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BGH Urteil vom 28.04.1992 - VI ZR 360/91 - Zur Erwerbsschadensberechnung bei unfallbedingt eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und zur Schadensverteilung bei Mithaftung des Geschädigten

BGH v. 28.04.1992: Zur Erwerbsschadensberechnung bei unfallbedingt eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und zur Schadensverteilung bei Mithaftung des Geschädigten


Der BGH (Urteil vom 28.04.1992 - VI ZR 360/91) hat entschieden:
  1. Erzielt ein Verletzter, der unfallbedingt eine bisherige Berufstätigkeit nicht mehr ausüben kann, dessen Arbeitsfähigkeit aber nicht aufgehoben, sondern nur gemindert ist, Einnahmen aus einer ersatzweise aufgenommenen Erwerbstätigkeit, so stellt die aus einem Vergleich der früheren mit den jetzigen Einkünften des Verletzten ermittelte Einkommensdifferenz den Erwerbsschaden dar, den der Schädiger entsprechend der Höhe seiner Haftungsquote zu ersetzen hat.

  2. Der Verletzte darf in diesem Fall die Einnahmen aus der ersatzweise aufgenommenen Tätigkeit nicht vorrangig auf die Quote seines Erwerbsschadens anrechnen, die nicht von der Haftung des Schädigers gedeckt ist.

Siehe auch Einkommensnachteile und Personenschaden


Tatbestand:

Eine Versicherungsnehmerin der beklagten Haftpflichtversicherung verursachte am 23. September 1982 einen Verkehrsunfall, bei dem der Hauptmann der Bundeswehr K., den ein Mitverschulden am Unfallgeschehen traf, schwer verletzt wurde. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte für die Schadensfolgen zu 70 % einzustehen hat.

K. wurde wegen unfallbedingter Dienstunfähigkeit am 1. Juli 1986 in den Ruhestand versetzt, ist jedoch seither halbtags als Angestellter der Standortverwaltung bei der Klägerin beschäftigt. Letztere zahlt an K. Ruhegehalt. Sie macht wegen ihrer Versorgungsaufwendungen aus übergegangenem Recht einen Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall des K. gegenüber der Beklagten geltend.

Die Klägerin hat den Verdienstausfall zunächst nach der Nettolohnmethode ermittelt und ihrer Schadensberechnung die Auffassung zugrunde gelegt, die Bezüge des K. als Angestellter seien vorrangig auf die 30 % anzurechnen, die K. vom Schaden selbst tragen müsse. Die Beklagte vertritt hingegen die Ansicht, sie müsse lediglich 70 % der Differenz zwischen dem Gehalt, das K. als aktiver Soldat bezogen hätte, und seinem Angestelltengehalt ersetzen; entsprechende Zahlungen hat die Beklagte für die Jahre 1986 bis 1988 an die Klägerin geleistet.

Das Landgericht hat die auf den sich aus der Berechnungsweise der Klägerin ergebenden Mehrbetrag gerichtete Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin an ihrer Auffassung zur Schadensberechnung festgehalten, jedoch den Verdienstausfall des K. nunmehr nach der Bruttolohnmethode ermittelt. Sie hat auf dieser Grundlage Zahlung von 44.186,84 DM nebst Zinsen verlangt. Das Berufungsgericht hat ihrer Klage in Höhe von 11.838,97 DM nebst Zinsen stattgegeben; die weitergehende Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihr Schadensersatzbegehren in vollem Umfang weiter.


Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist mit der Beklagten der Auffassung, der Verdienstausfall, den K. erlitten habe, bestehe in der Differenz zwischen seinem Gehalt als Hauptmann im aktiven Dienst und seinen Bezügen als Angestellter der Standortverwaltung; mehr als 70 % dieser Differenz habe die Beklagte der Klägerin nicht zu ersetzen. Eine zutreffende Schadensberechnung müsse sowohl die negativen als auch die positiven Schadensposten feststellen und miteinander saldieren. Besonderheiten, die sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dort ergeben könnten, wo es um die Berechnung des Unterhaltsschadens eines Dritten im Sinne des § 844 Abs. 2 BGB gehe, könnten jedenfalls nicht auf den hier zu beurteilenden Verdienstausfallschaden übertragen werden.

Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Klägerin den Verdienstausfall des K. anhand der Bruttobezüge errechne. Es müsse aber berücksichtigt werden, dass sich für K. als Empfänger von Versorgungsbezügen ein Steuervorteil aufgrund § 19 Abs. 2 EStG ergebe.


II.

Gegen diese Überlegungen des Berufungsgerichts wendet sich die Revision ohne Erfolg.

1. Der Senat stimmt der Berechnungsweise zu, welche das Berufungsgericht zur Ermittlung des von der Beklagten zu ersetzenden Verdienstausfallschadens des K. angewandt hat.

Auf die Klägerin sind Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte gemäß § 87 a Satz 1 BBG i.V.m. § 30 Abs. 3 SoldG nur in dem Umfang übergegangen, als sie dem geschädigten Soldaten selbst zustehen konnten. Hauptmann K. konnte von der Beklagten aber als Erwerbsschaden i.S. des § 843 Abs. 1 BGB nur 70 % der Differenz zwischen den Bezügen, die er als aktiver Soldat weiterhin erhalten hätte, und dem Gehalt, das er nach seiner Zurruhesetzung als Angestellter der Standortverwaltung verdient, ersetzt verlangen.

a) K. verlor unfallbedingt, da er von der Klägerin in den Ruhestand versetzt wurde, seine Dienstbezüge als Hauptmann der Bundeswehr. Seine Arbeitskraft war durch den Unfall aber nicht gänzlich aufgehoben worden. Er war daher dem Schädiger gegenüber gehalten, seine verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich zu verwerten (st. Rspr. des Senats, vgl. BGHZ 91, 357, 365 sowie Urteile vom 1. Dezember 1970 - VI ZR 88/69 - VersR 1971, 348 und vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89 - VersR 1991, 437, 438). Dementsprechend genügte K. seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB dadurch, dass er bei der Klägerin eine Halbtagsbeschäftigung als Angestellter in der Standortverwaltung aufnahm; dass ihm diese Tätigkeit aufgrund seiner noch gegebenen Arbeitsfähigkeit zumutbar war, stellt die Klägerin selbst nicht in Abrede. Anders als in dem Fall, in welchem ein Verletzter nicht zu einer schadensmindernden Erwerbstätigkeit verpflichtet ist und deren Erträgnisse daher auch nicht zu einer Verkürzung des Schadensersatzes führen (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. September 1973 - VI ZR 97/71 - VersR 1974, 142, 143), wurde hier der Erwerbsschaden des K. durch die Einnahmen aus der Anstellung bei der Standortverwaltung gemindert (vgl. Senat, Urteil vom 24. Februar 1983 - VI ZR 59/81 - VersR 1983, 488, 489). Sein Verdienstausfall bestand in der Zeit ab dem 1. Juli 1986 von vornherein nur in der Differenz zwischen den Bezügen eines aktiven Hauptmanns und seinem Gehalt als Angestellter der Standortverwaltung. Nur in diesem Umfang konnte der Anspruch deshalb auch auf den Dienstherrn übergehen (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 1967 - VI ZR 3/66 - VersR 1967, 953, 954).

b) Auf diese Ermittlung des Erwerbsschadens aufgrund einer Bilanzierung des entgangenen Verdienstes aus der verlorenen Beschäftigung mit den Einnahmen aus dem Ersatz der verbliebenen Arbeitskraft des Verletzten ist es grundsätzlich nicht von Einfluss, ob der Schädiger den entstandenen Schaden in vollem Umfang oder deswegen nur teilweise zu ersetzen hat, weil den Geschädigten an der Schadensentstehung ein Mitverschulden i.S. des § 254 Abs. 1 BGB trifft. Die Berechnung des Schadens ist unabhängig davon, inwieweit er schließlich im Hinblick auf die Haftungsquoten der Beteiligten beim Verletzten verbleibt oder ihm ersetzt wird. Die Frage nach der quotenmäßigen Schadensverteilung stellt sich in aller Regel erst, wenn die Höhe eines ersatzfähigen Schadens nach den dafür geltenden Rechtsnormen festgestellt worden ist. Was die Beklagte von dem Erwerbsschaden des K. zu erstatten hat, ist anhand des aufgrund der vorzunehmenden Saldierung ermittelten Schadens zu bestimmen.

c) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich eine andere Beurteilung auch nicht daraus, dass im Rahmen des Ersatzes entgangenen Unterhalts gemäß § 844 Abs. 2 BGB dem Geschädigten unter Umständen gestattet ist, Einkünfte, die er nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen aus einer eigenen (zumutbaren) Erwerbstätigkeit erzielt, zunächst voll auf seine eigene - von der Haftung des Schädigers nicht gedeckte - Quote des Unterhaltsschadens anzurechnen. So hat der erkennende Senat der Witwe, die nach dem Tod ihres Ehemannes ihre von der Pflicht zur Haushaltsführung oder Mitarbeit im Erwerbsgeschäft frei gewordene Arbeitskraft nunmehr für eine Erwerbstätigkeit zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts einsetzen kann, das Recht zugebilligt, die dadurch erzielten Einkünfte zunächst mit dem von der Haftung des Schädigers nicht gedeckten Teil ihres Unterhaltsschadens zu verrechnen; die Einkünfte der Witwe führen dann nur insoweit zu einer Minderung ihres Ersatzanspruchs, als sie den von ihr selbst zu tragenden Schadensanteil übersteigen (vgl. die Senatsurteile BGHZ 16, 265, 275; vom 19. Juni 1962 - VI ZR 146/61 - VersR 1962, 1063, 1064; vom 13. Dezember 1966 - VI ZR 75/65, VersR 1967, 259, 260; vom 6. April 1976 - VI ZR 240/74 - VersR 1976, 877, 878 und vom 22. März 1983 - VI ZR 67/81 - VersR 1983, 726, 727). Ebenso sind die eigenen Renteneinkünfte einer Witwe, die vor dem Schadensereignis dem Familieneinkommen zugeführt worden waren, nach dem Tod des unterhaltsverpflichteten Ehemannes unter dem Gesichtspunkt der Freistellung der Witwe von ihren eigenen Unterhaltslasten dem Verstorbenen gegenüber nur insoweit zugunsten des Schädigers schadensmindernd zu berücksichtigen, als die Ersparnis den von der Witwe selbst zu tragenden Schadensanteil übersteigt (vgl. Senatsurteil vom 22. März 1983, aaO). Gleiches gilt für die Anrechnung eigener Unterhaltsersparnisse auf den Unterhaltsschaden des Witwers infolge der Tötung seiner Ehefrau (Senatsurteil vom 16. September 1986 - VI ZR 128/85 - VersR 1987, 70, 72).

Dass dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht zugemutet wird, den "Vorteil", dass er nach dem Tode des Unterhaltsverpflichteten seine Arbeitskraft oder seine Versorgungsbezüge nicht mehr für den gemeinsamen Unterhalt einsetzen muss, sondern für sich allein zur Verfügung hat, zur Entlastung des Schädigers zu verwenden, solange ihm ein Unterhaltsschaden verbleibt, gebietet die Interessenlage unter Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB).

Eine Übertragung dieser Grundsätze - unter Verallgemeinerung über den Rahmen des § 844 Abs. 2 BGB hinaus - auf einen Fall des Erwerbsschadens, wie er hier vorliegt, verbietet sich, da sich die Sach- und Interessenlagen nicht hinreichend entsprechen:

Während in den genannten Fällen des § 844 Abs. 2 BGB dem Unterhaltsberechtigten infolge des vom Schädiger zu verantwortenden Todes des Unterhaltsverpflichteten der Unterhaltsanspruch gänzlich genommen ist und es nur darum geht, inwieweit der Geschädigte gehalten ist, beim Ausgleich dieses Schadens durch Einkünfte anderer Art (etwa aufgrund eigener Arbeitsleistung oder durch eigene Renteneinkünfte) auch zur Freistellung des Schädigers beizutragen, ist vorliegend der Verdienst des Verletzten durch den Unfall gerade nicht gänzlich in Wegfall gekommen, sondern nur geschmälert worden; statt des höheren vollberuflichen Soldatengehaltes bezieht der Geschädigte K. niedrigere Angestelltenbezüge. In derartigen Fällen sind nicht unfallbedingte Verluste mit Vorteilen anderer Herkunft zum Ausgleich zu bringen, sondern es sind die wirtschaftlichen Ergebnisse aus dem Einsatz der Arbeitskraft vor und nach dem Unfall zu vergleichen, um die finanzielle Einbuße aus dieser nur geschmälerten Einnahmequelle zu ermitteln. Bei solchen Sachverhalten besteht kein Grund, in Abweichung von allgemeinen Schadens- und Haftungsgrundsätzen den Geschädigten bei der Berücksichtigung seiner Einkünfte nach dem Unfall nur deshalb zu privilegieren, weil er infolge eines eigenen Beitrags zur Unfallverursachung einen Teil seines Schadens selbst zu tragen hat.

