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OLG Brandenburg Urteil vom 07.04.2011 - 12 U 6/11 - Zum Seitenabstand beim Überholen und zur Haftungsabwägung Betriebsgefahr gegen Tiergefahr
OLG Brandenburg v. 07.04.2011: Zum Seitenabstand beim Überholen und zur Haftungsabwägung Betriebsgefahr gegen Tiergefahr
Das OLG Brandenburg (Urteil vom 07.04.2011 - 12 U 6/11) hat entschieden:
- Die Größe des einzuhaltenden Seitenabstandes richtet sich nach der eigenen Fahrzeugart des Überholers, der Fahrgeschwindigkeit, den Fahrbahnverhältnissen, dem Wetter und nach den Eigenarten des Eingeholten, wobei die Seitenabstände zum Überholten und zum Gegenverkehr so groß sein müssen, dass sie Schreckreaktionen anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen. Im Regelfall reicht ein Seitenabstand von einem Meter beim Überholen aus, besondere Vorsicht ist jedoch etwa beim Überholen von Reitern geboten, da immer mit einer plötzlichen Reaktion des Tieres zu rechnen ist. Ebenso ist beim Überholen von Radfahrern eine besondere Vorsicht geboten und - abhängig von der Fahrweise des Radfahrers und der eigenen Fahrgeschwindigkeit des Überholenden - ein Seitenabstand von mindestens 1,5 - 2 m einzuhalten.
- Auch unter Berücksichtigung der nicht unerheblichen Betriebsgefahr eines Lkw-Anhänger aufgrund seiner Größe und Schwere sowie angesichts seiner Eingliederung in einen Lastzug überwiegt für die Unfallentstehung gleichwohl die Tiergefahr eines Pferdes, wenn dieses scheut und sich in die Fahrspur des Lkw-Zuges hineindreht. Der Senat bewertet die Tiergefahr in einem solchen Fall doppelt so hoch wie die Betriebsgefahr des Lkw-Anhängers.
Siehe auch Seitenabstand und Tierhalterhaftung/Tiergefahr
Gründe:
1.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO.
2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Beklagten zu 2. und 3. verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 1.800,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 866,67 € seit dem 21.03.2008 und aus weiteren 934,08 € seit dem 24.05.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 229,55 € zu zahlen. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, denen der Senat beipflichtet, verwiesen, § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Ergänzend ist wie folgt auszuführen:
a) Die Klägerin kann von den Beklagten zu 2. und 3. die ihr durch den Unfall vom 20.03.2008 entstandenen Schäden aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 PflVG unter Berücksichtigung einer ihr anzulastenden Mitverursachungsquote von 2/3 verlangen.
Zutreffend hat das Landgericht bei der nach §§ 17 Abs. 1 StVG, 254 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung der gegenseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge lediglich die Betriebsgefahr des Lkw-Anhängers einerseits und die vom Pony der Klägerin ausgehende Tiergefahr andererseits berücksichtigt. Ein Verkehrsverstoß des Beklagten zu 3. ist nicht nachgewiesen. Der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen § 5 Abs. 4 S. 1, S. 3, Abs. 4 a StVO - Verletzung der Anzeigepflichten beim Ausscheren zwecks Überholens - ist jedenfalls für den Unfall nicht kausal geworden. Weiterhin ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht vorgetragen, in welcher Weise es sich hinsichtlich der Bewertung der Beiträge zur Unfallverursachung ausgewirkt hat, ob der Beklagte zu 3. die Kollision hätte bemerken müssen.
Auch ein Verstoß des Beklagten zu 3. gegen § 5 Abs. 4 S. 2 StVO - Nichteinhalten eines hinreichenden Seitenabstandes beim Überholen - steht im Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht fest. Die Größe des einzuhaltenden Seitenabstandes richtet sich nach der eigenen Fahrzeugart des Überholers, der Fahrgeschwindigkeit, den Fahrbahnverhältnissen, dem Wetter und nach den Eigenarten des Eingeholten, wobei die Seitenabstände zum Überholten und zum Gegenverkehr so groß sein müssen, dass sie Schreckreaktionen anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 41. Aufl., § 5 StVO, Rn. 54). Im Regelfall reicht ein Seitenabstand von einem Meter beim Überholen aus, besondere Vorsicht ist jedoch etwa beim Überholen von Reitern geboten, da immer mit einer plötzlichen Reaktion des Tieres zu rechnen ist (Hentschel/König/Dauer, a. a. O.). Ebenso ist beim Überholen von Radfahrern eine besondere Vorsicht geboten und - abhängig von der Fahrweise des Radfahrers und der eigenen Fahrgeschwindigkeit des Überholenden - ein Seitenabstand von mindestens 1,5 - 2 m einzuhalten (Hentschel/König/Dauer, a. a. O., Rn. 55).
