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BGH Urteil vom 19.11.1955 - VI ZR 214/54 - Keine Anrechnung der Leistungen aus der Insassen-Unfallversicherung auf den Schadensersatzanspruch
BGH v. 19.11.1955: Keine Anrechnung der Leistungen aus der Insassen-Unfallversicherung auf den Schadensersatzanspruch
Der BGH (Urteil vom 19.11.1955 - VI ZR 214/54) hat entschieden:
- Erleidet der Insasse eines Kraftfahrzeugs einen Unfall, so steht ihm der Anspruch auf Schadenersatz gegen den schuldigen Fahrzeughalter in der Regel neben dem Recht aus einer von diesem abgeschlossenen Insassen-Unfallversicherung zu.
- Auch wenn der Fahrzeughalter befugt ist, die Anrechnung der Unfallversicherungssumme auf den Schaden zu verlangen, gilt der Schadenersatzanspruch durch Leistung der Versicherungssumme nicht schon als erfüllt, wenn es der Fahrzeughalter nicht bestimmt.
- Wer neben dem Fahrzeughalter für den Unfall verantwortlich ist, kann die Anrechnung von sich aus nicht verlangen.
Siehe auch Insassen-Unfallversicherung und Vorteilsausgleichung
Tatbestand:
Der Ehemann der Klägerin wurde als Insasse eines von seinem Schwiegersohn B. gelenkten und diesem gehörenden Personenkraftwagens bei einem Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Autobus tödlich verletzt.
Die Klägerin hat Halterin und Fahrer des Autobusses auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
Die Beklagten haben ua geltend gemacht, die Klägerin sei dadurch schadlos gestellt, dass ihr aus der von B. abgeschlossenen Insassen-Unfallversicherung 10.000 DM zugeflossen seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche dem Grunde nach im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes für gerechtfertigt erklärt.
Die Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Schadenshaftung der Ersatzbeklagten nach § 7 KrfzG (jetzt StVG) und des Zweitbeklagten nach § 18 KrfzG (StVG) für begründet gehalten. Es hat alsdann ausgeführt, die aus der Insassen-Unfallversicherung gezahlte Versicherungssumme könne nicht im Wege der Vorteilsausgleichung auf den Schaden der Klägerin angerechnet werden. In Betracht komme nur, ob die Schadensersatzansprüche der Klägerin durch die Zahlung erfüllt worden seien. Der Eintritt dieser Wirkung sei aber von dem Willen des Versicherungsnehmers abhängig gewesen. Hier habe der Versicherungsvertrag, durch den B. einen Versicherungsschutz hinsichtlich der gesetzlichen Haftpflicht, des Fahrzeugs und der Unfälle von Personen (berechtigten Insassen außer Kraftfahrern und Beifahrern einschließlich Herrenfahrern) genommen habe, nichts darüber gesagt, dass eine Zahlung aus der Insassen-Unfallversicherung auch als Tilgung etwaiger Schadensersatzansprüche (Haftpflichtansprüche) angesehen werden solle. Auch bei Auszahlung der Versicherungssumme sei nach der von der Versicherungsgesellschaft eingeholten Auskunft keine derartige Vereinbarung getroffen worden. B. habe keine Anweisung erteilt, dass die Leistung aus der Insassen-Unfallversicherung auf Schadensersatzansprüche der Klägerin anzurechnen sei. Danach habe aber die Auszahlung der Versicherungssumme auf das Fortbestehen der Schadensersatzansprüche der Klägerin keinen Einfluss gehabt.
