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Zur Quotelung der Sachverständigenkosten entsprechend der Haftungsquote

Quotelung der Sachverständigenkosten entsprechend der Haftung oder der Schadenshöhe?




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
- Quotelung entsprechend der Haftungsquote?
- Quotelung entsprechend der begründeten Schadenshöhe?



Einleitung:


Vereinzelt wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass die vom Unfallgeschädigten aufgewendeten Sachverständigenkosten auch dann in voller Höhe zu erstatten seien, wenn ihn an dem Zustandekommen des Unfalls eine Mithaftung treffe. In neuerer Zeit hat diese Meinung auch vereinzelt Eingang in die Rechtsprechung gefunden.


Die herrschende Meinung scheint sich jedoch derzeit noch nicht davon beeindrucken zu lassen. So stellt beispielsweise Nugel in juris-Praxisreport vom 25.05.2011 in einer Besprechung des Urteils des OLG Rostock vom 18.03.2011 fest:

   "Die Kosten für die Erstellung eines Gutachtens stehen daher mit dem Fahrzeugschaden in einem unmittelbaren engen Zusammenhang. Diese Ersatzansprüche des Geschädigten unterliegen bei einem Unfall mit zwei Kraftfahrzeugen der gesetzlichen Wertung des § 17 StVG, und es hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den Betriebsgefahren der beteiligten Fahrzeuge einschließlich eines Verschuldens der Fahrzeugführer ab, in welchem Umfang sie ersetzt werden. Dabei ist zu beachten, dass auch die Kosten für die Einschaltung eines Sachverständigen durch den Verkehrsunfall verursacht sind und daher diese Grundsätze der Haftungsverteilung auch und gerade für diese Schadensposition eingreifen."

Hier bleibt die weitere Entwicklung der Rechtsprechung abzuwarten.

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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten

Sachverständigengutachten

Sachverständigenkosten

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Quotelung entsprechend der Haftungsquote?


AG Siegburg v. 31.03.2010:
Der Geschädigte kann Freistellung von dien ihm in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten in voller Höhe verlangen, auch wenn der Schädiger für den Verkehrsunfall nur zu 50 % haftet. Denn bei den Kosten, die durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens entstehen, handelt es sich um Rechtsverfolgungskosten. Diese Kosten dienen ausschließlich dazu, den aufgrund der jeweiligen Haftungsquote erstattungsfähigen Anteil des dem Geschädigten entstandenen Gesamtschadens von dem Schädiger ersetzt zu bekommen. Die Sachverständigenkosten sind deswegen nicht wie der Gesamtschaden des Geschädigten zu quotieren, da sie erst dann entstehen, wenn der Geschädigte seinen erstattungsfähigen Anteil des Gesamtschadens gegenüber dem Schädiger beziffern und belegen muss.

OLG Düsseldorf v. 15.03.2011:
Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu dem mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensvorteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Ebenso können diese Kosten Bestandteil des nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand sein, wenn die vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist. Unter beiden Gesichtspunkten sind diese Kosten grundsätzlich in vollem Umfang erstattungsfähig. Ist der geschädigte Fahrzeughalter jedoch in erheblicher Weise für den Schaden mitverantwortlich, so führt dies nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG allerdings zu einer Beschränkung von Grund und Umfang des Schadensersatzanspruchs.

OLG Rostock v. 11.03.2011:
Die Sachverständigenkosten sind nicht entsprechend der Verursachungsquote zu kürzen. Diese Kosten sind vollen Umfangs erstattungsfähig, weil sie erst dann entstehen, wenn der Geschädigte seinen erstattungsfähigen Anteil des Gesamtschadens gegenüber dem Schädiger beziffern und belegen muß; sie fallen überhaupt nicht an, wenn der Geschädigte den Unfall vollständig selbst verursacht hat und dienen ausschließlich dazu, den aufgrund der jeweiligen Haftungsquote erstattungsfähigen Anteil von dem Schädiger ersetzt zu bekommen.




