§ 25 Abs. 2 a Satz 2 StVG ist nicht anwendbar, wenn dem Betroffenen keine 4-Monats-Schonfrist eingeräumt wurde, da dieser nach der Gesetzesbegründung allein in den Fällen, in denen der Betroffene den Beginn des rechtskräftig verhängten Fahrverbots selbst bestimmen kann, Missbrauch dadurch verhindern soll, dass der Betroffene mehrere Fahrverbote zusammenlegt. Wird durch den Bußgeldbescheid aber bestimmt, dass das Fahrverbot ab Rechtskraft der Entscheidung zu laufen beginnt, ist die Parallelvollstreckung mehrerer Fahrverbote möglich.
Gründe:
Gegen den Betroffenen wurde durch die Landesdirektion Chemnitz, Bußgeldstelle, am 18.03.2009 eine Geldbuße und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. In der rechtskräftigen Entscheidung wurde von § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG Gebrauch gemacht. Der Betroffene gab den Führerschein am 15.06.2009 in amtliche Verwahrung; das Fahrverbot endet daher am 14.07.2009.
Unter dem 09.06.2009 erließ die Zentrale Bußgeldstelle, Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg, Az. 16 1/09/0006942/5, gegen den Betroffenen einen weiteren Bußgeldbescheid und verhängte ein Fahrverbot von einem Monat. Dieses Fahrverbot sollte ab Rechtskraft der Entscheidung gelten. Der Bescheid wurde dem Betroffenen am 11.06.2009 zugestellt. Er erklärte unter dem 16.06.2009, eingegangen bei der Bußgeldstelle am 16.06.2009, Rechtsmittelverzicht und fragte ausdrücklich an, ob beide Fahrverbote nebeneinander vollstreckt würden.
Durch Schreiben der Zentralen Bußgeldstelle vom 26.06.2009 wurde der Betroffene darauf hingewiesen, dass beide Fahrverbote nacheinander vollstreckt würden.
Dagegen wendet sich der Betroffene mit anwaltlichem Schreiben vom 02.07.2009 und beantragte gerichtliche Entscheidung. Er vertritt die Auffassung, dass § 25 Abs. 2a, Satz 2 StVG im vorliegenden Fall keine Anwendung findet.
Die Zentralen Bußgeldstelle legte die Akte zur Entscheidung vor.
Der Antrag ist gemäß § 103 Abs. 1 Nr. 1, 104 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zulässig.
Der Antrag ist auch begründet.
Das Fahrverbot aus dem Bußgeldbescheid vom 09.06.2009 ist am 15.07.2009 verbüßt. Gem. § 25 Abs. 2 StVG wird das Fahrverbot mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam, der Führerschein ist amtlich zu verwahren. Ab diesem Zeitpunkt darf der Betroffene kein Kfz führen, anderenfalls macht er sich nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVO strafbar und von diesem Augenblick an zählt deshalb auch grundsätzlich die von der Zentralen Bußgeldstelle festgesetzte Dauer des Verbotes (vgl. Warda, GA 1965, 88). Eine andere Auslegung des Begriffs "wirksam" ist insoweit nicht möglich und entspricht auch der Funktion des Fahrverbots als “Denkzettel“, der im möglichst engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat stehen soll.
Gem. § 25 Abs. 5 StVO wird die Verbotsfrist jedoch erst von dem Tag an gerechnet, an dem dieser Führerschein amtlich verwahrt wird. Dies heißt allerdings nicht, dass der Betroffene in der Zwischenzeit berechtigt ist, ein Fahrzeug zu führen. Auf den Beginn der Verbotsfrist hat dies keinen Einfluss. Es handelt sich bei § 25 Abs. 5 StVG lediglich um eine Berechnungsvorschrift, die zur Folge hat, dass sich die Wirkungen des Fahrverbots über die im Bußgeldbescheid verhängte Dauer verlängern. Durch diese Regelung soll dem Betroffenen der Anreiz genommen werden, die Herausgabe des Führerscheins zu verzögern oder zu hintertreiben (vgl. Warda, GA 1965, 88). Durch die amtliche Verwahrung soll auch gewährleistet werden, dass die Einhaltung des Fahrverbots besser überwacht werden kann und der Betroffene bei einer eventuellen Polizeikontrolle keinen Führerschein vorzeigen kann (vgl. auch Wollentin-Breuckerfeld, NJW 1966, 632).
Aus dem Sinn und Zweck des § 25 Abs. 5 StVO muss auch gefolgert werden, dass es völlig gleichgültig ist, in welchem Verfahren der Führerschein sich in amtlicher Verwahrung befindet. Denn die Kontrollmöglichkeit ist immer dann gegeben, wenn der Betroffene keinen Führerschein vorzeigen kann. Somit muss es auch unerheblich sein, ob der Führerschein in diesem Verfahren, welchem der bußgeldbewehrte Verstoß zugrunde liegt, amtlich verwahrt ist, oder eventuell in einem anderen Verfahren sichergestellt oder beschlagnahmt ist bzw. eine Führerscheinsperre in einem anderen Verfahren vollstreckt wird (AG Augsburg, NZV 1990, 244).
Da somit § 25 Abs. 5 StVG keinen eigenen Beginn der Verbotsfrist schaffen will, muss die grundsätzliche amtliche Verwahrung ausreichen. Somit beginnt die Verbotsfrist zu laufen, wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig ist und sich der Führerschein in amtlicher Verwahrung befindet.
Für die Berechnung der Verbotsfrist gelten die § 59 a, 37 Abs. 4 StVollstrO. Hier wurde der Bußgeldbescheid am 1 6.06.2009 durch Einspruchsrücknahme rechtskräftig, das Fahrverbot wurde wirksam, zu diesem Zeitpunkt befand sich der Führerschein auch bereits in amtlicher Verwahrung. Damit war aber das Fahrverbot mit Ablauf des 15.07.2009 vollstreckt.
Das Gericht schließt sich insoweit den in Schönke-Schröder, StGB, 26. Aufl., § 44, Rz 21, Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., § 44, Rz 18 jeweils m.w.N. an.
§ 25 Abs. 2 a Satz 2 StVG ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da dieser nach der Gesetzesbegründung allein in den Fällen, in denen der Betroffene den Beginn des rechtskräftig verhängten Fahrverbots selbst bestimmen kann, Missbrauch dadurch verhindern soll, dass der Betroffene mehrere Fahrverbote zusammenlegt. Diese Möglichkeit wurde dem Betroffenen im Bußgeldbescheid vom 09.06.2009 aber gerade nicht eingeräumt. Vielmehr sollte das Fahrverbot ab Rechtskraft der Entscheidung zu laufen beginnen.