Diese rechtliche Beurteilung wird von der Revision bekämpft. Da die Insassen-Unfallversicherung, so meint die Revision, von vornherein mit dazu bestimmt sei, Schäden auszugleichen, für die der Kraftwagenhalter - insbesondere aus eigenem Verschulden - einzustehen habe, werde der Schadensersatzanspruch des Verunglückten oder seiner Hinterbliebenen, soweit er gegen den Kraftwagenhalter selbst bestehe, durch die Versicherungsleistung erfüllt. Im Verhältnis des Kraftwagenhalters zum Geschädigten handle es sich bei der Zahlung der Versicherungssumme um eine Leistung des Kraftwagenhalters, durch die seine Schadensersatzverpflichtung getilgt werde, ohne dass es deswegen besonderer Bestimmung bedürfe. Seien neben dem Kraftfahrzeughalter andere Schädiger gesamtschuldnerisch zum Schadensersatz verpflichtet, so führe die Zahlung der Versicherungssumme an den Geschädigten gemäß § 426 BGB dazu, dass der Kraftfahrzeughalter gegen die anderen Gesamtschuldner einen Ausgleichsanspruch geltend machen könne, für dessen Höhe der Bemessungsgrundsatz des § 17 StVG, § 254 BGB maßgebend sei.
Der Revision kann nicht beigestimmt werden.
Allerdings hatte das Reichsgericht in seinem Beschluss vom 13. Juli 1936 (RGZ 152, 199) bei Schadensersatzansprüchen eines Insassen gegen den Kraftwagenhalter die Anrechenbarkeit von Beträgen bejaht, die auf Grund einer von diesem selbst zugunsten der Insassen seines Wagens abgeschlossenen Unfallversicherung gezahlt werden. Widerspreche es auch, so hatte es ausgeführt, dem Sinne anderer Versicherungsverhältnisse als der Haftpflichtversicherung, dass die Leistungen des Versicherers dem Schädiger zugute kämen, so könne diese Erwägung doch bei einer Insassenversicherung, die der Schädiger abgeschlossen habe und die auf seine Kosten gehe, nicht Platz greifen. Da der Kraftwagenhalter mit dem Abschluss einer Insassenversicherung seinen Fahrgästen wie sich selbst für alle Fälle eine gewisse Schadloshaltung für die ihnen entstandenen Schäden sichern wolle, handle es sich um eine von ihm veranlasste Vorsorge dafür, dass ein "Schadensersatz", wenn auch in Gestalt einer Versicherungsleistung, dem Geschädigten bei jedem unter die Versicherung fallenden Unfall mit körperlicher Beschädigung zuteil werde. Das führe zwar nicht zu dem Ergebnis, dass etwa in Höhe der aus der Unfallversicherung dem Versicherten geleisteten Zahlung diesem kein Schade entstanden sei, wohl aber zu der Auffassung, dass der in voller Höhe entstandene Schade in Höhe jener Zahlung durch eine Leistung, die von dem Schädiger veranlasst worden und auf seine Kosten gegangen sei, bereits abgedeckt und damit beseitigt worden sei und insoweit nicht nochmals Ersatz von ihm mit der Schadensersatzklage begehrt werden könne.
Diese Entscheidung ist jedoch nicht unwidersprochen geblieben. Sie ist in den Mittelpunkt eines Meinungsstreits gerückt, bei dem auf der einen Seite die Auffassung steht, dass in jedem Falle eine Zahlung aus der Insassen-Unfallversicherung auf jeden Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer schlechthin anzurechnen sei (so Söltzer JRPV 1930, 213; Ruckas JRPV 1933, 373; Röpke JRPV 1935, 337; Hagemann JRPV 1936, 305; Heinzelmann JRPV 1937, 100; Geigel bei Oberbach, Die Grundlagen der allgemeinen Haftpflichtversicherung, 1951 B 1 S 15; Geigel, Haftpflichtprozess, 6. Aufl 1952 S 14 sowie frühere Auflagen; Schmidt-Tüngler, Das Recht der Kraftfahrversicherung, 1951 S 139; OLG München Urteil vom 27 Mai 1952 VersR 1952, 391), während auf der anderen Seite die Ansichten im wesentlichen dahin gehen, dass die Leistung aus der Insassen-Unfallversicherung normalerweise eine neben der Haftpflichtversicherung stehende zusätzliche Leistung sei, die auf den