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Amtsgericht Krefeld Urteil vom 28.01.2010 - 3 C 490/08 - Zur Haftung von Fahrlehrer und Fahrschüler beim Ausscheren vor einem Hindernis

AG Krefeld v. 28.01.2010: Zur Haftung von Fahrlehrer und Fahrschüler beim Ausscheren vor einem Hindernis


Das Amtsgericht Krefeld (Urteil vom 28.01.2010 - 3 C 490/08) hat entschieden:
  1. Ereignet sich eine Unfall während einer Fahrschulübrungsfahrt gilt der Fahrlehrer nach § 2 Abs. 15 S. 2 StVO als eigentlicher Führer des Wagens im Sinne von § 18 StVG, so dass ihn persönlich die Verantwortung für die Erfüllung der Verhaltensnormen der StVO trifft.

  2. § 6 S. 2 StVO schreibt demjenigen, der an einem Hindernis vorbeifahren will und zu diesem Zwecke ausschert, vor, dass er auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren anzukündigen hat. Kommt es in unmittelbarem räumlich-zeitlichen Zusammenhang zu einem Ausscheren wie dem hier vorliegenden zu einer Kollision mit einem Teilnehmer des rückwärtigen Verkehrs, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Ausscherende sich nicht hinreichend vergewissert hat, ob ein gefahrloses Herüberziehen des Fahrzeugs möglich ist.

  3. Eine Verkehrslage wird nicht bereits dadurch unklar, dass der Vorausfahrende lediglich die Geschwindigkeit verlangsamt oder sein Fahrzeug an den Fahrbahnrand lenkt. Dies gilt auch für ein - als solches erkennbares - Fahrschulauto. Gerade weil bei Übungsfahrten ein Fahrlehrer zugegen ist, der die Kontrolle über das Fahrverhalten seiner Schüler ausübt, müssen die übrigen Verkehrsteilnehmer, auch wenn gegenüber Fahrschülern eine gesteigerte Rücksichtnahme bzw. Geduld angezeigt ist, nicht damit rechnen, dass letztere jederzeit unvorhergesehene Fahrbewegungen ausführen. Sobald bei einem vorausfahrenden bzw. haltenden Fahrzeug aber rechtzeitig der Blinker zum Abbiegen oder Ausscheren gesetzt worden ist, wird in der Regel eine Verkehrslage gegeben sein, die ein ungefährdetes Überholen nicht mehr zulässt.

Siehe auch Fahrschule / Fahrlehrer / Fahrschüler und Vorbeifahren (an haltenden Fahrzeugen)


Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Folgen eines Verkehrsunfalls, der sich am 13.10.2008 gegen 16.20 Uhr auf der Magdeburger Straße in Krefeld in Höhe des Hauses Nr. .. ereignet hat. Daran beteiligt waren der Beklagte zu 1) als Halter und Fahrer des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw BMW 5, amtliches Kennzeichen ..., sowie der Kläger als Halter des Pkw Audi A 3, amtliches Kennzeichen ..., für den zum Unfallzeitpunkt bei der Drittwiderbeklagten zu 2) eine Haftpflichtversicherung bestand. Gesteuert wurde das klägerische Fahrzeug von der Drittwiderbeklagten zu 1), die gerade eine Fahrstunde absolvierte. Der Kläger befand sich in seiner Eigenschaft als Fahrlehrer auf dem Beifahrersitz.

Am Unfalltag befuhr die Drittwiderbeklagte zu 1) während einer ihrer ersten Ausbildungsfahrten mit dem durch ein auf dem Dach angebrachten Schild als Fahrschulauto gekennzeichneten klägerischen Fahrzeug die in beide Richtungen einspurig ausgestaltete und durch eine durchbrochene Mittellinie markierte Magdeburger Straße in nordwestliche Richtung. Etwa in Höhe des Hauses Nr. .. brachte sie den Wagen hinter einem am Straßenrand geparkten Pkw zum Stillstand. Als sie erneut anfuhr und ausscherte, um den vor ihr abgestellten Wagen zu umfahren, kam es zur Kollision mit dem von hinten aus gleicher Fahrtrichtung herangenahten Fahrzeug des Beklagten zu 1). Wie sich der Zusammenstoß genau ereignete, ob also insbesondere der Beklagte zu 1) in das klägerische Auto hineinfuhr oder umgekehrt, ist zwischen den Parteien streitig.

