Das Verkehrslexikon

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Überholen - zweite Rückschau - Linksabbieger - Rechtsüberholen

Überholen




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
- Überholen bei Dunkelheit (Sichtfahrgebot und Fernlicht)
- Seitenbewegungen des Überholten
- Elefantenrennen (Lkw überholt Lkw)
- Linksüberholen:
- Rechtsüberholen
- Gehwegbenutzung
- Überfahren der Mittellinie
- Kollision nach Überholvorgang mit anschließendem Spurwechsel
- Überholer kollidiert mit wartepflichtigem Einbieger
-
Geschwindigkeitsüberschreitung des Überholten
- Geschwindigkeitsüberschreitung des Überholers
- Überholen vor BAB-Aus- oder Einfahrt
- Verhinderung des Überholens durch Linksfahren

- Überholvorgänge zwischen Radfahrern



Einleitung:


Überholen ist der tatsächliche, absichtslose Vorgang des Vorbeifahrens auf demselben Straßenteil an einem anderen Verkehrsteilnehmer, der sich in derselben Richtung bewegt oder verkehrsbedingt hält. Das Überholen ist immer ein sehr gefährlicher und unfallträchtiger Vorgang. Es darf mit dem Überholen an Stellen, an denen es an sich erlaubt ist, nur begonnen werden, wenn sichergestellt ist, dass der Überholvorgang ohne Behinderung oder Gefährdung anderer ordnungsgemäß beendet werden kann. Beendet ist der Überholvorgang erst, wenn ein reibungsloses nicht behinderndes Wiedereinordnen geschehen ist.


Es ist regelmäßig links zu überholen; in einigen wenigen Fällen - beispielsweise innerorts bei markierten Fahrstreifen - ist es zulässig, rechts vorbeizufahren bzw. zu überholen (über weitere Ausnahmen siehe beim Rechtsüberholen).

Zum Überholen in unklarer Verkehrslage und gleichzeitigem Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung (kein Fahrverbot) siehe OLG Stuttgart v. 04.06.2007

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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Überholen

Überholvorschriften schützen nur den Gegen- und nachfolgenden Verkehr

Zum Beschleunigungsverbot beim Überholtwerden

Unklare Verkehrslage

Überholen im Überholverbot

Vorbeifahren (an haltenden Fahrzeugen)




BGH v. 26.11.1974:
Es richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles, ob bei einem Zusammenstoß zwischen Überholendem und überholten Fahrzeug der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des überholenden Fahrers spricht.

BGH v. 24.02.1981:
Zur Sorgfaltspflicht eines überholenden Fahrers bei der Vorbeifahrt an einem in seiner Gegenrichtung am linken Fahrbahnrand geparkten Pkw, der von seinen Insassen nicht mit Sicherheit schon verlassen ist.

OLG München v. 23.05.2005:
Wer überholt, obwohl er nicht übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist, verstößt (nur) gegen §5 Abs. 2 Satz 1StVO und nicht gleichzeitig gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO (Überholverbot bei unklarer Verkehrslage.)

OLG Saarland v. 23.12.2003:
Ein Kraftfahrer, der nach links ausschert, um zu überprüfen, ob die Gegenfahrbahn frei ist und er einen Überholvorgang einleiten kann, muss äußerste Sorgfalt anwenden, um jedwede Gefährdung des Gegenverkehrs auszuschließen. Der Ausscherende muss dabei den Fahrvorgang so gestalten, dass er sein Fahrzeug jederzeit sicher beherrscht und plötzlich abbremsen und wieder einscheren kann. Den Überholenden trifft bei einem Verstoß gegen diese Anforderungen regelmäßig die Alleinhaftung.

OLG Bamberg v. 23.02.2010:
Ein "Wettrennen" bzw. "Kräftemessen" unter Motorradfahrern, sofern es unter Verletzung von Verkehrsvorschriften erfolgt, kann zugleich den Tatbestand einer Gefährdung des Straßenverkehrs erfüllen. Eine vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs im Sinn des § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB erfordert indessen nicht nur ein zu schnelles Fahren an Straßenkreuzungen oder Straßeneinmündungen und eine dadurch verursachte konkrete Gefährdung, sondern darüber hinaus in der Person jedes beteiligten Fahrzeuglenkers die "grob verkehrswidrige und rücksichtslose" Begehung des Verkehrsverstoßes sowie einen sowohl auf den Verkehrsverstoß als auch auf die genannte Begehungsweise bezogenen Vorsatz des Täters.