Schaden nicht angerechnet werden könne, sofern es der Versicherungsnehmer nicht befugterweise gewünscht und bestimmt habe (vgl Kramer JRPV 1930, 294; Hagemann JRPV 1932, 365; Grünberg JRPV 1937, 1; Blaesner VW 1950, 207; Proelss in den Anmerkungen zu den erwähnten Entscheidungen des Reichsgerichts JW 1936, 2788 und OLG München VersR 1952, 391; Wussow DR 1944, 31, 564 sowie - deutlicher - in Unfallhaftpflichtrecht, 5. Aufl S 453; Stiefel-Wussow, Kraftfahrversicherung, 3. Aufl S 344ff; Weimar VersPr 1953, 12; vd Thüsen VW 1953, 434 (435); Orlowski VersR 1954, 45; Engelbrecht VersR 1954, 110; OLG Neustadt Urteil vom 5. Juni 1953 VersR 1953, 309 = VRS 5, 430; in gleichem Sinne auch die in einem Rundschreiben der ehemaligen Wirtschaftsgruppe Kraftfahrzeugversicherung 15 WK vom 21. März 1942 zum Ausdruck gebrachte Auffassung des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherung - vgl Proelss VersR 1952, 391 -; dieser Ansicht hat sich auch Geigel, Haftpflichtprozess 7. Aufl S 22 genähert: Nur wenn der verletzte Insasse den Fahrzeughalter in Anspruch nehme, der die Insassen- Unfallversicherung abgeschlossen und die Prämien dafür gezahlt habe, müsse er sich die Leistung aus der Insassen-Unfallversicherung anrechnen lassen, nicht dagegen auch gegenüber Dritten). Mit dem Berufungsgericht ist der letzteren der beiden Auffassungen der Vorzug zu geben.
Wenn die Leistung aus der Insassen-Unfallversicherung auch durch den Eintritt des Versicherungsfalles bedingt ist, so hat sie ihren Rechtsgrund doch nicht in dem Unfallgeschehen, sondern in dem Vertrage, den der Versicherungsnehmer, in der Regel der Eigentümer oder Halter des Kraftfahrzeugs, mit dem Versicherer abgeschlossen hat. Die Erwägungen, die ihn zum Abschluss der Insassen-Unfallversicherung veranlasst haben, können verschiedener Art sein. So kann er sich von der Absicht haben leiten lassen, einen Unfallversicherungsschutz für sich selbst als Fahrer oder Fahrgast zu erlangen. Er kann auch Vorsorge für unterhaltsberechtigte Angehörige haben treffen wollen, denen gegenüber seine etwaigen Schadensersatzverpflichtungen nach § 11 Ziff 4 AKB von der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen ist. Weiter mag er ein moralisches oder vielleicht auch wirtschaftliches Interesse daran gehabt haben, anderen Personen wie sonstigen Angehörigen, Geschäftsfreunden oder Bekannten, die als Insassen an einer Fahrt teilnehmen und denen er nach § 8 Abs 2 StVG nicht haftet, eine Unfallentschädigung zu sichern. Schließlich kann er auch beabsichtigt haben, für den Fall schuldhafter Unfallverursachung unliebsame Auseinandersetzungen mit verletzten Insassen über seine Haftpflicht zu vermeiden, ihnen die Unfallversicherungsleistung zukommen zu lassen und diese gegebenenfalls auf die Schadenssumme in Anrechnung zu bringen. Da bei Abschluss des Versicherungsvertrages ungewiss ist, wer bei einem Unfall Insasse des Fahrzeugs sein wird, ergibt sich erst bei Eintritt des Versicherungsfalles, wer der Versicherte gewesen ist. Bei dieser Sachlage muss der Gesichtspunkt, dass die dem verunglückten Insassen zufließende Unfallversicherungssumme im Wege der Vorteilsausgleichung auf den Schaden anzurechnen sei, ausscheiden. Entsprechend dem Grundsatz feststehender Rechtsprechung, dass bei der Berechnung eines zu ersetzenden Schadens Leistungen aus der Lebens- oder Unfall*-versicherung nicht als schadensmindernder Faktor berücksichtigt werden können (vgl RGZ 146, 287, (289); 151, 330 (334); 153, 264 (265); BGHZ 10, 107 (109/110)), hat das Reichsgericht daher auch bei der Insassen-Unfallversicherung die Heranziehung des Gesichtspunktes der Vorteilsausgleichung abgelehnt (RGZ 152, 199 (201); RG DR 1944, 29 (30)).