Im vorliegenden Fall steht weder fest, dass der Beklagte zu 3. einen Seitenabstand von 1,80 m unterschritten hat, noch ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles ein solcher Abstand als nicht ausreichend anzusehen. Wie die Klägerin in der Berufungsinstanz in Auswertung der vom Sachverständigen Dipl.-Ing. L... in seinem Unfallrekonstruktionsgutachten vom 06.02.2009 gefertigten Skizze vorträgt, war die Breite des Radweges mit 1,75 m und die Breite der Richtungsfahrbahn mit 3,15 m zu veranschlagen und für den Lkw mit Anhänger eine Breite von 2,40 m sowie für das Pony 0,7 m anzusetzen, sodass sich unter der Annahme, dass das Pferd sich am rechten Bordsteinrand befunden hat und der Lkw äußerst links auf seiner Fahrspur gefahren ist, ein Zwischenraum von 1,80 m ergibt. Anhaltspunkte für einen geringeren Abstand - den die Klägerin "mit einiger Sicherheit" anzunehmen meint - fehlen hingegen. Sie lassen sich insbesondere nicht aus dem Umstand ableiten, dass das Pony der Klägerin gescheut hat. Zugleich hat der Beklagte zu 3. unwiderlegt in der mündlichen Verhandlung am 24.02.2010 angegeben, er sei mit einer Geschwindigkeit von 30 - 40 km/h gefahren, sodass eine höhere Geschwindigkeit des Lastzuges als 30 km/h nicht berücksichtigt werden kann. Bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h ist jedoch unter Einbeziehung der sonstigen Besonderheiten des vorliegenden Falles trotz der Länge und Höhe des Lkw mit Anhänger ein Abstand von 1,80 m nicht verkehrswidrig. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass sich der Lkw und das Pony auf optisch voneinander getrennten Spuren befanden, die derart ausgestaltet waren, dass grundsätzlich ein Vorbeifahren von Kraftfahrzeugen an den Benutzern des Radweges ohne zusätzliches Ausweichen auf die Gegenfahrbahn möglich und vorgesehen war. Auch liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass das Pferd der Klägerin auf andere Verkehrsteilnehmer unsicher gewirkt hat und diese schon deshalb damit rechnen mussten, dass sich das Tier aus dem Bereich des Radweges herausbewegen könnte, sodass eine besondere Vorsicht beim Überholen geboten gewesen wäre. Vielmehr beruft sich die Klägerin darauf, ihr Pferd sei an Verkehrslärm gewöhnt gewesen. Insgesamt liegt daher im Passieren des Pferdes ohne Ausweichen auf die Gegenfahrbahn angesichts des anzunehmenden Seitenabstandes von 1,80 m kein Verstoß gegen § 5 Abs. 4 S. 2 StVO. Eine andere Beurteilung rechtfertigen auch die von der Klägerin angeführten Referenzentscheidungen nicht. Zwar verlangt das OLG Hamm im zitierten Urteil vom 16.12.1993 (veröffentlicht in NZV 1994, S. 190) ein Ausweichen auf die freie Gegenfahrbahn sowie eine Reduzierung der Geschwindigkeit, eine Festlegung auf einen bestimmten Seitenabstand enthält die Entscheidung jedoch nicht. Zudem betrug im dortigen Fall die Straßenbreite insgesamt nur 6,10 m und die Richtungsfahrbahn, in der sich Pferd und nachfolgendes Kfz befunden haben, lediglich 3 m, sodass ein angemessener Seitenabstand ohne Befahren der Gegenfahrbahn ohnehin nicht eingehalten werden konnte. Bei der Entscheidung des OLG Köln vom 14.01.1992 (veröffentlicht in VersR 1992, S. 846) wurde zwar ein Sicherheitsabstand von 1,50 m als nicht ausreichend angesehen. Im dortigen Rechtsstreit war jedoch zusätzlich die rasante Fahrt des Kraftfahrzeuges unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bei der Bemessung des einzuhaltenden Sicherheitsabstandes zu berücksichtigen. Bei der Entscheidung des AG Bremen vom 18.10.2002 (Az.: 7 C 244/02, zitiert nach juris) ist der üblicherweise einzuhaltende Abstand mit 1,5 - 2 m angegeben worden, während im dortigen Fall mit einem Abstand von 60 cm überholt worden war.
