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OVG Bautzen Beschluss vom 31.01.2011 - 3 B 226/10 - Zur MPU-Anordnung bei Zweifeln an der Fahreignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen

OVG Bautzen v. 31.01.2011: Zur MPU-Anordnung bei Zweifeln an der Fahreignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen


Das OVG Bautzen (Beschluss vom 31.01.2011 - 3 B 226/10) hat entschieden:
Die Entscheidung, welche Maßnahme die Feststellung der fehlenden Eignung zum Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs nach sich ziehen soll, ist nach einer gründlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Der Gesetzgeber hat nämlich mit dem Anwendungsbefehl in § 3 Abs. 2 FeV zu erkennen gegeben, dass auch die Gefahren, die von dem Führer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs ausgehen, erheblich genug sind, um die entsprechende Anwendung der Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines Fahrzeugs zum Führen ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist.


Siehe auch MPU-Anordnung bei Zweifeln an der Fahreignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen und MPU-Themen


Gründe:

Dem Antragsteller ist die beantragte Prozesskostenhilfe zu gewähren, da die Voraussetzungen hierfür gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO vorliegen. Insbesondere bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung in diesem Sinne hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn - worauf bereits das Verwaltungsgericht Dresden zu Recht hingewiesen hat - vorliegend ist der Erfolg der Beschwerde von der Klärung der Frage abhängig, ob die Grundsätze der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2c FeV und die Folgen einer Weigerung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gemäß § 3 Abs. 2 FeV gleichermaßen für Führer von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen gelten. Diese Rechtsfrage, die vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht bislang noch nicht beantwortet ist, ist in dem hierfür vorgesehenen Verfahren zu klären, dessen Zugänglichmachung die Prozesskostenhilfe gerade ermöglichen soll.

Die Beschwerde selbst hat hingegen keinen Erfolg. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Sächsische Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nämlich, dass das Verwaltungsgericht Dresden den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die unter Anordnung des Sofortvollzugs ergangene Verfügung vom 28. April 2010, mit der dem Antragsteller das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (z. B. Fahrrad, Mofa etc.) untersagt worden ist, zu Recht abgelehnt hat.

Das Verwaltungsgericht Dresden hat hierzu darauf hingewiesen, dass auch zur Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik im Hinblick auf fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge gemäß § 3 Abs. 2 FeV auf die bei Ermittlungsmaßnahmen zur Kraftfahreignung geltenden Vorschriften der § 13 Satz 1 Nr. 2c, § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV zurückgegriffen werden könne. Der Gesetzgeber habe durch die in § 3 Abs. 2 FeV bestimmte entsprechende Heranziehung der §§ 11 bis 14 FeV seine Wertung zum Ausdruck gebracht, dass bei der Gefahrenaufklärung die Regelungen, die für Kraftfahrer gelten, auch für das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen herangezogen werden könnten, wobei allerdings eventuelle Besonderheiten in Rechnung zu stellen seien. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2c FeV auch bei Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille zwingend sei. Das Erreichen einer solchen Blutalkoholkonzentration weise auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hin, die mit der Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung und der dadurch ausgelösten Verkehrsrisiken verbunden sei. Eine solche Blutalkoholkonzentration sei bei dem Antragsteller festgestellt worden. Beachtliche Gründe für eine Weigerung des Antragstellers, das Gutachten beizubringen, seien nicht zu erkennen. Die von ihm geltend gemachten fehlenden finanziellen Mittel stellten in aller Regel keinen ausreichenden Grund dar; vielmehr mute das Gesetz den Pflichtigen diese Kosten ebenso zu wie es ihm zumute, die Kosten zu zahlen, die zum verkehrssicheren Führen eines Kraftfahrzeugs notwendig seien. Nur unter ganz besonderen Umständen könne der Betroffene der Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens entgegenzuhalten, es sei ihm unzumutbar, die damit einhergehenden Kosten aus eigenen Mitteln oder mit fremder Hilfe aufzubringen. Solche außergewöhnlichen Umstände, die sich nicht in dem Verweis auf sein geringes Einkommen erschöpfen könnten, seien aber vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht worden. In die Ermessensentscheidung nach § 11 Abs. 8 FeV habe aber auch der Umstand einzufließen, dass die Untersagung der Nutzung eines Fahrrads einen besonderen Eingriff in die von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit darstelle; in derartigen Fällen müssten die besonderen Umstände des Einzelfalls bei der Entscheidung, sich auf die fehlende Mitwirkung zu berufen und aus ihr negative Schlussfolgerungen zu ziehen, Berücksichtigung finden. Die Antragsgegnerin habe sein Ermessen in ausreichendem Maß ausgeübt. Sie habe auf die besondere Verkehrssituation in Dresden Bezug genommen und sich dabei insbesondere mit den Umständen auseinandergesetzt, die der Antragsteller in seinem Wohngebiet vorfinde. Die gemäß § 3 Abs. 1 FeV zu erlassende Verfügung erweise sich schließlich auch nicht als unverhältnismäßig, da die vom Antragsteller vorgetragenen persönlichen Umstände nicht im Ansatz dem hohen Gut der Verkehrssicherheit gleichwertig seien und daher bei der Gefahrenabwehr zurückzustehen hätten.

