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Landgericht Köln Urteil vom 19.04.2011 - 11 S 289/09 - Zum Umfang des Ermessens des eigenen Haftpflichtversichers bei der Unfallschadenregulierung

LG Köln v. 19.04.2011: Zum Umfang des Ermessens des eigenen Haftpflichtversichers bei der Unfallschadenregulierung


Das Landgericht Köln (Urteil vom 19.04.2011 - 11 S 289/09) hat entschieden:
Dem Ermessen des Haftpflichtversicherers bei der Befriedigung gegnerischer Ansprüche sind lediglich dort Grenzen gesetzt, wo die Interessen des Versicherungsnehmers berührt sind und wo diese deshalb die Rücksichtnahme des Versicherers verlangen, wie dies bei einer drohenden Rückstufung der Fall ist. Der Versicherer ist dann jedenfalls gehalten, sich ein hinreichend genaues umfassendes Bild über die Umstände zu verschaffen, aus denen die drohenden Ansprüche hergeleitet werden, die Rechtslage sorgfältig zu prüfen und die Aussichten für eine Abwehr der Ansprüche nach Grund und Höhe möglichst zuverlässig einzuschätzen. Unterlässt der Versicherer eine solche Prüfung völlig und zahlt er gewissermaßen “auf gut Glück“, dann braucht der Versicherungsnehmer das Verhalten des Versicherers gegenüber dem Verletzten im Innenverhältnis nicht gegen sich gelten zu lassen. Die Beweislast für eine solche schuldhafte Pflichtverletzung des Versicherers trägt dabei der Versicherungsnehmer.


Siehe auch Regulierungsvollmacht und Regulierungsermessen der eigenen Haftpflichtversicherung bei der Abwicklung gegnerischer Schadensersatzansprüche und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung


Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

Zu Recht und mit der zutreffenden Begründung, ein Fehlgebrauch des der Beklagten gemäß § 10 Abs. 5 AKB zustehenden Regulierungsermessens liege nicht vor, hat das Amtsgericht den mit der Klage geltend gemachten Antrag gerichtet auf die Feststellung der Nichtberechtigung der Rückstufung und das Verlangen auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zurückgewiesen. Die angefochtene Entscheidung beruht insoweit weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

Zwar hat der Versicherer vor Zahlung an den Geschädigten die Sachlage und Rechtslage schon im eigenen Interesse sorgfältig zu prüfen (BGH VersR 1981, 180). Im Allgemeinen wird er nur zahlen, wenn er zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Zahlung nach der Sach- und Rechtslage geboten ist. Diesem Ermessen sind lediglich dort Grenzen gesetzt, wo die Interessen des Versicherungsnehmers berührt sind und wo diese deshalb die Rücksichtnahme des Versicherers verlangen, wie dies bei einer drohenden Rückstufung der Fall ist. Der Versicherer ist dann jedenfalls gehalten, sich ein hinreichend genaues umfassendes Bild über die Umstände zu verschaffen, aus denen die drohenden Ansprüche hergeleitet werden, die Rechtslage sorgfältig zu prüfen und die Aussichten für eine Abwehr der Ansprüche nach Grund und Höhe möglichst zuverlässig einzuschätzen. Unterlässt der Versicherer eine solche Prüfung völlig und zahlt er gewissermaßen “auf gut Glück“, dann braucht der Versicherungsnehmer das Verhalten des Versicherers gegenüber dem Verletzten im Innenverhältnis nicht gegen sich gelten zu lassen (BGH a.a.O.). Die Beweislast für eine solche schuldhafte Pflichtverletzung des Versicherers trägt dabei der Versicherungsnehmer (BGH a.a.O.), wobei entscheidender Zeitpunkt für die Frage der Ordnungsgemäßheit der Ausübung des Ermessens der Zeitpunkt der Regulierung ist (LG Düsseldorf Urteil vom 7.4.2006,- 22 S 422/05 - zit nach Juris; Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungshandbuch § 29 Rdn. 36).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen für eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten für den maßgeblichen Zeitpunkt der Regulierung (25.7.2007) nicht dargetan. Vielmehr lassen die Gesamtumstände ausreichende Anhaltspunkte dafür erkennen, dass sich die Beklagte ein hinreichend umfassendes Bild über die Umstände verschafft hat, aus denen die drohenden Ansprüche hergeleitet wurden, also nicht gewissermaßen “auf gut Glück“ gezahlt hat.

Dass sie dieses Bild maßgeblich auf der Grundlage der Darstellung des Zeugen G in seinem Schreiben vom 30.6.2007 (Bl 28/29 d.A.) gewonnen hat, ist - wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat - nicht zu beanstanden. Aus dieser Unfallanzeige des Geschädigten G in Verbindung mit den Angaben des Klägers ergab sich übereinstimmend, dass beide Fahrzeuge am geltend gemachten Schadenstag parallel nebeneinander standen. Dabei hatte der Zeuge G angegeben, der Kläger habe erklärt, dass dieser die Türe hinten links geöffnet hätte, um seine Tasche von der Rücksitzbank zu nehmen, was die Beschädigung durch den Kläger nach dem Vorbringen des Zeugen G möglich erscheinen lässt. Auch der Kläger hatte angegeben, dass nach Angaben F.s durch das Betätigen der Tür es zur Beschädigung gekommen sei. Damit hat der Kläger das Betätigen der Türe selbst nicht in Abrede gestellt, was er auch durch seine Skizze veranschaulicht, die eine nach links geöffnete hintere Tür zeigt, sondern lediglich angegeben, dass ihm der Tathergang unglaubwürdig erscheine. Darüber hinaus wiesen die vorgelegten Schadensbilder einen Schaden aus, der durchaus zur Türkante des klägerischen Fahrzeuges passen kann. Warum sich aus der Tatsache, dass einige der Schadensbilder erst vom 20.6 2007 stammen, ein Verstoß der Beklagten gegen ihr Regulierungsermessen ergeben soll, vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen, zumal mehrere Fotos, die die Fahrzeuge nebeneinander stehend zeigen, dieses Datum nicht tragen.