Schließlich ist dem Beklagten zu 3. auch nicht deshalb ein Verkehrsverstoß vorzuwerfen, weil es zu der Kollision zwischen Anhänger und Pferd gekommen ist. Nicht fest steht, ob die Kollision im Bereich des Radweges oder der Fahrspur erfolgt ist, sodass ein Abkommen von der Fahrbahn dem Beklagten zu 3. nicht anzulasten ist. Im Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme ist vielmehr davon auszugehen, dass das Pferd gescheut hat und sich dabei in die Fahrlinie des Lkws hineingedreht hat, wobei es zwischen Lkw und Hänger geraten ist. Der Senat folgt dabei den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. L..., dass es zu dem Erstkontakt zwischen dem Anhänger und dem Pferd im Bereich der rechten hinteren Seite des Pferdes kam und sodann durch den Anstoß eine Drehbewegung des Pferdes in Uhrzeigerrichtung verursacht wurde. Eine Kollision mit der rechten Seite des Pferdes ist aber nur denkbar, wenn sich dieses zuvor jedenfalls teilweise quer zur Fahrbahn gestellt hat, da ansonsten dieser Bereich auf der dem Lkw abgewandten Seite gelegen hätte. Gegen diese Feststellungen sprechen auch nicht die Angaben des Zeugen K.... Dieser hat zwar im Rahmen seiner Vernehmung durch das Landgericht ausgeführt, er meine, das Pferd habe nicht gescheut und glaubte sich entsprechend erinnern zu können, er vermochte jedoch letztlich nicht auszuschließen, dass das Pferd doch gescheut habe und er sich infolge des Zeitablaufes nur nicht mehr hieran erinnern könne. Die Klägerin kann sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, das Landgericht habe das im Strafverfahren eingeholte Unfallrekonstruktionsgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. L... vom 06.02.2009 verfahrensfehlerhaft verwertet. § 411 a ZPO, der die Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren regelt, ist eine Verfahrensvorschrift, auf deren Einhaltung die Parteien nach § 295 ZPO verzichten können, mit der Folge, dass ein Verstoß in der Berufungsinstanz gem. § 534 ZPO nicht mehr gerügt werden kann (OLG Stuttgart, Urt. v. 07.12.2010, Az.: 10 U 140/09, zitiert nach juris; Greger in Zöller, ZPO, Kommentar, 28. Aufl., § 295, Rn. 3). So liegt der Fall auch hier. Das Landgericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.02.2010 ausdrücklich auf seine Absicht hingewiesen, das Unfallrekonstruktionsgutachten aus dem Strafverfahren nach § 411 a ZPO zu berücksichtigen. Sowohl in diesem als auch in einem folgenden Termin hat die Klägerin dessen ungeachtet rügelos zur Sache verhandelt und Anträge zur Hauptsache gestellt.
Zutreffend hat das Landgericht eine Haftungsverteilung von 1/3 : 2/3 zulasten der Klägerin vorgenommen. Auch unter Berücksichtigung der nicht unerheblichen Betriebsgefahr des Lkw-Anhänger aufgrund seiner Größe und Schwere sowie angesichts seiner Eingliederung in einen Lastzug, die bei der leichten Linkskurve an der Unfallstelle dazu geführt hat, dass die am Anhänger befindliche Rampe, die das Pferd erfasst hat, hervorstand, überwiegt für die Unfallentstehung gleichwohl die Tiergefahr des von der Klägerin gehaltenen Pferdes, da dieses gescheut und sich in die Fahrspur des Lkw-Zuges hineingedreht hat. Der Senat bewertet die Tiergefahr ebenso wie das Landgericht doppelt so hoch wie die Betriebsgefahr des Lkw-Anhängers. Nicht zu berücksichtigen war entgegen der Ansicht der Klägerin eine eigenständige Betriebsgefahr des Lkw, da nicht bewiesen ist, dass der Betrieb der Zugmaschine eine eigenständige Unfallursache gesetzt hat, etwa dass es durch Geräusche des Lkw zum Scheuen des Pferdes gekommen ist. Eine andere Bewertung rechtfertigen wiederum nicht die von der Klägerin zitierten Entscheidungen. Wie bereits ausgeführt ist in diesen Fällen jeweils zumindest ein Verstoß des Kraftfahrers gegen § 5 Abs. 4 S. 2 StVO zu berücksichtigen gewesen, an dem es vorliegend fehlt. Hingegen erscheint dem Senat die vom Landgericht zitierte Entscheidung des OLG Celle vom 19.12.2002 (veröffentlicht in MDR 2003, S. 685) durchaus vergleichbar, da auch in diesem Fall nach den Feststellungen des Gerichts die Reaktionsmöglichkeiten des Kraftfahrers äußerst begrenzt waren, weil das Pferd erst unmittelbar vor Passieren des Kraftfahrzeuges die Fahrbahn betreten hatte. Auch im vorliegenden Fall ist die Kollision erst durch das Scheuen des Pferdes verursacht worden, zu dem es erst kam, als sich der Lastwagen bereits im Passieren des Pferdes befand. Hinzu kommt, dass auch vorliegend zunächst durch die Benutzung des Fahrradweges seitens des Zeugen K... und die Benutzung der Fahrbahn durch den Beklagten zu 3. eine räumliche Trennung von Tier und Lkw gegeben war.
