genannten Entscheidung (NZV 2000, 255 f.) die dort vertretene Auffassung, dass es grundsätzlich auf die Regress- und nicht auf die Leistungsabteilung ankomme, damit begründet, dass in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall der Leistungsabteilung keinerlei Entscheidungsbefugnisse darüber zustanden, ob bzw. gegen wen gerichtlich oder außergerichtlich Schadensersatz- oder Regressansprüche geltend gemacht werden sollten und es insbesondere auch nicht in der Zuständigkeit der Leistungsabteilung lag, darüber zu befinden, solche Ansprüche nicht zu erheben. So sollte nämlich im dortigen Fall die Weiterleitung der Akten an die Regressabteilung nicht erst dann veranlasst werden, wenn der Sachbearbeiter der Leistungsabteilung die Voraussetzungen für einen Regress als erfüllt ansah, sondern schon dann, wenn ein solcher Regress überhaupt in Betracht kam. Ähnlich verhält es sich auch vorliegend bei der Klägerin. Nach der vorgelegten internen Dienstanweisungen aus dem Jahre 1988, die zum Zeitpunkt der Bearbeitung des Rentenantrags der Geschädigten im Jahre 1990 Gültigkeit hatte, sollte ein Vorgang schon dann an das Regressdezernat 9007 abgegeben werden, wenn aus der Akte zu erkennen war, dass es sich um einen Unfall oder sonst durch andere Personen verursachten Schadensfall handelte (vgl. Bl. 187 d. A.); die eigentliche Prüfung sollte der Regressabteilung vorbehalten sein. Die unter den Ziffern 5.7 und 5.8 des Rentenantrages gestellten Fragen dienen zwar, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, im weitesten Sinne der Vorbereitung etwaiger Regressansprüche. Vor dem Hintergrund, dass aber in der internen Anweisung gerade keine eigenständige Ermittlungstätigkeit der Leistungsabteilung vorgesehen ist, dienen die Fragen in erster Linie der Vereinfachung der - ohnehin bestehenden - Verpflichtung der Mitarbeiter der Leistungsabteilung, auf Anhaltspunkte für einen Regressfall zu achten und bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte der Vorlagepflicht nachzukommen, indem konkret nach diesen Anhaltspunkten - aber auch nicht nach mehr - gefragt wird. Da im Falle der positiven Beantwortung der Fragen nach der geltenden Dienstanweisung die Leistungsabteilung die Akten ohne weitere Maßnahmen, insbesondere ohne irgendwelche eigenständigen Prüfungen, der Regressabteilung vorzulegen hatte, fehlt es an jeglicher eigenständigen Entscheidungsbefugnis der Leistungsabteilung. Etwas anders folgt auch nicht aus der von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.01.1994 (NJW 1994, 1150 ff. ), da sich der der dortigen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt maßgeblich von dem vorliegenden Sachverhalt unterscheidet. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es um den Mitarbeiter einer Abteilung, die sich neben der an sich zuständigen Abteilung ebenfalls mit dem Anspruch zu befassen hatte, indem sie dessen tatsächliche Voraussetzungen zu klären und sich dabei auch eine Meinung über die persönliche Verantwortung des dortigen Regresspflichtigen zu bilden hatte. An einer derartigen eigenen Zuständigkeit der Leistungsabteilung für die Vorbereitung und/oder Verfolgung von Regressansprüchen neben der Zuständigkeit der Regressabteilung fehlt es aus den dargestellten Gründen im Fall der Klägerin jedoch, da die Mitarbeiter der Leistungsabteilung nach der Dienstanweisung gerade keine eigene Aufklärung betreiben sollten, sondern nur bei positiver Beantwortung der Fragen unter den Ziffern 5.7 und 5.8 die Sache zur Prüfung der Regressabteilung vorzulegen hatten.

cc) Nach dem Vortrag der Klägerin lag in der mithin maßgeblichen Regressabteilung Kenntnis erstmals am 06.07.2005 mit Erhalt der über den Anruf der Rechtsanwältin der Geschädigten gefertigten Telefonnotiz vor. Das Vorliegen positiver Kenntnis von Schaden und Person des Ersatzpflichtigen in der Regressabteilung zu einem früheren Zeitpunkt hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht dargetan.

dd) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch nicht wegen auf Seiten der Klägerin bestehender Aufklärungsversäumnisse ausnahmsweise die Unkenntnis der positiven Kenntnis gleichzusetzen und aus diesem Grund von einem früheren Verjährungsbeginn auszugehen.