Das Fahrzeug des Klägers wurde bei dem Zusammenprall vornehmlich im Bereich des vorderen linken Stoßfängers bzw. Kotflügels, der Pkw des Beklagten zu 1) schwerpunktmäßig an der Beifahrertür bis hin zur rechten hinteren Radlaufkante beschädigt.

Ein vom Kläger eingeholter Kostenvoranschlag beziffert die zur Reparatur seines Wagens erforderlichen Nettokosten mit 2.006,95 Euro (Verbringungskosten in Höhe von 98,50 Euro inklusive). Der Kläger forderte die Beklagte zu 2) mit anwaltlichem Schreiben vom 04.12.2008 unter Fristsetzung bis zum 11.12.2008 erfolglos zum Ausgleich der vorgenannten Kosten zuzüglich einer Unkostenpauschale von 25 Euro auf. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe entstanden vorgerichtliche Kosten in Höhe von 229,30 Euro, die der Kläger bislang nicht ausgeglichen hat.

Ausweislich eines vom Beklagten zu 1) in Auftrag gegebenen Gutachtens, welches ihm mit 442,93 Euro in Rechnung gestellt wurde, beläuft sich der zur Reparatur seines Wagens aufzubringende Betrag auf 3.270,10 Euro netto. Unter Zugrundelegung einer hälftigen Haftungsquote regulierte die Drittwiderbeklagte zu 2) insoweit außergerichtlich einen Betrag von 1.869,02 Euro. Weitere Zahlungen leistete sie – trotz Fristsetzung zur Zahlung des Gesamtbetrages bis zum 14.11.2009 seitens des Beklagten zu 1) – nicht. Die vorprozessualen Anwaltskosten des Beklagten zu 1), die von diesem ebenfalls noch nicht gezahlt wurden, belaufen sich auf 350,90 Euro.

Der Kläger und die Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) behaupten, die Drittwiderbeklagte zu 1) habe das klägerische Fahrzeug nur für kurze Zeit angehalten, um den Gegenverkehr an der durch die parkenden Autos verursachten Engstelle passieren zu lassen und sodann die Fahrt fortzusetzen. Der Fahrschulwagen habe mit eingeschaltetem linken Fahrtrichtungsanzeiger in etwa einem Meter Abstand zum Bordstein schräg auf der Fahrbahn gestanden. Allein aus dieser Position sei für die übrigen Verkehrsteilnehmer klar erkennbar gewesen, dass der Wagen im Gegensatz zu den davor am Fahrbahnrand abgestellten Pkw nicht parke, sondern lediglich vorübergehend verkehrsbedingt halte. Dies habe sich darüber hinaus daraus ergeben, dass das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt über eine automatische Lichtfunktion beleuchtet und zudem die mit der Fußbremse verbundenen Rücklichter aktiviert gewesen seien. Die Drittwiderbeklagte zu 1) habe sich, ebenso wie der Kläger selbst, umgesehen und sei dann – weil kein rückwärtiger Verkehr in der Nähe gewesen sei – angefahren.

Trotz des eingeschalteten Blinkers und der damit gegebenen unklaren Verkehrslage sei der Beklagte zu 1), der sich dem Kollisionsort nicht mit angepasster Geschwindigkeit genähert habe, am klägerischen Fahrzeug vorbeigefahren und habe damit den Unfall alleine verursacht.

Mit seiner am 15.12.2008 bei Gericht eingegangenen Klage, die den Beklagten am 23.01.2009 zugestellt wurde, hat der Kläger zunächst Zahlung der oben genannten Reparaturkosten in Höhe von 2.006,95 Euro zuzüglich einer Unkostenpauschale von 25 Euro und eines Ausgleichs für den zu erwartenden Nutzungsausfall von 2 Tagen in Höhe von zumindest 130 Euro (insgesamt also 2.161,95 Euro) nebst Zinsen sowie Freistellung von den außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren begehrt.

Am 15.01.2009 regulierte die Beklagte zu 2) mit Rücksicht auf die ihm Raume stehenden Gegenansprüche des Beklagten zu 1) ohne Anerkenntnis und unter dem Vorbehalt der Rückforderung ein Drittel der klägerischen Reparaturkosten abzüglich Verbringungskosten zuzüglich einer Unkostenpauschale in Höhe von 20 Euro, mithin einen Betrag von 642,95 Euro. Dieser Betrag wurde dem Kläger am 20.01.2009 auf seinem Konto gutgeschrieben.