b) Die vom Landgericht ermittelte Höhe des Schadensersatzanspruchs von 1.800,75 € ist ebenfalls richtig festgesetzt worden. Die unfallbedingte Wertminderung war mit 2.600,00 € zu bewerten, sodass sich angesichts der weiteren Schadenspositionen von 2.802,25 € ein Betrag von 5.402,25 € errechnet, von dem die Klägerin 1/3 geltend machen kann. Nicht erfolgreich sind die Einwendungen der Klägerin gegen die Feststellungen der vom Landgericht beauftragten Sachverständigen R.... Der Senat hält die umfangreichen und nachvollziehbaren Darlegungen der Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 10.06.2010 sowie im Rahmen der Erläuterung im Termin am 20.10.2010 für überzeugend und schließt sich der Bewertung der Sachverständigen an.
Nicht zu folgen ist insoweit der Auffassung der Klägerin, der von der Sachverständigen vorgenommene Aufschlag von 10 % auf den ermittelten Wert des Pferdes wegen dessen zusätzlicher Westernausbildung sei nicht zu berücksichtigen. Auch wenn die Klägerin zutreffend darauf verweist, dass diese Ausbildung auf die Entwicklung des Tieres nach der Unfallverletzung zurückzuführen ist, die - nach Ansicht der Klägerin - einer weiteren Verwendung als Dressurpferd bzw. einem Einsatz bei Springen entgegenstand, ist die nunmehr erfolgte Weiterentwicklung im Wege der Vorteilsausgleichung bei der Wertbemessung einzustellen. Die Klägerin war gem. § 254 Abs. 2 BGB gehalten, den bis zu dem Unfall erreichten Ausbildungsstand des Tieres nicht durch Verzicht auf jegliche weitere Förderung verfallen zu lassen, zumal anzunehmen ist, dass auch ohne Eintritt des Unfalles eine weitere Förderung und Ausbildung des Ponys erfolgt wäre.
Nicht zu berücksichtigen war ein höherer Abschlag als 5 % wegen der sichtbaren Verletzung des Pferdes. Die Sachverständige R... hat insoweit nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass sie bei Begutachtung des Pferdes Beeinträchtigungen des Bewegungsablaufes nicht feststellen konnte. Auch zeigt gerade die erfolgreiche Platzierung des Pferdes bei Westernturnieren, dass die Verletzung sich insoweit auf die Verwendbarkeit des Pferdes nicht auswirkt. Den weiteren Beweisantritten der Klägerin war in diesem Zusammenhang nicht nachzugehen. Ein tierärztliches Sachverständigengutachten wie auch das sachverständige Zeugnis der benannten Tierärztin sind nicht geeignet, die Höhe des bei der Wertberechnung gerechtfertigten Abschlages zu ermitteln. Die erforderlichen Kenntnisse bei der Wertermittlung des Tieres fallen nicht in das Tätigkeitsfeld eines Tierarztes.