Mit dem Beschwerdevorbringen mit Schriftsatz vom 15. August 2010 können die diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Dresden nicht in Zweifel gezogen werden. Hierzu hat der Antragsteller vorgetragen, nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (v. 25. September 2009, NJW 2010, 457) falle die Teilnahme mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen am öffentlichen Straßenverkehr in den Kernbereich des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG; da die medizinisch-psychologische Begutachtung den schwerwiegendsten Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstelle und weil eine gesteigerte Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht eintreten könne, wenn der Betroffene überhaupt nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis sei, sondern ausschließlich Fahrrad fahre, lasse sich eine pauschalisierende Betrachtungsweise des § 13 Satz 1 Nr. 2c FeV nicht gegenüber Personen, die lediglich fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge führten, rechtfertigen. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit setze daher die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung voraus, dass sich eine naheliegende und schwerwiegende, an die Risiken bei auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhabern heranreichende Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch den Radfahrer aus den konkreten Umständen des Einzelfalls herleiten lasse; an einer solchen konkreten Gefährdungssituation fehle es aber hier. Er sei nur deshalb von der Polizei angehalten worden, weil er am Abend ohne Licht gefahren sei. Er habe weder sich noch andere Verkehrsteilnehmer durch seinen Alkoholgenuss einer konkreten Gefahr ausgesetzt. Hinzu komme, dass ihm als Bezieher von Leistungen nach dem SGB II die Erbringung der für eine medizinisch-psychologische Untersuchung erforderlichen Kosten unzumutbar sei. Ratenzahlungen seien ihm nicht möglich. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts Dresden darauf, dass ihm vom Gesetz auch die Tragung der Kosten zugemutet werde, die zum verkehrssicheren Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlich seien, greife hier gerade nicht, da der Zugang zum Straßenverkehr bei fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ohne Kosten möglich sei.

Der erkennende Senat geht mit dem Verwaltungsgericht Dresden davon aus, dass die vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz geforderte Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV zu treffenden Entscheidung, welche Maßnahme die Feststellung der fehlenden Eignung nach sich ziehen soll, vorzunehmen ist. Der Gesetzgeber hat nämlich mit dem Anwendungsbefehl in § 3 Abs. 2 FeV zu erkennen gegeben, dass auch die Gefahren, die von dem Führer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs ausgehen, erheblich genug sind, um die entsprechende Anwendung der Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines Fahrzeugs zum Führen ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist. Der erkennende Senat schließt sich damit dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof an, der insbesondere darauf hingewiesen hat, dass die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr bei übermäßigem Alkoholkonsum ebenfalls schwerwiegende Folgen für Gesundheit und Leben anderer Verkehrsteilnehmer nach sich ziehen kann (Beschl. v. 6. Oktober 2010 - 2 B 1076/10 -, juris Rn. 6 bis 12 m. w. N.). Dabei ist genauso zu berücksichtigen, dass der Wortlaut von § 13 Satz 1 Nr. 2c FeV nicht das Führen eines Kraftfahrzeuges voraussetzt, wie, dass diese Einschätzung auch § 316 StGB zugrunde liegt, der Trunkenheitsfahrten mit Fahrzeugen jeglicher Art unter Strafe stellt. Daher musste die Antragsgegnerin gemäß § 3 Abs. 2, § 13 Satz 1 Nr. 2c FeV den Antragsteller zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auffordern und durfte, weil sich dieser weigerte, sich untersuchen zu lassen, gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf dessen Nichteignung schließen.

