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"Die Kosten für die Erstellung eines Gutachtens stehen daher mit dem Fahrzeugschaden in einem unmittelbaren engen Zusammenhang. Diese Ersatzansprüche des Geschädigten unterliegen bei einem Unfall mit zwei Kraftfahrzeugen der gesetzlichen Wertung des § 17 StVG, und es hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den Betriebsgefahren der beteiligten Fahrzeuge einschließlich eines Verschuldens der Fahrzeugführer ab, in welchem Umfang sie ersetzt werden. Dabei ist zu beachten, dass auch die Kosten für die Einschaltung eines Sachverständigen durch den Verkehrsunfall verursacht sind und daher diese Grundsätze der Haftungsverteilung auch und gerade für diese Schadensposition eingreifen."
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