Mit Schriftsatz vom 27.02.2009 stellte der Kläger seine Klage hinsichtlich des begehrten Nutzungsausfalls auf eine Feststellungsklage um. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.04.2009 änderte er seinen Zahlungsantrag darüber hinaus dahingehend ab, dass er fortan Zahlung von 2.031,95 nebst Zinsen "abzüglich" der zwischenzeitlich gezahlten Summe von 642,95 Euro begehrte.

Er beantragt nunmehr,
  1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 2.031,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2008 abzüglich am 20.01.2009 gezahlter 642,95 Euro zu zahlen,

  2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, sämtlichen materiellen Schäden des Klägers aus dem Unfallereignis vom 13.10.2008 zu tragen,

  3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihn von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 229,30 Euro freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragen sie,
  1. den Kläger und die Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, an den Beklagten zu 1) 1.869,02 Euro nebst 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2008 zu zahlen,

  2. den Kläger und die Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, den Beklagten zu 1) von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 350,90 Euro frei zu stellen.
Der Kläger sowie die Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) beantragen,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, das Fahrzeug des Klägers habe etwa 20 cm vom Bordstein entfernt ohne eingeschalteten Fahrtrichtungsanzeiger gerade in einer Reihe hinter den am Fahrbahnrand abgestellten Pkw gestanden und daher den Eindruck erweckt, ebenfalls zu parken. Der Beklagte zu 1), der mit angemessener Geschwindigkeit von ca. 40 km/h gefahren sei, habe nicht damit rechnen müssen bzw. ahnen können, dass die Drittwiderbeklagte zu 1), die im Übrigen aufgrund der getönten Fahrzeugscheiben für ihn nicht erkennbar gewesen sei, anfahren werde.

Sie sind der Ansicht, der Kläger sowie die Drittwiderbeklagte zu 1) hätten beim Anfahren vom Fahrbahnrand ihre Rückschaupflicht verletzt und seien daher für das Unfallereignis allein verantwortlich. Auf keinen Fall könne der Kläger aber die im Kostenvoranschlag enthaltenen Verbringungskosten verlangen, da der Wagen schließlich noch nicht repariert worden sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin ... sowie gem. Beweisbeschluss vom 06.05.2009 (Bl. 74 f. d.A.) durch Einholung eines verkehrsunfallanalytischen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 22.04.2009 (Bl. 66-69 d.A.) sowie das schriftliche Gutachten des Sachverständigen ... vom 02.09.2009 (Bl. 108-127 d.A.) verwiesen.

Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Sowohl die Klage als auch die Widerklage sind lediglich im tenorierten Umfang begründet.

A. Klage

I. Klageantrag zu 1)

a. Auslegung des Klageantrags

Der Kläger begehrt im Rahmen seines Klageantrags zu 1) Zahlung von 2.031,95 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2008 abzüglich am 20.01.2009 gezahlter 642,95 Euro.

Die in der Praxis übliche Formulierung "abzüglich" ist dabei als konkludente, teilweise Erledigungserklärung zu verstehen, wobei der Kläger hiermit zum Ausdruck bringt, die von Beklagtenseite erfolgte Zahlung entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 367 Abs. 1 BGB in erster Linie auf die bis zum Zahlungstag aufgelaufenen Zinsen und nur den verbleibenden Betrag auf die Hauptforderung zu verrechnen (vgl. zu dieser Lesart der Wendung "abzüglich" OLG Frankfurt, MDR 1977, 56).

Vorliegend sind in der Zeit vom 12.12.2008 bis zum 20.01.2009 Zinsen in Höhe von 16,46 Euro aufgelaufen. Nach dem Willen des Klägers ist mithin ein verbleibender Betrag von 626,49 Euro (642,95 Euro - 16,46 Euro) auf die Hauptforderung anzurechnen. Es verbleibt demnach ein Zahlungsbegehren in Höhe von 1405,46 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2009.

