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OLG Celle Urteil vom 24.08.2011 - 14 U 47/11 - Zur Haftungsverteilung bei einer Überholunfall und zur Quotelung der Sachverständigenkosten entsprechend der Haftungsverteilung
OLG Celle v. 24.08.2011: Zur Haftungsverteilung bei einer Überholunfall und zur Quotelung der Sachverständigenkosten entsprechend der Haftungsverteilung
Das OLG Celle (Urteil vom 24.08.2011 - 14 U 47/11) hat entschieden:
- Bei einem seitlichen Überholunfall kann eines Haftungsverteilung von 60 zu 40 zu Lasten des Überholenden angemessen sein, wenn mangels Anwendbarkeit eines Anscheinsbeweises weder dem Überholer noch dem Überholten ein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann.
- Einem Geschädigten, der mitverantwortlich für ein Unfallereignis ist und daher gem. §§ 7, 17 StVG nur Anspruch auf Ersatz eines Teils seines Schadens hat, steht auch nur ein Anspruch auf Ersatz eines entsprechenden Teils der ihm entstandenen Sachverständigenkosten zu (entgegen OLG Rostock, MDR 2011, 221).
Siehe auch Quotelung der Sachverständigenkosten entsprechend der Haftung oder der Schadenshöhe? und Stichwörter zum Thema Überholen
Gründe:
I.
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 11. Mai 2008 auf der Kreisstraße 40 in Buxtehude geltend.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Stade vom 2. Februar 2011 - Az.: 5 O 430/09 (Bl. 93 ff. d. A.) - Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil, das dem Klägervertreter am 9. Februar 2011 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit einem am 9. März 2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 11. April 2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
In der Berufungsbegründung beruft sich der Kläger darauf, dass das landgerichtliche Urteil auf einer Rechtsverletzung beruhe. Er ist der Auffassung, das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die vom Landgericht angenommene unklare Verkehrssituation beim Überholen habe nicht vorgelegen. Diese fehlerhafte Beurteilung beruhe auf einer falschen Bewertung der Zeugenaussagen. Ferner sei nach der Durchführung der Beweisaufnahme nicht bewiesen, dass er im Rahmen der Geltung eines Überholverbots zum Überholen angesetzt habe. Die Beklagten seien außerdem nicht schutzwürdig. Dazu behauptet der Kläger wie schon in der ersten Instanz, ein Mitfahrer auf dem Wagen habe den nachfolgenden Verkehr durch Herunterurinieren unsittlich belästigt. Er ist der Ansicht, aus dieser unsittlichen Belästigung des nachfolgenden Verkehrs ergebe sich auch eine Erhöhung der Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges. Im Übrigen wiederholt der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Klägervorbringens in der zweiten Instanz wird auf die Berufungsbegründung vom 11. April 2011 (Bl. 127 ff. d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
- unter Abänderung des am 2. Februar 2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Stade - Az.: 5 O 430/09 - die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.567,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
- unter Abänderung des am 2. Februar 2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Stade - Az.: 5 O 430/09 - die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 747,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das landgerichtliche Urteil. Sie sind der Auffassung, die Beweiswürdigung durch das Landgericht sei zutreffend. Unabhängig von § 5 Abs. 3 StVO habe der Kläger gegen § 5 Abs. 4 StVO verstoßen. Dazu behaupten die Beklagten wie schon in der ersten Instanz, die streitgegenständliche Straße sei an der Unfallstelle zum Überholen nicht breit genug gewesen. Im Übrigen wiederholen die Beklagten ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvorbringens in der zweiten Instanz wird auf die Berufungserwiderung vom 27. Mai 2011 (Bl. 151 ff. d. A.) Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist teilweise erfolgreich, weil die Klage zum Teil begründet ist.
Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG bzw. § 115 Abs. 1 VVG - allerdings nur auf Zahlung von 1.859,19 € zzgl. 229,55 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.
Das Fahrzeug des Klägers wurde bei dem Unfall mit dem Traktor des Beklagten zu 2, der von dem Beklagten zu 1 geführt wurde und bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversichert ist, beschädigt. Der Unfall war für beide Seiten nicht nachweislich unabwendbar. Dementsprechend richtet sich der Umfang des Ersatzanspruches nach den unterschiedlichen Verursachungs- und Verschuldensanteilen der Unfallbeteiligten, § 17 Abs. 1 StVG.
