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Landgericht Saarbrücken Urteil vom 15.02.2007 - 2 S 87/06 - Zum Ansatz einer 1,0-Geschäftsgebühr bei einfacher Unfallschadenregulierung

LG Saarbrücken v. 15.02.2007: Zum Ansatz einer 1,0-Geschäftsgebühr bei einfacher Unfallschadenregulierung


Das Landgericht Saarbrücken (Urteil vom 15.02.2007 - 2 S 87/06) hat entschieden:
  1. Der Billigkeit entspricht die Gebühr, wenn sich der Rechtsanwalt im Rahmen des ihm durch § 14 Abs. 1 RVG eingeräumten Ermessens hält. Dieser Ermessensbereich ist überschritten, wenn einschlägige gesetzliche Ermessenskriterien aus § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unberücksichtigt blieben oder innerhalb der zulässigerweise gewürdigten Kriterien offenkundig Fehlgewichtungen vorgenommen werden, in dem einen objektiv besonders bedeutendes Kriterium kaum oder einen objektiv unbedeutendes Kriterium prioritär bewertet werden. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist eine 1,3-Geschäftsgebühr in einfachgelagerten Fällen der Unfallschadenregulierung unbillig und daher nicht verbindlich. In einem solchen Fall ist eine 1,0-Gebühr angemessen.

  2. Wird nach Erfüllung der Hauptforderung auf Grund der außergerichtlichen Tätigkeit des Anwalts nur der materiellrechtliche Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten (Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer) gerichtlich geltend gemacht, so wird die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr nicht auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.

Siehe auch Geschäftsgebühr (Nr. 2400 RVG-VV) und gerichtliche Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV)


Gründe:

I.

Der Kläger hat mit der Klage von der Beklagten restlichen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 14.5.2005 in Eppelborn verlangt, für den die Beklagte unstreitig in vollem Umfang eintrittspflichtig ist. Streitig ist zwischen den Parteien der Umfang der Ersatzpflicht der Beklagten für die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers für ihre vorgerichtliche Tätigkeit gemäß Rechnung vom 6.7.2005 ausgehend von einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 1652 Euro berechneten Gebühren in Höhe von 223,76 Euro, wovon die Beklagte nur 162,05 Euro bezahlt hat.

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht die Beklagte verurteilt, den Kläger von restlichen 30,86 Euro für berechnete Rechtsanwaltskosten gegenüber den Rechtsanwälten M u. Kollegen, E, freizustellen.

Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf hälftige Freistellung von den streitgegenständlichen Gebührenansprüchen in Höhe von 30,86 Euro. Der Kläger habe nicht gegen seine Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB verstoßen, indem er die Gebührenrechnung mit einem Gebührensatz von 1,3 akzeptiert habe. Der Ansatz einer 1,3-Gebühr gemäß Verzeichnis Nr. 2400 sei im Ergebnis nicht zu beanstanden. Bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen, die keinen überdurchschnittlichen Aufwand darstellen, sei grundsätzlich von der Schwellengebühr in Höhe von 1,3 auszugehen. In Angelegenheiten, die sich nicht als überdurchschnittlich darstellen, werde damit grundsätzlich die 1,3-Gebühr zur Regelgebühr. Eine Abweichung nach unten komme regelmäßig nur dann in Betracht, wenn es sich um einen besonders einfach gelagerten Fall handle, wovon vorliegend nicht auszugehen sei. Nach der Anrechnungsvorschrift von Nr. 2400 VV-RVG sei jedoch die Hälfte der Gebühr, die in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist, anzurechnen, so dass die Klageforderung sich von 61,71 Euro auf 30,86 Euro reduziere. Der Streit um die Differenz zwischen einer 0,9 und einer 1,3 Geschäftsgebühr sei bereits Gegenstand einer außergerichtlichen Auseinandersetzung gewesen, so dass die Anrechnungsvorschrift nach ihrem Wortlaut und nach ihrem Sinn und Zweck eindeutig greife.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Amtsgericht zugelassenen Berufung und macht geltend, für die außergerichtliche Abwicklung des Unfallschadens durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers sei eine Geschäftsgebühr in Höhe von maximal 0,9 entstanden. Ein weitergehender Gebührenanspruch bestehe nicht. Die Regelgebühr, die nach Nr. 2400 bei 1,3 liege, sei nur dann gerechtfertigt, wenn Umfang und Schwierigkeit der Sache von durchschnittlicher Natur seien. Seien Umfang und Schwierigkeit der Sache dagegen unterdurchschnittlicher Natur, wie vorliegend, sei der Gebührenrahmen von 0,5 bis 1,3 eröffnet.

Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil, soweit er obsiegt hat.

Mit seiner Anschlussberufung wendet sich der Kläger gegen die Klageabweisung im Übrigen und macht geltend, die Grundlage für eine Anrechnung auf die Gebühr des gerichtlichen Verfahrens liege nicht vor.

Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger in Höhe von weiteren 30,85 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.7.2005 gegenüber den Rechtsanwälten M und Kollegen freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt insoweit das angefochtene Urteil.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.


II.

Berufung und Anschlussberufung sind form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Beide Rechtsmittel sind teilweise begründet.

Das angefochtene Urteil beruht auf einer Rechtsverletzung. Das Amtsgericht hat rechtsfehlerhaft zum Nachteil der Beklagten die streitgegenständliche Gebührenrechnung der Höhe nach für verbindlich gehalten und zum Nachteil des Klägers angenommen, dass eine Anrechnung der entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens stattzufinden hat.

Die der Berufungsentscheidung gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 177,48 Euro zu, wovon die Beklagte vorgerichtlich 162,05 Euro gezahlt hat. Es verbleibt folglich eine Restforderung in Höhe von 15,43 Euro.

1. Rechtsanwaltskosten gehören zu den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung, soweit sie den Bestimmungen des RVG entsprechend berechnet wurden. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Vergütung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG). Der Billigkeit entspricht die Gebühr, wenn sich der Rechtsanwalt im Rahmen des ihm durch § 14 Abs. 1 RVG eingeräumten Ermessens hält. Dieser Ermessensbereich ist überschritten, wenn einschlägige gesetzliche Ermessenskriterien aus § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unberücksichtigt blieben oder innerhalb der zulässigerweise gewürdigten Kriterien offenkundig Fehlgewichtungen vorgenommen wurden, in dem einen objektiv besonders bedeutendes Kriterium kaum oder einen objektiv unbedeutendes Kriterium prioritär bewertet wurden (vgl. Hartung-Römermann, RVG § 14 Rdn. 87).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers getroffene Bestimmung der Geschäftsgebühr auf 1,3 nach dem unstreitigen Gegenstandswert von 1652 Euro unbillig und daher nicht verbindlich (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG).

Gemäß Nr. 2400 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG in der im Zeitpunkt der streitgegenständlichen anwaltlichen Tätigkeit geltenden Fassung beträgt die Geschäftsgebühr, die für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information entsteht, 0,5 bis 2,5 der vollen Gebühr; nach der Anmerkung zu Nr. 2400 VV kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Die Kammer folgt nicht der in dem angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsauffassung, bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen, die keinen überdurchschnittlichen Aufwand darstellen, sei grundsätzlich von der sog. Schwellengebühr von 1,3 auszugehen. Der Ansatz der Schwellengebühr ist nur gerechtfertigt, wenn es sich um eine durchschnittliche Angelegenheit handelt. Dass nach der Anmerkung zu Nr. 2400 VV nicht mehr als eine Gebühr von 1,3 gefordert werden kann, wenn die Sache nicht umfangreich oder nicht schwierig war, lässt nicht den Schluss zu, dass jede Angelegenheit, die nicht umfangreich oder nicht schwierig ist, eine durchschnittliche Angelegenheit ist und deshalb den Ansatz der Schwellengebühr rechtfertigt. Vielmehr gibt es neben durchschnittlichen und überdurchschnittlichen auch unterdurchschnittliche Angelegenheiten. Dem trägt der in Nr. 2400 VV vorgesehene Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 Rechnung. Welche Gebühr jeweils angemessen ist, ist anhand der Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG zu ermitteln.

2. Hiervon ausgehend ist die Bestimmung der 1,3-Gebühr durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers unbillig und folglich nicht verbindlich.