Im Übrigen hat sich der Rechtsstreit nach Auffassung des Klägers erledigt. Mangels korrespondierender Erledigungserklärung der Beklagtenseite ist die Erledigungserklärung des Klägers einseitig geblieben und damit als Antrag auf Feststellung der Erledigung hinsichtlich des betreffenden Klageteils zu verstehen.

b. Zahlungsantrag des Klägers

Der Zahlungsantrag des Klägers ist in weiten Teilen unbegründet, denn der Kläger hat gegenüber den Beklagten gem. den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG iVm. § 421 BGB lediglich Anspruch auf Ersatz eines Drittels der ihm aus dem Unfallereignis vom 13.10.2008 entstandenen Schäden. Abzüglich des zwischenzeitlich durch die Beklagte zu 2) gezahlten Regulierungsbetrages verbleibt insoweit nur noch ein Restanspruch in Höhe von 34,37 Euro.

Zwar wurde der PKW des Klägers beim Betrieb des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG beschädigt.

Auch hat keine Partei den Nachweis dafür geführt, dass der Unfall für sie unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG war. Ein solches unabwendbares Ereignis liegt nämlich nur dann vor, wenn der Unfall auch bei der äußerst möglichen Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können. Hierbei kommt es nicht nur darauf an, wie ein Fahrer in der konkreten Gefahrensituation reagiert hätte, sondern, ob ein "Idealfahrer" überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre (vgl. Jagow/Buhrmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Auflage, 2008, § 17 StVG Rdnr. 8 m.w.N.). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich ein derartiges ideales Fahrverhalten, wie noch näher darzulegen sein wird, für keinen der beteiligten Fahrzeugführer positiv feststellen.

Damit sind aus Sicht des Klägers die Voraussetzungen eines Anspruchs nach den § 7 Abs. 1 StVG iVm. den §§ 115 Abs. 1 S. 1 VVG, 421 BGB grundsätzlich gegeben. Allerdings führt die mangels Unabwendbarkeit vorzunehmende Abwägung der wechselseitigen Betriebsgefahren der beteiligten Fahrzeuge im Ergebnis dazu, dass den Kläger ein Haftungsanteil von 2/3 trifft.

Nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG ist der Umfang der Haftung im Verhältnis der Parteien zueinander davon abhängig, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Entscheidend ist dabei insbesondere der Grad des jeweiligen Verschuldens, der anhand der unstreitigen, zugestandenen oder erwiesenen Tatsachen zu ermitteln ist.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger gegen § 6 S. 2, 1. Alt. StVO verstoßen hat.

Da der Kläger die Drittwiderbeklagte zu 1) in seiner Eigenschaft als Fahrlehrer begleitete und sich der Unfall während einer Übungsfahrt beim Fahrschulbetrieb ereignete, gilt er nach § 2 Abs. 15 S. 2 StVO als eigentlicher Führer des Wagens im Sinne von § 18 StVG, so dass ihn persönlich die Verantwortung für die Erfüllung der Verhaltensnormen der StVO trifft (vgl. Jagow/Buhrmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20 Aufl., 2008, § 2 Rn. 21 d).

§ 6 S. 2 StVO schreibt demjenigen, der an einem Hindernis vorbeifahren will und zu diesem Zwecke ausschert, vor, dass er auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren anzukündigen hat. Aufgrund des Unfallhergangs, wie er sich dem Gericht nach Durchführung der Beweisaufnahme darstellt, steht indes fest, dass der Kläger zumindest den rückwärtigen Verkehr nicht hinreichend beachtet hat.

Ein derartiger Verstoß gegen § 6 S. 2, 1. Alt. StVO ergibt sich nach Auffassung des Gerichts bereits aufgrund einer Anwendung der Grundsätze zum Anscheinsbeweis, wie sie zur Verletzung der Rückschaupflicht bei einem Spurwechsel bzw. einem Abbieger entwickelt wurden. Kommt es in unmittelbarem räumlich-zeitlichen Zusammenhang zu einem Ausscheren wie dem hier vorliegenden zu einer Kollision mit einem Teilnehmer des rückwärtigen Verkehrs, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Ausscherende sich nicht hinreichend vergewissert hat, ob ein gefahrloses Herüberziehen des Fahrzeugs möglich ist.

Vorliegend zeugen jedoch auch die nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen ... davon, dass der Kläger seine Sorgfaltspflicht hinsichtlich des rückwärtigen Verkehrs verletzt hat.

Zwar haben sowohl der Kläger selbst als auch die Drittwiderbeklagte zu 1) im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung bekräftigt, sich unmittelbar vor Einleitung des Anfahrvorgangs vergewissert zu haben, dass der hinter ihnen liegende Verkehrsraum frei sei, diese Ausführungen sind jedoch rein logisch, da es nun einmal zur Kollision gekommen ist, schwerlich nachvollziehbar und im Übrigen aufgrund des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens widerlegt.