Die Regulierung des Schadens durch die Beklagte auf dieser Grundlage stellte auch ohne vorherige Befragung eines Sachverständigen keinen Verstoß gegen das Regulierungsermessen dar, zumal es sich bei der Darstellung des Zeugen G um eine besonders eingehende, sehr ausführliche und nachvollziehbare Schilderung der Vorgänge handelte, deren Einzelheiten vom Kläger teilweise auch im jetzigen Rechtsstreit nicht einmal in Abrede gestellt worden sind, während sich die Darstellung des Klägers letztlich in der Erklärung, Zeugen für den Vorfall existierten nicht, und in der Bewertung erschöpften, der Tathergang erscheine unglaubwürdig, ohne dass - wie er nunmehr im Rechtsstreit und in der Berufung geltend macht - der Schadenshergang klar und unmissverständlich in Abrede gestellt und bestritten wurde.

Der Kläger vermag die Entscheidung des Amtsgerichts nicht erfolgreich damit anzugreifen, die Abgabe der Erklärungen der Polizeibeamten vor Ort und des Zeugen U seien erstinstanzlich bestritten worden. Hierauf kam es nicht entscheidend an, da alleine maßgeblich ist, welche Umstände der Beklagten zum Zeitpunkt der Ausübung ihres Regulierungsermessens bekannt waren. Insofern ergab sich jedenfalls im Hinblick auf die in der Anzeige des Zeugen G erwähnte Alarmierung der Polizei Übereinstimmung mit den Angaben des Klägers in dessen Stellungnahme vom 27.6.2007, was aus Sicht der Beklagten klar für die Richtigkeit der übrigen Angaben des Zeugen G sprechen konnte. Aus der Tatsache, dass sich die Polizeibeamten nach Darstellung des Klägers weigerten, den Schaden aufzunehmen, musste seitens der Beklagten jedenfalls nicht der Schluss gezogen werden, dass dann auch die vom Zeugen G geschilderten Maßnahmen - Öffnen der Türe durch den Kläger und Erklärung der Polizeibeamten, dass Lackschäden in Form und Höhe übereinstimmen - nicht zutrafen.

Entgegen der Auffassung des Klägers bestand für die Beklagte vor Ausübung ihres Ermessens nicht die Verpflichtung, diesem die Darstellung des Zeugen G zuzuleiten. Aus der Schadensanzeige des Klägers ergab sich, dass er bei der Schadensfeststellung zugegen war. Dann war ihm auch der Inhalt des schon vor Ort gegen ihn erhobenen Vorwurfes bekannt, was sich auch daraus ergibt, dass er „den Tathergang“ als „unglaubwürdig“ bezeichnete. Damit war er in der Lage, schon in seiner Schadensanzeige vom 27.6.2007 konkret und ausführlich Stellung zu beziehen.

Dass sich die Rückstufung angesichts des konkreten Schadensumfangs als für den Kläger nachteilig erweist, stand der Regulierung durch die Beklagte nicht entgegen. Denn der Kläger hatte es ausweislich der Tarifbestimmungen Ziff 14.5 in der Hand, noch binnen 6 Monaten ab Mitteilung - hier der Rückstufung - die Entschädigungsleistung an die Beklagte zu erbringen und so den Versicherungsvertrag als schadensfrei behandeln zu lassen. Nicht nachvollziehbar ist der Vorwurf, die Beklagte würde aus der Regulierung Gewinn erzielen, den sie sonst nicht erwirtschaftet hätte. Der Kläger übersieht, dass er den Versicherungsvertrag gekündigt hat mit der Folge, dass die höheren Prämien der Beklagten nicht - mehr - zugute kommen.

Unabhängig davon, dass die Beklagte nach den Versicherungsbedingungen nicht verpflichtet war, die Regulierung mitzuteilen, was sich im Umkehrschluss über die Regelung der Mitteilungspflicht bei Schäden unter 500 € ergibt, vermag die Kammer nicht zu erkennen, inwieweit eine etwa nachträglich unterlassene Information die Ordnungsgemäßheit der Ermessensausübung zu dem zwingend davorliegenden Zeitpunkt hätte infrage stellen können.

Die Beklagte durfte sich auch an dem Kostenvoranschlag orientieren, der eine komplette Neulackierung der Türe vorsah. Das Risiko, sich auf einen Rechtsstreit mit dem Zeugen G einzulassen wegen einer möglicherweise in Betracht kommenden Billigreparatur, brauchte sie nicht einzugehen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 543 Abs. 2 ZPO.

Berufungsstreitwert: 1.494,60 €.