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OLG Bamberg Beschluss vom 14.05.2007 - 2 Ss OWi 597/06 - Das Fehlen einer fahrstreckengebundenen Erlaubnis zu einer Ausnahmegenehmigung hinsichtlich des Gewichts eines Kranwagens macht die Genehmigung nicht unwirksam

OLG Bamberg v. 14.05.2007: Das Fehlen einer fahrstreckengebundenen Erlaubnis zu einer Ausnahmegenehmigung hinsichtlich des Gewichts eines Kranwagens macht die Genehmigung nicht unwirksam


Das OLG Bamberg (Beschluss vom 14.05.2007 - 2 Ss OWi 597/06) hat entschieden:

   Wenn eine Ausnahmegenehmigung für die Überschreitung des zulässigen Gewichts eines Kranwagens gem. § 70 StVZO aufgrund einer Nebenbestimmung des Bescheides nur in Verbindung mit einer gültigen fahrtstreckenbezogenen Erlaubnis nach § 29 StVO gelten soll, handelt es sich hierbei nicht um eine echte Bedingung, sondern nur um eine selbständige Auflage, so dass die straßenverkehrsrechtliche Zulassung bei einer Fahrt ohne Erlaubnis nicht erlischt.

Siehe auch
Schwerlasttransporte - Sondertransporte - Gigaliner
und
Stichwörter zum Thema Transportrecht - Frachtverrtragsrecht - Güterkraftverkehr

Gründe:


I.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit des Überschreitens des zulässigen Gesamtgewichts um 15 % zu einer Geldbuße von 60 Euro. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, deren Zulassung beantragt wird.

Mit Beschluss der Einzelrichterin vom 09.05.2007 ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr.1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zugelassen und dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen worden (§ 80 a Abs. 3 OWiG).




II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils und zur Änderung des Schuld- und Rechtsfolgenausspruchs.

1. Das Amtsgericht stellt fest [UA S. 2]:
   "Am 14.06.2005 um 17.00 Uhr führte der Betroffene auf der Bundesautobahn A9 im Gemeindegebiet von N. bei F. südlich km 510.000 das Fahrzeug Iveco, amtliches Kennzeichen .... Infolge Außerachtlassung der erforderlichen einem Kraftfahrer auch zumutbaren Sorgfalt überschritt der Betroffene das zulässige Gesamtgewicht um 15 %. Festgestelltes Gesamtgewicht war 36.860 kg, zulässiges Gesamtgewicht 3.200 kg [richtig: 32.000 kg]. Der Betroffene fuhr die 4-achsige selbstfahrende Arbeitsmaschine, nämlich einen Kranwagen, wobei eine Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO vorhanden war. Gemäß einer Auflage in dieser Ausnahmegenehmigung gilt diese jedoch nur in Verbindung mit einer gültigen Erlaubnis gem. § 29 StVO, die jedoch nicht vorhanden war.



Der Fahrlässigkeitsvorwurf wird darauf gestützt, dass der Betroffene sich vor Fahrtantritt über das zulässige Gesamtgewicht informieren hätte können, durch Einsicht in die entsprechend vorhandene Genehmigung. Dabei hätte er erkannt, dass eine gültige Erlaubnis gem. § 29 StVO nötig war, die jedoch nicht vorhanden war. Somit durfte der Betroffene nicht auf die Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO vertrauen, sondern es galt § 34 StVZO. Danach ist das zulässige Gesamtgewicht eines Einzelfahrzeugs auf 32 t festgelegt. Der Betroffene hätte bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt auch erkennen können, dass sein Fahrzeug dieses Gesamtgewicht um 15 % überschreitet."




2. Zur rechtlichen Würdigung führte das Amtsgericht aus [UA S. 3]:

   "Der Verteidiger des Betroffenen machte geltend, dass eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO vorlag und nicht an das Vorliegen einer Genehmigung nach § 29 StVO rechtsgültig gebunden war. ...

Demgegenüber ist das Gericht der Auffassung, dass die Vorschrift Nr. 1 auf der zweiten Seite der Ausnahmegenehmigung gem. § 70 Abs. 1 StVZO eine Bedingung darstellt. Der Text ist mit "Auflagen und Bedingungen" überschrieben. Der Wortlaut "gilt nur in Verbindung mit" weist eindeutig auf eine zwingende Bedingung hin. Im Kfz-Schein ist auf das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO und somit auch auf deren Voraussetzungen hingewiesen. Ein Europarechtsverstoß liegt ebenfalls nicht vor. Die Rechtsnorm des Art. 7 der Richtlinie 96/53/EG greift hier zwar nicht, allerdings enthält diese Richtlinie für die hier vorhandene Fallkonstellation auch keine Regelung. Art. 3 als einzige Verbotsvorschrift der Richtlinie die auf das Gewicht abstellt, umschließt eindeutig nur den grenzüberschreitenden Verkehr. Dies geht auch bereits aus der Überschrift der Richtlinie "zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr" hervor. Damit kommen auch Art. 6 und 7 der Richtlinie nicht zur Geltung. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ist somit nicht erforderlich."