Mangels objektiver Spuren am Unfallort war eine exakte Rekonstruktion des Unfallhergangs, insbesondere eine genaue Berechnung der jeweiligen Geschwindigkeiten der Unfallbeteiligten und der genauen Annäherungsphase sachverständigenseits nicht zu realisieren. Die – einzig mögliche – Überprüfung der unterschiedlichen Parteivorträge im Hinblick auf ihre Plausibilität ergab jedoch, dass selbst bei Richtigkeit des klägerischen Vortrags für die Drittwiderbeklagte zu 1) sowie den Kläger eine Erkennbarkeit des Beklagtenfahrzeugs im Zeitpunkt des Anfahrens bzw. Ausscherens bei entsprechender Rückschau gegeben gewesen wäre. Im Zuge einer hinreichenden Überwachung des rückwärtigen Verkehrsraumes wäre der Pkw des Beklagten, wie die exemplarischen Weg-Zeit-Berechnungen des Sachverständigen zeigen, bei Einleitung des Anfahrvorgangs durch die Drittwiderbeklagte zu 1) und den Kläger sichtbar und das Unfallgeschehen durch Abbruch des Fahrmanövers vermeidbar gewesen.

Dem gegen das Gutachten vorgebrachten Einwand des Klägers, der Sachverständige sei im Rahmen seiner Ausführungen und der angestellten Weg-Zeit-Betrachtungen stets von einem "normalen Anfahrverhalten" der Drittwiderbeklagten zu 1) ausgegangen und habe dabei nicht berücksichtigt, dass Fahrschüler der allgemeinen Lebenserfahrung nach eine längere Anfahrzeit benötigten als geübte Autofahrer, war nach Auffassung des Gerichts nicht weiter nachzugehen. Da Fahrschüler je nach Ausbildungsstand und Begabung ein individuelles Fahrverhalten zeigen, welches auch hinsichtlich Reaktionsvermögen und Beherrschung des Pkw deutlich differieren kann, verbietet sich eine generelle Betrachtung bzw. die Bildung allgemeiner Erfahrungssätze. Weil konkrete Anknüpfungstatsachen für das tatsächlich gezeigte Fahrverhalten der Drittwiderbeklagten zu 1) fehlen, hätte auch eine weitere Begutachtung unter Berücksichtigung eines eventuellen zeitlichen "Sicherheitszuschlags", keinen sicheren Aufschluss über den Unfallhergang geben können, sondern bewegte sich im Bereich der Spekulation. Selbst wenn die Drittwiderbeklagte zu 1) eine deutliche längere Anfahrtszeit benötigt hätte, würde ihr dies zudem nicht notwendig zum Vorteil gereichen, denn dann wäre sowohl von ihr als auch vom Kläger erst recht zu erwarten gewesen, dass sie ihre Rückschaupflicht entsprechend anpassen und während des Anfahrens wiederholt den rückwärtigen Verkehrsraum auf herannahende Fahrzeuge kontrollieren. Der Wagen des Beklagten zu 1) hätte auch in diesem Fall bei Anwendung der erforderlichen Umsicht in ihr Blickfeld rücken müssen.

Dagegen steht ein Verstoß des Beklagten zu 1) gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit der für § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit fest.

Selbst wenn man den klägerischen Vortrag, die Drittwiderbeklagte zu 1) habe sein Fahrzeug tatsächlich nur vorübergehend verkehrsbedingt zum Stillstand gebracht, um den Gegenverkehr passieren zu lassen, zugrunde legt und damit aufgrund der weiterhin gegebenen Teilnahme am fließenden Verkehr von einem Überholen des Beklagten zu 1) und nicht nur einem schlichten Vorbeifahren an einem parkenden Fahrzeug ausgeht, welches in diesem Moment wieder anfuhr (vgl. zum Begriff des Überholens als "Spezialfall" des Vorbeifahrens Jagow/Buhrmann/Heß, 20. Auflage, 2008, § 5 Rn. 2), hat der Kläger den Nachweis, dass der Beklagte zu 1) tatsächlich bei Vorliegen einer "unklaren Verkehrslage" überholt hat, nicht geführt (vgl. zum Fehlen eines dahingehenden Anscheinsbeweises gegen den Überholenden Nugel, NJW-Spezial 2007, 351).