Dass der verunglückte Insasse eines Kraftfahrzeugs trotz Empfangs der Unfallversicherungssumme den Kraftfahrzeughalter und Versicherungsnehmer nicht auch noch auf Ersatz des erlittenen Schadens in Anspruch nehmen könnte, versteht sich nicht von selbst. Die Unfallversicherung, und zwar auch die Insassen-Unfallversicherung - soweit nicht Heilkostenersatz in Frage steht (vgl § 18 Abs 2 AKB) -, hat nicht den Ersatz eines Vermögensschadens zum Gegenstand, sondern ist eine Summenversicherung. Werden auf Grund einer Insassen-Unfallversicherung Leistungen bewirkt, so hat dies also grundsätzlich keinen Bezug auf die bei dem Unfall eingetretenen Vermögensschäden. Dies steht für das Verhältnis der Parteien des Versicherungsvertrages zueinander außer Zweifel. Man könnte nur bei besonderer Vereinbarung annehmen, dass die Unfallversicherungssumme auch zur Schadensabdeckung gedient habe und mit ihrer Zahlung die Ansprüche aus der Haftpflichtversicherung abgegolten seien. Aber auch im Verhältnis des Versicherungsnehmers zum verunglückten Insassen des Kraftfahrzeugs und - bei Unfalltod - zu dessen Rechtsnachfolgern und nach §§ 844, 845 BGB Anspruchsberechtigten ist hiervon auszugehen. Auch wenn die Insassen-Unfallversicherung nicht auf den Namen der später verunglückten Insassen genommen worden ist und er bzw seine Rechtsnachfolger nach § 16 Abs 5 AKB die Versicherungsansprüche nicht selbständig geltend machen können, steht ihnen in aller Regel doch das Recht aus der Insassen-Unfallversicherung zu. Ein Versicherungsvertrag gegen Unfälle fremder Personen für eigene Rechnung setzt nach § 179 Abs 3 Satz 1 VVG zu seiner Gültigkeit die schriftliche Einwilligung der anderen voraus, die bei einer Insassen-Unfallversicherung wegen der Ungewissheit über die Person der künftigen Insassen praktisch kaum in Betracht kommt und auch im vorliegenden Falle nicht gegeben worden ist. Soweit die Versicherung andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst betrifft, gilt sie daher nach der Auslegungsregel des § 179 Abs 2 VVG als für deren Rechnung genommen. Im Zweifel ist also anzunehmen, dass der Versicherungsnehmer den Anspruch auf die Versicherungssumme dem Versicherten und für den Fall seines Unfalltodes dessen Rechtsnachfolgern hat erwerben wollen (vgl Ehrenzweig, Deutsches (Österreichisches) Versicherungsvertragsrecht 1952 S 443). Es geht nicht an, entgegen der zwingenden Bestimmung des § 179 Abs 3 Satz 1 VVG, die jeder Möglichkeit eines Spiels mit Leben und Gesundheit eines anderen vorzubeugen bezweckt, eine Eigenversicherung auch dort anzunehmen, wo es an der schriftlichen Einwilligung der in Betracht kommenden Insassen fehlt (so Weber, VersR 1954, 523). Es ist also in der Regel ein doppeltes Recht, das dem verunglückten Insassen des Kraftfahrzeugs bzw seinen Hinterbliebenen zusteht: das Recht auf Ersatz des erlittenen Vermögensschadens und das Recht auf die Versicherungssumme aus der Unfallversicherung.