Im Rahmen des § 852 BGB a.F. steht die grob fahrlässige Unkenntnis der positiven Kenntnis grundsätzlich nicht gleich. Das soll ausnahmsweise nur dann gelten, wenn der Regressberechtigte sich die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe und Kosten beschaffen kann, er sich gleichsam vor einer sich aufdrängenden Kenntnis missbräuchlich verschließt und auf der Hand liegenden Erkenntnismöglichkeiten nicht ausnutzt (BGH NJW 2007, 834 f. ). Ein damit vergleichbares Verhalten der Klägerin liegt indes nicht darin, dass auf den Umstand, dass die Geschädigte die Fragen 5.7 und 5.8 des Rentenantrags nicht beantwortet hat, nicht reagiert wurde. Denn die Geschädigte hatte in dem knapp vier Monate zuvor gestellten Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation die Frage nach einem Leiden infolge einer durch Dritte verursachten Körperverletzung bzw. Krankheit, z.B. eines Verkehrsunfalls oder sonstigen Unfalls, ausdrücklich verneint. Wenn sie knapp vier Monate später die Frage nicht nochmals beantwortet, kann diesem Umstand nicht die Bedeutung zugemessen werden, dass das Vorliegen eines Unfalls besonderes naheliegend erscheint. Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung darauf abstellt, dass jedenfalls aufgrund der in dem der Leistungsabteilung der Klägerin übersandten Fragebogen vom 29.01.2000 enthaltenen Angabe "Stadt Münster Unfallverursacher" ein der positiven Kenntnis gleichstehendes Nichtausnutzen sich aufdrängender Erkenntnismöglichkeiten durch die Klägerin anzunehmen ist, kann diese Frage letztlich dahin stehen. Der Einwand der Beklagten ist bereits aus Rechtsgründen unerheblich, da aus den dargestellten Gründen im vorliegenden Fall die Mitarbeiter der Leistungsabteilung nicht als Wissensvertreter der Klägerin anzusehen. Auch für die Frage, ob aufgrund bestimmter Umstände auch ohne positive Kenntnis ganz ausnahmsweise vom Verjährungsbeginn nach § 852 BGB a.F. auszugehen ist, kommt es darauf an, dass diese Umstände für die zuständige Abteilung anzunehmen sind (vgl. BGH NJW 2007, 834 f. ). Für die Mitarbeiter der bei der Klägerin insoweit maßgeblichen Regressabteilung hat die Beklagte aber das Vorliegen solcher Umstände nicht dargetan; evtl. Versäumnisse der Bediensteten der Leistungsabteilung sind nicht erheblich. Soweit die Beklagte sich weiter darauf beruft, dass sich die Klägerin aufgrund bei ihr bestehender, eklatanter Organisationsmängel, wegen der ein adäquater Informationsfluss zwischen den Abteilungen nicht habe stattfinden können, nicht auf das Privileg einer nur partiellen Wissenszurechnung berufen könne, hat das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, dass die für den rechtsgeschäftlichen Verkehr zu § 166 BGB entwickelten Grundsätze nicht entsprechend auf § 852 BGB a.F. anwendbar sind (BGH NJW 2007, 834 f. ; NJW 1996, 2508 ff. ).

c) Hat die Verjährungsfrist mithin mangels der für ihren Beginn nach § 852 BGB a.F. erforderlichen Kenntnis der Leistungsabteilung der Klägerin zunächst nicht begonnen, findet gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB auf die am 01.01.2002 bestehenden, unverjährten Regressansprüche der Klägerin das BGB in der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung Anwendung. Damit gilt für den Beginn der Verjährungsfrist § 199 Abs. 1 BGB, wonach die maßgebliche Verjährungsfrist von drei Jahren mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Da eine grob fahrlässige Unkenntnis der Mitarbeiter der Regressabteilung aus den genannten Gründen nicht anzunehmen ist, begann die Verjährung vorliegend mit Ende des Jahres 2005 und hätte mit Ablauf des 31.12.2008 geendet. Durch die Klageerhebung am 24.06.2008 ist die Verjährung somit rechtzeitig gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden.

5. Zutreffend hat das Landgericht schließlich auch mangels Vorliegen des erforderlichen Umstandsmoments eine Verwirkung der geltend gemachten Regressansprüche verneint. Die Verwirkung erfordert neben dem Untätigsein des Berechtigten in dem für das Zeitmoment erforderlichen Zeitraum ein Umstandsmoment als Vertrauenstatbestand; der Verpflichtete muss sich aufgrund des Verhaltens des Berechtigten darauf eingerichtet haben, dieser werde sein (vermeintliches) Recht nicht mehr geltend machen, und wegen des geschaffenen Vertrauenstatbestandes muss die verspätete Geltendmachung des Rechts als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte erscheinen (Palandt-Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 242 Rn. 95 m.w.N.). Die Beklagte hat ein solches vertrauensbegründendes Verhalten der Klägerin nicht dargetan. Soweit sie sich darauf beruft, dass bis zur Geltendmachung der Regressansprüche durch die Klägerin ein Zeitraum von rund 1 1/2 Jahrzehnten verstrichen ist, genügt die damit behauptete, bloße Untätigkeit der Klägerin nicht für die Annahme eines den Einwand der Verwirkung rechtfertigenden Vertrauenstatbestandes. Der Senat verkennt dabei nicht, dass je länger der Zeitraum der Untätigkeit des Berechtigten ist, desto geringere Anforderungen an das den Vertrauenstatbestand schaffende Verhalten des Berechtigten zu stellen sind; die bloße Untätigkeit - und mehr hat die Beklagte vorliegend nicht dargetan - genügt insoweit nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. z.B. BGH NJW 2003, 824 m.w.N.) jedoch nicht.

Das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts ist mithin auch in der Berufungsinstanz zu bestätigen.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zu, weil die Rechtssache mit der Frage der Verwirkung bei einer Untätigkeit des Regressberechtigten über einen Zeitraum von 1 1/2 Jahrzehnten bei gleichzeitig bestehender Zuständigkeit unterschiedlicher Abteilungen für Leistung und Regress mit den sich daraus nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergebenden Konsequenzen für die Wissenszurechnung grundsätzliche Bedeutung hat.



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