1. |
Das Zeigen des gestreckten Mittelfingers ist als vulgäre Kundgabe der Missachtung als Beleidigung im Sinne des § 185 StGB zu werten.
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2. |
Erwidert der Beleidigte die Beleidigung mit verbalen Äußerungen, ist deren Inhalt im Hinblick auf § 199 StGB in den Urteilsfeststellungen mitzuteilen.
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3. |
Für die Straffreiheit wechselseitiger Beleidigungen nach § 199 StGB kommt es nicht auf deren zeitliche Abfolge an. Entscheidend ist allein, dass es sich um wechselseitige, d.h. unmittelbar aufeinanderfolgende, in einem spezifischen Zusammenhang stehende Beleidigungen handelt. Dem entsprechend kann auch derjenige, auf dessen Beleidigung der Beleidigte mit einer eben solchen reagiert hat, nach § 199 StGB für straffrei erklärt werden.
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4. |
§ 199 StGB kann auch dann zur Anwendung kommen, wenn die Gegenbeleidigung nicht erwiesen ist.
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