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BGH Urteil vom 26.11.1974 - VI ZR 10/74 - Zur Frage eines Anscheinsbeweises bei einem Unfall zwischen Überholer und Überholtem

BGH v. 26.11.1974: Zur Frage eines Anscheinsbeweises bei einem Unfall zwischen Überholer und Überholtem


Der BGH (Urteil vom 26.11.1974 - VI ZR 10/74) hat entschieden:
Es richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles, ob bei einem Zusammenstoß zwischen Überholendem und überholten Fahrzeug der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des überholenden Fahrers spricht.


Siehe auch Überholen allgemein und Stichwörter zum Thema Überholen


Tatbestand:

Am 5. Oktober 1971 gegen 6.30 Uhr fuhr der Kläger mit seinem Pkw (Ford 15 M RS) auf der rechten Fahrbahn der Landstraße von Vorst nach St. Tönis. Kurz vor einer Rechtskurve – die Fahrbahn war dort durch eine ununterbrochene Mittellinie gekennzeichnet – versuchte der Erstbeklagte ihn mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw (Renault R 16) zu überholen. Dabei stieß der Renault mit der rechten Vorderkante gegen die linke Hinterseite des Ford.

Der Kläger hat geltend gemacht, der Erstbeklagte sei zunächst etwa 300 bis 350 m dicht hinter ihm gefahren und habe plötzlich zum Überholen angesetzt, was wegen Gegenverkehrs nicht zulässig gewesen sei. Dabei sei er gegen sein, des Klägers, Fahrzeug gestoßen, obwohl er dieses gleichbleibend in seiner Fahrtrichtung gehalten habe. Der Unfall stelle für ihn ein unabwendbares Ereignis dar.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung der ihm durch den Unfall entstandenen, in der Revisionsinstanz der Höhe nach nicht mehr streitigen Aufwendungen von insgesamt 2.159,15 DM nebst Zinsen in Anspruch.

Die Beklagten haben sich darauf berufen, das Fahrzeug des Klägers sei, nachdem der Überholvorgang bereits ordnungsgemäß eingeleitet gewesen sei, ohne besonderen Anlass plötzlich nach links ausgeschert und über die Mittellinie geraten.

Das Landgericht hat die Beklagten, abgesehen von den Gutachterkosten, in vollem Umfang verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten, ausgehend von einem auf sie nach dem Straßenverkehrsgesetz entfallenden Schadensverursachungsbeitrag von 2/3, zur Zahlung von 1.439,43 DM, darunter auch die Gutachterkosten, verurteilt.

Mit der (zugelassenen) Revision begehrt der Kläger den vollen Schadensbetrag.


Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hält, weil die Vernehmung der von beiden Seiten benannten Zeugen den Unfallhergang nicht eindeutig habe klären können, weder für bewiesen, dass der Erstbeklagte jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt (§ 7 Abs. 2 StVG) beachtet noch dass der Kläger diesen Entlastungsbeweis geführt hat. Ferner ist es der Meinung, es spreche kein Anscheinsbeweis dafür, dass bei einer Kollision zwischen einem überholenden und einem überholten Fahrzeug der Zusammenstoß auf dem Verschulden des Fahrers des überholenden Fahrzeuges beruhe. Bei der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Betriebsgefahr lastet es den Beklagten eine höhere Quote (von 2/3) an, weil der Erstbeklagte der Überholende war und auch mit höherer Geschwindigkeit fuhr.


II.

Hiergegen wendet sich die Revision des Klägers ohne Erfolg.

1. Aufgrund der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme hält das Berufungsgericht – in Übereinstimmung mit dem Landgericht – den Beweis für die Richtigkeit des von den Parteien gegensätzlich dargestellten Unfallherganges nicht für erbracht. Es hat weder der Ehefrau des Klägers noch den beiden Arbeitskollegen des Erstbeklagten – bei allen diesen Zeugen handelt es sich um Insassen der beiden am Unfall beteiligten Fahrzeuge – eine bevorzugte Glaubwürdigkeit eingeräumt. Gegen diese dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung erhebt die Revision keine Einwendungen.