OLG Rostock v. 18.03.2011:
Die Kosten eines von dem Geschädigten eingeholten Sachverständigengutachtens hat der - auch nur teilweise - für den Schaden verantwortliche Schädiger in voller Höhe zu erstatten. Sachverständigenkosten sind - außer bei Bagatellschäden - erstattungsfähige Kosten der Rechtsverfolgung. Insoweit findet keine Quotelung statt.

OLG Frankfurt am Main v. 05.04.2011:
Der Senat folgt der vom Amtsgericht Siegburg angestoßenen und bereits zuvor von Poppe (DAR 2005, 669) und Winnefeld (DAR 1996, Seite 75) dargelegten Rechtsauffassung, wonach auch bei dem Ausspruch einer Haftungsquote die Kosten für die Feststellung eines Schadens in vollem Umfang ersatzfähig sind (AG Siegburg, 31. März 2010 – 111 C 10/10 –; vgl. auch Schneider DAR 07, 430).

OLG Celle v. 24.08.2011:
Einem Geschädigten, der mitverantwortlich für ein Unfallereignis ist und daher gem. §§ 7, 17 StVG nur Anspruch auf Ersatz eines Teils seines Schadens hat, steht auch nur ein Anspruch auf Ersatz eines entsprechenden Teils der ihm entstandenen Sachverständigenkosten zu (entgegen OLG Rostock, MDR 2011, 221).

LG Konstanz v. 06.09.2011:
Die dem Geschädigten entstandenen Sachverständigenkosten sind entsprechend seiner Mithaftungsquote zu kürzen.

BGH v. 07.02.2012:
Im Falle einer nur quotenmäßigen Haftung des Schädigers hat dieser dem Geschädigten dessen Sachverständigenkosten nur im Umfang der Haftungsquote zu erstatten.

BGH v. 07.02.2012:
Ist der geschädigte Fahrzeughalter in erheblicher Weise für den Schaden mitverantwortlich, so führt dies nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG zu einer Beschränkung von Grund und Umfang des Schadensersatzanspruchs. Die Bestimmung statuiert - ebenso wie § 254 Abs. 1 BGB, § 9 StVG und § 4 HaftPflG - eine Ausnahme von dem Grundsatz der Totalreparation (Alles-oder-Nichts-Prinzip des Schadensersatzrechts). Sie hat zur Folge, dass auch der Anspruch auf Ersatz der Kosten eines Sachverständigengutachtens nur ungeschmälert fortbestehen kann, wenn sich aus "den Umständen", insbesondere aus der Feststellung, "inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist" ein solches Ergebnis rechtfertigen lässt. Der Ersatz der Sachverständigenkosten richtet sich somit nach der Haftungsquote.

OLG Köln v. 23.02.2012:
Hat der unfallbeteiligte Kläger ein Gutachten zur Schadenshöhe eingeholt und wird der Klage nur teilweise stattgegeben, so hat der Beklagte die Kosten des Sachverständigen nur in Höhe des für seine Haftung maßgebenden Anteils zu erstatten (so nunmehr auch BGH, Urteil vom 7.2.2012 - VI ZR 133/11).

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Quotelung entsprechend der begründeten Schadenshöhe?


OLG Hamm v. 06.09.2016:
Eine Quotelung der Sachverständigenkosten - wie etwa bei der Streitwertbestimmung für die Rechtsanwaltsgebühren - abhängig von der Begründetheit des Fahrzeugschadens der Höhe nach findet nicht statt. Denn die Erwägungen zu den vorgerichtlichen Anwaltskosten - insbesondere mangelnde Zurechenbarkeit der Anwaltskosten zu Lasten des Schädigers, soweit die Beauftragung zur Durchsetzung tatsächlich unbegründeter Ersatzansprüche erfolgt - lassen sich auf die anders gelagerte Situation der Beauftragung eines Sachverständigen mit der dem Geschädigten selbst nicht möglichen Schadensfeststellung nicht übertragen.

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