1. Der Kläger konnte ein Verschulden des Beklagten zu 1 nicht beweisen. Seine Behauptung, der Beklagte zu 1 sei während des Überholvorgangs nach links herübergefahren - worin ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot läge -, haben zwar seine beiden Beifahrerinnen bestätigt; die Aussagen hat das Landgericht allerdings zu Recht für nicht hinreichend belastbar gehalten, weil sie Widersprüche aufweisen. Die diesbezügliche Beweiswürdigung durch das Landgericht ist nicht zu beanstanden. Der Senat schließt sich den Ausführungen vollinhaltlich an.
2. Aber auch die Beklagten haben ein Verschulden des Klägers nicht beweisen können. Die Behauptung, der Kläger sei beim Überholen nach rechts gekommen und gegen den Treckerreifen gestoßen, konnten die Beklagten nicht beweisen. Letztlich hat diese Behauptung kein Zeuge bestätigt.
3. Auch ein Überholen bei unklarer Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO oder mit ungenügendem Seitenabstand entgegen § 5 Abs. 4 S. 2 StVO haben die Beklagten nicht bewiesen.
Die Behauptung der Beklagten, die Straße sei im Unfallbereich nur 4,30 m breit und damit zu eng für ein Überholen, trifft nicht zu. Der Senat hat die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 9. August 2011 darauf hingewiesen, dass das Polizeikommissariat Buxtehude auf Bitte des Senats die Straße bei Kilometer 3,1 ausgemessen und eine Breite von 5,50 m festgestellt und mitgeteilt hat, dass sich die Straßenbreite im gesamten streitigen Streckenabschnitt nicht verändert. 5,50 m genügen jedoch, um einen hinreichenden Seitenabstand beim Überholen einhalten zu können.
Auch der aus den Lichtbildern (Bl. 34 bis 37 d. A.) ersichtliche schlechte Straßenzustand im Überholbereich genügt alleine für die Annahme einer unklaren Verkehrslage nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger allein deshalb mit einer unsicheren Fahrweise des Gespanns rechnen musste.
Schließlich ist auch kein Anscheinsbeweis gegen den Kläger anzunehmen. Nach der Rechtsprechung des BGH richtet es sich nach den Umständen des Einzelfalls, ob bei einem Zusammenstoß zwischen überholendem und überholtem Fahrzeug der Anschein für ein Verschulden des überholenden Fahrers spricht (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1974, Az.: VI ZR 10/74 - zitiert bei juris). Dafür gibt es vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte. Insbesondere war der zum Überholen zur Verfügung stehende Raum, wie dargelegt, grundsätzlich ausreichend. Ferner ist dafür auch nicht entscheidend, ob der Kläger - wie von den Beklagten behauptet - im Überholverbot überholt hat. Diese Frage kann letztlich offen bleiben. Denn selbst wenn dies so gewesen sein sollte, stünde damit noch nicht fest, dass dies für den Unfall auch tatsächlich ursächlich geworden ist. Aus einem Überholverbot folgt nämlich nicht zwingend, dass der Kläger sein Fahrzeug nach rechts in das Gespann gezogen und so den Unfall verursacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1974, Az.: VI ZR 10/74 - zitiert bei juris).