Das Amtsgericht sah somit die für den Kranwagen erteilte Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO als unwirksam an, legte die allgemeinen Zulassungsvorschriften nach § 34 StVZO zugrunde, sprach den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 34 Abs. 3, 69a StVZO schuldig und verhängte die insoweit vorgesehene Regelgeldbuße in Höhe von 60,00 EUR (198.1.3 BKat).

3. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen fahrlässigen Überschreitens des zulässigen Gesamtgewichts um 15 % nicht. Nach § 69a Abs. 3 Nr. 4 StVZO handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination unter Verstoß gegen § 34 Abs. 3 Satz 3 StVZO über die zulässige Achslast oder das zulässige Gesamtgewicht in Betrieb nimmt.

a) Nach den Feststellungen des Amtsgerichts überschreitet das Gesamtgewicht des Kranwagens mit 36.860 kg das hier gesetzlich allgemein zugelassene Gesamtgewicht von 32.000 kg (§ 34 Abs. 5 Nr. 3 StVZO); insoweit wurde jedoch für das Fahrzeug eine Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO, die die Betriebserlaubnis für Schwer- und Großraumtransporte ermöglicht, erteilt.

Durch den Verwaltungsakt der Ausnahmegenehmigung werden materiell-rechtliche gesetzliche Vorschriften außer Kraft gesetzt und es wird neues objektives Recht für den Einzelfall geschaffen. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung stellt daher einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt dar. Für den konkreten Einzelfall gelten nicht mehr die allgemeinen Maße und Gewichte der StVZO als verbindlich, sondern das, was der Ausnahmebescheid festsetzt. Die Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO ist fahrzeugbezogen und kann nur bei grundsätzlicher Verkehrssicherheit des Fahrzeugs erteilt werden; sie gilt generell (vgl. Rebler, Das System von Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnissen nach der StVO und der StVZO, dargestellt am Beispiel der Großraum- und Schwertransporte, NZV 2004, 450/451).




b) Im Gegensatz zur Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO setzt die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO die generelle Zulassung der Fahrzeuge voraus und regelt deren Einsatz. Ob eine konkrete Strecke auch als Transportweg geeignet ist, stellt den Regelungsgegenstand der Erlaubnis nach der StVO dar. Eine solche Erlaubnis wird insbesondere für Überführungs- oder Leerfahrten eines Fahrzeugs benötigt, dessen tatsächliche Abmessungen und Gewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Werte der StVZO überschreiten. Bei der Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO werden vorrangig streckenbezogene Voraussetzungen geprüft wie die Eignung des gesamten Fahrtwegs hinsichtlich des baulichen Zustandes und der Beeinträchtigung des übrigen Straßenverkehrs (Rebler, NZV 2004, 450/452).

c) Soweit im vorliegenden Fall die Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO aufgrund der Nebenbestimmung in Ziffer 1 des Bescheides nur in Verbindung mit einer gültigen Erlaubnis nach § 29 StVO gelten soll, handelt es sich hierbei nicht - wie das Amtsgericht meint - um eine echte Bedingung im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG, sondern lediglich um eine - selbstständige - Auflage im Sinne von Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG.

Im Gegensatz zur Auflage macht die Bedingung die Rechtswirkung des Verwaltungsaktes - hier der Ausnahmegenehmigung - von einem zukünftigen ungewissen Verhalten des Betroffenen bzw. von der Entscheidung der für die Erlaubnis gem. § 29 Abs. 3 StVO zuständigen Straßenverkehrsbehörde abhängig. Sähe man im vorliegenden Fall die Verknüpfung der Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO mit der Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO als Bedingung im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG an, hinge die Wirksamkeit der generell erteilten, fahrzeugbezogenen Ausnahmegenehmigung von der im Einzelfall für eine konkrete Fahrtstrecke zu beantragenden und zu erteilenden Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO ab. Eine solche Auslegung als Bedingung widerspricht angesichts der rechtsgestaltenden Wirkung der Ausnahmegenehmigung dem Gebot der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit.


d) Darüber hinaus erlaubt § 71 StVZO der Verwaltungsbehörde lediglich, die Genehmigung von Ausnahmen mit Auflagen zu verbinden, denen der Betroffene mit der Folge nachzukommen hat, dass bei Missachtung der Auflage die Ausnahmegenehmigung wieder entzogen werden kann (vgl. auch BGH NJW 1969, 1213 zur Abgrenzung von Bedingung und Auflage bei der Fahrerlaubnis).

e) Da die für Überführungs- oder Leerfahrten notwendige Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO im vorliegenden Fall nur eine Auflage darstellt, ist die Wirksamkeit der Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO unberührt geblieben. Dementsprechend liegt keine Überschreitung der gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen des Gesamtgewichts vor. Demzufolge hat der Betroffene nicht gegen § 34 Abs. 3 Satz 3 StVZO verstoßen und damit keine fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach § 69a Abs. 3 Nr. 4 StVZO begangen.