d) Dass demgemäß die auf Ersatz des Verdienstausfalls gerichtete Schadensersatzforderung des K. nur bis zu der Höhe auf die Klägerin übergehen konnte, bis zu welcher sie dem Geschädigten selbst zustand, nämlich beschränkt auf 70 % der Differenz zwischen entgangenen aktiven Dienstbezügen eines Hauptmanns und dem nach dem Unfall bezogenen Angestelltengehalt, begegnet auch keinen Bedenken im Hinblick auf § 87 a Satz 2 BBG, nach dem der Übergang des Anspruchs auf den Dienstherrn nicht zum Nachteil des Verletzten geltend gemacht werden kann. Aus dieser gesetzlichen Regelung folgt nur, dass die Klägerin sich gegenüber der Beklagten in dem Umfang nicht auf den Anspruchsübergang berufen kann, in welchem der auf der Grundlage der Gehaltsdifferenz berechnete Erwerbsschaden des K. nicht durch die von der Klägerin gezahlten Ruhestandsbezüge voll ausgeglichen ist; dieses Quotenvorrecht des Verletzten hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt.

2. Auf der Grundlage der erörterten Berechnungsweise hat das Berufungsgericht die der Klägerin zustehenden Ersatzbeträge für Verdienstausfall des K. in der Zeit vom 1. Juli 1986 bis zum 31. Dezember 1988 rechtsfehlerfrei ermittelt.

Dabei hat das Berufungsgericht zutreffend den Erwerbsschaden nach den entgangenen Bruttoverdiensten berechnet (vgl. dazu die Senatsurteile vom 24. September 1985 - VI ZR 65/84 - VersR 1986, 162, 163, vom 10. Februar 1987 - VI ZR 17/86 - VersR 1987, 668, 669 und vom 10. November 1987 - VI ZR 290/86 - VersR 1988, 464, 465). Dies wird von den Parteien auch nicht in Frage gestellt.

Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, in welcher Weise das Berufungsgericht bei Feststellung des Verdienstausfalls eine Steuerersparnis des Geschädigten berücksichtigt hat, die darauf beruht, dass er gemäß § 19 Abs. 2 EStG als Empfänger von Versorgungsbezügen bei der Einkommensteuer einen Freibetrag von 4.800 DM jährlich in Anspruch nehmen darf.

a) Im allgemeinen sind bei Geltendmachung eines Verdienstausfallschadens unfallbedingte Steuerersparnisse des Geschädigten zugunsten des Schädigers zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 24. September 1985, aaO, vom 8. April 1986 - VI ZR 92/85 - VersR 1986, 914, 915 und vom 10. Februar 1987, aaO; BGH, Urteil vom 27. Juni 1984 - IVa ZR 231/82 - VersR 1984, 891, 893). Dies gilt nur dann nicht, wenn gerade der Zweck der Steuervergünstigung solcher Entlastung entgegensteht (vgl. z.B. Senatsurteil vom 26. Februar 1980 - VI ZR 2/79 - VersR 1980, 529).

Ein solcher zu berücksichtigender Steuervorteil ist auch dann gegeben, wenn der Verletzte Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht; in diesem Fall ergibt sich der Vorteil aus § 22 Nr. 1a EStG, da solche Renten nur mit ihrem Ertragsanteil der Besteuerung unterliegen (vgl. Senatsurteile vom 24. September 1985, aaO, vom 10. November 1987, aaO und vom 30. Mai 1989 - VI ZR 193/88 - VersR 1989, 855). Der im vorliegenden Fall in Rede stehende Steuervorteil aus § 19 Abs. 2 EStG ist entsprechend zu behandeln, da der Gesetzeszweck dieser Steuererleichterung mit der genannten steuerlichen Privilegierung der Erwerbsunfähigkeitsrente korrespondiert: Der Gesetzgeber hat hier versucht, die Ungleichheit in der Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Alterssicherung dienenden sonstigen Versorgungsbezügen andererseits durch eine Milderung der Besteuerung der letzteren auszugleichen; dieser Abmilderung dient der in § 19 Abs. 2 EStG vorgesehene Freibetrag (vgl. hierzu BVerfGE 54, 11, 38).

b) Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht den somit bei der Schadensermittlung zu berücksichtigenden Steuervorteil aus § 19 Abs. 2 EStG als schadensmindernden Einzelposten in die Berechnung des Verdienstausfalls des K. eingesetzt hat. Der Senat vermag nicht den Überlegungen der Revision zu folgen, die den Steuervorteil vorrangig auf den beim Geschädigten verbliebenen Schadens- teil anrechnen und ihn im Verhältnis zum Schädiger nur insoweit berücksichtigen möchte, als er (zusammen mit dem von K. erzielten Angestelltengehalt) dessen Schadensquote von 30 % übersteigt. Unabhängig davon, ob es bei der Berücksichtigung dieses einkommensteuerrechtlichen Freibetrages um einen bloßen Schadensberechnungsfaktor oder um eine Frage des Vorteilsausgleichs geht (dazu Senatsurteil vom 10. Februar 1987, aaO), findet sich für die von der Klägerin gewünschte Anrechnungsweise hier ebensowenig ein rechtfertigender Grund wie hinsichtlich der aus Verwertung der verbliebenen Arbeitskraft des K. erzielten Einkünfte.

c) Das Berufungsgericht hat den zu berücksichtigenden Steuervorteil für K. gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf jährlich 1.200 DM geschätzt. Auch hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

Im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO ist der Richter bei der Feststellung des Schadensumfangs deutlich freier gestellt als dort, wo die strengen Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO eingreifen. Das Gesetz nimmt in Kauf, dass das Ergebnis der Abschätzung mit der Wirklichkeit vielfach nicht übereinstimmt; allerdings soll die Schätzung möglichst nahe an diese heranführen (vgl. BGHZ 91, 243, 256). Das Revisionsgericht hat nur zu prüfen, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer Acht gelassen worden sind (vgl. Senatsurteile vom 2. Dezember 1975 - VI ZR 79/74 - VersR 1976, 435, 437 m.w.N. und vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89 , VersR 1991, 437, 438).

Das Berufungsgericht ist von dem als gesetzlichem Höchstbetrag feststehenden jährlichen Freibetrag von 4.800 DM ausgegangen und hat - ohne dies näher darzulegen - einen Steuersatz von 25 % zugrunde gelegt; nähere Feststellungen zu den Steuermerkmalen des Geschädigten K. hat es nicht getroffen. Dieses Vorgehen ist unter den hier gegebenen Umständen rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Beklagte hat in der Berufungserwiderung auf § 19 Abs. 2 EStG und den sich hieraus ergebenden steuerrechtlichen Freibetrag von 4.800 DM hingewiesen und geltend gemacht, dass dieser Steuervorteil bei der Schadensermittlung zu berücksichtigen sei. Danach war es Sache der Klägerin, die für den Verdienstausfallschaden und die zu seiner Berechnung maßgeblichen Umstände die Darlegungs- und Beweislast trägt, im einzelnen darzutun und zahlenmäßig zu belegen, wie diesen steuerrechtlichen Gegebenheiten bei der Berechnung der von ihr geltend gemachten Schadensersatzforderung Rechnung zu tragen ist (vgl. Senatsurteil vom 10. Februar 1987, aaO). Weiterer gerichtlicher Hinweise dazu bedurfte es nicht, da das Problem dieses Steuervorteils durch die Beklagte in den Rechtsstreit eingeführt worden war. Dass das Berufungsgericht, nachdem die Klägerin zu den für den Geschädigten K. maßgeblichen steuerlichen Merkmalen nichts weiter vorgetragen hat, obwohl sie als Arbeitgeberin über alle erforderlichen Daten verfügte, nach § 287 Abs. 1 ZPO unter Zugrundelegung eines jedenfalls nicht unplausiblen Steuersatzes von 25 % den Steuervorteil geschätzt hat, ist nicht zu beanstanden. Auch die Revision zeigt nicht auf, dass diese Schätzung zur Annahme eines höheren Steuervorteils geführt hat, als er der Steuerrechtslage entsprach.


III.

Die Revision der Klägerin war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.