2. Sie wendet sich jedoch dagegen, dass das Berufungsgericht dem Kläger nicht einen Anscheinsbeweis dahingehend hat zugutekommen lassen, dass, wenn bei einem Überholversuch das überholende und das überholte Fahrzeug kollidieren, der Zusammenstoß auf ein Verschulden des Fahrers des überholenden Fahrzeugs zurückzuführen ist. Die Revision meint, es spreche ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass bei Berührung zweier Fahrzeuge während eines Überholvorgangs der überholende Fahrer seine Sorgfaltspflicht verletzt habe. Das Bestehen eines derartigen, für jeden Überholvorgang geltenden Erfahrungssatzes hat das Berufungsgericht aber zu Recht verneint.

a) Zwar ist nicht zu verkennen, dass jeder Überholvorgang eine erhebliche Gefahrenquelle schafft, weshalb in erster Linie der Überholende für dessen gefahrlosen Verlauf verantwortlich ist (s. Senatsurteil v. 3. März 1970 – VI ZR 197/68 = VersR 1970, 619). Dieser hat insbesondere zu dem überholten Fahrzeug einen angemessenen Seitenabstand zu halten und darauf zu achten, ob der von ihm ursprünglich in Aussicht genommene Abstand auch bei einer sich ändernden Verkehrssituation noch angemessen ist (vgl. Cramer, Straßenverkehrsrecht § 5 StVO (neu) Rdz.85). Aus dieser erhöhten Sorgfaltspflicht des Überholenden folgt aber noch nicht, dass im Falle einer Kollision der beiden Fahrzeuge stets der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, er habe die Sorgfaltspflicht verletzt (ebenso BGH Urt. v. 2. Oktober 1952 – III ZR 141/51 = VersR 1952, 431 mit Anm. Pohle RdK 1953, 29). Dies wird, soweit ersichtlich, auch von dem Schrifttum nicht vertreten. Denn die Kollision kann durchaus auch durch eine Seitwärtsbewegung des überholten Fahrers verursacht worden sein, die sowohl versehentlich geschehen (so insbesondere, wenn er den eingeleiteten Überholvorgang des nachfolgenden Fahrers nicht bemerkt hat) als auch absichtlich herbeigeführt werden kann (z.B. wenn der Überhol vor dem Überholen, weil er es für nicht sinnvoll oder angesichts der Verkehrslage für riskant oder gar unzulässig hält, warnen will). Wenn für den Überholenden kein besonderer Anlass besteht, mit einer (gewollten oder ungewollten) Seitwärtsbewegung des überholten Fahrers rechnen zu müssen, darf er im allgemeinen aber darauf vertrauen, der Überholte werde sich verkehrsgemäß und vernünftig verhalten (vgl. Cramer aaO Rdz. 110, 112).

Andererseits lässt sich ebenso wenig der vom Berufungsgericht aufgestellte Rechtssatz halten, nach allgemeiner Lebenserfahrung sei niemals auszuschließen, dass das vorausfahrende Fahrzeug ohne ersichtlichen Grund nach links ausschere und dadurch den seitlichen Sicherheitsabstand zum überholenden Fahrzeug verringere. Vielmehr sind die besonderen Umstände des einzelnen Falles, insbesondere die Anfälligkeit des überholten Fahrzeugs für ein Abweichen von der eingehaltenen Fahrspur (wie dies vor allem bei Radfahrern zutreffen kann), die sich aus einem doppelten Überholvorgang (der Vorausfahrende setzt selbst zum Überholen an) ergebenden Richtungsänderungen, der zum Überholen zur Verfügung stehende Raum, vor allem eine etwaige Verengung durch entgegenkommenden Verkehr, und die Art des Zusammenstoßes dafür entscheidend, ob ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Überholenden spricht. Derartige besondere Anhaltspunkte lagen auch der Bejahung des Anscheinsbeweises in den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm (VersR 1954, 513) und Stuttgart (im Leitsatz veröffentlicht in VersR 1967, 69) zugrunde, bei denen jeweils der Überholte einen Radfahrer mit geringem Seitenabstand überholen musste (zustimmend Müller, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. Bd. I § 16 StVG Rdz. 219, ohne dies jedoch für jeden Überholvorgang zu verallgemeinern).

b) Die Revision meint nun, der gegen die Beklagten sprechende Anscheinsbeweis ergebe sich hier zumindest aus dem Zusammentreffen mehrerer, gegen eine gefahrlose Durchführung des Überholvorgangs sprechender gefahrerhöhender Umstände: Es habe sich um eine nur zweispurige Landstraße mit Gegenverkehr gehandelt, der Überholvorgang habe nicht ohne Verstoß gegen ein Überholverbot beendet werden können und beide Fahrer hätten hohe Geschwindigkeiten eingehalten.

Das Berufungsgericht hat sich jedoch nicht davon zu überzeugen vermocht, dass hier derartige besondere Anhaltspunkte vorlagen, die erfahrungsgemäß für ein Verschulden des Erstbeklagten hätten sprechen können.