4. Die rechtliche Würdigung des seitens des Amtsgerichts festgestellten Sachverhalts ergibt allerdings einen fahrlässigen Verstoß gegen § 29 Abs. 3 Satz 1 StVO, der gem. § 49 Abs. 2 Nr. 7 StVO i.V.m. § 24 StVG ebenfalls bußgeldbewehrt ist.

a) Da das Gesamtgewicht des im öffentlichen Straßenverkehr geführten Kranwagens die allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschritten hat, hätte die konkrete Fahrt einer Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde nach § 29 Abs. 3 StVO bedurft, die vorliegend nicht gegeben war. Die Feststellungen des Amtsgerichts, die im Übrigen durch die Rechtsbeschwerde in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht angegriffen worden sind, sind auch auf die Sachrüge hin revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, sind insbesondere nicht lückenhaft.

b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde steht einer Verurteilung nach § 29 Abs. 3, 49 Abs. 2 Nr. 7 StVO nicht das Verfahrenshindernis des mangelhaften Bußgeldbescheides im Sinne einer nicht ausreichenden Verfahrensgrundlage (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG) entgegen. Der hier vorliegende Bußgeldbescheid vom 21.06.2005 enthält alle notwendigen Angaben, die den Tatvorwurf nach §§ 29 Abs. 3, 49 Abs. 2 Nr. 7 StVO umschreiben. Insoweit ist nicht der rechtliche Vorwurf entscheidend, sondern der zugrunde liegende Lebenssachverhalt, der im Bußgeldbescheid nach Tatzeit, Tatort und Art der Handlung beschrieben wird. Die falsche rechtliche Würdigung ist unschädlich (Göhler OWiG 14. Aufl. § 66 Rn. 39, 49).

c) Die Vorschrift des § 29 Abs. 3 StVO verstößt nicht gegen Europäisches Recht; eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ist nicht erforderlich. Die Richtlinie 96/53/EG (i. d. F. der Richtlinie 2002/7/EG vom 18.02.2002) regelt die Harmonisierung der Vorschriften über höchstzulässige Gewichte und Abmessung von Fahrzeugen. Art. 7 der Richtlinie 96/53/EG nimmt die einzelstaatlichen Bestimmungen für die Begrenzung des Gewichts und/oder der Abmessungen von Fahrzeugen auf bestimmten Straßen und Ingenieurbauten – unabhängig vom Land der Zulassung oder in Betriebnahme derartiger Fahrzeuge – aus ihrem Regelungsbereich heraus. Danach können lokale Beschränkungen bezüglich der höchstzulässigen Abmessungen und/oder Gewichte von Fahrzeugen für den Einsatz "in bestimmten Gebieten oder auf bestimmten Straßen mit für lange und schwere Fahrzeuge ungeeigneter Infrastruktur" erlassen werden. Hieraus folgt eindeutig, dass die EG-Richtlinie 96/53/EG eine nationale Regelung, die eine übermäßige Straßenbenutzung von einer Erlaubnis abhängig macht, wie hier die Vorschrift des § 29 StVO ausdrücklich zulässt.

5. Im Hinblick auf die fehlerhafte rechtliche Würdigung war die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Auf der Grundlage der vom Amtsgericht getroffenen notwendigen Feststellungen entscheidet der Senat gem. § 79 Abs. 6 OWiG in der Sache selbst. Ein rechtlicher Hinweis nach § 265 StPO war entbehrlich, da sich der Betroffene gegen den geänderten Schuldspruch nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.



Der Betroffene ist daher einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Fahrzeugs, dessen Gesamtgewicht die gesetzlich allgemein zulässigen Grenzen überschritten hat, schuldig zu sprechen (§§ 29 Abs. 3 Satz 1, 49 Abs. 2 Nr. 7 StVO, § 24 StVG) und mangels entgegenstehender Anhaltspunkte zu der im Bußgeldkatalog Nr. 116 vorgesehenen Regelgeldbuße von 40,00 EUR zu verurteilen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene einen Freispruch oder zumindest die Verfahrenseinstellung erstrebte, war danach als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).


III.

Der Betroffene hat als Verurteilter die Kosten des erstinstanziellen Verfahrens zu tragen § 465 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG. Weiterhin hat der Betroffene die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, § 473 Abs. 1 und 4 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG. Die Schuldspruchänderung und die unwesentliche Reduzierung der Geldbuße rechtfertigen nicht die Überbürdung eines Teils der Kosten des Rechtsbeschwerdeverf

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