Zu Unrecht meint der Antragsteller, das Verwaltungsgericht Dresden hätte sein finanzielles Unvermögen, die hierfür erforderlichen Kosten aufzubringen, für die Rechtmäßigkeit seiner Weigerung berücksichtigen müssen. Denn die Überbürdung des Risikos, das von einem ungeeigneten Fahrzeugführer ausgeht, aus finanziellen Gründen auf die Allgemeinheit ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zulässig (vgl. hierzu Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 11 FeV Rn. 23 m. w. N.). Eine solche, über die allgemeine Vermögenslosigkeit hinausgehende Ausnahmesituation hat der Antragsteller aber nicht dargetan; warum ihm Ratenzahlungen nicht möglich sein sollen, ist von ihm nicht näher dargetan worden (vgl. hierzu auch HessVGH, a. a. O., Rn. 16 f. m. w. N.). Auch der Hinweis auf die kostenfreie Teilnahme am Straßenverkehr mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeuge greift zu kurz, weil zu Kosten in diesem Sinne nicht nur die mit dem Erwerb einer Fahrerlaubnis einhergehenden Kosten, sondern auch andere, die Verkehrssicherheit im weiteren Sinne betreffende Kosten zu zählen sind. Schließlich kann auch die nur erstinstanzlich vorgetragene Tatsache, dass er wegen eines Strafverfahrens im Januar 2009 insgesamt 2.700,00 € zu zahlen habe, den Antragsteller nicht entlasten, da diese Verpflichtung auf dessen strafbaren Verhalten beruht.

Nach alledem durfte die Antragsgegnerin gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV zutreffend auf die fehlende Eignung des Antragstellers zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen schließen. Sie hat das gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV eröffnete Ermessen auch - worauf das Verwaltungsgericht Dresden zutreffend hingewiesen hat - nach der hier im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung rechtsfehlerfrei ausgeübt. Dabei geht der erkennende Senat mit dem Verwaltungsgericht Dresden allerdings im Gegensatz zur Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (a. a. O.), das angeblich geringere Gefährdungspotenzial des alkoholisierten Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen rechtfertige nur dann eine entsprechende Verbotsverfügung, wenn eine an die Risiken bei auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhabern angenäherte Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs aus den konkreten Umständen des Einzelfalls erkennbar sei, nicht von einem in diesem Sinne intendierten Ermessen aus. Vielmehr sind die jeweiligen Belange bei der Ermessensentscheidung abzuwägen. Hierzu hat das Verwaltungsgericht Dresden zu Recht darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin auf die besondere Verkehrssituation in Dresden Bezug genommen hat, und dass die persönlichen Umstände, die vom Antragsteller geltend gemacht worden sind, bei der Gefahrenabwägung hintanzustehen haben. Ergänzend hierzu wird in dem mittlerweile ergangenen Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2010 zutreffend auch darauf abgestellt, dass beim Antragsteller, der bereits zweimal ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Alkohol geführt hatte, die Wahrscheinlichkeit weiterer Fahrten unter dem Einfluss von Alkohol deutlich höher als bei einem bisher unauffälligen Verkehrsteilnehmer sei. Angesichts der beim Antragsteller festgestellten, schon länger andauernden Alkoholproblematik muss - worauf die Widerspruchsbehörde zu Recht hingewiesen hat - nicht erst eine konkrete Verkehrsgefährdung oder gar eine durch einen Verkehrsunfall verursachte Schädigung abgewartet werden, um den sich jederzeit möglicherweise verwirklichenden Gefahren, die das alkoholisierte Führen eines Fahrrads mit sich bringen, Einhalt zu gebieten (in diesem Sinne HessVGH, a. a. O., Rn. 18 m. w. N.). Demgegenüber hat der Antragsteller keine Belange geltend gemacht, die ausnahmsweise Vorrang vor dem Schutz des öffentlichen Straßenverkehrs vor Gefährdungen haben könnten. Der Antragsteller ist weder aus beruflichen Gründen oder etwa, weil sein Wohnort mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur schlecht erreichbar ist, aus anderen Gründen auf die Benutzung eines Fahrrads angewiesen. Im Hinblick auf die von ihm angeführten Besorgungen für seine Mutter und deren Pflege, die durch die Benutzung eines Fahrrads einfacher seien, gilt nichts anderes. Der Antragsteller kann nämlich auf die ihm noch zumutbare Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden. Der von ihm angeführte zeitliche Mehraufwand von täglich einer Stunde und zwanzig Minuten ist einerseits hinnehmbar. Andererseits ist die von ihm angeführte Berechnung nicht schlüssig. Denn ausweislich der Antragsschrift wohnt der Antragsteller bei seiner Mutter; dies hat er auch in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 31. Mai 2010 bestätigt. Warum der Antragsteller dann - wie auf Seite 6 seiner Antragsschrift vom 15. Juni 2010 angegeben - als Arbeitsloser mehrfach zu seiner Mutter fahren muss, erschließt sich nach alledem nicht. Damit wäre allein die möglicherweise bequemere Durchführung von Besorgungen für seine Mutter mit dem Fahrrad in die Ermessenserwägungen einzubeziehen; ein diesbezüglicher zeitlicher Mehraufwand ist aber nicht im Einzelnen ausgewiesen und daher auch nicht zu berücksichtigen.

Nach alledem kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung der I. Instanz.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).



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