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Landgericht Lüneburg Beschluss vom 19.07.2011 - 26 Qs 190/11 - Keine Beschwerde gegen Entscheidungen des Amtsrichters zur Vorbereitung der Hauptverhandlung
LG Lüneburg v. 19.07.2011: Keine Beschwerde gegen Entscheidungen des Amtsrichters zur Vorbereitung der Hauptverhandlung
Das Landgericht Lüneburg (Beschluss vom 19.07.2011 - 26 Qs 190/11) hat entschieden:
Beantragt der Verteidiger des Betroffenen die Beiziehung der Lebensakte und der Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgerätes - hier Traffipot S Digital - und gewährt der Amtsrichter daraufhin Akteneinsicht in den Räumen des Landkreises, dann ist diese Entscheidung nicht mit der Beschwerde anfechtbar, weil es sich lediglich um eine die Hauptverhandlung vorbereitende Entscheidung handelt und nicht um einen Verwaltungsakt mit Außenwirkung.
Siehe auch Einhaltung der Bedienungsanleitung bei Messgeräten und Akteneinsicht und Aktenversendungspauschale
Gründe:
Mit Beschluss vom 29.06.2011 hat das Amtsgericht entschieden, dass der Betroffenen durch ihren Verteidiger Einsicht in die Bedienungsanleitung des Messgerätes Traffiphot S / Digital, Eichscheinidentifikationsnummer 593-031160366 gewährt wird, wobei die Einsichtnahme in den Räumen des Landkreises Lüneburg zu erfolgen habe. Im Übrigen ist der Antrag der Betroffenen als unbegründet verworfen worden (BI. 136 f d.A.).
Hiergegen hat die Betroffene durch Schriftsatz ihres Verteidigers vorn 11.072011 "gemäß, der §§ 62 Abs. 2 S. 2, 3 OWG, 306 Abs. 1 StPO " Beschwerde eingelegt Wegen des Beschwerdeantrags und seiner Begründung wird auf den Inhalt des vorgenannten Schriftsatzes Bezug genommen (BI. 144 f d.A.).
Die Beschwerde der Betroffenen ist bereits unzulässig.
Dabei folgt die Unzulässigkeit entgegen der vom Amtsgericht geäußerten Auffassung nicht bereits aus § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG. Denn eine gerichtliche Entscheidung in diesem Sinne liegt hier nicht vor. Sofern im angefochtenen Beschluss - entsprechend der Antragsschrift der Verteidigung - ausdrücklich § 62 OWiG zitiert wird, ist dies als lediglich "falsche Bezeichnung" unerheblich. Denn grundlegende Voraussetzung für eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 Abs. 1 OWiG ist der Erlass einer Maßnahme (Verwaltungsakt), namentlich eine Anordnung oder Verfügung, die im Bußgeldverfahren mit Rechtswirkung nach außen getroffen wird und den Rechtskreis des Betroffenen oder einer anderen Person berührt. Eine derartige Maßnahme der Bußgeldbehörde liegt hier jedoch nicht vor. Vielmehr sind die Akten nach Erlass des Bußgeldbescheides ohne Anordnung weiterer Maßnahmen über die Staatsanwaltschaft dem Bußgeldrichter vorgelegt worden. Dieser hat nach gerichtlicher Anhängigkeit des Bußgeldverfahrens über Anträge der Betroffenen in originärer Zuständigkeit zu entscheiden.
Die Unzulässigkeit der Beschwerde ergibt sich jedoch aus § 305 Abs. 1 StPO i.V.m. § 45 Abs. 1 OWiG.
Danach unterliegen Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen, nicht der Beschwerde. Bei dem angefochtenen Beschluss handelt es sich in der Sache um eine Entscheidung in diesem Sinne. Das ergibt ich aus Folgendem:
Die Verteidigung erstrebt, dass im - nunmehr - gerichtlichen Bußgeldverfahren die Bedienungsanleitung und die sogenannte "Lebensakte" (Wartungs-/Reparatur/Eichunterlagen des Messgerätes) beigezogen werden. Dies soll ersichtlich - vorbereitend - der Aufklärung des Sachverhalts dienen, der letztlich vom Gericht aufgrund durchzuführender Hauptverhandlung festzustellen sein wird. Dementsprechend kann das Begehren der Verteidigung als Anregung einer Beweisermittlung (im weiteren Sinn) gewertet werden. Hierüber hat das Amtsgericht im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung und der dort zu treffenden Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (s. a. § 219 StPO; Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage, § 219 Rdn. 6).
Die Entscheidung des erkennenden Gerichts, die dem Urteil zeitlich und sachlich vorausgeht, ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, wenn sie mit dem Urteil in einem inneren Zusammenhang steht, insbesondere die Beweisaufnahme vorbereiten soll (Meyer-Goßner, a. a. 0., § 305 Rdn. 4 m.w.N.). Das ist vorliegend offensichtlich der Fall, bedarf mithin keiner weiteren Ausführungen.
Schließlich sei angemerkt, dass sich die Kammer nicht des Eindrucks erwehren kann, dass nicht alle Verfahrensbeteiligten an dem zügigen Erreichen einer sachlichen Entscheidung interessiert zu sein scheinen. Das Einhalten der Vorschriften über die Verfolgungsverjährung (§§ 31 ff OWG) ist im Übrigen jederzeit von Amts wegen zu beachten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO 1 V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.