Der Straßenbenutzer muss sich grundsätzlich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Stürzt ein Motorradfahrer beim Ausweichen vor einer zu spät erkannten nicht mit einem Warnschild versehenen Fahrbahnausbesserungsstelle aus Bitumen mit Streusand, dann liegt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor.
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das Beklagte Land kostenpflichtig zu verurteilen, an den Kläger EUR 5.619,85 zuzüglich 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2009 zu zahlen.
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die Klage abzuweisen.
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