Ein solcher Sachverhalt ergibt sich zunächst nicht schon aus dem Beklagtenvorbringen, das klägerische Fahrzeug habe am Fahrbahnrand gehalten bzw. gestanden, an sich. Eine unklare Verkehrslage liegt nämlich immer dann vor, wenn nach allen Umständen ein ungefährdetes Überholen nicht möglich ist, da nicht sicher beurteilt werden kann, wie sich der Vorausfahrende verhalten wird (KG, NZV 2006, 309). Eine Verkehrslage wird allerdings nicht bereits dadurch unklar, dass der Vorausfahrende lediglich die Geschwindigkeit verlangsamt oder sein Fahrzeug an den Fahrbahnrand lenkt (OLG Celle, MDR 2005, 569). Dies gilt auch für ein - als solches erkennbares - Fahrschulauto. Gerade weil bei Übungsfahrten ein Fahrlehrer zugegen ist, der die Kontrolle über das Fahrverhalten seiner Schüler ausübt, müssen die übrigen Verkehrsteilnehmer, auch wenn gegenüber Fahrschülern eine gesteigerte Rücksichtnahme bzw. Geduld angezeigt ist, nicht damit rechnen, dass letztere jederzeit unvorhergesehene Fahrbewegungen ausführen. Sobald bei einem vorausfahrenden bzw. haltenden Fahrzeug aber rechtzeitig der Blinker zum Abbiegen oder Ausscheren gesetzt worden ist, wird in der Regel eine Verkehrslage gegeben sein, die ein ungefährdetes Überholen nicht mehr zulässt (KG, NZV 2006, 309; OLG Hamm, NZV 2007, 77). Eben dies hat die Beweisaufnahme jedoch nicht mit Sicherheit erbracht.

Zwar erklärten der Kläger und auch die Drittwiderbeklagte zu 1) im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung, letztere habe den linken Fahrtrichtungsanzeiger bereits beim Anhalten betätigt, so dass dieser in der Annäherungsphase des Beklagten zu 1) aufgeleuchtet habe, der Beklagte zu 1) und auch die Zeugin ... haben dies jedoch bestritten. Auch wenn es nahe liegt, dass ein Fahrlehrer, wie es zu seinen Pflichten gehört, insbesondere das rechtzeitige Setzen des Blinkers durch seine Schüler überwacht und eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die ordnungsgemäße Ankündigung des Umfahrens eines Hindernisses von Fahrschülern daher häufiger eingehalten wird als von länger erprobten, nicht mehr unter Aufsicht stehenden Verkehrsteilnehmern, bei denen sich gegebenenfalls gewisse Nachlässigkeiten eingeschliffen haben, gibt es doch keinen dahingehenden gesicherten Erfahrungssatz. Gerade die Tatsache, dass der Kläger, wie bereits dargelegt, und auch die Drittwiderbeklagte zu 1), wie zugleich noch näher auszuführen sein wird, den nachfolgenden Verkehr nicht hinreichend beachtet haben, zeigt, dass sie sich in der konkreten Verkehrssituation eben nicht "ideal" verhalten und sämtliche Vorschriften beachtet haben. Für das Gericht ist insoweit nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass Fahrschülerin und Lehrer dem unfallursächlichen Fahrmanöver insgesamt nicht die nötige Aufmerksamkeit gewidmet haben und die Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers unterblieben ist.

Aufgrund des nachgewiesenen Verstoßes des Klägers gegen § 6 S. 2, 1. Alt. StVO ist die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs entsprechend erhöht. Demgegenüber steht die einfache Betriebsgefahr des Pkw des Beklagten zu 1). Unter Berücksichtigung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge hält das Gericht eine Haftungsverteilung von 1/3:2/3 zum Nachteil des Klägers für angemessen.

Der verbleibende Anspruch des Klägers errechnet sich hiernach wie folgt:

Nettoreparaturkosten 2.006,95 Euro
Auslagenpauschale 25,00 Euro
Summe 2.031,95 Euro
Davon 1/3 677,32 Euro
Abzüglich zwischenzeitlich gezahlter 642,95 Euro
Summe 34,37 Euro


Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Verbringungskosten nicht in Abzug zu bringen. Diese sind nämlich grundsätzlich auch bei der – hier gewählten – fiktiven Abrechnung auf Basis eines Kostenvoranschlags ersatzfähig. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn sie selbst bei tatsächlicher Reparatur nicht anfielen, weil sie ortsunüblich wären. Hierfür wurde seitens der Beklagten indes nichts vorgetragen.