Der Unfallhergang bleibt damit letztlich ungeklärt. Bei der Quotierung im Rahmen des § 17 Abs. 1 StVG hält der Senat eine Quote von 60 : 40 zu Lasten des Klägers für angemessen, weil die Betriebsgefahr für das Fahrzeug des Klägers vorliegend etwas höher war als für das gegnerische Gespann. Zwar ist die Betriebsgefahr eines Schleppergespannes in der Regel höher als diejenige eines Pkw; jedoch ist die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges hier ebenfalls erhöht durch den per se gefährlichen Überholvorgang. Hinzu kommt, dass der Kläger in einem Abschnitt überholt hat, in dem die Straße insbesondere auf der rechten Fahrbahnseite nachweislich in einem schlechten Zustand ist. Dieser schlechte Zustand lädt die auf der rechten Seite fahrenden Fahrzeuge dazu ein, sich mittig zu orientieren, weil der Straßenzustand auf der linken Fahrbahnseite wesentlich besser ist. Die erforderliche Kausalität der gefahrerhöhenden Umstände ergibt sich schon aus dem klägerischen Vortrag selbst. Denn der Kläger hat selber vorgetragen, dass er längere Zeit hinter dem Gespann hergefahren sei und erst dann überholt habe, als das Gespann nach dem von ihm behaupteten mehrfachen Hupen auf die rechte Seite herübergezogen habe. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang die - im Übrigen ebenfalls nicht bewiesene - Behauptung des Klägers, von dem Anhänger des Gespanns sei herunteruriniert worden. Selbst wenn dies zuträfe, würde dies jedenfalls nicht die Betriebsgefahr des Gespanns erhöhen.
4. Der Kläger macht Nettoreparaturkosten geltend und hat dazu ein Gutachten vorgelegt. Die Nettoreparaturkosten übersteigen jedoch den Wiederbeschaffungsaufwand. Der Privatgutachter des Klägers hat den Wiederbeschaffungswert auf 6.000 € taxiert und den Restwert auf 1.900 €. Geltend gemacht hat der Kläger aber auf der Grundlage des Privatgutachtens Nettoreparaturkosten in Höhe von 5.019,41 €. Nach der Rechtsprechung des BGH muss der Kläger in diesem Fall darlegen und beweisen, dass er das Fahrzeug fachgerecht und in dem Umfang hat reparieren lassen, der Grundlage der Schätzung des Sachverständigen war (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 249 Rdnr. 25 m. w. N.). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 9. August 2011 mitteilen lassen, dass er keine Belege für die Reparatur vorlegen könne. Damit ist die Qualität der Reparatur nicht belegt. Dementsprechend ist bei der Quotierung ein Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 4.100 € zugrunde zu legen.
Der Kläger kann von den dem Grunde nach erstattungsfähigen Positionen 40 % ersetzt verlangen. 40% des Wiederbeschaffungsaufwandes in Höhe von 4.100 €, der Sachverständigenkosten in Höhe von 522,98 € und der üblichen Pauschale in Höhe von 25 € ergeben 1.859,19 €.
Der Kläger hat ferner einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltkosten, allerdings nur in Höhe von 229,55 €. Diese fallen in den Schutzbereich des § 7 Abs. 1 StVG und sind als notwendige Rechtsverfolgungskosten dem Grunde nach erstattungsfähig, sofern die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig war. Davon ist nur bei ganz einfach gelagerten Fällen nicht auszugehen. (Vgl. zum Ganzen BGH, NJW 2004, 444 ff.; BGH, NJW 2006, 1065; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 249 Rn. 56). Ein solcher liegt hier ersichtlich nicht vor. Der Senat hält entgegen der Auffassung des Klägers eine 1,3 Gebühr für angemessen, weil die Sache keine besondere Schwierigkeit aufweist. Schließlich ist ein Gebührenwert von bis zu 2.000 € zugrunde zu legen, weil in der Hauptsache nur ein Anspruch in Höhe von 1.859,19 € begründet ist. Dem Erstattungsanspruch des Geschädigten hinsichtlich der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (vgl. BGH, NJW 2008, 1888 f.; BGH, NJW 2005, 1112).
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288, 291 BGB. Die Klagezustellung erfolgte an den Beklagten zu 1 am 12. Januar 2010 und an die Beklagten zu 2 und 3 am 7. Januar 2011, sodass Zinsen ab dem 13. Januar 2010 bzw. dem 8. Januar 2011 zu zahlen sind. Die Zustellung wirkt gem. § 425 Abs. 1 BGB nur gegenüber dem jeweils betroffenen Gesamtschuldner.