OLG Brandenburg v. 23.06.2011:
Der Kfz-Führer, der aus einer Kolonne heraus vor ihm fahrende Fahrzeuge überholen will, hat die Pflicht, sich vor der Einleitung seines Überholvorganges angemessen über den rückwärtigen Verkehr zu orientieren und ggf. vom Überholvorgang abzusehen. Aber auch der Kradfahrer, der ebenfalls das Überholen von Fahrzeugen der Kolonne beabsichtigt, hat die Pflicht, von seinem Überholvorgang abzusehen, wenn für ihn nicht klar sein kann, dass der Kfz-Führer ihm dies gefahrlos ermöglichen werde.

OLG Celle v. 24.08.2011:
Bei einem seitlichen Überholunfall kann eines Haftungsverteilung von 60 zu 40 zu Lasten des Überholenden angemessen sein, wenn mangels Anwendbarkeit eines Anscheinsbeweises weder dem Überholer noch dem Überholten ein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann.

AG Montabaur v. 30.04.2013:
Das Umfahren eines nicht lediglich verkehrsbedingt stehenden Fahrzeugs ist kein Überholen i.S.v. § 5 StVO; allerdings trifft grundsätzlich denjenigen, der an einem nicht verkehrsbedingt haltenden Fahrzeug vorbeifahren will und hierzu ausscheren muss, eine gesteigerte Sorgfaltspflicht nach § 6 StVO. Das Vorbeifahren an einem verkehrsbedingt wartenden Fahrzeug stellt ein Überholen i.S.v. § 5 StVO dar. Wenn der Überholende bereits vorher nach links ausgeschert ist, beginnt das Überholen in diesem Fall mit der deutlichen Verkürzung des Abstands zu dem überholten Wagen.

OLG Hamm v. 12.02.2013:
Nach § 5 Abs. 1 und 2 StVO darf nur überholen, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Das ist nur dann der Fall, wenn der Überholende einen Abschnitt der Gegenfahrbahn einsehen kann, der zumindest so lang ist, wie die für den Überholvorgang benötigte Strecke, zuzüglich des Weges, den ein entgegenkommendes, mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit fahrendes Fahrzeug während des Überholens zurücklegt, es sei denn, die Breite der Straße lässt ein gefahrloses Überholen auch bei Gegenverkehr zu.

OLG Celle v. 08.04.2015:
Überholen ist der tatsächliche, absichtslose - d. h. nicht notwendig vorsätzliche - Vorgang des Vorbeifahrens auf demselben Straßenteil (Fahrbahn). Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn (§ 2 Abs. 1 S. 2 StVO). Wer sie benutzt, um rechts an anderen vorbeizufahren, überholt deshalb nicht im Sinne des § 5 StVO . Das Benutzen des Seitenstreifens zum Zweck eines schnelleren Vorwärtskommens stellt jedoch gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 StVO eine vorsätzliche Verkehrsordnungswidrigkeit dar.

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Überholen bei Dunkelheit (Sichtfahrgebot und Fernlicht):


Das Sichtfahrgebot

BGH v. 22.02.2000:
Bei Dunkelheit darf zur Überprüfung der erforderlichen Überholstrecke kurz das Fernlicht benutzt werden. Eine Überholgeschwindigkeit von 80 km/h bei Abblendlicht ist zu hoch.

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Seitenbewegungen des Überholten:


OLG Naumburg v. 23.11.1999:
Der Überholende muss sich auf die Möglichkeit geringfügiger seitlicher Fahrbewegungen des zu Überholenden einstellen. Selbst dann, wenn das überholte Fahrzeug in seiner Fahrspur derart nach links herauszieht, dass die linken Reifen um etwa eine Reifenbreite über den Mittelstreifen hinausragen, kann die Betriebsgefahr des überholten Fahrzeugs völlig zurücktreten - Veranlasst ein Pkw-Fahrer, der gerade überholt werden soll, durch eine für den Überholenden überraschende, nicht angekündigte geringfügige Seitwärtsbewegung seines Fahrzeugs bis hin (etwa) zur Mittellinie ein Ausweichen des Überholers und "Verreißen" seines Fahrzeugs auf der ausreichend breiten Straße, so führt dies nicht zur Mithaftung des Fahrers, der überholt werden sollte.