Freilich mag der Versicherungsnehmer beim Abschluss des Vertrages über die Insassen-Unfallversicherung im Sinne gehabt haben, sich vorkommendenfalls dadurch von Schadensersatzansprüchen eines verunglückten Fahrzeuginsassen zu bewahren, dass diesem die Versicherungssumme aus der Unfallversicherung zukommen soll. Es könnte sich daher fragen, ob nicht in Anwendung des § 328 BGB anzunehmen ist, dass dem verunglückten Insassen bzw seinen Rechtsnachfolgern das Recht auf die Versicherungssumme nur unter der Voraussetzung erwachsen ist, dass sie ihn - zumindest in Höhe der Versicherungssumme - nicht für Folgen des Unfalls schadensersatzpflichtig machen. Im vorliegenden Streitfall ist jedoch nichts vorgetragen, was den Schluss rechtfertigte, dass für den Abschluss und Inhalt des Versicherungsvertrages der Wille des Versicherungsnehmers B. bestimmend gewesen sei, einem unfallgeschädigten Insassen, selbst einem nahen Angehörigen, die Versicherungssumme gemeinhin nur unter dieser Voraussetzung zukommen zu lassen. Dass ein Kraftfahrzeughalter Insassenversicherungen stets nur im Sinne der gekennzeichneten Einschränkung abschließe, kann bei der oben angedeuteten Mannigfaltigkeit der Erwägungen, die für den Abschluss des Versicherungsvertrages maßgebend gewesen sein können, nicht unterstellt werden, gewiss nicht nach Einführung der Pflichthaftpflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter durch das - nach Erlass der Entscheidung RGZ 152, 199 ergangene - Gesetz vom 7. November 1939 (RGBl I, 2223), genießt er doch nunmehr, von Ausnahmefällen abgesehen, den Schutz der Haftpflichtversicherung, die für ihn einzutreten hat, wenn er auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Wenn nicht das Recht des verunglückten Insassen eines Kraftfahrzeugs oder seiner Erben auf die Unfallversicherungssumme allgemein an die Bedingung geknüpft ist, dass der Fahrzeughalter - bis zur Höhe der Versicherungssumme - von Schadensersatzansprüchen freigestellt bleibt, so kann der Versicherungsvertrag möglicherweise doch so zu verstehen sein, dass dem Fahrzeughalter und Versicherungsnehmer die Befugnis vorbehalten sein soll, im Einzelfall von dem Insassen bzw seinen Erben die Anrechnung der Unfallversicherungssumme auf etwaige Schadensersatzansprüche gegen ihn zu verlangen (vgl § 328 Abs 2 BGB). Ob ein solcher Sinn den Verträgen über eine Insassen-Unfallversicherung allgemein beizulegen ist oder doch jedenfalls im vorliegenden Fall angenommen werden kann, braucht indessen nicht erörtert zu werden. Denn es ist hier nicht behauptet worden, dass B. die Anrechnung der Versicherungssumme auf den Schaden der Klägerin verlangt hätte.
Hiernach muss also davon ausgegangen werden, dass die Klägerin berechtigt gewesen ist, Ansprüche sowohl auf Schadensersatz als auch auf die Versicherungssumme geltend zu machen. Auch ohne besonderes Anrechnungsverlangen des B. würde die Schadensersatzforderung der Klägerin durch die Zahlung allerdings getilgt worden sein, wenn B. bei der Zahlung bestimmt hätte, dass sie auf diese Schuld erfolge (§ 366 BGB). Dass dies geschehen sei, ist nicht vorgetragen. Aus der Sachlage ist es auch nicht ohne weiteres zu folgern.
Ob B., wenn er von der Klägerin noch auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden würde, nachträglich noch die Anrechnung der gezahlten Summe auf den Schaden verlangen könnte, braucht hier ebensowenig erörtert zu werden wie die Frage, ob nach den rechtlichen Beziehungen, die im Innenverhältnis zwischen B. und dem Verunglückten bestanden haben, B. zur bedingungslosen Auszahlung der Versicherungssumme an die Klägerin verpflichtet gewesen ist oder nicht. Auch wenn der Kraftfahrzeughalter und Versicherungsnehmer befugt ist, die Unfallversicherungssumme auf den gegen ihn bestehenden Schadensersatzanspruch zur Anrechnung zu bringen, gilt dieser durch Leistung der Unfallversicherungssumme nicht schon als erfüllt, wenn es der Fahrzeughalter nicht bestimmt. Keinesfalls aber können die Beklagten von sich aus die Anrechnung verlangen.