Zwar fuhren beide Fahrer mit einer für die nur 7 m breite Landstraße hohen Geschwindigkeit von über 100 km/st. Dies allein genügt aber nicht, einen für ein Verschulden des Erstbeklagten sprechenden Beweis des ersten Anscheins zu bejahen, wenn nicht weitere Gesichtspunkte hinzutraten, die es angezeigt erscheinen ließen, von einem Überholen Abstand zu nehmen. Denn die Fahrbahn reichte zur gefahrlosen Durchführung des Überholvorganges auch mit hohen Geschwindigkeiten aus, wenn sie nicht durch die Begegnung mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs verengt wurde. Dass dies der Fall war, ist jedoch nicht festgestellt. Der Kläger behauptet selbst nur, dass sich zunächst ein Fahrzeug im Gegenverkehr genähert habe, dann aber in der Kurve seitwärts abgebogen sei. Nun könnte der Erstbeklagte allerdings auch durch einen möglicherweise drohenden Begegnungsvorgang veranlasst worden sein, sein Fahrzeug vorsorglich wieder nach rechts zu steuern oder von dem Überholen überhaupt Abstand zu nehmen, was unter Umständen ein schnelles und zu knapp bemessenes Wiedereinordnen nach rechts bedingen konnte. Es ist jedoch nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht im Hinblick auf den nicht genügend substantiierten Vortrag des Klägers zu diesem Punkt – der insbesondere jede Angabe über die Entfernung zwischen den Fahrzeugen der Parteien und den behaupteten Gegenverkehr sowie den Zeitpunkt der Erkennbarkeit des bevorstehenden Abbiegens vermissen lässt – keine ins Gewicht fallende Bedeutung beimaß.

Ferner setzt sich das Berufungsgericht in ebenfalls nicht zu beanstandender Weise damit auseinander, dass der Erstbeklagte gegen das durch die Straßenmarkierung ausgewiesene Überholverbot (ununterbrochene Mittellinie mit anschließender Sperrfläche nach Zeichen 295 und 298 StVO n.F.) verstoßen hatte. Es stellt hierzu fest, der Überholversuch sei zwar "rechtswidrig" gewesen, damit stehe aber noch nicht fest, dass dies für den Unfall ursächlich geworden sei; aus jenem Überholverbot folgere nämlich nicht zwingend, dass der Erstbeklagte sein Fahrzeug wieder nach rechts gelenkt und so den Unfall verursacht habe. Hieran ist nichts zu erinnern, denn es entspricht einem nicht selten anzutreffenden Fahrverhalten, dass Autofahrer – obwohl sie damit das Überholverbot verletzen – von einem begonnenen Überholvorgang nicht schon darum Abstand nehmen, weil er bei im übrigen gefahrloser Durchführung nur durch Überfahren der durchgezogenen Mittellinie und der schraffierten Sperrfläche beendet werden kann. Die örtlichen Gegebenheiten waren hier nicht etwa so beschaffen, dass der Erstbeklagte (wie z.B. bei Verkehrsinseln) "gezwungen" war, innerhalb der für das Nebeneinanderfahren zweier Fahrzeuge nicht ausreichenden rechten Fahrbahnhälfte zu bleiben. In einem solchen Fall könnte in der Tat bei einem Zusammenstoß mit dem überholten Fahrzeug der Anscheinsbeweis für ein unfallursächliches Verschulden des Überholenden sprechen.

Schließlich lässt sich auch nicht aus der Art der Fahrzeugschäden ein Schluss darauf ziehen, dass der Erstbekl. mit der vorderen rechten Seite seines Fahrzeugs direkt von hinten auf die linke Seite der Rückfront des Fahrzeugs des Klägers aufgefahren ist und ihm darum möglicherweise aus dem Gesichtspunkt, dass bei Auffahrunfällen anerkanntermaßen der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Auffahrenden spricht (Müller aaO Rdz. 210 mit Rechtsprechungsnachweis), auch hier dieser Anscheinsbeweis entgegengehalten werden könnte. Das Berufungsgericht stellt hierzu lediglich im Tatbestand fest: "Dabei stieß das Fahrzeug des Beklagten zu 1) mit der rechten Vorderkante gegen die linke Hinterseite des Fahrzeugs des Klägers". Diese Art des Zusammenstoßes lässt auch die Möglichkeit offen, dass das Fahrzeug des Klägers sich beim Anstoß nicht in gerader Richtung, sondern etwas schräg nach links bewegte.

3. Entgegen der Ansicht der Revision ist auch kein Rechtsfehler des Berufungsgerichts bei der Abwägung der beiderseitigen Betriebsgefahren der beteiligten Fahrzeuge festzustellen. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht nur die höhere Geschwindigkeit des Erstbeklagten, sondern – wie es ausdrücklich hervorhebt – auch den Überholvorgang als solchen und die damit verbundene besondere Sorgfaltspflicht zu Lasten der Beklagten berücksichtigt. Die Quotelung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Beklagten hält sich im Rahmen tatrichterlichen Ermessensspielraums.