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Elefantenrennen (Lkw überholt Lkw):


AG Lüdinghausen v. 11.07.2005:
Bei einer LKW-typischen Geschwindigkeit des überholten LKW reicht es für die Feststellung einer nicht ausreichenden Differenzgeschwindigkeit des überholenden Fahrzeugs aus, festzustellen, dass der Überholvorgang etwa 1200 m dauerte. Die Feststellung tatsächlich gefahrener Geschwindigkeiten ist nicht erforderlich.

AG Lüdinghausen v. 19.12.2005:
Ein Geschwindigkeitsüberschuss von 9,8 km/h stellt beim Überholen eines Lkw auf einer Bundesautobahn jedenfalls bei hohem Verkehrsaufkommen nicht eine "wesentlich höhere Geschwindigkeit" dar.

OLG Hamm v. 29.10.2008:
Das Überholen durch einen Lkw (sog. "Elefantenrennen") ist nur ahndungswürdig, wenn ein solcher Vorgang wegen zu geringer Differenzgeschwindigkeit eine unangemessene Zeitspanne in Anspruch nimmt und der schnellere Pkw-Verkehr nicht nur kurzfristig behindert wird. Als Faustregel für einen noch regelkonformen Überholvorgang ist von einer Dauer von maximal 45 Sekunden auszugehen. Unter Berücksichtigung der Länge eines zu überholenden Fahrzeugs von knapp 25 m und den vor und nach dem Überholen vorgeschriebenen Sicherheitsabständen von jeweils 50 m entspricht dies einer Geschwindigkeit von 80 km/h für das überholende und einer solchen von 70 km/h für das zu überholende Fahrzeug.

OLG Zweibrücken v. 16.11.2009:
Eine eindeutige Festlegung, wie die „nicht wesentlich höhere Geschwindigkeit“ im Sinne des § 5 Abs. 2 S. 2 StVO zu bemessen ist, kann der bisherigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ebenso wenig entnommen werden wie der dazu veröffentlichten wissenschaftlichen Literatur. Den in Begründung und Ergebnis überzeugenden Ausführungen des OLG Hamm (NZV 2009, 302) schließt sich der Senat insoweit an, als eine Differenzgeschwindigkeit von 10 km/h in dem für Überholvorgänge zwischen Lkw üblichen Bereich von um die 80 km/h noch als grundsätzlich zulässig zu beurteilen ist.

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Linksüberholen:


Unfälle zwischen Überholer und vorausfahrendem Linksabbieger

BGH v. 13.07.1971:
Zur Gefährlichkeit eines auf der Autobahn einen Lkw mit nicht sehr hoher Geschwindigkeit überholenden Lkw-Fahrers (Elefantenrennen) und der daraus folgenden Haftung für einen Unfall eines schnelleren Dritten sowohl des Pkw-Führers wie auch des Halters des Lkw aus unerlaubter Handlung.

OLG Koblenz v. 17.01.2005:
Alleinhaftung eines bei unklarer Verkehrslage überholenden - mehrfach verkehrsrechtliche vorbestraften - Motorradfahrers.

AG Erkelenz v. 14.07.2009:
Zwar schafft ein auffälliges Langsamfahren und Einordnen zur Fahrbahnmitte ohne Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers allein noch keine unklare Verkehrslage. Eine unklare Verkehrslage liegt vor, wenn der Überholende nach den gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen darf, wenn also die Verkehrslage unübersichtlich, ihre Entwicklung nach objektiven Umständen nicht zu beurteilen ist. Dies ist der Fall, wenn ein Fahrschulwagen längere Zeit mitten auf der Fahrbahn hinter einem Lkw steht und sich sodann in Bewegung setzt. Von einem Überholen des Fahrschulwagens muss dann Abstand genommen werden (Haftungsverteilung 2/3 zu Lasten des Überholers).

OLG Naumburg v. 05.08.2010:
Ist abweichend vom Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StVO ein paralleles Fahren auf beiden Fahrstreifen zulässig (hier nach § 7 Abs. 1 StVO), so kommt ein Verstoß gegen das Gebot, nur dann zu überholen, wenn man selbst mit wesentlich höherer Geschwindigkeit fährt als der zu Überholende ( § 5 Abs. 2 Satz 2 StVO), nicht in Betracht. Die Zulässigkeit der Benutzung des linken Fahrstreifens ist von der konkreten Verkehrssituation abhängig.