Unerheblich ist auch der Einwand der Klägerin, das Pferd habe vor dem Unfall einen überragenden Schritt gehabt, auch der Trab sei besser gewesen und die Galoppade habe sich unfallbedingt deutlich verschlechtert. Diese Einwände betreffen die Ermittlung des Ausgangswertes des Tieres vor dem Unfall. Die Wertangabe der Sachverständigen hierzu hat die Klägerin jedoch ausdrücklich akzeptiert. Auch ist für den objektiven Wert des Pferdes nicht ausschlaggebend, dass die Tochter der Klägerin es alleine nicht mehr angaloppieren kann, wobei die Sachverständige bei Inaugenscheinnahme des Tieres Defizite beim Galoppieren nicht feststellen konnte, mithin eine bezifferbare Wertminderung unter diesem Gesichtspunkt nicht möglich ist. Zudem hat die Sachverständige wegen der nicht mehr einschränkungslos gegebenen Eignung als Therapiepferd einen Abschlag von 5 % vorgenommen.
Nicht zu beanstanden ist auch die Auswahl der von der Sachverständigen herangezogenen Vergleichspferde. Da es sich bei geschulten Pferden um Individuen handelt, die verschiedene Merkmale in unterschiedlicher Ausprägung aufweisen, einen verschiedenen Ausbildungsstand haben und sich auch sonst unterschiedlich entwickeln, ist es nicht möglich völlig oder auch nur nahezu identische Vergleichspferde in die Wertermittlung einzubeziehen, will man - was dem Senat sinnvoll erscheint - den Vergleichswert nicht nur auf wenige Verkaufsfälle beschränken, mit der Gefahr, dass einzelne Ausreißer, das Gesamtergebnis erheblich verzerren. Diesem Erfordernis trägt die von der Sachverständigen getroffene Auswahl Rechnung, wobei die Sachverständige den Besonderheiten des Tieres der Klägerin durch Zu- und Abschläge im Einzelnen Rechnung getragen hat. Dabei führt es insbesondere nicht zu einer fehlenden Vergleichbarkeit, dass die herangezogenen Tiere teilweise aufgrund ihrer Ausbildung für Dressur- bzw. Springturniere eingesetzt werden können, denn auch das Pony der Klägerin kann und wird weiterhin auf Westernturnieren vorgeführt.
c) Zutreffend hat das Landgericht schließlich der Klägerin die Kosten hinsichtlich des vor Klagezustellung verstorbenen Beklagten zu 1. auferlegt, § 269 ZPO. Eine Prozesspartei, deren Parteifähigkeit im Streit ist, ist bis zur Entscheidung des Streits hierüber als parteifähig zu behandeln; durch die Fiktion soll erreicht werden, dass die Partei die Frage der Existenz selbst klären lassen kann (BGH NJW 2008, S. 527; BGH NJW-RR 2008, S. 1443; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.10.2009, Az.: I-10 W 108/09; zitiert nach juris; OLG Stuttgart OLGR 2005, S. 525; Vollkommer in Zöller, a. a. O., vor § 50, Rn. 11). Ein solcher Fall ist auch gegeben, wenn die Klage gegen einen bereits Verstorbenen erhoben wird (OLG Stuttgart, a. a. O.; Vollkommer, a. a. O.). Die Fiktion der Existenz der Partei umfasst dabei auch die Antragsberechtigung gem. § 269 Abs. 4 ZPO (OLG Düsseldorf, a. a. O.; OLG Stuttgart, a. a. O.). Weiterhin ist die Partei auch in einem anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren als parteifähig zu behandeln, wobei auch die Kosten desjenigen zu berücksichtigen sind, der für die nicht existente Partei einen Rechtsanwalt beauftragt hat (BGH NJW 2008, a. a. O.). Nachdem die Klage dem bereits verstorbenen Beklagten zu 1. gem. § 181 ZPO zugestellt worden ist und hierdurch der Anschein eines wirksam entstandenen Prozessrechtsverhältnisses gesetzt worden war, war der Beklagte zu 1. bis zur Klärung der fehlenden Parteifähigkeit als Partei zu behandeln. Das Landgericht hat daher die Kostengrundentscheidung zulasten der Klägerin nach der insoweit erfolgten Klagerücknahme zu Recht getroffen, wobei letztlich die Entscheidung über die Notwendigkeit der außergerichtlichen Kosten keine Frage der Kostengrundentscheidung, sondern des Kostenfestsetzungsverfahrens ist (vgl. insoweit OLG Stuttgart, a. a. O.).
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.
Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis 3.500,00 € festgesetzt, § 47 Abs. 1 GKG.
Wert der Beschwer für die Klägerin: bis 3.500,00 €.