1. |
Ein möglicher Verstoß gegen Unionsrecht stellt die Gültigkeit einer innerstaatlichen Norm nicht in Frage (vgl BVerfG, 06.07.2010, 2 BvR 2661/06, BVerfGE 126, 286). Für die Prüfung, ob eine innerstaatliche Norm des einfachen Rechts mit einer Bestimmung des Unionsrechts unvereinbar ist, ist das BVerfG daher nicht zuständig (vgl BVerfG, 13.09.2005, 2 BvF 2/03, BVerfGE 114, 196).
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2. |
Die einzelnen Vorschriften der „Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge“ (LKWÜberlStVAusnV) finden § 6 Abs 1 Nr 1 Buchst c, § 6 Abs 1 Nr 2 Buchst a, § 6 Abs 1 Nr 2 Buchst c, § 6 Abs 1 Nr 2 Buchst k, § 6 Abs 1 Nr 2 Buchst x, § 6 Abs 1 Nr 3 einleitender Satzteil. § 6 Abs 1 Nr 5a StVG ausreichende Ermächtigungsgrundlagen. Die LKWÜberlStVAusnV ist ferner nicht deshalb verfassungswidrig, weil sie ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen wurde. - Gigaliner.
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