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Rechtsüberholen:


Das Rechtsüberholen allgemein

Das Rechtsüberholen auf der BAB

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Gehwegbenutzung:


Straßenverkehrsgefährdung

BGH v. 15.09.2016:
Das Tatbestandsmerkmal des Überholens wird auch durch ein Vorbeifahren von hinten an sich in derselben Richtung bewegenden oder verkehrsbedingt haltenden Fahrzeugen verwirklicht, das unter Benutzung von Flächen erfolgt, die nach den örtlichen Gegebenheiten zusammen mit der Fahrbahn einen einheitlichen Straßenraum bilden

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Überfahren der Mittellinie:


Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn beim Überholen

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Kollision nach Überholvorgang mit anschließendem Spurwechsel:


LG Saarbrücken v. 10.02.2017:
Ein „Überholen“ i.S.v. § 5 StVO liegt vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer, der sich auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder nur mit Rücksicht auf die Verkehrslage anhält, von hinten an einem anderen vorbeifährt; eine besondere Absicht, einen Überholvorgang durchzuführen, ist nicht erforderlich. Erfolgt das Anhalten dagegen nicht verkehrsbedingt, wird an dem Fahrzeug vorbeigefahren i.S.v. § 6 StVO. Welche Vorschrift die Anforderungen regelt, die an denjenigen zu stellen sind, der - wie hier - auf einer Fahrbahn mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung nach dem Überholvorgang auf die ursprüngliche Fahrspur zurückwechselt, wird nicht einheitlich beurteilt. - Die Kammer ist der Auffassung, dass § 7 Abs. 5 StVO die maßgebliche Verhaltensvorschrift für den Fahrstreifenwechsel enthält, gleich aus welchem Grund dieser erfolgt. Die Regelung kann daher durch Vorschriften für das Überholen allenfalls ergänzt, aber nicht verdrängt werden.

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Überholer kollidiert mit wartepflichtigem Einbieger:


Überholer verstößt gegen das Rechtsfahrgebot

OLG Köln v. 07.12.2010:
Überholt ein Kfz-Führer bei klarer Verkehrslage - nämlich auf gerader übersichtlicher vorfahrtberechtigter außerörtlicher Straße - mit zulässiger Geschwindigkeit von nicht mehr als 100/km mehrerer Fahrzeuge und kommt es sodann in einem Kreuzungsbereich zum Zusammenstoß mit einem wartepflichtigen Kfz-Führer, so trifft ihn keine Mithaftung.

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Geschwindigkeitsüberschreitung des Überholten:


OLG Celle v. 02.11.2006:
Gegenüber dem groben Verschulden eines Fahrzeugführers im Rahmen eines waghalsigen Überholmanövers vor einer nicht einsehbaren Rechtskurve können im Einzelfall die Betriebsgefahr des überholten Lkw sowie ein zusätzliches Verschulden des Führers des Lkw wegen nicht unerheblicher 20 %iger Überschreitung (72 km/h statt erlaubter 60 km/h) der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zurücktreten.

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Geschwindigkeitsüberschreitung des Überholers:


Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen

OLG Hamm v. 04.02.2014:
Der Umstand, dass ein Überholvorgang nur unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit möglich ist, begründet kein sogenanntes faktisches Überholverbot.

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Überholen vor BAB-Aus- oder Einfahrt:


Beschleunigungsstreifen

Verzögerungsstreifen

Rechtsüberholen auf der Autobahn

BGH v. 30.11.2010:
Steht lediglich fest, dass sich ein Auffahrunfall in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit einem Überholvorgang kurz vor der Ausfahrt einer Autobahn ereignet hat, an der beide Verkehrsteilnehmer die Autobahn verlassen haben, liegt eine Verkehrssituation vor, die sich von derjenigen, die den Schluss auf ein Verschulden des Auffahrenden zulässt, grundlegend unterscheidet. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises sind in einem derartigen Fall nicht anwendbar. Mangels Verschuldensvorwurfs gegen einen der Unfallbeteiligten kann in einem solchen Fall Schadensteilung geboten sein.




Verhinderung des Überholens durch Linksfahren:


BGH v. 09.12.1986:
Wer die Überholspur einer Autobahn länger als nach der Verkehrslage geboten, befährt, verstößt gegen das Rechtsfahrgebot des StVO § 2 Abs 2 und ist allein wegen dieses Verstoßes zur Rechenschaft zu ziehen, auch wenn er durch seine Fahrweise nachfolgende Verkehrsteilnehmer am Überholen gehindert hat, sofern das Überholen nur durch Überschreiten der höchstzulässigen Geschwindigkeit möglich gewesen wäre.

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Überholvorgänge zwischen Radfahrern:


Radfahrer-Unfälle - Verkehrsunfall mit Fahrradbeteiligung

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