5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat lässt die Revision zu, soweit er auch die Sachverständigenkosten entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien gequotelt hat. Der Senat ist mit dem OLG Düsseldorf der Meinung, dass ein Geschädigter, der mitverantwortlich für das Unfallereignis ist und daher gem. §§ 7, 17 StVG nur Anspruch auf Ersatz eines Teils seines Schadens hat, auch nur einen Teil seiner Sachverständigenkosten verlangen kann (vgl. dazu OLG Düsseldorf, MDR 2011, 655 f.).
Der Senat folgt nicht der gegenteiligen Auffassung des OLG Rostock (vgl. OLG Rostock, MDR 2011, 221), das die Kosten eines privaten Sachverständigengutachtens nicht quoteln will. Gegen diese Auffassung spricht aus Sicht des Senats, dass sie im Gesetz keine Stütze findet. Zudem fehlt es an einem Grund dafür, eine vom übrigen Sachschaden abweichende Aufteilung der Kosten des Sachverständigen vorzunehmen. Denn die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensvorteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, NJW 2005, 356). Ebenso können diese Kosten Bestandteil des nach § 249 Abs. 2 Satz 1 erforderlichen Herstellungsaufwands sein, wenn die Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, a. a. O.). Ist der geschädigte Fahrzeughalter in erheblicher Weise für den Schaden mitverantwortlich, so führt dies nach § 17 Abs. 1, 2 StVG allerdings zu einer Beschränkung von Grund und Umfang des Schadensersatzanspruchs. Die Bestimmung hat zur Folge, dass auch der Anspruch auf Ersatz der Kosten eines Sachverständigengutachtens nur ungeschmälert fortbestehen kann, wenn sich aus "den Umständen", insbesondere aus der Feststellung, "inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist", ein solches Ergebnis rechtfertigen lässt. Aus den "Umständen", insbesondere den Verursachungsbeiträgen, ergibt sich eine solche Rechtfertigung nicht. Auch die Kosten des Sachverständigengutachtens sind durch den Unfall verursacht. Wenn den Geschädigten insoweit eine Mitverantwortung trifft, heißt das, dass er auch für die weiteren Unfallfolgen mitverantwortlich ist. Der Zurechnungs- und Verantwortungszusammenhang wird durch den Willensentschluss, der der Beauftragung des Sachverständigen zugrunde liegt, nicht unterbrochen. Denn ohne die Unfallbeteiligung des Geschädigten wäre es auch zu dieser Handlung nicht gekommen. (Vgl. zum Ganzen OLG Düsseldorf, MDR 2011, 655 f.).
Auch die Differenztheorie kann eine abweichende Behandlung der Sachverständigenkosten nicht rechtfertigen. Die Theorie vermag zu begründen, warum die Sachverständigenkosten einen Schaden darstellen, sie sagt aber nichts darüber aus, wie dieser Schaden zu verteilen ist. Dies ergibt sich erst aus den §§ 7, 17 StVG. Diese lassen eine Trennung zwischen (unmittelbarem) Schaden einerseits und Rechtsverfolgungskosten andererseits nicht zu. Eine solche wird auch hinsichtlich anderer Rechtsverfolgungskosten, wie z.B. der Unkostenkostenpauschale, hinsichtlich derer der Geschädigte mit gleichem Recht geltend machen könnte, dass er diese Aufwendungen auch zur bloßen Durchsetzung seiner begründeten Teilforderung hätte tätigen müssen, nicht angenommen (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 2011, 655 f.).
Schließlich wird auch bei vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten faktisch eine Quotelung vorgenommen, indem jeweils nur der „berechtigte“ Gegenstandswert angesetzt wird (vgl. BGH, NJW 2008, 1888 f.; BGH, NJW 2005, 1112). Letztlich trägt der Kläger in seinem Schriftsatz vom 16. August 2011 sogar selber noch ein weiteres Argument für die vom Senat vertretene Auffassung vor, indem er darauf hinweist, dass sich die meisten Sachverständigen-Gebührentabellen an der Höhe des entstandenen Schadens orientierten - und eben nicht an der Höhe des berechtigten Anspruches.
Die Senatsentscheidung vom 7. November 2002 (Az.: 14 U 56/01 - zitiert bei juris) gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung, da sie bezüglich der hier maßgeblichen Frage keine Begründung enthält.