Das Verkehrslexikon

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MPU und fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge - Mofa - Fahreignungsgutachten - Alkoholkonsum - Cannabiskonsum

MPU-Anordnung bei Zweifeln an der Fahreignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen




Gliederung:


- Einleitung
- Allgemeines

Einleitung:


Entgegen einer vielfach gehegten Erwartung halten es die Verwaltungsgerichte ab und zu auch für zulässig, die Beibringung einer positiven MPU anzuordnen, mit der der Betroffene Zweifel an seiner Eignung, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge - wie z. B. ein Mofa - führen zu können, ausräumen soll.


Dies kann sich auf Alkohol-, aber auch auf den Konsum von Drogen - wie beispielsweise Cannabis - beziehen.

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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)

Die Anordnung einer MPU beim Vorliegen von Fahreignungszweifeln bei Radfahrern

Verwaltungsrechtliches Radfahrverbot




OVG Hamburg v. 20.06.2005:
Gelegentlicher Cannabiskonsum kann grundsätzlich, wenn einer der in Nr 9.2.2 der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung genannten weiteren Umstände wie die fehlende Trennung von Konsum und Fahren hinzutritt, die Nichteignung begründen, ein erlaubnisfreies Kraftfahrzeug, insbesondere ein Mofa, zu führen.

VG Neustadt v. 23.06.2006:
Die einmalige Fahrt eines Radfahrers mit 2,25 Promille berechtigt die Fahrerlaubnisbehörde zur Anordnung einer MPU zwecks Überprüfung der Kraftfahreignung und zusätzlich der Eignung, überhaupt fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen.

VG München v. 26.06.2009:
Auch die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Fahrrad rechtfertigt bei einer Blutalkoholkonzentration des Verkehrsteilnehmers von 1,6 Promille und mehr die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Deshalb muss die Fahrerlaubnisbehörde klären, ob zu erwarten sei, dass der Betroffene auch zukünftig ein Kraftfahrzeug oder ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Ebenso besteht Anlass zur Klärung der Frage, ob der bisherige Alkoholkonsum des Betroffenen bereits zu Beeinträchtigungen geführt hat, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs bzw. eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs in Frage stellen würden. Als notwendige Grundlage für die Entscheidungsfindung hat die Behörde zudem auch zu klären, ob durch Erlass von Beschränkungen bzw. Auflagen von der Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen auf öffentlichem Verkehrsgrund abgesehen werden könne.

OVG Koblenz v. 25.09.2009:
Es ist unverhältnismäßig, einem Fahrradfahrer, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge ist, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzugeben, nachdem er erstmals mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr aufgefallen ist (hier nachts auf dem Fahrradweg mit 2,33 ‰). Das wegen Nichtvorlage des Gutachtens ausgesprochene Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge (Fahrrad und Mofa) zu führen, ist damit ebenfalls rechtswidrig.

OVG Bautzen v. 31.01.2011:
Die Entscheidung, welche Maßnahme die Feststellung der fehlenden Eignung zum Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs nach sich ziehen soll, ist nach einer gründlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Der Gesetzgeber hat nämlich mit dem Anwendungsbefehl in § 3 Abs. 2 FeV zu erkennen gegeben, dass auch die Gefahren, die von dem Führer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs ausgehen, erheblich genug sind, um die entsprechende Anwendung der Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines Fahrzeugs zum Führen ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist.

VG Neustadt v. 03.09.2012:
Die Fahrerlaubnisbehörde darf von einem Kraftfahrer, der unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat, auch im Hinblick auf die Eignung zum Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangen.

OVG Münster v. 23.04.2015:
Es kann ohne Weiteres auf die fehlende Eignung eines Fahrradfahrers, der eine Fahrerlaubnis für Fahrzeuge nicht besitzt, zum Führen von Fahrzeugen gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 FeV geschlossen werden. - Der Zweck der Regelung des § 6 Nr. 1 Buchst. y) StVG geht dahin, im Sinne der Vorschrift nicht geeignete Personen, die nicht der Fahrerlaubnispflicht unterliegen, von der Teilnahme am Straßenverkehr fernzuhalten. Damit hat der Gesetzgeber die Grenzen der verordnungsgeberischen Regelungsmacht festgesetzt, indem er die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr von ihrer Eignung abhängig macht.

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