Für die Feststellung des Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis reicht es nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis aus, wenn bei einer Blutuntersuchung auf THC im Blutserum, welche den von der Grenzwertkommission vorausgesetzten Qualitätsstandards genügt, ein Messergebnis ermittelt wird, welches den von der Grenzwertkommission empfohlenen analytischen Grenzwert von 1 ng/ml THC im Serum erreicht; Zuschläge für Messungenauigkeiten sind dabei nicht erforderlich.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Soest hat den Betroffenen mit Urteil vom 04. Mai 2010 wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Einfluss eines berauschenden Mittels zu einer Geldbuße von 500,00 Euro verurteilt sowie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats mit der Maßgabe nach § 25 Abs. 2 a StVG festgesetzt.
Hiergegen richtet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, die er unter näheren Ausführungen mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Verwerfung des Rechtsmittels beantragt.
II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthafte und gemäß §§ 341 Abs. 1, 345 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist zwar zulässig, kann in der Sache jedoch keinen Erfolg haben.
1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts erweist sich bereits als unzulässig, weil sie den gemäß § 344 Abs. 2 StPO an ihren Inhalt zu stellenden Anforderungen nicht genügt und - worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend hingewiesen hat - bereits die Angriffsrichtung nicht klar erkennen lässt.
2. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils führt nicht zur Aufdeckung eines Rechtsfehlers zum Nachteil des Betroffenen.
Gemäß § 24 a Abs. 2 Satz 1 StVG handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels - hier Cannabis - im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt gem. § 24 a Abs. 2 Satz 1 StVG vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz - bei Cannabis Tetrahydrocannabinol - im Blut nachgewiesen wird. Diese Regelung beruht auf der gesetzgeberischen Vorstellung, dass die Wirkungs- und Nachweis-dauer bei den einzelnen Mitteln übereinstimmen und daher bei jedem blutanalytischen Nachweis die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Kraftfahrzeugführers gegeben ist (vgl. BT-Drucksache 13/3764 S. 4 ff). Infolge der zwischenzeitlich erheblich verbesserten Nachweismöglichkeiten für Tetrahydro-cannabinol ist die Annahme einer Übereinstimmung von Nachweis- und Wirkungs-dauer indes nicht mehr gerechtfertigt (vgl. hierzu BVerfG NJW 2005, 349, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03). Das hat zur Folge, dass nicht mehr jeder Nachweis von Tetrahydrocannabinol im Blut eines Kraftfahrers für eine Verurteilung nach § 24 a Abs. 2 StVG ausreicht. Zur Bejahung des objektiven Tatbestandsmerkmals des Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung von Cannabis muss bei verfassungskonformer Auslegung des § 24 a Abs. 2 StVG vielmehr eine Tetrahydrocannabinolkonzentration festgestellt werden, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines abstrakten Gefährdungsdelikts als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war (vgl. BVerfG a.a.O.). Das wird in der Wissenschaft zum Teil erst ab dem von der Grenzwertkommission in ihrem Beschluss zu § 24 a Abs. 2 StVG vom 20. November 2002 angegebenen "Grenzwert von 1 ng/ml" angenommen (BVerfG a.a.O..). Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 21. Dezember 2004 keinen bestimmten Grenzwert vorgegeben, sondern lediglich klargestellt, dass der Wirkstoffnachweis ab bestimmten (Mindest)Werten den Rückschluss erlaubt, der Täter habe bei der Teilnahme am Straßenverkehr unter der tatbestandlich relevanten Wirkung des Rauschmittels gestanden.
Die Arbeitsgruppe für Grenzfragen und Qualitätskontrolle der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin und der Gesellschaft für Forensische und Toxikologische Chemie, die sog. Grenzwertkommission, hat im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in ihrer Sitzung vom 24. Oktober 2005 durch einstimmigen Beschluss bekundet, dass die 1 ng/ml-Grenze für THC als "Entscheidungsgrenze" anzusehen sei, die unter der Voraussetzung geeigneter Nachweisverfahren auch den erforderlichen und ausreichenden Sicherheitszuschlag enthalte (vgl. Eisenmenger NZV 2006, 24, 25 mit Nachweisen). Dem ist die obergerichtliche Rechtsprechung gefolgt.
Danach reicht es für die Feststellung des Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis aus, wenn bei einer Blutuntersuchung auf THC im Blutserum, welche den von der Grenzwertkommission vorausgesetzten Qualitätsstandards genügt (vgl. Eisenmenger a.a.O..), ein Messergebnis ermittelt wird, welches den von der Grenzwertkommission empfohlenen analytischen Grenzwert von 1 ng/ml THC im Serum erreicht; Zuschläge für Messungenauigkeiten sind dabei nicht erforderlich (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 3 Ss 205/06, BA 2007, 101 f; OLG Schleswig, Beschluss vom 18. September 2006 - 1 Ss OWi 119/06, Zit. aus [...]; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 29. November 2006 - 1 SS (B) 44/2006 (57/06), NJW 2007, 309, 310; OLG Bamberg, Beschluss vom 08. August 2005 - 2 Ss OWi 551/05, BA 2006, 238, 239; OLG Köln, Beschluss vom 30. Juni 2005 - 8 Ss OWi 105/05, NStZ-RR 2005, 385, 386; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13. April 2005 - 1 Ss 50/05, BA 2006, 235, vgl. auch Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht 19. Aufl. § 24 a StVG Rdnr. 5 a).