Der am 15.01.2009 – mit Wirkung zum 20.01.2009 – angewiesene Betrag wurde ausweislich des als Anlage K7 (Bl. 55 d.A.) vorgelegten Schreibens der Beklagten zu 2) nach deren Willen ausdrücklich auf die Hauptforderung (Reparaturkosten abzüglich Verbringungskosten zuzüglich Unkostenpauschale in Höhe von 20 Euro) gezahlt. Der Kläger ist, da er die Leistung nicht im Sinne von § 367 Abs. 2 BGB zurückgewiesen hat, an diese Tilgungsbestimmung der Beklagten zu 2) gebunden. Da letztere sich bei Vornahme dieser teilweisen Regulierung erkennbar lediglich die Möglichkeit der Rückforderung offen halten und verhindern wollte, dass ihre Zahlung als Anerkenntnis gewertet oder ihr später der Einwand des § 814 BGB entgegengehalten wird, kam dieser Zahlung auch Erfüllungswirkung im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB zu.

Darüber hinaus hat der Kläger nach den §§ 280 Abs.1, 2, 286, 288 Abs. 1 BGB Anspruch auf Verzinsung des ursprünglich geschuldeten Schadensersatzes in Höhe von 677,32 Euro in der Zeit vom 12.12.2008 (Verzugseintritt wegen Fristablaufs) bis zum 20.01.2009 (Eingang der (Teil-)Regulierungssumme). Ab dem 21.01.2009 erstreckt sich der Zinsanspruch, da die Beklagte zu 2), wie eben dargelegt, aufgrund ihrer verbindlichen Tilgungsbestimmung entgegen der "Verrechnung" des Klägers vollständig auf die Hauptforderung geleistet hat, auf den verbleibenden Betrag von 34,37 Euro.


II. Feststellungsantrag auf teilweise Erledigung

Da das klägerische Begehren durch die zwischenzeitlich erfolgte Regulierung zwar, wie soeben erörtert, teilweise erfüllt wurde, die Zahlung aber bereits zum 20.01.2009 und damit noch vor Rechtshängigkeit im Sinne der §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO erfolgte, mangelt es an einem "erledigenden Ereignis" im prozessualen Sinne. Ein solches liegt nämlich nur dann vor, wenn einer ursprünglich zulässigen und begründeten Klage durch eine Veränderung der Sachlage nach Rechtshängigkeit die Erfolgsaussicht genommen wird.

Der Feststellungsantrag unterlag mithin der Abweisung.


III. Klageantrag zu 2)

Nach dem unter A.I.b. Gesagten sind die Beklagten darüber hinaus gesamtschuldnerisch verpflichtet, künftigen materiellen Schaden des Klägers aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis, wie etwa einen derzeit noch nicht genau bezifferbaren Nutzungsausfall im Falle einer Reparatur, in Höhe eines Drittels zu tragen.


IV. Klageantrag zu 3)

Schließlich steht dem Kläger ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 677,32 Euro, mithin in Höhe von 124,35 Euro (1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 84,50 Euro + Auslagenpauschale von 20 Euro + MWSt) zu.

Im Übrigen waren den Klageanträgen aus den vorgenannten Gründen kein Erfolg beschieden.


B. Widerklage

Die zulässige Widerklage ist ebenfalls nur teilweise begründet, denn dem Beklagten zu 1) steht gegenüber dem Kläger sowie der Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) lediglich ein Anspruch auf Ersatz von 2/3 der ihm entstandenen Schäden gem. den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVO, 823 Abs. 1, 421 BGB iVm. 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu.

Im Hinblick auf den Kläger sowie die Drittwiderbeklagte zu 2) kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die oben zur Klage gemachten Ausführungen verwiesen werden.

