Das Verkehrslexikon
OVG Münster Beschluss vom 04.10.2004 - 19 B 1922/04 - Zur fehlenden Fahreignung bei begründetem Verdacht auf Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit
OVG Münster v. 04.10.2004: Zur fehlenden Fahreignung bei begründetem Verdacht auf Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit
Das OVG Münster (Beschluss vom 04.10.2004 - 19 B 1922/04) hat entschieden:
Der Verdacht auf eine längere Suchtentwicklung mit Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit und der Verdacht weiterer hirnorganischer Störungen rechtfertigen die Feststellung, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis entfällt in den Fällen der fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht allein deshalb, weil der Betroffene seit 20 Jahren unfallfrei am Straßenverkehr teilnimmt.
Siehe auch Benzodiazepine und Drogen-Themen
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der Antragsteller innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. Juli 2004 stattzugeben.
Der Antragsteller ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil er der Anordnung des Antragsgegners vom 23. Januar 2004 in der Fassung der Schreiben des Antragsgegners vom 19. Februar und 3. März 2004, bis zum 26. März 2004 ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nicht nachgekommen ist. Diese Anordnung des Antragsgegners ist rechtmäßig. Der Senat folgt den zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss und nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das amtsärztliche Gutachten vom 8. Dezember 2003 begründet entgegen der Auffassung des Antragstellers aufklärungsbedürftige Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Amtsärztin hat auf Grund einer Untersuchung des Antragstellers den Verdacht auf eine längere Suchtentwicklung mit Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit diagnostiziert sowie Verdachtsmomente für eine hirnorganische Störung mit Kurzzeitgedächtnis- und Zeitgitterstörungen und eine verlangsamte Auffassungsgabe festgestellt. Dieser Befund beruht nicht, wie der Antragsteller geltend macht, "einzig und allein" auf seiner Weigerung, der Amtsärztin Zugang zu Berichten der ... Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie M. zu verschaffen, sondern auch auf einer eigenständigen Untersuchung der Amtsärztin.
Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis fehlt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht deshalb, weil er seit 20 Jahren die Fahrerlaubnis besitzt und nach den vorliegenden Unterlagen bislang unfallfrei am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat. Angesichts der amtsärztlichen Befunde lässt sich nicht ausschließen, dass der Antragsteller bislang nur zufällig unfallfrei gefahren ist. Es bleibt ihm unbenommen, sich umgehend der angeordneten Untersuchung zu unterziehen und die Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszuräumen.
Nur ergänzend weist der Senat mit Blick auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss (S. 6 des Beschlussabdrucks) und die Ausführungen in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. Juli 2004 darauf hin, dass die Androhung unmittelbaren Zwangs unverhältnismäßig sein dürfte. Das bisherige aktenkundige Verhalten des Antragstellers lässt nicht darauf schließen, dass die Androhung eines Zwangsgeldes als mildere Maßnahme ungeeignet wäre.
Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 1996 - 19 B 1661/96 -, und Urteil vom 4. Juli 1994 - 19 A 1899/94 - .
Dies rechtfertigt aber nicht, der Beschwerde des Antragstellers teilweise stattzugeben. Er hat sich im Beschwerdeverfahren auf die Rechtswidrigkeit der Androhung unmittelbaren Zwangs nicht berufen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 4 GKG).