Zu den einzelnen Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG hat der Kläger nur unvollständig vorgetragen. Er hat dargelegt, dass er seinen Prozessbevollmächtigten am 18.5.2005 mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber der Beklagten beauftragt hat und eine ausgiebige Besprechung der Sach- und Rechtslage erfolgt sei. Welcher zeitliche Aufwand dafür erforderlich war, hat der Kläger nicht näher ausgeführt. Im Hinblick darauf, dass der Versicherungsnehmer der Beklagten unstreitig rückwärts auf das stehende Fahrzeug des Klägers aufgefahren war, bedurfte es nach Lage der Dinge lediglich der Schilderung dieses Sachverhaltes sowie der Darlegung durch den Prozessbevollmächtigten, wie mit dem Ziel der Schadensregulierung gegenüber der Beklagten vorgegangen werden sollte. Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass sein Prozessbevollmächtigter das Schadensgutachten in Auftrag gegeben hat, dieses ihm übersandt wurde und er anschließend mit dem Kläger das Anspruchsschreiben vom 20.5.2005 an die Beklagte (Bl. 25 d.A.) besprochen sowie dieses formuliert und an die Beklagte übersandt hat, ist der zeitliche Umfang der Tätigkeit als weit unterdurchschnittlich zu bewerten. Das gilt auch für die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Denn die Beklagte hatte zu keinem Zeitpunkt ihre Eintrittspflicht bestritten oder gegenüber den geltend gemachten Schadenspositionen Einwendungen erhoben, weshalb eine Auseinandersetzung mit Einwendungen der gegnerischen Haftpflichtversicherung zum Haftungsgrund oder zur Schadenshöhe, wie sie bei durchschnittlichen Verkehrsunfallsachen zu erwarten sind, nicht erforderlich war. Die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger ist angesichts des eingetretenen Sachschadens ebenfalls als unterdurchschnittlich zu bewerten. Dass sich aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers eine andere Beurteilung ergeben muss, hat der Kläger nicht dargelegt.

Bei dieser Sachlage hält die Kammer den Ansatz der berechneten Gebühr von 1,3 für unbillig und eine Gebühr von 1,0 für angemessen. Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers berechnete Gebühr von 172,90 Euro übersteigt die angemessene Gebühr von 133,00 Euro um mehr als 20%, weshalb die von ihnen vorgenommene Bestimmung auch nicht mehr innerhalb des Toleranzbereichs liegt, den die herrschende Meinung dem Rechtsanwalt zugesteht mit der Folge, dass nur eine über die Toleranzgrenze hinausgehende Abweichung zur Unbilligkeit der Bestimmung führt (vgl. Hartung/Römermann aaO § 14 Rdn. 90).

Es ergibt sich demnach folgende Gebührenberechnung nach einem Streitwert von 1652 Euro:

1,0 Geschäftsgebühr §§ 13, 14 Nr. 2400 VV-RVG 133,00
Auslagenpauschale 20,00 Euro
16 % MWSt 24,48 Euro
  177,48 Euro
abzüglich gezahlter 162,05 Euro
  15,43 Euro


Entgegen der in dem angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsauffassung findet eine Anrechnung nach Nr. 2400 VV mit der Folge, dass der Kläger von diesem Betrag nur die Hälfte verlangen kann, nicht statt. Gemäß VV Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 wird eine Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet, soweit wegen desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr nach den Nr. 2400 bis 2403 entstanden ist. Die Anrechnung erfolgt nach dem Wert des Gegenstandes, der in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist. Gegenstand der vorgerichtlichen Tätigkeit waren die Schadenspositionen gemäß Anspruchsschreiben vom 20.5.2005 (Bl. 25 f d.A.). Die der Beklagten vorgerichtlich in Rechnung gestellten Anwaltskosten waren nicht Teil des Gegenstandswertes von 1652 Euro, den die Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Grundlage ihrer Gebührenrechnung vom 6.7.2005 gemacht hatten. Vielmehr handelte es sich bei diesen Kosten um diejenigen, die für die Geltendmachung des dem Kläger entstandenen Schadens entstanden waren. Die Anrechnungsvorschrift ist dann von Bedeutung, wenn der Rechtsanwalt, der zunächst den Auftrag hat, den Schuldner zur freiwilligen Leistung zu bewegen, nach dem Scheitern seiner Bemühungen den Auftrag erhält, ein gerichtliches Verfahren einzuleiten. Um einen solchen Sachverhalt handelte es sich vorliegend jedoch nicht. Vielmehr ist Gegenstand des Rechtsstreits der weitere Auftrag des Klägers an seine Prozessbevollmächtigten, die für die außergerichtliche Schadensregulierung geltend gemachten Anwaltskosten beizutreiben. Eine anrechenbare Geschäftsgebühr ist insoweit nicht entstanden.

Der mit der Anschlussberufung weiterverfolgte Zinsanspruch ist nicht begründet, weil der Kläger lediglich einen Freistellungsanspruch geltend macht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 61,71 Euro festgesetzt.



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