Aber auch die Drittwiderbeklagte zu 1) ist vorliegend nicht jeder Verantwortung enthoben. Zwar findet die Haftung des Fahrzeugführers für vermutetes Verschulden nach § 18 Abs. 1 StVG auf sie, wie bereits erörtert, keine Anwendung, im Ergebnis hat sie jedoch für den vorliegenden Unfall aufgrund der allgemeinen Verschuldenshaftung nach § 823 Abs. 1 BGB im gleichen Umfange wie der Kläger und die Drittwiderbeklagte zu 2) einzustehen (vgl. zur Anwendbarkeit der allgemeinen Verschuldenshaftung in diesen Fällen OLG Koblenz, NZV 2004, 401). Diese greift nämlich durch, wenn ein Fahrschüler einen Fahrfehler begeht, den er auch unter Berücksichtigung seiner Ausbildungssituation nach Maßgabe seines subjektiven Wissens und Könnens unschwer hätte vermeiden können. Dafür, dass die Drittwiderbeklagte zu 1) mit der Einleitung und Durchführung des Umfahrens eines Hindernisses in Form parkender Autos mit Rücksicht auf ihren Ausbildungsstand überfordert gewesen wäre, ist nichts vorgetragen. Aus dem pauschalen Hinweis, sie habe sich auf einer ihrer ersten Ausbildungsfahrten befunden, ergibt sich dies zumindest nicht. Das Ausscheren hinter einem Hindernis und der damit verbundene Spurwechsel sind gängige Fahrmanöver, die durchaus auch von einem Fahranfänger zu bewältigen sind. Die hierbei bestehende Pflicht, den von hinten herannahenden Verkehr nicht zu gefährden und deshalb durch entsprechende Rückschau im Auge zu behalten ist auch in vergleichbaren Situationen z.B. von Fahrradfahrern zu beachten und ohne größere Schwierigkeiten umzusetzen. Das Verhalten der Drittwiderbeklagten zu 1), die ihrer Rückschaupflicht – ebenso wie der Kläger – nicht hinreichend nachkam und damit eine einfache und naheliegende Sicherheitsvorsorge missachtete, ist zumindest als leicht fahrlässig einzuschätzen und gereicht ihr daher auch mit Rücksicht auf ihre Stellung als Fahranfängerin zum Verschulden im Sinne von § 276 BGB.

Auch im Rahmen der Verschuldenshaftung der Drittwiderbeklagten zu 1) muss sich der Beklagte zu 1) jedoch die seinem Fahrzeug innewohnende Betriebsgefahr – wie bei der Abwägung des § 17 Abs. 1, 2 StVG – mit einem Drittel anrechnen lassen (vgl. zur Anrechnung der Betriebsgefahr nur Oetker in MüKo, Schuldrecht Allg. Teil, 5. Auflage, 2006, § 254 Rn. 14, 37 und 114).

Der gegen den Kläger sowie die Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) gerichtete Anspruch des Beklagten zu 1) errechnet sich daher wie folgt:

Nettoreparaturkosten gesamt 3.270,10 Euro
Sachverständigenkosten 442,93 Euro
Unkostenpauschale 25,00 Euro
Summe 3.738,03 Euro
Davon 2/3 2.492,02 Euro
Abzüglich vorgerichtlich gezahlter 1.869,02 Euro
Summe 623,00 Euro


Darüber hinaus steht dem Beklagten zu 1) ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 2.492,02 Euro, mithin in Höhe von 272,87 Euro (1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 209,30 Euro + Auslagenpauschale von 20 Euro + MWSt) zu.

Die tenorierte Kostenquote beruht auf dem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen im Verhältnis zum fiktiven Gesamtstreitwert, §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert:
- Für die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers und Beklagten zu 1)
- bis zum 03.02.2009: 2.161,95 Euro
- bis zum 04.03.2009: 4.030,97 Euro (Klage zuzüglich Widerklage)
- bis zum 22.04.2009 4.004,97 Euro (Klage abzüglich Nutzungsausfall zuzüglich 104 Euro (80 % von 130 Euro) für Klageantrag zu 2) zuzüglich Widerklage)
- danach bis 4.000 Euro (bisheriger Streitwert abzüglich des Werts der teilweise für erledigt erklärten Hauptforderung zuzüglich Erhöhung für den Erledigungsfeststellungsantrag)
- Für die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2)
- bis zum 03.02.2009 2.161,95 Euro
- bis zum 22.04.20092.135,95 Euro (Klage abzüglich Nutzungsausfall zuzüglich 104 Euro (80 % von 130 Euro) für Klageantrag zu 2))
- danach bis 2.000 Euro (bisheriger Streitwert abzüglich des Werts der teilweise für erledigt erklärten Hauptforderung zuzüglich Erhöhung für den Erledigungsfeststellungsantrag)
- für die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten zu 1) und 2)
- bis 2.000 Euro.