Der Senat hat keine Veranlassung, von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen. Eine Verurteilung nach § 24 a Abs. 2 StVG erfordert nicht, dass eine tatsächliche Wirkung des Rauschmittels im Sinne einer konkreten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit bei dem Betroffenen im Einzelfall festgestellt und nachgewiesen wird. Verfassungsrechtlich geboten ist lediglich die Einschränkung des ein abstraktes Gefährdungsdelikt darstellenden Tatbestandes für die Fälle, in denen das Verhalten des Täters für das betroffene Rechtsgut - die Sicherheit des Straßenverkehrs - kein reales Gefährdungsrisiko bewirkt. Dies kommt nur in Betracht, wenn die festgestellte Konzentration des Rauschmittels so gering ist, dass keinerlei Wirkung und Beeinträchtigung für die Verkehrssicherheit mehr vorliegen kann. Da es weiterhin an gesicherten, in Wissenschaftskreisen einhellig akzeptierten Erkenntnissen über die Dosis-Konzentrations-Wirkungsbeziehungen, welche eine exakte Festlegung von Grenzwerten analog denen für die Blutalkoholkonzentration (vgl. § 24 a Abs. 1 StVG) erlauben würden, fehlt, (vgl. die Zusammenstellung von Krause, HRRS 4/2005, 138, 145-149), ist insoweit lediglich sicherzustellen, dass vom blutanalytischen Wirkstoffnachweis nur solche Konzentrationen berücksichtigt werden, die "deutlich oberhalb des Nullwertes" liegen (vgl. BVerfG NJW 2005, 349, 351 ).
Diesen Anforderungen werden die von der "Grenzwertkommission" festgelegten analytischen Grenzwerte gerecht, bei denen es sich nicht um Gefahrengrenzwerte oder feststehende Werte, ab denen die Leistungsfähigkeit gemindert ist, sondern um vom wissenschaftlichen Fortschritt abhängige, pharmakodynamische und rein analytische Grenzwerte handelt (Bönke , BA 2004 Suppl. 1, S. 6), die - ohne zusätzlich erforderliche Zuschläge für Messunsicherheiten - den sicheren Nachweis zulassen, dass der Betreffende noch unter der Einwirkung zuvor genossenen Rauschmittels steht (vgl. OLG Saarbrücken NJW 2007, 309, 310 m.w.N.).
Unerheblich ist vorliegend, dass das angefochtene Urteil nicht danach differenziert, ob sich der festgestellte Wirkstoffanteil auf Blut oder Blutserum bezieht und insoweit unerörtert bleibt, dass der Wirkstoff im Blut in doppelt so hoher Konzentration vorliegt wie im Serum (vgl. hierzu OLG Brandenburg, Blutalkohol 45, 135 -138). Denn es kann jedenfalls ausgeschlossen werden, dass sich dies zum Nachteil des Betroffenen ausgewirkt hat. Selbst unter der Annahme, dass sich die festgestellte Menge von 4,6 ng/ml THC auf Blut statt auf Blutserum bezieht, ergäbe sich ein Wirkstoffgehalt von 2,3 ng/ml THC im Serum, so dass der nach der Rechtsprechung erforderliche Grenzwert von 1,0 ng/ml THC jedenfalls deutlich überschritten ist.
Das angefochtene Urteil enthält auch ausreichende Feststellungen zum subjektiven Tatvorwurf. Der Vorwurf fahrlässigen Handelns setzt nicht voraus, dass der Betroffene tatsächlich bemerkt hat, dass er das Fahrzeug unter Einfluss des Rauschmittels fuhr; denn in diesem Fall läge vorsätzliches Verhalten vor. Auch ist nicht zwingend erforderlich, dass er die Wirkung des Rauschmittels zur Tatzeit hätte spüren können, die THC-Konzentration also subjektiv wahrnehmbar war. Vielmehr genügt insoweit, dass er die Möglichkeit der fortdauernden, wenn auch womöglich subjektiv nicht spürbaren Rauschwirkung hätte erkennen können und müssen. Denn allein die nicht auszuschließende Möglichkeit einer fortdauernden Rauschbeeinflussung ist gemäß § 24 a Abs. 2 StVG objektive Tatbestandsvoraussetzung, so dass sich der subjektive Tatvorwurf auch nur hierauf erstrecken muss. Fahrlässig handelt danach, wer in zeitlichem Zusammenhang zu einem späteren Fahrtantritt Cannabis konsumiert hat und sich dennoch an das Steuer seines Fahrzeugs setzt, ohne sich bewusst zu machen, dass der Rauschmittelwirkstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert abgebaut ist; nicht erforderlich ist, dass sich der Betroffene einen "spürbaren" oder "messbaren" Wirkstoffeffekt vorgestellt hat oder zu einer entsprechenden exakten physiologischen und biochemischen Einordnung in der Lage war, zumal ein Kraftfahrer die Unberechenbarkeit von Rauschdrogen in Rechnung zu stellen hat (vgl. OLG Saarbrücken NJW 2007, 309, 311 m.w.N.).
III.
Die Rechtsbeschwerde war daher mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 46, 79 Abs. 3 OWiG ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.